§ 31 a Ärzte-ZV eine Ermächtigung zur Durchführung ambulanter onkologischer Therapie bei Brustkrebs. Mit Email vom 8.03.2012 schrieb der Kläger an die Beklagte: "Sehr geehrter Herr Dr. E1, sehr geehrter Herr H1, ich darf Ihnen mitteilen, dass ich erfreulicherweise die Ermächtigung für die Gyn. Onkologie zugesprochen bekommen habe (telefonische Auskunft Fr. S3 von heute). Die BSNR zu der Ermächtigung lautet: 34 45 56 123, die LANR: 67 78 89
Auf diese Diensttätigkeit beziehe sich auch die auertarifliche Zulage in Höhe von 6.068,28 €. Der Kläger habe auch kein Festgehalt in Höhe von jährlich 160.000,00 € ausgehandelt, welches die Leistungserbringung ambulanter vertragsärztlicher Leistungen beinhalte. Dies ergebe sich auch aus der email des Geschäftsführers der Beklagten vom 08.09.2011. Ausweislich dieser email sei der Beklagten bekannt gewesen, dass kein Zusammenhang zwischen der ambulanten Tätigkeit und der Diensttätigkeit bestanden habe. Der Kläger weist weiter darauf hin, dass es lebensfremd sei anzunehmen, er hätte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im November 2011 eine umfassende vertragliche Vergütungsregelung für die Abgeltung von nicht bezifferbaren ambulanten Leistungen jedweder Form unterzeichnet, ohne überhaupt eine Vorstellung darüber zu haben, wie eine ambulante Leistungserbringung ausgestaltet werden könne. Darüber hinaus sei überhaupt nicht absehbar gewesen, ob und in welchem Umfang der Zulassungsausschuss eine Ermächtigung erteilen werde, da die entsprechende Ermächtigung nur bedarfsabhängig erteilt werde. Der Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung wurde unstreitig erst am 02.02.2012 gestellt. Ihm sei bei Vertragsschluss überhaupt nicht bekannt gewesen, welchen zeitlichen Umfang eine ambulante Tätigkeit neben seiner Diensttätigkeit erfordere, welche Haftungsrisiken er damit zu tragen hätte und welche zusätzlichen Einkünfte ihm aus einer solchen Tätigkeit zufließen könnten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Kläger persönlich aus der Ermächtigung berechtigt und verpflichtet werde, vertragsärztliche Leistungen zu erbringen und abzurechnen. Damit hafte auch nur der Kläger persönlich für Ansprüche aus der Tätigkeit aufgrund der Ermächtigung. Dies gelte ebenso für die Haftung wegen Pflichtverletzung aus ambulanten Behandlungsverträgen sowie auch für einen Regress der KV. Es sei deshalb nicht einzusehen, warum der Kläger einerseits sämtliche Zahlungsansprüche auf die Beklagte übertragen sollte, ohne eine Regelung zur Abwicklung von etwaigen Haftungsansprüchen oder sonstigen drohenden Verfahren zu treffen. Er ist der Auffassung, die Zuweisung der Tätigkeit aufgrund persönlicher Ermächtigung als Dienstaufgabe sei mit den gesetzlichen Vorgaben und dem daraus folgenden Wesen der persönlichen Ermächtigung nicht vereinbar. Das Dienstverhältnis sei durch das Direktionsrecht
O gekennzeichnet. Die Tätigkeit aufgrund der Ermächtigung sei demgegenüber höchst persönlich und in freier Praxis zu erbringen, § 32 Ärzte-ZV. Eine Übertragung von Forderungen des ermächtigten Krankenhausarztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung an das Krankenhaus führe zu einer Umgehung der gesetzgeberisch gewollten Subsidiarität der Krankenhausermächtigung
Darüber hinaus sei eine Übertragung nicht nur nicht möglich, sondern zudem auch nicht formlos möglich. Der Kläger bestreitet, seine Gehaltsforderungen seien außerordentlich hoch gewesen. Marktüblich seien bei vergleichbarer Tätigkeit deutlich über 200.000,00 € brutto im Jahr. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen die Behauptung der Beklagten, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass Vergütung aus einer Ermächtigung dem ermächtigten Arzt zustünden. Er ist weiter der Auffassung, die Krankenhauskosten seien nicht pauschaliert wie im Fall der Ermächtigung von Herrn Dr. K2 in Abzug zu bringen. Eine entsprechende Vereinbarung sei nicht getroffen worden. Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verurteilen, 36.895,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.481,51 € seit dem 17.11.2012 und aus 26.414,29 € seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, es sei mündlich vereinbart worden, die aufgrund erteilter Ermächtigung erzielte KV-Vergütung auf das vertraglich vereinbarte Gehalt des Klägers anzurechnen. Die KV-Vergütung habe der Refinanzierung des vom Kläger begehrten atypisch hohen Festgehaltes dienen sollen. Unstreitig habe die Beklagte Anfang 2011 einen weiteren Onkologen für das M1-J1-Hospital in G1 gesucht. Es sei geplant gewesen, durch den weiteren Onkologen eine ambulante onkologische Kassenzulassung zu erhalten, der zunächst ein Ermächtigung
Für die weitere Zukunft war eine Zulassung nach § 116 b SGB V angedacht, unter Umständen auch eine Teilniederlassung in einem möglichen onkologischen medizinischen Versorgungszentrum (MVZ). Dem Kläger sei es jedoch darum gegangen, ohne eigenes Risiko seine Gehaltsvorstellungen in Form eines Festgehalts von 160.000,00 € jährlich zu realisieren. Dieser Betrag sollte gerade nicht davon abhängig sein, welche Vergütung in welchem Quartal für ambulante Leistungen seitens der KV erfolge, dies habe der Kläger von Anfang an gegenüber seinem Verhandlungspartner, dem Zeugen S2 betont. Die Beklagte ist der Auffassung, auch die Formulierung in der email vom 08.09.2011 belege, dass für die in ihrer Form noch nicht abschließend definierte ambulante Tätigkeit keine zusätzlich Vergütung fließen sollte. Bei der in der email weiter erwähnten leistungsabhängigen Komponente habe der Zeuge S2 dem Kläger unabhängig von dem vereinbarten Festgehalt in Aussicht gestellt, bei der für die Zukunft angedachten Mitarbeit in einem MVZ könne auch noch eine zusätzliche leistungsabhängige Vergütungskomponente abhängig von den Ergebnissen des MVZ vereinbart werden. Daneben bestand ferner die grundsätzliche Bereitschaft und Zusage der Beklagten, dem Kläger zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer leistungsbezogenen Komponente an dem beabsichtigten Gesamtzuwachs der Umsätze aus ambulanten onkologischen Leistungen zu beteiligen. In diesem Zusammenhang sei aber lediglich grob vereinbart worden, nach ca. einem Jahr zu prüfen, ob sich die Gesamtumsätze aus diesem Bereich durch die Konzentration von Ermächtigung auf den Kläger erhöht haben würden. Der Kläger habe darüber hinaus in den email vom 08.03.2012 und 09.05.2012, sowie in dem undatierten Schreiben an die Beklagte selbst ausgeführt, dass Erlöse aus der Ermächtigung der Klinik zufließen sollten. Der Arbeitsvertrag enthalte in § 11 eine einfache Schriftformklausel, die formlos abbedungen werden könne. Der Arbeitsvertrag sei durch den medizinischen Geschäftsführer Dr. E1 selbst ausgehend vom Standard-AVR-Vertrag aufgesetzt worden. Diesem sei nicht bewusst gewesen, dass nach dem Gesetzeswortlaut die Vergütung aus Ermächtigung dem behandelnden Arzt zu stehen und daher im Arbeitsvertrag hätte klargestellt werden müssen, dass nach den getroffenen Vereinbarungen die Beklagte diese Vergütung zur Refinanzierung des Festgehaltes einbehalte. Da jedoch in dem Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages noch gar nicht festgestanden habe, ob, auf welcher Ermächtigungsgrundlage und in welcher Höhe derartige Vergütungen künftig überhaupt anfallen würden, sei gut nachvollziehbar, dass es die Beklagte verabsäumt habe, die allgemeine für den Fall künftiger Ermächtigung geltende Regelung in den Standardvertrag einzufügen. Die Beklagte behauptet, gerade das Fehlen einer zusätzlichen Vereinbarung über den Kostenanteil zeige, dass die Einnahmen aus der Ermächtigung bei der Beklagten hätten bleiben sollen. Darüber hinaus sei dem Kläger auch keine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt worden. Dies sei aus Sicht der Beklagten nicht erforderlich gewesen, da der Kläger nach dem Inhalt der mündlich getroffenen Vergütungsvereinbarung keine Vergütung aus den Nebentätigkeiten erzielen sollte. Die Beklagte habe darüber hinaus auch die Gebühren für das Verfahren zur Erteilung und Eintragung der Ermächtigung nach Einreichung entsprechender Rechnungen durch den Kläger beglichen. Auch dieses Vorgehen der Parteien belege, dass nach dem gemeinsamen Willen der Kläger mit den Ermächtigungen selbst nichts zu tun haben sollte. Das Risiko eines denkbaren KV-Regresses habe selbstverständlich bei der Beklagen liegen sollen. Hilfsweise weist die Beklagte darauf hin, dass der übliche Kostenanteil 50 % betrage. Der weitere bei der Beklagten beschäftigte Onkologe, der einen Kostenabzug von 15 % hinzunehmen habe, erhalte kein Festgehalt in Höhe von 160.000,00 € pro Jahr. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass, sofern ein Zahlungsanspruch des Klägers bestehe, dieser maximal im Umfang von 25 % berechtigt sei. Mit dem vorherigen Inhaber der auf den Kläger übertragenen Ermächtigung, dem Chefarzt Dr. K2, sei eine entsprechende Regelung vereinbart worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des eingeklagten Betrages aus § 120 Abs. 1 S. 3 SGB V.
1 S. 3 SGB V gilt folgendes: "Die den ermächtigten Krankenhausärzten zustehende Vergütung wird für diese vom Krankenhausträger mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten sowie der dem Krankenhaus nach Satz 2 entstehenden Kosten an die berechtigten Krankenhausärzte weitergeleitet." Nach dem Wortlaut der o.g. Regelung bleibt der ermächtigte Arzt Gläubiger des Honoraranspruches. Damit normiert die Vorschrift eine gesetzlich angeordnete Einzugsermächtigung bzw. ein sogenanntes Inkassomandat, welches die Befugnis beinhaltet ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen (Köhler - Homann in juris PK - SGB V, 2. Auflage 2012, § 120 SGB V). Von dieser gesetzlichen Konzeption sind die Parteien nicht durch eine wirksame Vereinbarung abgewichen. Nach Auffassung der Kammer kann dahinstehen, ob tatsächlich im Rahmen der Vertragsvereinbarungen Einigkeit darüber bestanden hat, dass sämtliche künftigen Forderungen des Klägers gegenüber der KV aus noch zu erteilenden Ermächtigungen von der Beklagten einbehalten werden sollten und zur Refinanzierung des Gehalts des Klägers genutzt werden sollten. Selbst wenn eine solche Vereinbarung getroffen sein sollte, so wäre sie nicht wirksam getroffen worden. Die von der Beklagten behauptete Vereinbarung würde eine Vorausabtretung eines künftigen Honoraranspruches des Klägers gegenüber der KV darstellen. Grundsätzlich ist eine Abtretung von Honoraransprüchen eines Krankenhausarztes gegenüber der KV möglich (vgl. u.a. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.04.2012 - L 11 Ka 67/10). Soweit der Kläger einwendet, eine solche Vereinbarung sei vor dem Hintergrund der höchstpersönlichen Verpflichtung des Arztes aus der Ermächtigung unzulässig, konnte die Kammer die Bedenken nicht teilen. Durch eine Vorausabtretung künftiger Honoraransprüche ändert sich nicht der Charakter des Leistungsinhalts. Es findet lediglich ein Wechsel in der Gläubigerstellung statt. Auch der Einwand, eine solche Vereinbarung führe zu einer Umgehung der gesetzgeberisch gewollten Subsidiarität der Regelungen des § 116a SGB V gegenüber § 116 SGB V, überzeugt nicht. Durch den Wechsel in der Gläubigerstellung verbleibt es bei dem höchstpersönlichen Charakter der Leistungserbringung durch den Arzt. Durch eine Vorausabtretung wird die Behandlung nicht zu einer Leistung des Krankenhauses im Sinne des § 116 a SGB V. Darüber hinaus wird durch die Verrechnung der Honoraransprüche mit Dienstbezügen des Klägers nicht die Trennung zwischen abhängiger Beschäftigung im Rahmen des Dienstvertrages und Tätigkeit im Rahmen der Ermächtigung nach § 116 SGB V aufgehoben. 1.1 Die Kammer hat jedoch Zweifel, ob die nach der Behauptung der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Rahmen einer Vorausabtretung abgetretenen Forderungen hinreichend bestimmt waren.
Eine Vorausabtretung künftiger Forderungen ist wirksam, wenn die Einzelforderung spätestens zum Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend bestimmbar ist, wobei zur Ausräumung von Zweifeln bei der Ermittlung der abgetretenen Forderung grundsätzlich auch auf Umstände außerhalb der ggf. auslegungsbedürftigen Abtretungsvereinbarung zurückgegriffen werden darf (VG Düsseldorf, Urt. v. 01.12.2003 - 23 K 7549/01 ). Nach dem Vortrag der Beklagten war bei Vertragsschluss ein Festgehalt von 160.000,00 € pro Jahr vereinbart worden, dass auch etwaige Forderungen des Klägers gegenüber der KV aus ambulanter Tätigkeit umfassen sollte. Nach dem unstreitigen Vortag war des Weiteren bei Vertragsabschluss noch nicht klar in welcher Form weitere Vergütungsansprüche des Klägers aus ambulanter Tätigkeit entstehen könnten. Es war völlig offen, ob eine ambulante Tätigkeit über eine Ermächtigung auf der Grundlage des § 116 SGB V oder des § 116 a SGB V oder im Rahmen eines MVZ erfolgen würde. Dies bedeutet auch, dass die Höhe etwaiger von dem Kläger noch zu erzielender Forderungen aus ambulanter Tätigkeit bei Abschluss des Vertrages für beide Parteien völlig offen waren. Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, dass der Kläger mit einer wie von ihr behaupteten Regelung einverstanden war, bestehen Zweifel, ob in einer solchen Situation die Abtretung künftiger Forderungen möglich ist. Zwar ist nach Erteilung der Honorarbescheide die Forderung bestimmbar. Die Parteien wussten jedoch nach übereinstimmendem Vortrag im Zeitpunkt der Vorausabtretung nicht, in welcher Form eine ambulante Tätigkeit erfolgen würde. Damit wär völlig offen welche Forderung im Voraus abgetreten wurde. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass je nach Ausgestaltung der ambulanten Tätigkeit Honoraransprüche gegenüber der KV direkt oder aber auch weitere Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten entstehen könnten. 1.2 Jedenfalls haben die Parteien keine formwirksame Vereinbarung getroffen. Die von der Beklagten behauptete Vorausabtretung künftiger Forderungen wäre nach den vertraglichen Vereinbarungen und auch nach den einbezogenen AVR formbedürftig gewesen.
des Arbeitsvertrages haben die Parteien eine einfache Schriftformklausel vereinbart. Des Weiteren wird in dem Arbeitsvertrag auf die Regelungen des AVR Bezug genommen. In § 7 Abs. 2 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) ist ebenfalls eine Formbedürftigkeit geregelt. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 AVR, wonach zusätzliche Vereinbarungen zur ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen, handelt es sich um ein konstitutives Schriftformerfordernis. Auch wenn den Regelungen in den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes keine Rechtsnormqualität im Sinne des Artikel 2 BGBEG zukommt und daher nicht die gleiche Rechtswirkung wie eine durch Tarifvertrag bestimmte Formvorschrift folgt (BAG, Urt. v. 28.10.1987, 5 AZR 518/85 ), so handelt es sich dennoch um ein konstitutives Formerfordernis, das auch nicht durch abweichende Vereinbarung ausdrücklich oder konkludent abbedungen wurde. Die Vertragsparteien können das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit aufheben. Es kann auch stillschweigend geschehen und ist auch dann möglich, wenn die Vertragsparteien bei ihrer mündlichen Abrede an die Schriftform überhaupt nicht gedacht haben (BAG, Urt. v.
2 BGB anzunehmen. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, mit dem vorherigen Inhaber der Ermächtigung Dr. K2 sei eine Pauschalvereinbarung getroffen worden und der weiter mit dem Kläger vergleichbare Arzt erhalte kein Jahresgehalt von 160.000,00 € brutto, so kann die Beklagte nach Auffassung der Kammer damit nicht gehört werden. Bei dem Abzug der anteiligen Verwaltungskosten sowie der dem Krankenhaus nach Satz 2 entstehenden Kosten im Sinne des § 120 Abs. 1 S. 3 SGB V, kann es nicht darauf ankommen, welche Vergütung für die Dienste des berechtigten Krankenhausarztes zwischen dem Arzt und dem Krankenhaus vereinbart wurden. Die Kostenquote müsste vielmehr vom Grundsatz her jedenfalls in vergleichbaren Fachrichtungen ungefähr gleich sein und dürfte damit lediglich abhängig sein vom Fachgebiet bzw. dem entsprechenden Verwaltungsaufwand in diesem Fachgebiet. An Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte war damit von einem Kostenabzug von 15 % auszugehen. 3. Der Zinsausspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten bzw. als Prozesszinsen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes wurde festgesetzt auf den Wert der eingeklagten Beträge. Permalink: http://openjur.de/u/645844.html Kommentare
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