Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2012 wird in Ziffern 2 bis 4 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Der Kläger stammt aus einem Dorf im Distrikt Behsud in der Provinz Wardak und ist afghanischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger der Hazara. Er hielt sich in den letzten zweieinhalb Jahren vor seiner Ausreise nach Deutschland zusammen mit seinen Eltern im Iran auf und reiste etwa Mitte August 2010 allein auf dem Landweg mit verschiedenen Verkehrsmitteln in das Bundesgebiet ein. Hier stellte er am 16. Mai 2011 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 6. Juni 2011 gab der Kläger an, er habe in seinem Heimatdorf Dai Mirdad mit seinen Eltern Landwirtschaft und Obstbau betrieben. In dem kleinen Dorf hätten nur Hazara gelebt. Er habe drei Geschwister, einen Bruder, der sich seit längerer Zeit im Iran aufhalte, sowie zwei Schwestern, die auch im Iran lebten. Zusammen mit seinen Eltern sei er vor zweieinhalb Jahren ebenfalls in den Iran ausgereist. In Afghanistan lebten drei Tanten, deren genauer Aufenthalt ihm nicht bekannt sei, sowie ein Onkel und der Großvater mütterlicherseits in Kabul. Sein Großvater väterlicherseits sei bereits verstorben. Im Sommer 2009 sei es in seinem Heimatdorf zu einer Auseinandersetzung mit den Kuchi gekommen. Diese hätten die Tiere, Schafe u.a. seines Vaters mitgenommen. Er selbst sei mit seinen Eltern in die Berge geflohen, wo sie zunächst etwa fünf Nächte im Zelt verbracht hätten. Danach seien sie zu seiner Tante gegangen, deren Wohnort sicher gewesen sei. Der Geschäftspartner seines Vaters mache seinen Vater nun dafür verantwortlich, dass er die Schafe verloren habe. Er verlange eine Entschädigung und mache seinem Vater Probleme. Sie hätten daher ihr Land verkauft und seien in den Iran gereist. Vor dem Vorfall im Sommer 2009 habe er persönlich noch nichts mit den Kuchi zu tun gehabt. Sein Vater habe ihm erzählt, dass diese sich früher oft im Sommer im Dorf niedergelassen hätten, dann aber mehrere Jahre lang nicht mehr wiedergekommen seien. Nach dem Krieg mit den Taliban seien sie aber wiedergekommen. Sein Vater habe ca. 150 Tiere gehabt. Er habe mit den Tieren gehandelt, sie eingekauft und wieder verkauft. Sie hätten auch eine Weide besessen. Sie seien aber nicht sehr wohlhabend gewesen. Im Sommer hätten sie keine Probleme gehabt, das Futter für die Tiere selbst zu erzeugen, im Winter hätten sie aber Heu dazukaufen müssen. Die Kuchi hätten vor der Auseinandersetzung angekündigt, dass sie mit ihren Tieren durch das Dorf ziehen wollten. Die Dorfältesten hätten es aber aufgrund schlechter Erfahrungen in der Vergangenheit verboten und Widerstand geleistet. Der Kläger selbst habe die Auseinandersetzung nicht beobachtet, weil er zu diesem Zeitpunkt mit seinen Eltern in den Bergen gewesen sei. Von weitem habe er aber Schüsse gehört. Das Vieh hätten sie bei sich zu Hause gelassen, deshalb hätten es die Kuchi mitnehmen können. Mit Bescheid vom 17. Juli 2012 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 1 des Bescheides), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3) und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 4). Auf die Gründe des Bescheides wird verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Mit Schriftsatz vom 3. August 2012 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragen: 1. Unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2012 Az.: 5481297-423 wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Zur Begründung wurde auf die Angaben des Klägers im Rahmen der Anhörung Bezug genommen. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 10. August 2012, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. August 2012 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mit Beschluss vom 10. Mai 2013 abgelehnt worden. In der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2013 hat der Kläger (erstmals) vorgetragen, dass er beabsichtige, zum Christentum überzutreten. Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 nahm Herr Pfarrer i.R. G... S..., ... G..., zur Ernsthaftigkeit der Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben Stellung und legte u.a. eine Bescheinigung über die Taufe des Klägers vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlungen vom 17. Mai 2013 und 27. August 2013 Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Insoweit ist der Bescheid des Bundesamtes vom 17. Juli 2012 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist Flüchtling in diesem Sinn, wenn er gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GK – BGBl II 1953, S. 560 ) in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Bedrohungen ausgesetzt ist. Hiernach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Mit dieser Regelung wurde die Richtlinie 2004/ 83/EG des Rates vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie – QRL – ABl EU Nr. L 304 S. 12, berichtigt ABl EU Nr. L 204, S. 24), mittlerweile teilweise geändert durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl EU Nr. L 337, S. 9) im deutschen Recht umgesetzt. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen. Hierbei kann es sich auch um Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen handeln, von denen eine Verfolgung ausgeht. Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Heimatlandes. Aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG (1.1.). Dem Kläger steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (1.2). 1.1 Eine Verfolgung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 Buchst.
- a)QRL, der durch § 60 Abs. 1 AufenthG umgesetzt wurde, kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH v. 5.9.2012 — C-71/11 und C-99/11 , Y und Z gegen Bundesrepublik Deutschland — BayVBl. 2013, 234, Rn. 57 ff.) sowie der deutschen Rechtsprechung (BVerwG v. 20.2.2013 — 10 C 23/12 — juris Rn. 21 ff.; VGH B.-W. vom 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 41 ff.; OVG NRW vom 7.11.2012 – 13 A 1999/07 .A – juris Rn. 23 ff.), der sich das erkennende Gericht anschließt, auch in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt (EuGH a.a.O. Rn. 59). Die „erhebliche Beeinträchtigung“ muss nicht schon eingetreten sein, es genügt bereits, dass ein derartiger Eingriff unmittelbar droht (BVerwG a.a.O. Rn. 21). Zur Qualifizierung eines Eingriffs in das Recht aus Art. 10 Abs. 1 GR-Charta als „erheblich“ kommt es nicht auf die im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG sowie des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 maßgebliche Unterscheidung an, ob in den Kernbereich der Religionsfreiheit, das „religiöse Existenzminimum“ (forum internum) eingegriffen wird oder ob die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit (forum externum) betroffen ist (vgl. BVerwG vom 20.1.2004 – 1 C 9/03 – BVerwGE 120, 16 /20 f., juris Rn. 12 ff. m.w.N.). Vielmehr kann ein gravierender Eingriff in die Freiheit, den Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, ebenso zur Annahme einer Verfolgung führen wie ein Eingriff in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (EuGH a.a.O. Rn. 62 f.; BVerwG a.a.O. Rn. 24 ff.; VGH B.-W. a.a.O. Rn. 43; OVG NRW a.a.O. Rn. 29 ff.). Für die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ist daher abzustellen auf die Art der Repressionen und deren Folgen für den Betroffenen (EuGH a.a.O. Rn. 65 ff.), mithin auf die Schwere der Maßnahmen und Sanktionen, die dem Ausländer drohen (BVerwG a.a.O. Rn. 28 ff.; VGH B.-W. a.a.O.; OVG NRW a.a.O.). Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst.
- a)QRL zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH a.a.O. Rn. 70; BVerwG a.a.O. Rn. 28 ff.). Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere – aber nicht nur – dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, weil ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, keine erhebliche Verfolgungsgefahr begründet (BVerwG a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (EuGH a.a.O. Rn. 70; BVerwG a.a.O. Rn. 29; VGH B.-W. a.a.O. Rn. 48; OVG NRW a.a.O. Rn. 35). Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG v. 9.12.2010 — 10 C 19.09 — BVerwGE 138, 270 Rn. 43; VGH B.-W. a.a.O.). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG v. 20.2.2013 a.a.O. Rn. 29). Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG a.a.O. Rn. 30). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen — jedenfalls im Aufnahmemitgliedsstaat — nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten (BVerwG a.a.O.; VGH B.-W. a.a.O. Rn. 49). Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG v. 20.2.2013 a.a.O. Rn. 30; v. 9.12.2010 a.a.O. Rn. 43; OVG NRW vom 21.3.2013 – 13 A 2091/12 .A – juris Rn. 13 ff.). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen (BVerwG v. 20.2.2013 a.a.O. Rn: 31; VGH B.-W. a.a.O. Rn. 50). Gemessen an diesen Grundsätzen liegen im Falle des Klägers sowohl die objektive als auch die subjektive Schwere der ihm drohenden Verletzung seiner Religionsfreiheit im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan vor, so dass ihm aufgrund eines subjektiven Nachfluchtgrundes eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Nach der Überzeugung des Gerichtes sind zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems in Afghanistan gezwungen, ihren Glauben entweder ganz zu verleugnen oder ihn zumindest auch im privaten Umfeld zu verheimlichen, da anderenfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche oder nicht-staatliche Akteure nicht ausgeschlossen werden können. Dauerhafter staatlicher Schutz vor derartigen Übergriffen ist derzeit — auch nur in bestimmten Landesteilen — nicht erreichbar (OVG NRW vom 19.6.2008 – 20 A 3886/05 .A – juris Rn. 25 ff.; VG Würzburg vom 24.9.2012 – W 2 K 11.30303 – UA S. 11 ff.; vom 16.2.2012 – W 2 K 11.30264 – UA S. 8 ff.; VG Augsburg vom 8.4.2013 – Au 6 K 13.30004 – juris Rn. 24 ff.; vom 18.1.2011 – Au 6 K 10.30647 – juris Rn. 42 ff. [Bruder eines Konvertiten]; vom 9.6.2010 – Au 6 K 10.30098 – juris Rn. 39 ff.; VG Saarland vom 21.3.2012 – 5 K 1037/10 - juris Rn. 33 ff.). Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan erklärt den Islam zur Staatsreligion Afghanistans. Zwar wird den Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften das Recht eingeräumt, im Rahmen der Gesetze ihren Glauben auszuüben und ihre religiösen Bräuche zu pflegen. Somit gewährleistet die Verfassung grundsätzlich das Recht auf freie Religionsausübung. Dieses Grundrecht umfasst jedoch nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren, und schützt somit nicht die freie Religionswahl (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: März 2013, S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Hamburg v. 22.12.2004 Az.: 508-516.80/43288; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update — Die aktuelle Sicherheitslage, September 2012, S. 18). Vielmehr kommt im Fall des Wechsels vom Islam zu einer anderen Religion Scharia-Recht zur Anwendung. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (sog. Apostasie). Die Todesstrafe wegen Konversion wurde allerdings nach Kenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nie vollstreckt (Lagebericht a.a.O. S. 11). Konvertiten drohen jedoch Gefahren oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld, da der Abfall vom Islam in der streng muslimisch geprägten Gesellschaft als Schande für die Familienehre angesehen wird (Lagebericht a.a.O.; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, zusammenfassende Übersetzung vom 24.3.2011, S. 6; Internationale Gesellschaft für Menschenrechte — IGFM, Situation christlicher Konvertiten in Afghanistan — Stellungnahme v. 27.2.2008, S. 1, 8 ff.; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten v. 13.5.2004 an das VG Braunschweig, S. 1 ff.). Nach den in Afghanistan vorherrschenden (sunnitischen und schiitischen) Rechtsschulen muss ein vom Islam Abgefallener zur Reue aufgefordert werden. Der Betroffene hat dann drei Tage Bedenkzeit. Widerruft er bis dahin seinen Glaubenswechsel nicht, so ist sein Leben nach islamischer Rechtsauffassung verwirkt (IGFM, Stellungnahme vom 27.2.2008, S. 8; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6). Aus diesen Gründen sind in Afghanistan zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. Es ist ihnen nicht möglich, an Gottesdiensten teilzunehmen, die ohnehin nur in privaten Häusern abgehalten werden könnten, und können ihren Glauben nicht einmal im familiären bzw. nachbarschaftlichen Umfeld ausüben (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6; Dr. Mostafa Danesch a.a.O., S. 2 f.). Es wäre ihnen auch nicht möglich, sich der Teilnahme an muslimischen Riten wie dem fünf Mal täglichen Gebet, dem Moscheebesuch oder islamischen Feierlichkeiten zu entziehen (Dr. Mostafa Danesch a.a.O., S. 6 f.). Damit sind zum Christentum konvertierte Moslems in Afghanistan für den Fall, dass sie ihren Glauben nicht ablegen bzw. nicht verleugnen wollen, der Gefahr erheblicher Repressalien auch im privaten Umfeld bis hin zu Ehrenmorden ausgesetzt (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6; IGFM a.a.O., S. 1, 5, 8 f.; Dr. Mostafa Danesch a.a.O., S. 1 f., 3 ff.). Im Falle des Klägers liegt auch die erforderliche subjektive Schwere vor, weil es nach der Überzeugung des Gerichtes zu seinem religiösen Existenzminimum bzw. seiner religiösen Identität gehört, seinen Glauben nicht zu verheimlichen, sondern ihn gemeinsam mit anderen auszuüben, sich über Glaubensinhalte auszutauschen, sich mit der Bibel zu befassen und an Gottesdiensten teilzunehmen. Der formale Glaubenswechsel des Klägers ist durch den bereits vollzogenen Akt der Taufe am 14. Juli 2013 belegt. Darüber hinaus ist jedoch für die Annahme einer Verfolgungsgefahr und damit für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass der Glaubenswechsel, insbesondere wenn er — wie hier — erst nach der Ausreise aus dem Herkunftsland durchgeführt wurde, nicht rein aus asyltaktischen Gründen erfolgt, sondern Ausdruck einer echten Glaubensüberzeugung ist (HessVGH vom 26.7.2007 – 8 UE 3140/05 .A – juris Rn. 20 ff.; vom 26.6.2007 – 8 ZU 1463/06.A – juris Rn. 12 ff.; OVG NRW vom 7.11.2012 – 13 A 1999/07 .A – juris Rn. 37 ff.). Auf eine solche echte Glaubensüberzeugung kommt es nur dann nicht an, wenn im Herkunftsland bereits die Tatsache des formalen Glaubenswechsels genügt, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen, selbst wenn der Betroffene seinen Glauben verheimlichen oder gar verleugnen würde (HessVGH a.a.O.; OVG NRW a.a.O.). Letzteres ist in Afghanistan nach der Erkenntnislage und der Rechtsprechung (vgl. z.B. HessVGH a.a.O.; OVG NRW a.a.O.), der sich das erkennende Gericht anschließt, jedoch nicht der Fall. Das Gericht hat sich auf der Grundlage der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2013 sowie der schriftlichen Ausführungen des Pfarrers i.R. G... S... vom 18. Juli 2013 von der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels überzeugt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es habe zunächst der freundliche Kontakt mit dem genannten Pfarrer sowie mit zum Christentum konvertierten Landsleuten und Iranern in der Gemeinschaftsunterkunft sein Interesse am Christentum geweckt. Als Schlüsselerlebnis schilderte er den Heiligabend 2012, als er zunächst auf Einladung von Herrn Pfarrer S... den Gottesdienst besucht und anschließend mit der Familie des Pfarrers in dessen Privatwohnung das Weihnachtsfest gefeiert habe. Der freundliche und warmherzige Umgang mit dem Pfarrer sowie in dessen Familie habe ihm sehr zugesagt. Auch Pfarrer S... schilderte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18. Juli 2013 diesen Heiligabend als „Urerlebnis“ für den Kläger und beschrieb, wie danach der Wunsch des Klägers, getauft zu werden, immer dringender geworden sei. Der Kläger führte weiter aus, er habe schon bald nach seiner Ankunft in Deutschland den Eindruck gewonnen, dass hier im Unterschied zu seiner vom (Bürger-)Krieg geprägten Heimat der zwischenmenschliche Umgang wesentlich mehr von Freundlichkeit und Warmherzigkeit bestimmt werde. Diesen Umstand führte der Kläger auf den christlichen Glauben zurück und sah darin einen wesentlichen Unterschied zum Islam. Sinngemäß spricht der Kläger hier das Gebot der Nächstenliebe als zentrales Thema des Christentums an. Er macht damit deutlich, dass er diese Haltung für sich als vorbildlich und erstrebenswert empfindet, und dass es sich bei seiner Hinwendung zum Christentum somit um eine Gewissensentscheidung handelt, die sich auch auf der emotionalen Ebene abgespielt hat. Dies kommt auch in der Stellungnahme von Pfarrer S... zum Ausdruck, wonach der christliche Glaube und die Bindung an Jesus Christus für den Kläger nach seinen Aussagen eine „Herzenssache“ sei. Das schließt es aus, die Gründe für seine Entscheidung ausschließlich auf der rationalen Ebene und insbesondere in asyltaktischen Erwägungen zu suchen. Der Kläger konnte auch glaubhaft machen, mit zentralen Inhalten des christlichen Glaubens vertraut zu sein. Er konnte die Stellung von Jesus Christus im Verhältnis zu Gott Vater im Christentum ebenso erläutern wie zentrale christliche Feste und deren Bedeutung, insbesondere Weihnachten, Ostern und Pfingsten. Auch die Bedeutung der Auferstehung als zentrale Glaubensbotschaft war ihm geläufig. Bei der Bewertung seiner Aussagen ist im Übrigen auf die Sprachkenntnisse und den niedrigen Bildungsstand des Klägers und seine somit beschränkten Möglichkeiten der Informationsgewinnung und der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit abzustellen. Er gibt an, Analphabet zu sein und praktisch nur sehr langsam lesen zu können. Damit ist er darauf angewiesen, Glaubensinhalte von anderen mitgeteilt zu bekommen. Auf die Taufe hat sich der Kläger nach seinen Angaben in der Weise vorbereitet, dass er in Gesprächen mit dem genannten Pfarrer und mit anderen afghanischen Asylbewerbern Informationen über das Christentum einholte. Diese Umstände belegen nach der Überzeugung des Gerichtes ebenfalls die Ernsthaftigkeit seines Glaubenswechsels, denn ein Asylbewerber, der nur zum Christentum wechseln wollte, um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen, würde wohl kein derartiges Interesse zeigen und sich nicht solche Mühe geben, mehr über seinen neuen Glauben zu erfahren. Den Weg des Klägers zur Taufe hat auch Pfarrer S... gegenüber dem Gericht näher erläutert. Er führte aus, er habe den Kläger, dessen Wunsch nach der Taufe mit der Zeit immer stärker geworden sei, bewusst „gebremst“, um sicher zu stellen, dass es sich tatsächlich um eine von der inneren Überzeugung geleitete Entscheidung handele. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, sich in einer anderen Kirchengemeinschaft schneller taufen zu lassen, diese aber nicht genutzt, weil er von Herrn Pfarrer S... persönlich habe getauft werden wollen. Diese Ausführungen bestätigen den Eindruck, dass der Pfarrer die Taufe des Klägers erst vorgenommen hat, nachdem er sich vom Vorhandensein einer ernsthaften Glaubensentscheidung überzeugt hatte. Der Kläger konnte auch darlegen, dass er seinen neuen Glauben im Bundesgebiet praktiziert und dies auch im Heimatland tun würde. Er nehme regelmäßig am sonntäglichen Gottesdienst sowie an einem wöchentlich stattfindenden Bibelkreis afghanischer und iranischer Asylbewerber teil. In diesem Bibelkreis würden die gelesenen Bibelstellen durch einen iranischen Staatsangehörigen u.a. ins Persische (Farsi bzw. Dari) übersetzt. Andere Möglichkeiten, sich über Inhalte des christlichen Glaubens zu informieren und sich darüber mit anderen auszutauschen, hat der Kläger nach seinem Bildungsstand und seinen Sprachkenntnissen nicht. Er hat außerdem erklärt, es sei sein Ziel, einmal im Leben die gesamte Bibel zu lesen. Da er selbst jedoch nur sehr wenig und sehr langsam lesen könne, sei er darauf angewiesen, dass ihm jemand aus der Bibel vorlese. Der Kläger hat mit diesen Ausführungen auch ein hinter seinem Verhalten stehendes Bedürfnis nach persönlichem Kontakt mit anderen Christen und nach Gottesdienstbesuchen glaubhaft gemacht. Er hat erklärt, auch in Afghanistan unter Inkaufnahme von Risiken als Christ leben zu wollen, da dies für ihn der einzige Weg sei, der zum Heil führe. Damit steht fest, dass der Kläger sich zur Wahrung seiner religiösen Identität auch in Afghanistan zumindest im privat-nachbarschaftlichen Umfeld zu seinem Glauben bekennen würde. Es wäre ihm daher im Herkunftsstaat nicht möglich, seine Religion entsprechend seinem religiösen Selbstverständnis auszuüben, ohne der Gefahr einer Verfolgung (zumindest) durch nicht-staatliche Akteure ausgesetzt zu sein. 1.2 Dem Kläger steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die geschilderten Gefahren für zum Christentum konvertierte Moslems drohen in Afghanistan landesweit, auch in der Stadt Kabul. Zwar mögen insbesondere nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger als in Dorfgemeinschaften zu befürchten sein (vgl. Lagebericht, S. 11). Selbst dort gibt es aber für christliche Afghanen keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Schutz vor Übergriffen Privater ist für Christen in keinem Landesteil Afghanistans dauerhaft zu erreichen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; IGFM, Stellungnahme v. 27.2.2008, S. 1). In der Rechtsprechung wird diese Einschätzung teilweise geteilt (z.B. OVG Nordrhein-Westfalen v. 19.6.2008 — 20 A 3886/05 .A — InfAuslR 2008, 411 , juris Rn. 33 ff., dort auch explizit zu Kabul; VG Würzburg v. 24.9.2012 – W 2 K 11.30303 – UA S. 13 ff.; v. 16.2.2012 – W 2 K 11.30264 – UA S. 12 ff.; VG Augsburg v. 8.4.2013 — Au 6 K 13.30004 — juris Rn. 27 ff.; v. 18.1.2011 — Au 6 K 10.30647 — juris Rn. 46; eine Fluchtalternative in Kabul bejahend VG Augsburg v. 22.6.2012 – Au 6 K 11.30345 – juris Rn. 20 ff.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage, soweit ersichtlich, offen gelassen (vgl. BayVGH v. 16.5.2013 – 13a ZB 12.30297 – juris Rn. 3 f.); in der genannten Entscheidung war dies nicht entscheidungserheblich. Das erkennende Gericht schließt sich somit aufgrund der Ausführungen in den zitierten Erkenntnismitteln der erstgenannten Auffassung an, wonach eine innerstaatliche Fluchtalternative für Christen in Afghanistan ausscheidet, wenn sie ihren Glauben nicht verheimlichen oder gar verleugnen wollen. Ein derartiges Verhalten wäre dem Kläger nicht zumutbar, da es, wie im Gerichtsverfahren deutlich wurde, seine religiöse Identität verletzen würde. Nach alledem hat die Klage Erfolg. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 , 711 ZPO. 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