gelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 190.000,00 abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung hinsichtlich des Tenors zu Ziff. I. und II. jeweils in Höhe von € 10.000,00, hinsichtlich des Tenors zu Ziff. III in Höhe von € 50.000,00, hinsichtlich des Tenors zu Ziff. IV in Höhe von € 10.000,00, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs (Tenor zu Ziff. VII) in Höhe von € 10.000,00 und im Übrigen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten. Wegen der Kosten wird den Parteien jeweils
gelassen, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. E. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Kläger nehmen - soweit für das Berufungsverfahren noch relevant - den Beklagten zu 2) (im Folgenden nur noch „der Beklagte") wegen Verletzung von Komponisten- und Autorenansprüchen u.a. auf Unterlassung, Zahlung immateriellen Schadensersatzes, Zustimmung gegenüber der GEMA zur Erteilung von Auskünften und Streichung des Beklagten als Komponisten sowie Zahlung außergerichtlich entstandener Anwaltskosten in Anspruch. Das erstinstanzliche Verfahren richtete sich auch gegen die „U...Music P...GmbH" als Beklagte zu 1). Bei der Beklagten zu 1) handelte es sich um den ehemaligen Musikverlag des Beklagten. Das landgerichtliche Urteil gegen die seinerzeitige Beklagte zu 1) ist
deren Berufungsrücknahme rechtskräftig geworden. Die Kläger sind
ihrem Vortrag Mitglieder der französischen Musikgruppe „Dark S...". In den Booklets zu den Musikalben sowie im Internetauftritt der Gruppe „Dark S..." sind jeweils nicht die bürgerlichen Namen der Kläger angegeben, sondern Pseudonyme („A...", „H...", „S... Cyr", „Dame P...", „M...e E...a"). Die Künstlerformation „Dark S..." veröffentlichte zwischen 1999 und 2004 die (unter Anlage K 1 vorliegenden) Alben, „Royaume Mélancolique"
stehend abweichende Angaben erfolgen -folgender streitgegenständlichen Aufnahmen eingetragen: „S..." (GEMA-Werk-Nr. 9472460-001),„B... C..." (GEMA-Werk-Nr. 9472462-001),„B..." (GEMA-Werk-Nr. 9472459-001),„K... F..." (GEMA-Werk-Nr. 9472467-001),„G..." (GEMA-Werk-Nr. 9472458-001),„Hast Du was bist Du was" (GEMA-Werk-Nr. 9472457-001),„J..." (GEMA-Werk-Nr. 9472466-001, auch am 09.02.2007 auf der CD-Single „J..."veröffentlicht),„D...vom B..." (GEMA-Werk-Nr. 9472461-001),die alle unter dem Label Urban des Tonträgerunternehmens U... Music GmbH am 01.09.2006 auf dem Album „Von der Skyline zum Bordstein zurück" sowie am 09.02.2007 auf dem Album "Von der Skyline zum Bordstein zurück" - Pure Version" sowie am 15.06.2007 auf dem Album „Von der Skyline zum Bordstein zurück" - Platinum Edition" veröffentlicht wurden. Weiter streitgegenständlich sind die Titel „W... von der S... zum B... zurück" (GEMA-Werk-Nr. 9472469-001), veröffentlicht auf dem Album "Von der S... zum B...zurück" - Platinum Edition (Bonus CD)", sowie „Es ist o.k.", veröffentlicht auf dem Album "Von der Skyline zum Bordstein zurück" - Platinium Edition" sowie auf dem am 26.01.2007 veröffentlichten Album „NYZE" - Geben und Nehmen". In Bezug auf den letztgenannten Titel ist neben dem Beklagten M...R...als Mittextdichter eingetragen. Ferner streitgegenständlich sind die Titel „Der P..." (GEMA- Werk Nr. 9557440-001); bei diesem Titel ist der Beklagte nur als Komponist registriert und „S...t" (GEMA- Werk Nr. 9557438-001), veröffentlicht unter dem Label E...e des Tonträgerunternehmens E...e GmbH am 01.12.2006 auf dem Album „E...e Sampler Vol. 2 - Vendetta". Bei „S...t" ist ebenfalls M... R...als (alleiniger) Textdichter eingetragen. Zudem ist streitgegenständlich „Ich s... ein" (GEMA-Werk-Nr.: 9472456-001), der auf dem Album „Les Mémoires Blessées" veröffentlicht wurde. Bei diesem Titel ist der Beklagte nur als Textdichter bei der GEMA eingetragen. Tonträger der genannten Alben des Beklagten sind als Anlage K 3 vorgelegt worden. Die Kläger haben behauptet, dass sie unter den in den Booklets und im Internetauftritt der Gruppe „Dark S..." angegebenen Pseudonymen auftreten. So handele es sich bei dem Kläger zu 1) um „A...", bei dem Kläger zu 2) um „H...", bei dem Kläger zu 3) um „Sombre Cyr", bei der Klägerin zu 4) um „Dame Pandora" und bei der Klägerin zu 5) um „Marquise Ermia". Die Kläger haben weiter behauptet, der Beklagte habe sämtliche der oben genannten Musiktitel mit Ausschnitten von Musikaufnahmen der Kläger unterlegt, indem er den Originalaufnahmen der Kläger Passagen von durchschnittlich 10 Sekunden entnommen, diese dann zum Teil leicht verändert und als sich ständig wiederholende Tonschleife (als sog. „Loop") mit seinem Sprechgesang und einem Schlagzeug-Beat verbunden habe. Dabei sei der Text der Musiktitel von „Dark S... " - dies ist unstreitig - nicht von dem Beklagten übernommen worden. Im Einzelnen seien jeweils in den folgenden Musiktiteln des Beklagten Teile von Musikaufnahmen der Kläger übernommen worden: „S..." soll Aufnahmen von „L'autre monde" aus dem Album „Royaume Mélancolique"enthalten,„B... C... " soll Aufnahmen von „Valley of the pain" aus dem Album „Royaume Mélancolique"enthalten,„B..." soll Aufnahmen von „Rêve mortuaire" aus dem Album „De lumière et d'obscurité"enthalten,„K... F... " soll Aufnahmen von „Loin des mortels" aus dem Album „L'être las - l'envers du miroir"enthalten,„G..." soll Aufnahmen von „De larmes et de sang" aus dem Album „L'etre las - l'envers du miroir"enthalten,„Hast Du was (bist Du was)" soll Aufnahmen von „Les larmes du méprisé" aus dem Album „L'être las - l'envers du miroir"enthalten,„Wieder "Von der Skyline zum Bordstein zurück" soll Aufnahmen von „Vie Ephémère" aus dem Album „L'etre las - l'envers du miroir"enthalten,„D...vom B..." soll Aufnahmen von „Les affres de la crémation" aus dem Album „L'etre las -l'envers du miroir"enthalten,„J..." soll Aufnahmen von „Les Mémoires Blessées" aus dem Album „Les Mémoires Blessées"enthalten,„E... OK" soll Aufnahmen von „D'une Mère â sa Fille" aus dem Album von „Les Mémoires Blessées"enthalten,„Der P..." soll Aufnahmen von „L'adieu à l'Enfant" aus dem Album von „Les Mémoires Blessées"enthalten„S...t" soll Aufnahmen von „A quoi bon" aus dem Album von „Les Mémoires Blessées"enthaltenund „Ich s... ein" soll Aufnahmen von „L'instant funèbre" aus dem Album „Les Mémoires Blessées" enthalten.Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass es sich bei den übernommenen Teilen ihrer Aufnahmen jeweils um Passagen handelt, deren Komposition und - soweit vorhanden - deren Text urheberrechtlichen Schutz genießen. Insbesondere handle es sich bei den übernommenen und weiterhin erkennbaren Sequenzen jeweils um die prägenden Teile bzw. sogar um die Melodie der Originalversionen der Kläger. Zur Nutzung sowie zur Schutzfähigkeit der angeblich übernommenen Teile haben die Kläger (u.a.) zwei Gutachten eingereicht: Das Gutachten von M... P... (Anlage K 6) bezieht sich dabei lediglich auf die drei Musiktitel „J...", „E... OK" und den hier nicht (mehr) streitgegenständlichen Titel „Ich pack' Dich am Schopf". Das Gutachten von Prof. F... (Anlage K 31) befasst sich mit sämtlichen streitgegenständlichen Musiktiteln. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrages und des Wortlauts der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 23.03.2010, berichtigt durch Beschluss vom 28.04.2010, Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage - soweit dies für das Berufungsverfahren noch relevant ist -überwiegend stattgeben, und zwar - soweit es den Beklagten betrifft - den Unterlassungsanträgen zu Ziff. 1. bis 3. und zu 5. (vgl. Urteilsausspruch zu Ziff. 1.- 4) hinsichtlich einer Auswertung der dort genannten Titel wegen der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werkteile in Bezug auf die einzelnen Kläger (vgl. Urteilsausspruch zu 1. bis 4.). Das Landgericht hat die Verurteilung darauf gestützt, dass in den streitgegenständlichen Titeln des Beklagten jeweils mindestens ein urheberrechtlich geschützter Werkteil aus Titeln der Kläger in unfreier Bearbeitung übernommen worden sei. Im Umfang der Verurteilung zur Unterlassung gemäß dem Urteilsspruch zu 1. bis 4. hat das Landgericht auch dem Anspruch, Zustimmung zu erklären, dass die GEMA den Klägern Auskunft über sämtliche Auswertungen gegenüber dem Beklagten abzurechnenden Erlöse erteilt (vgl. Urteilsausspruch zu Ziff. 6), dem Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes (Urteilsausspruch zu Ziff. 9), dem Anspruch auf Zustimmung zur Streichung des Beklagten als Komponisten sowie zur Eintragung des Klägers zu 1) als Komponist zu erteilen (vgl. Urteilsausspruch zu Ziff. 10) und dem Anspruch zur Zahlung außergerichtlich entstandener Anwaltskosten im tenorierten Umfang (vgl. Urteilsausspruch zu Ziff. 12) stattgegeben. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage gegenüber dem Beklagten abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Berufung macht Verfahrensfehler geltend und richtet sich sowohl gegen die Tatsachenfeststellung als auch die rechtliche Würdigung durch das Landgericht. Im Wesentlichen macht der Beklagte u.a. geltend: Das Urteil sei verfahrensfehlerhaft verkündet worden. Es fehle an einer wirksamen Klagerhebung. Hinsichtlich bestimmter Streitgegenstände bestehe anderweitige Rechtshängigkeit, da die Kläger teilweise dieselben Ansprüche im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Az. 310 O 155/08 (Berufung 5 U 40/10 ) geltend machten. Die Aktivlegitimation der Kläger sei nicht gegeben. Es sei schon nicht ersichtlich, dass die in der Klagschrift benannten Personen diejenigen Personen seien, die in den Booklets der jeweiligen Tonträger unter Pseudonymen aufgeführt seien. Ferner habe es das Landgericht im Zusammenhang mit der Feststellung der Aktivlegitimation versäumt, eine kollisionsrechtliche Prüfung vorzunehmen. § 121 UrhG sei hinsichtlich der vor dem Rechtsstreit durch die Kläger an ihr Tonträgerunternehmen übertragenen Rechte nicht einschlägig. Zu Unrecht habe das Landgericht den Unterlassungsanspruch bereits dem Grunde
bejaht. Er bestreite, Teile klägerischer Werktitel im Wege des Samplings übernommen zu haben. Die Werkeigenschaft der angeblich übernommenen Teile der Titel sei nicht korrekt festgestellt worden, insbesondere habe das Landgericht davon abgesehen, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens sei unerlässlich, wenn - wie im Streitfall - die vorgelegten Privatgutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangten. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei nicht widerspruchsfrei, die rechtlichen Bewertungen nicht durch Tatsachenfeststellungen gedeckt. Das Landgericht habe seiner Bewertung die Notation aus dem Gutachten des Prof. W... (Anl. B 3) zugrunde gelegt, obgleich das Gutachten - und darin die dort aufgezeichnete Notation - durch die Kläger bestritten worden sei. Auch habe das Landgericht es versäumt, anzugeben, auf welchen der eingereichten Tonträger sein „Höreindruck" beruhe. Immerhin habe sich unter dem eingereichten Material auch solches Material befunden, das durch die Kläger bearbeitet worden sei (Anl. K 18). Das Landgericht habe nicht über ausreichend eigenen musikalischen Sachverstand verfügt, um ausreichende Feststellungen zur Werkeigenschaft zu treffen. Jedenfalls habe es seine Sachkunde nicht im Einzelnen begründet. Auch fehlten ausreichende Feststellungen zum eigenschöpferischen Gehalt der angeblich übernommenen Teile. Das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 24 UrhG nicht zutreffend geprüft, es habe Beweisangebote zum Beleg ausreichender Veränderungen hinsichtlich der angeblich übernommenen Teile übergangen. Zu Unrecht habe das Landgericht die Klage nicht bereits als unschlüssig abgewiesen, da die Kläger die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Werkteile nicht dargelegt hätten. Zu Unrecht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass es zu keiner Einigung hinsichtlich der Übernahme von Teilen acht verschiedener Aufnahmen, u.a. in den Titeln „S..." und „J..." zwischen der Plattenfirma „Sound c... Inc." und ihm zustande gekommen sei. Die Kläger seien über die Verhandlungen des Geschäftsführers ihrer Plattenfirma informiert und einverstanden gewesen. Darüber hinaus verhielten sich die Kläger treuwidrig, wenn sie von ihm die Zustimmung zur Änderung der Eintragungen bei der GEMA als Texter und Komponisten verlangten, andererseits ihn auf Unterlassung in Anspruch nähmen. Das Landgericht München habe in einer vergleichbaren Fallkonstellation entschieden, dass ein Nebeneinander der Ansprüche nicht bestehe (vgl. LG München, Urteil v. 03.12.2008, Az. 21 O 23120/00 ). Texte aus klägerischen Titeln habe er ohnehin nicht übernommen. Soweit das Landgericht ihn zur Unterlassung verurteilt habe, sei der Tenor zu weit. Ihm könne die Verwertung der Vertragsaufnahmen nicht pauschal untersagt werden, da nicht erkennbar sei, welche konkreten Nutzungshandlungen von dem Begriff der „Auswertung" umfasst seien. Ein Anspruch auf Zustimmung zur Auskunfterteilung seitens der GEMA bestehe bereits nicht mangels Rechtsverletzung. Dies gelte auch für den Schadensersatzanspruch. Darüber hinaus scheide ein Anspruch auf immaterielle Geldentschädigung auch aus dem Grunde aus, weil die Kläger durch ihren Antrag gem. Ziff. 12 („Umregistrierung") deutlich gemacht hätten, dass sie an der weiteren Auswertung der Werke interessiert seien. Auch habe das Landgericht im Hinblick auf die Gewährung eines Anspruches auf immateriellen Schadensersatz es versäumt, jeweils eine Einzelfallbetrachtung für die verschiedenen Titel vorzunehmen. Der Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 23.03.2010, Az. 308 O 175/08 , die Klage auf Kosten der Kläger in vollem Umfange abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen, mit der Maßgabe, dass als Auswertung verboten werden soll, die in den Unterlassungsanträgen zu 1) bis 4) bezeichneten Werke herzustellen und/oder zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder aufzuführen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder herstellen, vervielfältigen, verbreiten, aufführen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigen das landgerichtliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat. Ergänzend tragen sie u.a. noch vor: Sie bestreiten, dass der Beklagte der Übernahme von Teilen der Originalwerke im Wege des digitalen Samplings rechtserheblich entgegen getreten sei. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Beklagten, die wechselseitigen Parteigutachten seien vollumfänglich bestritten gewesen. Das Landgericht habe daher auf die nicht bestrittenen Inhalte der Gutachten abstellen dürfen und habe zu Recht kein weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt. Dass das Landgericht sich seinen Höreindruck von den Originalaufnahmen verschafft habe, liege auf der Hand. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Akte zum Az. 5 U 40/10 (= 310 O 155/08 ) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Beklagten haben einen nicht
gelassenen Schriftsatz vom 22.10.2012 eingereicht. II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist zum überwiegenden Teil unbegründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu (6.-9.). Den Klägern steht wegen der Rechtsverletzungen zwar nicht der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur unmittelbaren Auskunfterteilung durch die GEMA, sondern ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Beklagten zu
der Entscheidung des BGH vom 8.2.2012 (BGH, B. v. 08.02.2012 - XII ZB 165/11 = NJW 2012, 1591 ) wird ein Urteil durch seine förmliche Verlautbarung mit allen prozessualen und materiell-rechtlichen Wirkungen existent. Vorher liegt nur ein - allenfalls den Rechtsschein eines Urteils erzeugender -Entscheidungsentwurf vor (BGHZ [GS] 14, 39 [44] = NJW 1954, 1281 ). Die Verlautbarung eines Urteils erfolgt grundsätzlich öffentlich im Anschluss an die mündliche Verhandlung oder in einem hierfür anberaumten Termin durch das Verlesen der Urteilsformel (§§ 310 I 1, 311 II 1 ZPO, § 173 I GVG). Im Streitfall ist das Urteil in einem anberaumten Termin verkündet worden. Der
weis hierfür ist durch das in der Akte vorhandene Verkündungsprotokoll vom 23.03.2012 (Bl. 448 d.A.) geführt worden, § 160 III Nr. 7 ZPO. Die fehlende Kenntnis vom Verkündungstermin auf Seiten des Vertreters des Beklagten steht dem wirksamen Erlass des Urteils nicht entgegen. Die verspätete Unterrichtung über einen verschobenen Verkündungstermin stellt keinen Verstoß gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörenden Formerfordernisse dar. Denn seit Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.11.2009, in dem ein Verkündungstermin auf den 19.02.2010 festgesetzt wurde, musste der Beklagte mit einer ggfls. auch das Verfahren abschließenden Entscheidung rechnen. Hierdurch waren die formalen Mindestanforderungen an den Erlass eines Urteils gewahrt (BGHZ [GS] 14, 39 [44 ff.] = NJW 1954, 1281 ; BGH, NJW 1985, 1782 [1783]). Sofern ihm die persönliche Anwesenheit im Verkündungstermin durch die verspätete Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nicht möglich war, sind ihm hierdurch keine
teile entstanden, da er durch Zustellung einer Urteilsabschrift über den Inhalt der getroffenen Entscheidung unterrichtet wurde und die Rechtsmittelfrist auch erst mit Zustellung der Entscheidung zu laufen begann. 2. Die Klage ist ordnungsgemäß erhoben worden. Dem steht nicht entgegen, dass in der Klagschrift die persönlichen Anschriften der Kläger nicht angegeben waren, sondern lediglich ein „c/o"- Vermerk, der die Adresse ihres Prozessbevollmächtigten enthielt.
der Rechtsprechung des BGH gehört die Adressabgabe - auch wenn diese
dem Wortlaut des § 253 ZPO nicht zwingend vorgesehen ist - zwar zum Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, wenn die Angabe ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht ( BGHZ 102, 332 ). Aber auch durch die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten und ggfls. der Sicherheitsleistung für Prozesskosten wird den prozessualen Notwendigkeiten ausreichend Rechnung getragen (BVerfG NJW 1996, 1272 ). Angesichts des Umstandes, dass die Kläger französische Staatsangehörige und damit
I ZPO nicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet sind sowie in der Klagschrift der im Inland ansässige Prozessbevollmächtigte aufgeführt war, war damit den Anforderungen des § 253 ZPO Genüge getan. Im Übrigen sind die Anschriften der Kläger im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2008 (Bl. 92 d.A.) noch
gereicht worden, sodass ein möglicherweise zu Beginn des Verfahrens vorliegender Mangel noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geheilt wurde (Zöller, ZPO-KOM,
3 Nr. 1 ZPO vor. Anderweitige Rechtshängigkeit setzt voraus, dass das Parallelverfahren vor dem Landgericht Hamburg, Az. 310 O 155/08 zeitlich vor dem hier zu entscheidenden Streitfall rechtshängig geworden wäre. Dies trifft nicht zu. Denn die Klage im Parallelverfahren ist am 23.04.2008 bei Gericht eingegangen und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 26.05.2008 zugestellt worden (Empfangsbekenntnis, s. Bl. 34 der dortigen Akte). Die Klage im hier vorliegenden Streitfall ist dagegen bereits am 15.04.2008 bei Gericht eingegangen und dem Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses seines Prozessbevollmächtigten (Bl. 40 d. A.) bereits am 13.5.2008 zugestellt und damit rechtshängig worden ist. Darüber hinaus ist der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit im Verfahren 310 O 155/08 auch deshalb nicht berechtigt, da dort ein anderer Streitgegenstand anhängig ist. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitgegenstandes sind
dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff der Klageantrag sowie der Klagegrund, also der zugrundeliegende Lebenssachverhalt (Zöller, ZPO, aaO, § 261 Rz. 9, Zöller, aaO, Einl. Rz. 60 ff; Musielak, ZPO,
der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgenommenen Klarstellung das Verbot, die jeweils streitgegenständlichen Titel selbst und/oder durch Dritte herzustellen und/oder zu vervielfältigen und/oder aufzuführen und/oder öffentlich zugänglich zu machen. 6. Der unter Ziffer 1) geltend gemachte Anspruch des Klägers zu 1) auf Unterlassen verschiedener Auswertungsformen, bezogen auf die Werke „S..." (GEMA-Werk-Nr.: 9472460-001) und "J..." (GEMA-Werk-Nr.: 9472466-001), ist gemäß § 97 Abs. 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 9, 15 ff. UrhG begründet: a. Der Kläger zu 1) ist als Komponist der Stücke „L'autre monde" sowie „Les Mémoires Blessées" aktivlegitimiert. aa. Seine Sachbefugnis ergibt sich ausweislich der Auszüge aus dem Register der französischen Verwertungsgesellschaft SACEM (vgl. Anlage K 2). Dort ist er als Komponist des Titels „L'autre monde" sowie „Les Mémoires Blessées" aufgeführt. Der Senat folgt dem Landgericht in seiner Auffassung, dass angesichts dieser Eintragung das einfache Bestreiten der Urheberschaft des Beklagten zu 2) nicht ausreichend ist. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Eintragungen bei den Verwertungsgesellschaften GEMA und SACEM ohne vorherige Prüfung erfolgen und die Eintragung bei einer Verwertungsgesellschaft für die Vermutung des § 10 UrhG ohne Bedeutung ist. Gleichwohl spricht die Eintragung einer bestimmten Person als Komponist jedenfalls als Indiz dafür, dass diese Person zu Recht eingetragen ist. Der Beklagte hätte daher konkrete Umstände vortragen müssen, aus denen sich ergibt, dass die Eintragungen bei der SACEM unzutreffend sind, beispielsweise welche andere Person als Komponist der Titel in Frage kommt. Dies ist nicht erfolgt, sein einfaches Bestreiten ist daher prozessual unerheblich. bb. Im Übrigen ergibt sich
Auffassung des Senates auch unter Berücksichtigung der vorgelegten weiteren Unterlagen eine Vermutung für die Sachbefugnis des Klägers zu 1)
G. Der Kläger zu 1) ist
einem Abgleich der mit seinem Pseudonym („A...e") beschrifteten Fotoaufnahmen in den Booklets der Alben (Anl. K 3; vgl. insbesondere das Booklet zum Album „Les Mémoires Blessées") mit der eingereichten Fotokopie seines Ausweises (Anlagenkonvolut K 44) als Gruppenmitglied aufgrund der erkennbar übereinstimmenden Gesichtszüge ohne weiteres identifizierbar. Diese Einschätzung wird weiter bestätigt durch die eidesstattliche Versicherung vom 02.09.2008 des Klägers zu 1) (Anl. K 26), in der er angibt, unter dem Pseudonym „A...e" aufzutreten. Kann aber kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Kläger zu 1) der unter dem Pseudonym „A...e" auftretende Künstler ist, sind die Voraussetzungen
G erfüllt. Ausweislich der Angaben im Booklet des Tonträgers „Les Mémoires Blessées", auf der der gleichnamige Titel enthalten ist, sowie im Booklet des Tonträgers „Royaume Mélancolique", auf der der Titel „L'autre monde" enthalten ist, wird der Künstler „A...e" als Komponist aufgeführt. Die Benennung in dem Booklet sieht der Senat als „übliche Bezeichnung in einem Vervielfältigungsstück"
G an, einer Benennung auf dem Tonträger selbst oder auf der Hülle ist nicht erforderlich. Anders als bei Hüllen von Schallplatten ist der Raum, der auf einer CD bzw. der Umhüllung beschriftet werden kann, sehr begrenzt. Aus diesem Grund reicht es aus, wenn die Angabe über den Autor auch aus einem beigefügten Booklet entnommen werden kann (Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, § 10, Rz. 8: bei Schallplatten, Ton- und Videobändern, CDs das Label oder die Hülle). Die Vermutung zur Urheberschaft hat der Beklagte nicht widerlegt. Entsprechende Erwägungen gelten für die weiteren Kläger. Alle sind auf den eingereichten Ausweiskopien gut zu erkennen und mit ihren jeweiligen bürgerlichen Namen, die auch in der Klagschrift genannt wurden, den jeweils unter Pseudonymen abgebildeten Künstlern auf in den Booklets enthaltenen Aufnahmen zuzuordnen. cc. Letztlich sieht der Senat das weitere Bestreiten der Sachbefugnis des Klägers zu 1) im Berufungsverfahren durch den Beklagten auch aus dem Grund als unerheblich an, da der Kläger zu 1) im Parallelrechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2010 persönlich als Partei (dort als Kläger zu 2)) angehört worden ist und die erkennende Kammer des Landgerichts aufgrund der eigenen Wahrnehmung den Kläger zu 1) sowohl auf den Aufnahmen in den Booklets als auch auf den Aufnahmen der vorgelegten Ausweiskopien ohne weiteres identifizieren konnte. Insoweit ist auf die Gründe des Urteils in der Sache 310 O 155/08 (LGU 28) zu verweisen. Der Beklagte war durch denselben Prozessbevollmächtigten, der auch im hiesigen Rechtsstreit für ihn auftritt, am Verfahren beteiligt. Dieser konnte sich daher im Wege des Augenscheins ebenso wie das Gericht erster Instanz eine Überzeugung von der Identität der Person des hiesigen Klägers zu 1) mit der auf der ebenfalls vorgelegten Kopie des Ausweises (dort als Anl. K 28, die Lichtbilder auf den vorgelegten Kopien stimmen in beiden Verfahren überein) und der unter dem Pseudonym in den Booklets abgelichteten Person verschaffen. Bei zusammenfassender Würdigung aller Umstände kann
Auffassung des Senats bei vernünftiger Betrachtung kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger zu 1) Komponist der Aufnahmen ist. Ohne dass es darauf noch ankäme, hat auch der Musikproduzent und Geschäftsführer der „W...L...Records" der Kläger, Herr I... M..., im Parallelverfahren angegeben, dass er sämtliche Mitglieder der Gruppe „Dark S..." seit deren Entstehung persönlich kenne; er konnte bestätigten, dass die einzelnen Mitglieder unter den in der Klagschrift den einzelnen Personen zugeordneten Pseudonymen handeln. dd. Ferner teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass die Aktivlegitimation des Klägers zu 1) (und der weiteren Mitglieder der Gruppe „Dark S...") nicht durch etwaige Übertragung der Rechte als Textdichter und Komponisten durch Verträge vom 25.09.1999, 18.12.2003 und 18.06.2005 (alle Verträge im Anlagenkonvolut B 5) auf die Firma Sound C... snc. entfallen ist. Das Landgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass bereits
dem Wortlaut der genannten Verträge, dort insbesondere
dem Wortlaut der Rechteübertragungsklauseln, lediglich die Rechte an Tonaufnahmen, nicht aber an den Kompositionen und Texten übertragen worden sind. Dies wird zum einen durch den klarstellenden „Side Letter" vom 7.4.2008 (Anlagenkonvolut B 5) belegt, aus dem hervorgeht, dass nur die Rechte
G bei der Fa. Sound C... snc. liegen. Zum anderen geht dies bereits aus dem „Copyrights firm license sale contract" vom 18.12.2003, dort Ziff. 6, hervor, der wie folgt lautet, „it is also by all means agreed that the intellectual property of the musical and lyrical contents of the album will remain property of the artist.". Sinngemäß bedeutet dies, dass es der gemeinsamen Auffassung - erg. der Vertragsbeteiligten - entspricht, dass das geistige Eigentum an den musikalischen und textlichen Inhalten der Alben im Eigentum der Künstler verbleibt. Angesichts des Umstandes, dass die Vertragsbeteiligten Englisch nicht als Muttersprache sprechen, haben sie ersichtlich
der Bedeutung der gewählten englischen Begriffe vereinbart, dass trotz weitgehender Rechteübertragung an den Tonträgerhersteller die Urheberrechte bei ihnen verbleiben. ee. Soweit der Beklagte mit der Berufung die fehlende Ermittlung des anwendbaren ausländischen Rechts durch das Landgericht rügt, weil es sich bei den vorstehenden Vereinbarungen um Vereinbarungen zwischen italienischen und französischen Staatsangehörigen gehandelt habe und insoweit eine Prüfung der rechtlichen Möglichkeit der Übertragung von Urheberrechten und der möglichen Reichweite auch in Bezug auf Urheberpersönlichkeitsrechte anhand von französischem und/oder italienischem Urheberrecht nebst Kollisionsrecht zu prüfen sei, rechtfertigt dieser Einwand im Ergebnis keine abweichende Entscheidung. Das Landgericht ist ersichtlich von der Anwendbarkeit des Schutzlandprinzips ausgegangen.
G genießen die Kläger als französische Staatsbürger Inländerbehandlung. Auch für die hier streitigen Fragen der Rechteinhaberschaft kommt daher deutsches Recht zur Anwendung. Kollisionsrechtlich ist diese Frage
den Regeln des internationalen Immaterialgüterrechts zu lösen, das bei auslandsbezogenen Sachverhalten heranzuziehen ist. Grundregel für die Zuordnung ist
nahezu einhelliger Meinung das Recht des Schutzstaates, d. h. das Recht des Staates, für dessen Gebiet Immaterialgüterrechtsschutz in Anspruch genommen wird (siehe BGHZ 118, 394 , 397 f. - ALF; BGH, GRUR 1994, 798 - Folgerecht bei Inhaltsbezug). Immaterialgüterrechte sind in ihrer Geltung räumlich auf das Territorium des Staates begrenzt, der sie individuell verleiht oder unter bestimmten Voraussetzungen generell anerkennt. Das Schutzlandrecht bestimmt sowohl über das Entstehen als auch über Inhalt und Bestand des Urheberrechts (OLG Hamburg, GRUR 1979, 235 , 237 -ARRIVAL; OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 521 , 522 - Atari-Spielcassetten).
dem Schutzlandprinzip richtet sich auch die Frage der ersten Inhaberschaft sowie die Übertragbarkeit des Urheberrechts ( BGHZ 136, 380 , 387 - Spielbankaffaire; OLG München, ZUM 1999, 653 - Rechte am Drehbuch zu „M"; so auch Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht,
italienischem (vgl. Vertrag v. 25.09.1999, dort Ziff. 12.3., Anl. B 5) oder französischen Recht eine auf die Leistungsschutzrechte beschränkte Rechtsübertragung unwirksam sein sollte. b. Die Rüge des Beklagten, die Kläger hätten bereits nicht ausreichend schlüssig zur Werkeigenschaft sämtlicher verwendeter Werkteile vorgetragen, geht ins Leere. Die Kläger haben sich zur Begründung ihres Anspruches auf das von ihnen vorgelegte Partei-Gutachten des Herrn Prof. Dr. F...vom 31.08.2008 (Anl. K 31; im Folgenden GA F...) bezogen und sich dessen Inhalt zu Eigen gemacht. Der Gutachter F... hat festgestellt (GA F..., S. 10), dass die „importierten" Ausschnitte der Kompositionen der Kläger eindeutig geschützte künstlerische Erfindungen individuellen und unverwechselbaren Charakters im Sinne des Urheberrechts seien. Die Umstände, auf welche einzelnen Gestaltungselemente er seine Einschätzung des Vorliegens der Werkeigenschaft stützt, ergeben sich aus seinen Ausführungen in Bezug auf die Verwendung der jeweiligen Ausschnitte in den verschiedenen streitgegenständlichen Titeln. Zudem sind die genauen Orte der verwendeten Ausschnitte aus den klägerischen Titeln unter Angabe der Zeitspannen mit Schriftsatz vom 26.09.2008 (dort S. 29 ff. = Bl. 144 d.A. Bd. I) vorgetragen worden. Aufgrund der genauen Bezeichnung der übernommenen Passagen können diese eindeutig identifiziert werden. Darüber hinaus war es aufgrund der vorgelegten Original -Tonträger der Kläger (Anlage K 1) sowohl für das Gericht als auch die Beklagtenseite möglich, sich einen eigenen Höreindruck zu verschaffen. Weitere Angaben zum Aufbau der Tonfolgen, Harmonik, Rhythmik, Instrumentierung und Orchestrierung hält der Senat im Streitfall nicht für erforderlich, um die Werkeigenschaft der übernommenen Passagen schlüssig darzulegen. c. Die Feststellung zur jeweiligen Werkeigenschaft
G konnte das Landgericht und kann auch der Senat im Streitfall ohne Einholung eines gerichtlichen Gutachtens treffen, denn die Entscheidung darüber, ob die notwendige Schöpfungshöhe vorliegt, ist eine Rechtsfrage (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1991, Az. I ZR 72/89 Brown Girl II, in GRUR 1991, 533 ). Dabei kommt es für die Beurteilung dafür, ob der für den Urheberrechtsschutz erforderliche Grad an Individualität und die erforderliche Gestaltungshöhe erreicht ist, nicht auf eine zergliedernde Betrachtungsweise einzelner benutzter Elemente an, sondern entscheidend auf den Gesamteindruck, der sich den mit musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreisen bietet (BGH GRUR 19981, 267, 268 - Dirlada). Die Mitglieder des Senats zählen insoweit zum angesprochenen Verkehrskreis, denn sie verfügen über eigene Sachkunde, die zum Teil aus eigener musikalischer Praxis, vor allem aber aus langjähriger Beschäftigung mit Musik im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen als Mitglieder eines auf Urheberrecht spezialisierten Senates erwachsen ist (vgl. insoweit auch LG München, Urt. v. 18.8.2010 - 21 O 177/0- „Ich liebe es"; zitiert
Beck online). Soweit durch Sachverständigengutachten ermittelt werden könnte, inwieweit das zu beurteilende Werk von vorbekannten, üblichen Formen abweicht und aus diesem Grund die Annahme einer eigenschöpferischen Leistung rechtfertigt, war die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens hier nicht erforderlich. Der Senat konnte insoweit auf die nicht bestrittenen tatsächlichen Angaben in den vorgelegten Privatgutachten F... und W... zurückgreifen. Beide Sachverständige sind in ihren Gutachten (auch) auf die historischen Bezüge der einzelnen Passagen eingegangen. Soweit die Parteien die Wertungen der Gutachter hinsichtlich der Frage, ob die einzelnen Passagen Werkeigenschaft besitzen und ob eine freie oder unfreie Bearbeitung vorliegt, wechselseitig bestritten haben, sind die den Wertungen zugrunde liegenden Tatsachen im Hinblick auf historische Bezüge im Wesentlichen unbestritten geblieben. Auch haben die Sachverständigen teilweise übereinstimmende Angaben zu den Veränderungen in den streitgegenständlichen Titeln gemacht (vgl. beispielsweise GA F...zu Nr. 13 „S... ...": „... Das Original steht in g-Moll und wird um eine kleine Terz aufwärts
b-Moll transponiert."; GA W... S. 14: „... das von B... übernommene Segment entspricht ..., um eine kleine Terz
oben transponiert."). Auch diese Ausführungen konnte der Senat für seine Entscheidung berücksichtigen. Soweit im GA F... parteiliche Bewertungen enthalten sein sollten, wovon der Beklagte aufgrund der einführenden Worte des Sachverständigen F... ausgeht, es liege eine „drastische Ausplünderung" der Werke der Kläger vor, haben diese jedenfalls keinen Einfluss auf die Entscheidung des Senats, da streitige Feststellungen des Sachverständigen nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden sind. d. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens war auch im Hinblick auf die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Hans. OLG (Az. 14 U 160/03 , Urteil v. 17.3.2004) nicht erforderlich, die sich auf eine Entscheidung des BGH vom 11.5.1993 ( NJW 1993, 2382 ) bezog. Soweit es der BGH in der genannten Entscheidung für zwingend erforderlich angesehen hat, dass im Falle zweier widersprechender (Privat-) Gutachten das Gericht nicht ohne Einholung eines gerichtlichen Gutachtens entscheiden dürfe, bezog sich die Entscheidung auf einen Sachverhalt mit einer medizinischen Streitfrage. Es liegt auf der Hand, dass Richter - in der Regel - keine eigene vertiefte Sachkunde in medizinischen Fragen besitzen. Im Gegensatz hierzu zählt die Ausbildung in theoretischen und praktischen Grundlagen der Musik regelmäßig zur allgemeinen und schulischen Ausbildung, sodass die Grundsätze der vorstehend zitierten BGH-Entscheidung nicht auf Sachverhalte außerhalb medizinischer Streitfragen übertragen werden kann. e. Soweit der Beklagte mit der Berufung weiterhin bestreitet, dass die in seinen Titeln verwendeten Teile aus den Titeln der Kläger „gesampelt" seien, war dieses - einfache Bestreiten - im Hinblick auf den erfolgten klägerischen Sachvortrag und die Feststellungen in dem von ihm vorgelegten Privatgutachten des Herrn Prof. Dr. W...(Anl. B 3) nicht ausreichend substantiiert und damit prozessual unerheblich. Denn der Gutachter W... führt in dem vorgelegten Gutachten aus, dass ihn der Vergleich der betreffenden Stücke annehmen lasse, dass der Beklagte einzelne Passagen aus den Stücken der Kläger entnommen habe (Hervorhebung durch den Senat). Dies sei jedenfalls sein „subjektiver Höreindruck" (vgl. Anlage B 3, S. 1 f.). Dementsprechend legt er in seinem Gutachten auch die Entsprechungen im Einzelnen dar. Der Beklagte hat sich die Ausführungen des Gutachters W...insgesamt - und damit auch diese Angaben - zu eigen gemacht und ist in seinen folgenden erstinstanzlichen Ausführungen der Annahme, dass die Entnahmen gesampelt wurden, nicht länger entgegen getreten. Sein Vortrag zur Herkunft der Tonfolgen in den streitgegenständlichen Aufnahmen, er verfüge über eine umfangreiche Sounddatenbank mit verschiedensten Musikdateien, steht der Tatsache nicht entgegen, dass sich die streitgegenständlichen Passagen als Samples in seiner Musikdatenbank befunden haben können.
vollziehbare Darlegungen, woher welche Tonaufnahme ansonsten stammen soll bzw. wann welches Stück mit welchen anderen Künstlern eingespielt worden sein soll, hat er nicht gemacht. Angesichts der - wie im Folgenden noch darzulegen ist - gehäuften Übernahme prägender Teile der klägerischen Titel in den streitgegenständlichen Titeln des Beklagten, die in einem relativ kurzen Zeitraum von 2006/2007 veröffentlicht worden sind, sprechen auch diese äußeren Umstände für eine Entnahme durch den Beklagten und gegen eine Eigenschöpfung. Auch aus diesem Grund war eine weitere Beweisaufnahme über die Frage, ob der Beklagte die Werkteile der klägerischen Titel kopiert bzw. gesampelt hat, nicht mehr erforderlich. f.
dem Urteil des Landgerichts ist der Unterlassungsanspruch des Klägers zu 1) in Bezug auf die Titel „S..." (GEMA-Werk-Nr.: 9472460-001) und "J..." (GEMA-Werk-Nr.: 9472466-001) gegen den Beklagten begründet, weil in diesen Titeln schutzfähige Sequenzen der Titel „L'autre monde" sowie „Les Mémoires Blessées" genutzt wurden. Diese Auffassung teilt der Senat. aa. Die übernommenen Werkteile sind urheberrechtlich geschützt. Der vom Gesetz geforderte geistige Gehalt liegt bei Werken der Musik in dem durch Hören erfassbaren Hörerlebnis. Durch die einzelnen Elemente der Musik wird ein Gedanken- oder Gefühlsinhalt vermittelt. An die Höhe der schöpferischen Eigentümlichkeit werden bei Musikwerken keine hohen Anforderungen gestellt. Es wird als ausreichend angesehen, wenn die formgebende Tätigkeit des Komponisten nur einen geringen Schöpfungsgrad aufweist (Dreier/Schulze, Urheberrecht, 3. Auflage, § 2 Rn.139, BGH GRUR 1968, 321 , 324 - Haselnuss; BGH GRUR 1981, 267 , 268 - Dirlada). Sie muss sich vom rein handwerklichen abheben. Es reicht aus, wenn sich die schöpferische Leistung in einer Kombination bekannter Elemente beschränkt. Absolute Neuheit der schöpferischen Leistung wird nicht vorausgesetzt. Die schöpferische Leistung kann sich dabei nicht nur aus der Melodie, sondern auch aus deren Verarbeitung ergeben, beispielsweise aus Aufbau der Tonfolgen, Rhythmisierung sowie aus der Instrumentierung und Orchestrierung. Entscheidend ist der sich aus dem Zusammenspiel dieser Elemente ergebende Gesamteindruck (Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 2 Rn. 119; BGH GRUR 1991, 533 , 535 - Brown Girl II, OLG München GRUR-RR 2002, 282 - Conti). Die erforderliche Gestaltungshöhe kann sich aus dem so maßgeblichen Gesamteindruck auch dann ergeben, wenn die einzelnen Elemente für sich genommen nur eine geringe Individualität aufweisen, etwa durch die Verknüpfung üblicher Stilmittel (BGH GRUR 1991, 533 , 535 - Brown Girl II).
diesen Grundsätzen ist auch die Schutzfähigkeit von Werkteilen zu beurteilen (Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 2 Rn. 122). Tonfolgen oder Klangbilder, die aufgrund ihres Umfangs, ihrer Vielfalt, des Rhythmus sowie der Auswahl und Zusammenstellung bereits individuelle Züge aufweisen, sind dabei urheberrechtlich geschützt (Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 2 Rn. 122). Maßgeblich für die Beurteilung der Schöpfungshöhe ist die Auffassung der mit musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise (BGH GRUR 1981, 267 , 268 - Dirlada). Dazu gehören auch die Mitglieder des Senats, die fortlaufend mit Fragen des (Musik-)Urheberrechts befasst sind (vgl. oben Ziff. 6.c.).
dem Gesamteindruck anhand des Notenbildes (vgl. Gutachten Prof. Dr. Dr. W..., Anlage B 3/Beklagte zu 1)) und des durch wiederholtes Anhören der entsprechenden Passagen gewonnenen Höreindrucks (Anl. K 1, dort Album Royaume Mélancolique, Lied 1) des Senates handelt es sich bei der betroffenen Passage um eine individuelle Tonfolge mit Wiedererkennungseffekt. Jedenfalls die in der konkret gewählten Instrumentierung durch Streichinstrumente und Keyboard (oder Keyboard mit Syntheziserklängen), der gewählten Rhythmisierung sowie aufgrund der Verwendung der charakteristischen Trillerfigur auf der Zählzeit „3 und" sind schöpferisch eigentümlich im Sinne von § 2 II UrhG. Der Senat konnte sich zur Gewinnung des Gesamteindrucks dabei auch auf die im Gutachten W... vorhandenen Notationen stützen. Zwar haben die Kläger die vom Gutachter W... aufgezeichnete Notation in erster Instanz bestritten. Zweitinstanzlich haben sie die im Gutachten des Sachverständigen W... aufgezeichneten Notationen unstreitig gestellt. Im zweiten Rechtszug unstreitig werdende Tatsachen fallen nicht unter § 531 I ZPO (vgl. Zöller, ZPO, aaO, § 531, Rz. 10). Der Senat teilt weiter die landgerichtliche Auffassung, dass die Ausführungen aus dem GA W...,
der die übernommene Passage „gänzlich handwerklich und aufgrund präexistenter Formeln erstellt wurde", nicht gegen die Anerkennung als Werk im urheberrechtlichen Sinne sprechen. Es fehlt insoweit die konkrete Benennung eines vorhandenen Musikstückes, in dem die „eintaktige Ostinatofigur der Oberstimme" in ihrer konkreten Gestaltung bereits enthalten wäre. Soweit der Sachverständige W... meint, die übernommene Passage stelle nur eine handwerkliche Umgestaltung präexistenter Formen dar, überzeugt dies nicht. Mag die Komposition des entnommenen Teils auch keine hohe schöpferische Eigenart besitzen, so ist
den Maßstab der „Kleinen Münze", der auch für Werke der Musik gilt, unter Berücksichtigung der konkreten Instrumentierung und Rhythmisierung vom Werkcharakter der Passage auszugehen.
Auffassung des Senats, die sich maßgeblich auf den von ihm gewonnenen Höreindruck stützt, besitzen die beiden betroffenen, jeweils viertaktigen Passagen des Stückes „Les Mémoires Blessées" (1min02sek bis 1min12sek sowie 2min03sek bis 2min14sek aus dem gleichnamigen Album, Lied 13 = Anl. K 1), insbesondere für die zweite Passage, die noch um eine weitere Mittelstimme bereichert ist, Werkcharakter. Bereits die Instrumentierung durch die Töne einer (oder
Art einer) Kirchenglocke/Glockenspiel/Syntheziser weisen Individualität auf und haben Wiedererkennungseffekt. Eine nur schulmäßige Anwendung von Harmonielehreregeln liegt
Auffassung des Senats in der immerhin viertaktigen Passage mit der individuellen Instrumentierung nicht vor. Soweit der Gutachter W... zu einem gegenteiligen Ergebnis in seinem Gutachten gelangt, macht er keinerlei Ausführungen, welchen Einfluss die konkrete Art der Instrumentierung bei seiner Bewertung, die Passage habe keinen Werkcharakter, besessen hat. bb. Der Senat folgt auch der Auffassung des Landgerichts, dass der Beklagte sich nicht auf eine freie Benutzung
ständiger Rechtsprechung des BGH zur freien Bearbeitung urheberrechtlich geschützter Werke setzt die erforderliche Selbständigkeit des neuen Werkes gegenüber dem benutzten Werk voraus, dass das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält, wobei dies nur dann der Fall ist, wenn die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes angesichts der Eigenart des neuen Werkes verblassen (BGH, GRUR 2009, 403 - Metall auf Metall Rz.25 m.w.N. ). Eine freie Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn das übernommene Werk im wörtlichen Sinne verblasst und nur noch schwach durchschimmert, sondern auch dann, wenn es im neuen Werk noch deutlich erkennbar ist, aber das neue Werk zum übernommenen Werk einen großen inneren Abstand einhält, insbesondere wenn eine künstlerischen Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk stattfindet, z.B. durch Parodie oder Satire (
weise bei Schricker-Loewenheim, UrhR, 3.Aufl., § 24 Rn.11). Zwingend ist jedoch auch das nicht, wenn der erforderliche innere Abstand auf andere Weise hergestellt wird und groß genug ist (BGH GRUR 94, 191 , 199 - Asterix-Persiflagen). Grundsätzlich ist aber ein strenger Maßstab anzulegen (Schricker-Loewenheim a.a.O. § 24 Rn.15). Maßgeblich ist die Sichtweise eines Betrachters, der die Vorlage kennt, aber auch das für das neue Werk erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt (BGH GRUR 94, 191 /194 - Asterix-Persiflagen; BGH GRUR 94, 206 , 208 f. - Alcolix). Diese Voraussetzungen erfüllen auch die Mitglieder des Senats aufgrund der ständigen Befassung mit den Fragen des Urheberrechts in sämtlichen Bereichen.
der Entscheidung „TV Total" des BGH, bei der es um die Frage der freien Benutzung eines Filmträgers in einem Fernsehbeitrag geht, ist der neue Beitrag insoweit Gegenstand des Vergleichs, als er mit den übernommenen Elementen des alten Beitrags in einem inneren Zusammenhang steht ( GRUR 2008,693 Rn.31). Da der Titel „S..." ein einheitliches Musikstück und
Auffassung des Senats fortlaufend mit der entnommenen Sequenz unterlegt ist, besteht ein innerer Zusammenhang im Sinne dieser Rechtsprechung.
den Feststelllungen der Privatgutachter F... und W... ist die entnommene Sequenz zwar nicht unverändert übernommen worden, da sie um eine kleine Terz
oben transponiert wurde. Die übernommene Sequenz bleibt - trotz der Veränderungen – im gesamten Lied „S..." aber deutlich hörbar. Dies gilt nicht nur für die Passage im Intro, wo sie wegen des fehlenden Rap-Gesanges besonders auffällig ist.
Auffassung des Senats besteht trotz der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des gesamten Titels „S..." im Vergleich zur übernommenen Passage kein ausreichender innerer Abstand, der es erlaubt, von einer freien Bearbeitung durch den Beklagten auszugehen. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der streitgegenständliche Titel einem anderen Genre angehört als die Musik der Kläger, „verblasst" die übernommene Passage nicht. Ein „Verblassen" der eigenpersönlichen Züge des älteren Werkteiles (vgl. BGH GRUR 1994, 191 - Asterix Persiflagen) in einem weiteren Sinne ist
Auffassung des Senats ebenfalls nicht anzunehmen. Die vorgenommenen marginalen Veränderungen im musikalischen Bereich (Transposition um eine kleine Terz
oben und eine ergänzende Schlagzeugstimme) sowie die Hinzufügung des Sprechgesangs des Beklagten rechtfertigen nicht die Annahme, es habe eine künstlerische Auseinandersetzung mit dem älteren Werk im neuen Werk des Beklagten im Sinne der zitierten Entscheidung stattgefunden. Eine irgendwie geartete Auseinandersetzung, etwa mit den Gefühlen von Traurigkeit oder Melancholie, die das Werk des Klägers zu 1) bei seinen Zuhörern hervorruft, findet durch das vom Beklagten geschaffenen Stück nicht statt. Vielmehr bleibt das ältere Werk im „neuen Werk" deutlich erkennbar vorhanden. Maßgeblich ist hierfür auch der Umstand, dass die fortlaufende Wiederholung der übernommenen Passage das musikalische Grundgerüst des streitgegenständlichen Stückes ist, in dem sich die eigentliche Neuschöpfung - der Sprechgesang - dem musikalischen Rhythmus unterordnet. Dem musikalischen Anteil im neuen Werk kommt damit eine nicht nur untergeordnete, sondern maßgebliche Bedeutung zu, jedenfalls aus der Sichtweise eines Betrachters, der die Vorlage kennt. Soweit der erkennende Senat in der Entscheidung „Metall auf Metall" vom 18.08.2011 (Hans.OLG Az. 5 U 48/05 ) in der Übernahme einer etwa zweisekündigen Tonsequenz (hier durchschnittlich zehn Sekunden), die das musikalische Grundgerüst eines Hip Hop- Liedes wurde, eine freie Bearbeitung
G bejaht hat, veranlasst dies den Senat im Streitfall nicht, ebenfalls die Voraussetzungen des § 24 UrhG zu bejahen. Zwar eint beide Rechtsstreitigkeiten, dass die übernommene Passage auch im dortigen Verfahren in einem Intro offen lag und für den Hörer gut wahrnehmbar war, ferner dass der Rap-Gesang aufgrund seiner Besonderheiten nicht hinter der Rhythmusfigur verblasste (Urteil S. 6, Ziff. 1.c.). Letztlich maßgeblich für die Bejahung einer freien Bearbeitung des neuen Werkes waren in jenem Verfahren jedoch zusätzliche Elemente (insbesondere weitere Instrumente, eigene Rhythmusfiguren), durch die eine neue Charakteristik des musikalischen Grundgerüstes entstanden war. Derartige Elemente fehlen im Streitfall. Der Hörer, der sowohl das ältere als auch das neue Werk kennt, wird trotz des Sprechgesanges im neuen Werk einen „inneren Abstand" zum älteren Werk nicht erkennen (vgl. BGH GRUR 1994, 191 - Asterix Persiflagen). Im Hinblick auf die nur geringen Veränderungen durch den Beklagten vermag der Senat auch unter Berücksichtigung eines nur relativ niedrigen Schutzumfanges des älteren Werkteils keine freie Benutzung im Titel „S..." zu erkennen. Der Schutzumfang des älteren Werkes ist
der Entscheidung des BGH „Brown Girl I" ( GRUR 1991, 531 ) maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine zulässige freie Benutzung (§ 24 UrhG) oder eine abhängige Bearbeitung vorliegt. Der BGH hat in der vorstehenden Entscheidung ausgeführt, dass je auffallender die Eigenart des als Vorlage benutzten Werkes ist, umso weniger dessen übernommene Eigenheiten in dem danach geschaffenen Werk verblassen werden; umgekehrt könnten aber auch keine zu hohen Anforderungen an eine freie Benutzung gestellt werden, wenn das als Vorlage benutzte Werk nur einen geringen eigenschöpferischen Gehalt besitze. Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist der Senat der Auffassung, dass trotz des geringen Schutzumfanges des Ausgangswerkes kein Verblassen im Titel des Beklagten vorliegt. Entscheidend für diese Einschätzung ist die Tatsache, dass das musikalische Grundgerüst im neuen Werk die maßgebliche Rolle spielt, die darin enthaltenen Veränderungen kaum wahrnehmbar sind und der hinzu gekommene Sprechgesang das ältere Werk nicht in der Weise zu etwas „Neuem" macht, dass das ältere Werk verblasst. Auch die Ausführungen des Gutachters F..., der dem Beklagten bestätigte, der Rap sei „originell und individuell" und die Passagen seien passend zu den Texten ausgesucht, vermögen keine abweichende Einschätzung des Senats herbeizuführen. Denn wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, reicht der Sprechgesang nicht aus, um den sehr prägnanten musikalischen Anteil zu überlagern bzw. verblassen zu lassen.
G der aus „Les Mémoires Blessées" übernommenen Passagen liegt
dem Höreindruck des Senats auch im Stück „J..." nicht vor. Gegenstand des Vergleichs sind einerseits die beiden übernommenen Passagen und anderseits das gesamte Stück „J..." (Anlage K 3, Album „Von der Skyline zum Bordstein zurück", Platinium Edition, CD 1, Lied 18). Der Titel „J..." besteht in einer fortlaufenden Wiederholung der aus „Les Mémoires Blessées" übernommenen Passagen. Die Reihenfolge und die Tonhöhen der übernommenen Passagen wurden im Titel „J..." beibehalten. Ergänzt wurde lediglich der Gesang. Dieser setzt - wie im vorstehend erörterten Titel „S..." - ebenfalls erst
einigen Takten ein, sodass die übernommenen Passagen im Intro gut einprägsam hervortreten und daher wegen ihrer ständigen Wiederholung während der gesamten Dauer des Liedes ein bestimmender Faktor des Liedes „J... " bleiben, trotz Hinzutretens des Sprechgesanges.
Auffassung des Senats besteht trotz der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des gesamten Titels „J..." im Vergleich zur den übernommenen Passagen kein ausreichender innerer Abstand, der es erlaubt, von einer freien Bearbeitung durch den Beklagten auszugehen. Bei dem Lied „J..." liegt die Annahme einer freien Bearbeitung noch ferner als bei dem Lied „S...", da insbesondere die zweite übernommene Passage von „Les Mémoires Blessées" durch die verschiedenen Stimmen facettenreicher klingt als die in „S..." übernommene Passage, mithin über eine größere Individualität und Schutzumfang verfügt. Die individuelle Passage wird im Lied „J..." nur mit dem Sprechgesang als vollständig neues Element verknüpft. Die Ergänzung der übernommenen Passagen um Schlagzeugbeats fällt dagegen nicht sehr auf. cc. Der Senat hält den Einwand des Beklagten, die Nutzung von Teilen der Tonaufnahmen "S..." und „J... " seien aufgrund einer zwischen ihm und der Plattenfirma Fa. Sound C... snc. erfolgten Einigung nicht widerrechtlich, für unberechtigt. Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass eine Einigung nicht hinreichend dargelegt ist, und zwar aus den im angegriffenen Urteil ausgeführten Gründen, auf die sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht (vgl. LGU S. 27 unter d.). Soweit der Beklagte mit der Berufung geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht von einer Vernehmung des Zeugen K... abgesehen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Einer Vernehmung des Zeugen bedurfte es nicht, da der Beklagte nicht ausreichend substantiiert dazu vorgetragen hat, wann und auf welche Weise (telefonisch, persönlich) sich der Geschäftsführer der Fa. Sound C... snc., Herr R... M..., mit dem seinerzeit für ihn (den Beklagten) tätigen und nunmehr als Zeugen benannten Rechtsanwalt K... mündlich auf eine Benutzung der Passagen geeinigt haben soll (vgl. vorgelegte Entwürfe des „Sampling-Settlement-Agreement" als Anl. B 1/B 1 neu Bekl. zu 2). Gegen eine endgültige Einigung vor dem 27.9.2007 spricht bereits der Wortlaut der E-Mail gem. Anl. B 8 (Anl. Bkl. zu 2), in dem Rechtsanwalt K... auf die Beifügung eines Vertragsentwurfes („draft") hinweist. Hätten die Parteien sich zu diesem Zeitpunkt bereits über alle wesentlichen Punkte geeinigt, hätte es nahe gelegen, einen endgültigen Vertrag zur Unterschrift zu übersenden. Der übersandte Vertragsentwurf ist schließlich auch nicht angenommen worden, wie sich aus dem weiter vorgelegten E-Mail Schreiben des Herrn M... vom 8.10.2007 an Rechtsanwalt K... (Anl. B 9, Bekl. zu 2)) ergibt, in der er ausdrücklich mitteilt, dass noch Änderungen vorzunehmen seien.
Ansicht des Senats spricht zudem der Umstand des fehlenden Vollzuges der „mündliche Einigung" gegen die Annahme, es sei mündlich zu einer Einigung gekommen. Es ist unstreitig, dass der Beklagte keinerlei Zahlungen geleistet hat. Aufgrund der Einigungsbemühungen ist dem Beklagten auch kein Vertrauenstatbestand erwachsen, der die anschließende gerichtliche Geltendmachung der Rechte der Kläger als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) erscheinen ließe. Die Bemühungen um eine außergerichtliche Regelung der Ansprüche konnten zu Gunsten des Beklagten solange keinen Vertrauenstatbestand begründen, als es nicht zu einer endgültigen Einigung gekommen war. Besondere Umstände, die die Rechtsausübung der Kläger als widersprüchlich erscheinen lassen, vermag der Senat nicht zu erkennen. g. Der Beklagte hat auch die Verletzungshandlungen des Herstellens, des Vervielfältigens des Verbreitens, des Aufführens und des öffentlichen Zugänglichmachens
G selbst und/oder durch Dritte in Ansehung der hier streitgegenständlichen Titel „S... ..." und „J..." verwirklicht. Der Beklagte hat -
den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils im Parallelverfahren (vgl. LGU 310 O 155/08 , S. 30, Ziff. 3, S. 32 unter b.) - die auch hier streitgegenständlichen Plagiate selbst hergestellt. Die Feststellungen werden vom Beklagten auch in zweiter Instanz nicht in Abrede genommen. Der Senat kann aufgrund der Beiziehung der dortigen Verfahrensakte im hiesigen Rechtsstreit (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2012) den dort enthaltenen Sachvortrag daher auch im hier zu entscheidenden Streitfall verwerten. Da
G nicht nur die wiederholte, sondern auch die erstmalige Festlegung (Erstfixierung) eines bisher körperlich nicht festgelegten Werkes eine Vervielfältigung (Schricker/Loewenheim, UrhG, aaO, § 16, Rz. 7) darstellt, hat der Beklagte neben dem Herstellen auch die Verletzungshandlung des Vervielfältigens selbst erfüllt. Angesichts der unstreitigen Konzertaktivitäten des Beklagten bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Titel in der Vergangenheit nicht auch aufgeführt hätte. Soweit unstreitig auch Dritte (GEMA, Musikverlag, Tonträgerhersteller) an der Auswertung der streitgegenständlichen Titel beteiligt waren, so sind deren Verletzungshandlungen im Hinblick auf ein Verbreiten und öffentliches Zugänglichmachen dem Beklagten als Verletzungshandlungen zuzurechnen. Denn der Beklagte hat als Komponist und Inhaber der Tonträgerherstellerrechte diese Rechte an diese Dritten lizenziert. Dabei kann es für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Lizenzierung unmittelbar an die genannten Dritten vorgenommen hat oder eine mehrstufige Lizensierung vorliegt (ggfls. über die Beklagte zu 2) des Parallelverfahrens). h. Die Passivlegitimation des Beklagten ergibt sich aus seiner Registrierung bei der GEMA. Dort wird er - wie aus Anlage K 5 ersichtlich - sowohl als Textdichter als auch als Komponist der Lieder „S..." und „J... " registriert. Mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung besteht auch Wiederholungsgefahr. i. Der Unterlassungstenor ist
Auffassung des Senats auch nicht aus dem Grund zu weit gefasst, dass dem Beklagten untersagt wird, es zu unterlassen, die Werke „S... ..."" (GEMA-Werk-Nr. 9472460-001), „J..." (GEMA-Werk.: 9472466-001) in verschiedenen, in der Berufungsverhandlung klar gestellten Auswertungshandlungen auszuwerten oder auswerten zu lassen. Der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung konkretisiert die angegriffenen Werke unter ihrer Werkregistrierung bei der GEMA. Diese vergibt jeweils eine Werknummer für die Werkverbindung von Komposition und Text. Komposition und Text stellen eine Werkverbindung
G dar. Dabei bleiben die verbunden Werke zwar grundsätzlich selbständig verwertbar, da der Beklagte aber bereits mit der Komposition die Rechte des Klägers zu 1) verletzt, kann dieser auch die weitere Auswertung des Titels unter der registrierten GEMA-Nr. verlangen. Dem Beklagten steht es frei, seine Texte mit einer anderen Komposition unter einer anderen GEMA- Nr. registrieren zu lassen. 7. Der unter Ziff. 2 gestellte Antrag der Kläger zu 1) und 2) auf Unterlassung verschiedener Auswertungshandlungen des Titels „B..." (GEMA-Werk-Nr.: 9472459-001) gegen den Beklagten ist gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 2 I Nr. 1, Nr. 2, II, 9 , 15 ff. UrhG begründet. Der Senat tritt den Ausführungen des Landgerichts bei, dass die Kläger zu 1) und 2) gegen den Beklagten wegen des Titels „B..." einen Anspruch auf Unterlassung wegen der Nutzung zweier Abschnitte aus „Rêve mortuaire" besitzen. Die vom Landgericht in seiner Entscheidung vorgenommene Tenorierung,
der jedem Kläger ein eigener Unterlassungsanspruch zusteht, ist zutreffend. Die gegen die vorstehende Verurteilung erhobenen Einwände rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. a. Auch
Auffassung des Senats sind die Kompositionen der streitgegenständlichen Passagen von „Rêve mortuaire" als Werke der Musik gemäß § 2 I Nr. 2, II UrhG geschützt sind. Der Senat hat sich einen Höreindruck verschafft, in dem er die beiden Passagen (3min02sek bis 3min13sek und 3min29sek bis 3min40sek) des Liedes, die auf dem Album „De lumière et de obscurité" (dort als Lied 4, Tonträger vorgelegt als Anlage K 1) enthalten sind, wiederholt angehört hat. Die dabei wahrnehmbaren gebrochenen Akkorde unter Einsatz eines Glockenspiels bilden die Grundlage eines Klangteppichs der zusammen mit dem Gesang einen sphärischen, individuellen Eindruck vermittelt. Der Senat ist der Auffassung, dass beide Passagen über einen Wiedererkennungseffekt verfügen. Soweit der Sachverständige W... in seinem Gutachten (GA W... , dort S. 23 f., Anl. B 3) ausführt, die geschaffene Tonfolge genüge nicht den Kriterien für die Definition einer Melodie, teilt der Senat diese Auffassung. Eine Melodie liegt erst dann vor, wenn es sich um eine geschlossene Tonfolge handelt, die bei den entnommenen Passagen von „Rêve mortuaire" nicht vorhanden sind. Allerdings ist es für die Erfüllung der Kriterien
G bei musikalischen Werken nicht erforderlich, dass es sich bei der entnommenen Passage um eine Melodie handelt.
der auch für Werke der Musik geltenden sog. „Kleinen Münze", können auch offene Tonfolgen Werkcharakter besitzen, wenn sie etwa durch die Art der Instrumentierung oder Rhythmisierung über eigenschöpferische Elemente verfügen. Daher spricht es auch nicht gegen die Annahme eines Werkcharakters der streitgegenständlichen Passagen, wenn „kompositorische Regeln der Klangfortschreibung" eingesetzt wurden, wie der Sachverständige W...in seinem Gutachten weiter ausführt. b. „B..." stellt keine freie Benutzung der beiden übernommen Passagen aus „Reve mortuaire" dar. Gegenstand des vorgenommenen Hörvergleichs sind einerseits die beiden übernommenen Passagen und anderseits das gesamte Stück „B..." (Anlage K 3, Album "Von der Skyline zum Bordstein zurück"", Platinium Edition, CD 1, Lied 11). Der Titel von „B..." besteht in einer fortlaufenden Wiederholung der aus „Rêve mortuaire" übernommenen Passagen. Die Reihenfolge der Passagen wurde im Titel „B... " zwar umgekehrt, auch wurden die Tonhöhen etwas
oben transponiert. Ferner tritt zu den ständig sich wiederholenden Passagen erneut der Rap-Gesang hinzu, dies aber ebenfalls, wie auch bei den anderen beiden geprüften Titel „S..." und „J...", erst
einigen Takten. Die übernommenen Passagen treten im Intro gut einprägsam hervor und bleiben daher wegen ihrer ständigen Wiederholung während der gesamten Dauer des Liedes ein bestimmender Faktor. Daran ändert auch die Tatsache nichts, das bei „B..." zusätzlich wieder Schlagzeugbeats eingesetzt werden und die Anordnung der Reihenfolge der Passagen verändert wurde. Letztgenannte Änderung ist auch für den musikalisch aufgeschlossenen Hörer kaum wahrnehmbar, da die übernommenen Passagen einander sehr ähnlich sind.
Auffassung des Senats besteht bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des gesamten Titels „B..." im Vergleich zur den übernommenen Passagen kein ausreichender innerer Abstand, der es erlaubt, von einer freien Bearbeitung durch den Beklagten auszugehen. Auch wenn der Schutzumfang der übernommenen Passagen nicht besonders hoch einzuschätzen ist, reicht
Auffassung insbesondere auch die Veränderung durch den Sprechgesang nicht aus, um ein „Verblassen" das den Titel „B... " prägende musikalische Grundgerüst, das im Wesentlichen aus den übernommenen Passagen besteht, zu bejahen. Die Passagen bleiben trotz der Änderung der Reihenfolge und der geringfügigen Transposition weiterhin deutlich erkennbar. Auch durch die Verwendung der Samples in einem anderen Genre wird
Auffassung des Senats kein ausreichender „innerer Abstand" erreicht. Die diesbezüglichen Ausführungen zum Lied „S...", gelten hier entsprechend (vgl. Ziff. 6. f.bb.
G folgenden Rechte des Klägers zu 2) an der Komposition des Klägers zu 1). Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die gesetzliche Vorschrift des § 9 UrhG keine Regelung darüber enthält, wem welche Rechte bei verbundenen Werken zustehen. Vom Grundsatz gilt, dass Textdichter und Komponisten in der Verfügung über ihre urheberrechtlichen Befugnisse voneinander unabhängig sind. Hier stehen jedoch nicht die Verfügungsmöglichkeiten von Komponist und Textdichter zueinander im Streit, sondern es geht um Abwehr- bzw. Verbotsrechte, sofern die Nutzung von einem Teil des Werkes (hier: Komposition) durch einen Dritten erfolgt. Die hierzu vom Landgericht vertretene Auffassung hält der Senat für überzeugend. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (LGU S. 31, Ziff. 1b.bb.) Bezug. cc. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die vom Landgericht im Zusammenhang mit der Begründung der Aktivlegitimation zitierte Entscheidung „Gaby wartet im Park" (OLG München ZUM 1991, 432 , 433) treffe auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht zu, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Denn auch bei dem der Entscheidung des OLG München zu Grunde liegenden Sachverhalt wurde - ähnlich wie im Streitfall - die Musik eines verbunden Werkes unverändert übernommen, während der vorhandene Text der dortigen Schlagerkomposition ausgetauscht worden war. Der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an der ursprünglichen Werkverbindung klagte auf Unterlassung gegen denjenigen, der die nicht autorisierte Werkverbindung hergestellt hatte. Das OLG München hat in seiner Entscheidung ein Abwehrrecht des Nutzungsberechtigten sowohl hinsichtlich der einzelnen Werke, wie auch der Werkverbindung anerkannt. Der Unterschied zum hier streitigen Sachverhalt, dass es zwei verschiedene Nutzungsberechtigte am (verbundenen) Ausgangswerk gibt, führt
Auffassung des Senates nicht dazu, die Grundsätze der Entscheidung „Gaby wartet im Park" für nicht übertragbar zu halten. Denn auch im Streitfall wurde der Originaltext der Werkverbindung nicht verwertet und durch einen anderen Text ersetzt. Verbietungsrechte an den verwendeten Komposition stehen dem Kläger zu 2) indes über die Treuepflichten aus der Werkverbindung zu. Anderenfalls könnte der Textdichter eines verbundenen Werkes nur dann eigenständig gegen die nicht autorisierte Nutzung seines (Text-)Werkes vorgehen, wenn diese verwendet wird. Dies erscheint aber nicht sachgerecht, da auch die fehlende Verwendung und Ersetzung durch einen eigenen, neuen Text den Textdichter des älteren, verbunden Werkes in seinen Rechten betreffen kann, denn sein Text ist unter der Komposition bekannt, die jetzt für einen nicht von ihm gebilligten Text verwendet wird. dd. Zu Unrecht beruft sich der Beklagte im Streitfall auf die Anwendbarkeit der Grundsätze einer Entscheidung des
der Miturheber bei Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts eine Leistung nur an alle Miturheber verlangen können, fehlt eine entsprechende Regelung für Urheber eines verbunden Werkes
G. Bereits daraus könnte im Umkehrschluss gefolgert werden, dass jeder Urheber
G einen eigenen Anspruch geltend machen können muss, da er selbst Urheber ist und nicht nur die Rechtsstellung eines Miturhebers besitzt. Darüber hinaus kann Sinn und Zweck einer Gewährung von Ansprüchen an die gesamte Hand nur in einer ansonsten drohenden Beeinträchtigung der Rechtsstellung des anderen Urhebers zu sehen sein. Eine solche Beeinträchtigung ist nicht ersichtlich, wenn dem Kläger zu 1), als Teil der Verwertungsgemeinschaft eines verbundenen Werkes, neben dem Kläger zu 2) (oder umgekehrt) ein eigenständiger Unterlassungsanspruch zuerkannt wird. Auch auf Seiten des Beklagten sind erhebliche
teile, die durch die eigenständigen Unterlassungsansprüche entstehen können, nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Denn das beanstandete Verhalten muss der Beklagte in jedem Fall gegenüber beiden Klägern einstellen, ob diesen der Anspruch als Gesamthänder oder individuell zusteht. Im Übrigen hat der BGH in einer Entscheidung (BGH, Urteil vom
II 2 nur berechtigt ist, bei Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts eine Leistung an alle Miturheber zu verlangen. Der Senat verkennt nicht, dass sich die in Bezug genommene Entscheidung auf Ansprüche von Auskunfterteilung und Rechnungslegung bezog, während hier ein Unterlassen in Rede steht. Gleichwohl ergibt sich aus der Entscheidung, dass auch rechtlich „schwächere" Miturheber bei Verletzung des gemeinsamen Rechts neben gemeinsamen Ansprüchen auch eigene Ansprüche zustehen können. Dies muss erst Recht für Urheber eines verbundenen Werkes gelten. e. Die beiden oben bezeichneten Passagen aus „Rêve Mortuaire" sind durch den Beklagten in dem Titel „B..." genutzt worden. aa.
Überzeugung des Senats steht auch insoweit fest, dass Tonaufnahmen der genannten Passagen aus „Rêve Mortuaire" übernommen worden sind. Auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 6 e. wird Bezug genommen. Hinzu kommt, dass bei „B..." zu Beginn der Wiederholungen ein deutliches Knacken hörbar ist, das für eine „unsaubere" technische Bearbeitung des klägerischen Titels spricht und nicht dafür, dass eine Eigenkomposition des Beklagten dem Titel „B... " unterlegt wurde. Der Senat teilt weiterhin die Auffassung, dass der Beklagte durch die Übernahme der Tonaufnahmen in die Werkverbindung von Komposition und Text eingegriffen hat, die im klägerischen Titel eine Werkverbindung waren. Darauf, dass der Text des klägerischen Titels „Reve Mortuaire" nicht übernommen wurde, kommt es nicht an, wie bereits ausgeführt wurde. bb. Hinsichtlich der Verletzungshandlungen wird auf die Ausführungen unter Ziff. 6. g. Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. cc. Die Nutzung - soweit erfolgt - ist auch widerrechtlich, da die Kläger zu 1) und 2) den Beklagten hierfür keinerlei Nutzungsrechte eingeräumt haben, insbesondere kann sich der Beklagte nicht auf das Zustandekommen einer Einigung berufen. Der Senat verweist insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziff. 6.g. Diese gelten hier entsprechend. Auch die im Titel „B... " verwendeten Passagen waren Gegenstand der außergerichtlichen Vergleichsbemühungen, die
Auffassung des Senates nicht mit einer Einigung endeten. dd. Die Passivlegitimation des Beklagten folgt daraus, dass er bei der GEMA hinsichtlich des Titels „B..." (GEMA-Werk-Nr.: 9472459-001) als Komponist und Textdichter registriert ist (vgl. Anlage K 5). ee. Mangels Abgabe der geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung besteht Wiederholungsgefahr. f. Soweit der Beklagte auch hinsichtlich des Anspruchs gem. Tenor zu Ziff. 2 auf die weiteren unter Ziff. D II seiner Berufungsbegründung bezeichneten erheblichen Fehler verweist, nimmt der Senat Bezug auf seine diesbezüglichen Ausführungen unter Ziff.
Auffassung des Senates als Werk der Musik
G geschützt. Die in der ersten Passage in auf- und absteigenden Linien zu hörende Klavierstimme (Keyboard) mit Bassbegleitung ist gerade durch die Wiederholung der nur wenigen Tönen sehr einprägsam. Dies gilt auch für die zweite Passage, in der die Klavierstimme der ersten Passage in einer facettenreicheren Abwandlung erneut zu hören ist und in diesem Fall im Hintergrund durch deutliche Streicherstimmen, insbesondere durch eine Violine, unterstützt wird. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass beiden Passagen Wiedererkennungseffekt durch die Art der Instrumentierung zukommt und auch eine ausreichende Individualität vorliegt. Soweit der Gutachter W... (GA W...S. 20) auch hinsichtlich dieser Passagen darauf verweist, dass es sich um keine Melodie handle, steht dies nicht der Annahme der Werkeigenschaft entgegen. Den Passagen kommt zwar mangels Vorhandensein einer in sich geschlossenen Tonfolge nicht die Privilegierung des § 24 II UrhG zu Gute, für die Annahme einer Schutzfähigkeit als musikalisches Werk reichen die in den Passagen eingesetzten kompositorischen Elemente allerdings aus, um einen Werkschutz zu begründen. bb. Auch der Höreindruck des Senats hinsichtlich der Passage in dem Stück „De larmes et de sang" (2min32sek bis 2min48sek, auf dem Album „Les être Las - L'envers Du Miroir", Lied 9, als Anlage K 1 vorgelegt), die sich im Werk „G..." des Beklagten wieder findet, ist als Werk der Musik
G geschützt.
dem Gesamteindruck der Passage, in der Streicher, ein Klavier und eine Gesangstimme, die mittels Vokalisen eine Instrumentalstimme ersetzt, zu hören sind, erzeugt gerade durch letzteres Element, eine ausreichende Individualität. Soweit der Gutachter W... (GA W..., S. 12, Nr. 5) meint, die Passage sei rein handwerklich und gehe auf historische Vorbilder zurück, hält der Senat die Passage aufgrund der gewählten Instrumentierung und Rhythmisierung gleichwohl noch für schutzfähig, auch wenn die Oberstimme auf bekannte historische Modelle zurückgeführt werden kann. cc. Jedenfalls die zweite streitgegenständliche Passage aus dem Stück „Les larmes du méprisé" (6min03sek bis 6min15sek auf dem Album „Les être Las - L'envers Du Miroir", Lied 4, als Anlage K 1 vorgelegt), die auch in dem Stück „Hast Du was (Bist Du was)" des Beklagten zu hören ist, ist
dem vom Senat gewonnenen Höreindruck als Werk der Musik
G geschützt. Die erforderliche Individualität und ausreichende Schöpfungshöhe ergeben sich in der zweiten Passage, in der Streicher, eine Militärtrommel (Schlagzeug) und wiederum eine Gesangstimme, die durch Vokalisen eine Instrumentalstimme übernimmt, zu hören sind, aus dieser besonderen Art der Instrumentierung. Soweit der Gutachter W...(GA W..., S. 18, Nr. 10) dagegen meint, dass den aus vier Tönen bestehenden Akkorden keinerlei melodische Eigenständigkeit zukomme, spricht dies nicht gegen die Schutzfähigkeit als Werk. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 8. a.aa. Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. dd.
Durchführung eines Höreindrucks zweier Passagen (0min00sek bis 0min08sek und 0min16sek bis 0min24sek) aus dem klägerischen Musikstück „Les affres de la crémation" steht für den Senat auch insoweit die Schutzfähigkeit als musikalisches Werk fest. Das Stück der Kläger ist auf dem Album „Les être Las - L'envers Du Miroir" (tatsächlich) vorhanden. Es wird im Booklet als Lied Nr. „15" mit Text ausgewiesen. Das Auffinden des Stückes als sog. „hidden track" war durch einfaches Abspielen (bzw. Schnellrücklauf bis vor den 1. Titel, so der Kläger zu 1) zum Auffinden des Stückes im Rahmen seiner Parteianhörung im Parallelverfahren) des vorgelegten Originaltonträgers allerdings nicht möglich. Erst mittels der Anwendung der Software „Exact Audio Copy" konnte das Stück mit den beiden Passagen hörbar gemacht werden. Der sich beim Anhören ergebende Eindruck bestätigte die bereits vom Sachverständigen F... in seinem Gutachten (GA F... , S. 7, Nr. 3) beschriebene eigentümliche Instrumentalisierung beider Passagen, in der eine „Röhrenglocke" (tatsächlich wohl Keyboard) wahrgenommen werden konnte, die an den Klang von Kirchenglocken erinnert. Während in der ersten Passage nur eine Klavierstimme (Keyboard?) mehrere auf- und absteigende Töne spielt, ist in der zweiten Passage auch der Klang verschiedener Streichinstrumente wahrnehmbar, die gleichsam in einen Dialog mit der Klavierstimme treten. Beide Passagen erhalten neben der besonderen Instrumentalisierung durch die Röhrenglocke ihre schöpferische Eigentümlichkeit dadurch, dass die Tonfolgen nicht - wie bei einer Melodie erwartet - mit einem Schlusston enden, sondern kurz vorher abrechen, um dann erneut zu beginnen. Auch wenn dem Gutachter W... zuzustimmen ist, dass das Abspielen von Grundtönen einer Tonleiter (GA W..., S. 16, Nr. 9) nicht für eine besondere schöpferische Qualität der Komposition spricht, so ist
Auffassung des Senats angesichts der Besonderheiten der Instrumentierung gleichwohl - unter Berücksichtigung der „kleinen Münze" (vgl. Loewenheim-Schricker, UrhG, aaO, § 2, Rz. 124) - vom Vorliegen des Werkcharakters
G auszugehen. ee. Auch die aus dem Stück „Vie Ephémère" der Kläger (3min01sek bis 3min09sek, Lied 10 auf dem Album „Les être Las - L'envers Du Miroir", vorgelegt als Anl. K 1) im Stück des Beklagten „Wieder von der Skyline zum Bordstein" enthaltende Passage hat
Auffassung des Senats Werkcharakter im Sinne des § 2 I Nr. 2, II UrhG. Die schöpferische Eigenart wird durch die eingesetzte Art der Instrumentalisierung durch prägnante Gitarrenklänge, begleitet von Violinstimmen und einer Gesangstimme, die durch Vokalisen eine Instrumentalstimme ersetzt, geschaffen. Soweit der Gutachter W... einen „Verstoß gegen kompositionshandwerkliche Regeln" feststellt (vgl. GA W..., S. 28, Nr. 16), spricht diese Feststellung
Auffassung des Senates gerade für die besondere Eigentümlichkeit und ausreichende Schöpfungshöhe der entnommenen Passage. Denn im Rahmen der Bewertung, ob einem Stück Werkqualität zukommt, ist es unerheblich, ob den im Gesamteindruck wahrnehmbaren Elementen künstlerischer Wert zukommt bzw. diese als „lege artis" angesehen werden können. Gerade aus dem „Bruch" mit althergebrachten Regeln entstehen neue Richtungen in der jeweiligen Kunstform. b. Die übernommenen Passagen sind - mit einer Ausnahme, auf die noch einzugehen ist -
dem Höreindruck des Senats in den jeweiligen Werken des Beklagten auch nicht im Wege freier Bearbeitung
G benutzt worden. Der Senat hat bei der Prüfung der Frage einer freien Bearbeitung jeweils die gesamten Werke des Beklagten den jeweils verwendeten werkfähigen Passagen gegenüber gestellt. Zu den einzelnen Werken des Beklagten ergibt sich das Folgende: aa. In dem Werk „K... F..." (Album "Von der S...zum B...zurück", Lied 19, Anlage K 3) werden zwei Passagen aus „Loin des mortels" benutzt, wobei
Auffassung des Senats beide Passagen als Werk der Musik geschützt sind. Der Senat ist auch hier der Auffassung, dass auch insoweit keine freie Benutzung
G vorliegt. Gegenstand des Vergleichs sind das gesamte Lied „K... F... " sowie die beiden Passagen aus den klägerischen Titeln. Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte beide Passagen unverändert übernommen hat (keine Transposition), die erste Passage über einige Sekunden ohne den Sprechgesang zu hören ist und beide Passagen während der gesamten Dauer der Liedes „K... F... " immer wieder zu hören sind, prägen sie sich gut ein. Die Ergänzungen/Veränderungen durch den Sprechgesang des Beklagten und das eingesetzte Schlagzeug vermögen das musikalische Grundgerüst des Liedes, nicht verblassen zu lassen. Die beiden Passagen „lösen" sich in dem Titel „K... F... " für einen Hörer, der die Vorlage kennt, aber auch das für das neue Werk erforderliche musikalische Verständnis besitzt, nicht auf. Im Titel „K... F... " werden die neuen bzw. ergänzten musikalischen Elemente lediglich in der Weise mit dem alten Werk verbunden, dass die alten Elemente noch deutlich wahrnehmbar und bestimmend bleiben. bb. Auch in „G..." (Album "Von der S...zum B...zurück", Lied 4, Anlage K 3) ist bei einer Gegenüberstellung des gesamten Liedes mit der übernommenen Passage aus „De larmes et de sang" - trotz der Transposition (GA F..., S. 6, Nr. 8 - Anl. 31; GA W..., S. 18, Nr. 10 - Anl. B 3/Bekl. zu 1)) - das Originalwerk noch wiedererkennbar. Die in „G... " durch die Transposition vorgenommene Veränderung der Passage führt zwar dazu, dass die Gesangstimme beschleunigt wird und viel höher als im Ausgangswerk klingt („Mickeymouseeffekt"). Gleichwohl ist die Passage insbesondere aufgrund der Streicher, die weniger verfremdet klingen, im neuen Werk gut erkennbar für den Hörer, der auch das alte Werk kennt. Wie bei den vorangegangen Werken ausgeführt, verändert der zusätzliche Sprechgesang im Lied „G..." das Ausgangswerk nicht in einer Weise, dass es verblasste. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 6 f. bb.
Auffassung des Senates jedenfalls die erste Passage sich gut wahrnehmbar und prägend gegenüber dem Sprechgesang und dem weiterhin eingesetzten Schlagzeug behaupten kann. Auch hier meint der Senat, dass sich durch eine Genreänderung der Passagen im Lied „Hast Du was" im Ergebnis keine freie Bearbeitung begründen lässt. Das geschützte Werk der Kläger wird durch die gesamten Veränderungen nicht überlagert, sondern - wie bereits an anderer Stelle erwähnt - mit neuen Elementen verbunden, wobei die Elemente nicht miteinander verschmelzen. dd. Auch im Lied „D...vom B..." " (Album "Von der S...zum B... zurück", Lied 13, Anlage K 3) sind die verwendeten Passagen aus „Les affres de la crémation" aufwärts transponiert, sie bleiben aber in ihrer Reihenfolge erhalten.
dem bekannten Muster der zuvor erörterten Lieder setzt auch im Lied „D... vom B... " der Sprechgesang des Beklagten und die musikalische Ergänzung durch ein Schlagzeug erst
dem Intro ein, in der die erste Passage besonders gut wahrnehmbar für den Hörer ist. Die charakteristische „Kirchenglocke" der Passagen ist über das ganze Werk „D... vom B... " markant herauszuhören, selbst an den Stellen, an denen „gescratcht" wird.
Auffassung des Senates reichen die vorgenommenen Veränderungen im neuen Werk nicht aus, um ein Verblassen des alten Werkes anzunehmen. Hinsichtlich der grundsätzlichen Einschätzung, dass die Ergänzung um den Sprechgesang und Schlagzeug nebst Transformation der Passagen ungeeignet ist, die Originale zu überlagern, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 6. f. bb.
oben transponiert. Trotz dieser deutlichen Veränderung bleibt insbesondere aufgrund der ständig sich wiederholenden auf- und absteigenden Tonfolge, die im Ausgangswerk
akustischer Gitarre klingt, die übernommene Passage auch im neuen Werk des Beklagten bestimmend vorhanden und wird nicht durch den Sprechgesang überlagert. c. Die Kläger zu 1) und 3) sind auch aktivlegitimiert. aa. Die Aktivlegitimation des Klägers zu 1) in Bezug auf die Komposition der Werkteile aus „Les affres de la crémation", Vie Ephémère", und „Loin des mortels", „De larmes et de sang", „Les larmes du méprisé" ergibt sich aus den Registerauszügen der SACEM (Anl. K 2). Die Texte zu den Titeln hat der Kläger zu 3) geschrieben. Die Texte stellen gemeinsam mit der jeweiligen Komposition eine Werkverbindung im Sinne von § 9 UrhG dar. Die Texte sind aufgrund der gewählten Form und des Inhalts als Sprachwerke gemäß § 2 I Nr. 1, II UrhG geschützt. Dass der Kläger zu 3) Urheber der Texte ist, ergibt sich auch hier aus den entsprechenden Registerauszügen der SACEM (Anl. K 2). Die Aktivlegitimation des Klägers zu 3) ergibt sich aus der Verbindung seines Textes mit der Komposition im Sinne von § 9 UrhG. Da in die Werkverbindung von Komposition und Text eingegriffen wurde, ist es für eine Verletzung der Rechte des Klägers zu 3) unerheblich, dass die übernommenen Passagen textfrei sind. bb. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger zu 3) nicht nur aktiv legitimiert aus der Verbindung seines Textes mit der Komposition des Klägers zu 1) im Sinne von § 9 UrhG, sondern ihm steht der Anspruch auch ohne gesamthänderische Bindung zu. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 7.d.bb.-dd. wird Bezug genommen, diese gelten hier entsprechend. d. Die Berufung greift die landgerichtliche Entscheidung, dass der Text von „Les affres de la crémation", Vie Ephémère", und „Loin des mortels", „De larmes et de sang", „Les larmes du méprisé" als Sprachwerk gemäß § 2 I Nr. 1, II UrhG geschützt sind, nicht mit neuen Einwänden an. Der Senat nimmt daher insoweit auf die zutreffende Begründung im landgerichtlichen Urteil Bezug. e. Die oben (unter 8. a./
dem vorgenommenen Höreindruck des Senats hat der Beklagte in seinem Werk „BRAVO-Cover" zwei Passagen aus dem Stück „Valley of the pain" (0min00sek bis 0min08sek und 1min03sek bis 1 min11sek, auf dem Album „Royaume Mélancolique, Lied 6 - Anlage K 1) genutzt. Beide Passagen sind
Auffassung des Senates als Werk der Musik
G geschützt. Der Werkcharakter ergibt sich
Auffassung des Senats durch die individuelle Instrumentierung und Rhythmisierung, Streichinstrumente stehen im Vordergrund. Soweit der Gutachter W... (GA W... S. 26, Nr. 15 - Anl. B 3) meint, dass die Oberstimme „durch unüberhörbare Prägnanz" imponiere, dann aber darauf verweist, dass der Kläger zu 1) die Stimme dem Bestand eines Gregorianischen Chorals, dem Marianischen Antiphon Salve Regina entnommen habe und die Passage im Ergebnis für nicht werkschutzfähig hält, kann sich der Senat dem ersten Teil der Feststellungen anschließen, hinsichtlich der weiteren Feststellungen teilt der Senat die Auffassung des Gutachters W... nicht. Ein Rückgriff auf alte und bekannte Kompositionen ist im Bereich der Musik häufig anzutreffen, dies steht der Schaffung eines neuen Werkes nicht zwingend entgegen. Entscheidend für die Annahme eines neuen schutzfähigen Werkes ist hier die konkret gewählte Instrumentierung und Rhythmisierung, die der Passage ihren eigenschöpferischen Gehalt verleiht. Wie bereits mehrfach ausgeführt, hat der Senat nicht darüber zu befinden, in welcher Weise die Passagen künstlerisch wertvoll sind, sondern er hat lediglich den Maßstab der „Kleinen Münze" für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Werkes anzulegen. Danach sind auch geringe Veränderungen gegenüber vorbekannten Werken, wenn sie
einer Gesamtwürdigung dem neuen Werk ein eigenes Gepräge verleihen, schutzwürdig. Von einer Schutzwürdigkeit beider Passagen geht der Senat aus, dem Beklagten ist indes zuzugestehen, dass der Schutzumfang nicht sehr hoch ist. b. Die beiden oben bezeichneten Passagen aus „Valley of the pain" wurden in „B... C..." auch genutzt. Hinsichtlich der bestritten Behauptung einer „Entnahme/Kopie" wird auf die Ausführungen unter Ziff. 6. e. wird Bezug genommen. c. Die Aktivlegitimation der Kläger zu 1) und 5) hinsichtlich der beiden Segmente von „Valley of pain" ergibt sich in diesem Fall nicht aus einem Registerauszug der SACEM (vgl. Anlage K 2), bei der offenbar auch keine Registrierung stattgefunden hat (vgl. Schreiben der GEMA vom 13.11.2007, Anlage K 30), sondern aus einer Registrierung bei der GEMA, bei der der Kläger zu 1) als Komponist und die Klägerin zu 5) als Textdichterin eingetragen sind. Der Text von „Valley of the pain" ist urheberrechtlich
G geschützt. Aufgrund der Werkverbindung der Komposition des Klägers zu 1) mit der Textdichtung der Klägerin zu 5) gemäß § 9 UrhG kann diese ebenfalls gegen den mit der Nutzung der Komposition verbundenen Eingriff in die Werkverbindung vorgehen. d. Eine freie Benutzung beider Passagen im Lied „B... C..."" (Album "Von der Skyline zum Bordstein zurück", Lied 14, Anlage K 3) liegt
einem vom Senat vorgenommenen Hörvergleich des gesamten Liedes des Beklagten und verwendeten Passage aus „Valley of the pain" nicht vor. Die beiden Passagen wurden zwar in der Anordnung ihrer Reihenfolge verändert und aufwärts transponiert, auch kommt Sprechgesang hinzu sowie eine weitere Begleitung.
dem bekannten Muster der zuvor erörterten Lieder setzen auch im Lied „BRAVO-Cover" der Sprechgesang des Beklagten und die musikalische Ergänzung durch ein Schlagzeug erst
einigen Takten ein. Die Änderung der Reihenfolge der Passagen ist kaum wahrnehmbar, da in beiden Passagen die Streicher die dominierenden Elemente sind und in beiden Passagen weitgehend übereinstimmende Tonfolgen zu hören sind. Durch die ständige Wiederholung der beiden Passagen im gesamten Lied „BARVO-Cover" prägen diese sich sehr gut ein und werden weder vom Sprechgesang des Beklagten noch durch die weiteren Veränderungen (Transposition und zusätzliches Musikinstrument) derart überlagert, dass sie nicht mehr wahrnehmbar wären. e. Der Beklagte hat die hier streitgegenständlichen Passagen in Form einer unfreien Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG genutzt. Auch insoweit wird auf vorstehende Ausführungen unter 6 .e. Bezug genommen. f. Hinsichtlich der Verletzungshandlungen wird auf die Ausführungen unter Ziff. 6.g. Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. g. Diese Nutzungen sind auch widerrechtlich, da die Kläger zu 1) und 5) den Beklagten hierfür keinerlei Nutzungsrechte eingeräumt haben. h. Die Passivlegitimation ergibt sich daraus, dass der Beklagte hinsichtlich des Titels „B... C..." als Komponist sowie als Textdichter bei der GEMA eingetragen ist. i. Mangels Abgabe der geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung besteht auch Wiederholungsgefahr. j. Auch die weiteren Einwände des Beklagten, die die Bestimmtheit des Antrages etc. betreffen, sind nicht begründet, auf die weitergehenden Ausführungen des Senats unter Ziff. 6 wird Bezug genommen. 10. Der Klagantrag zu 7. ist lediglich im tenorierten Umfang begründet. a. Die Kläger haben in der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren mit dem Klagantrag zu 7. eine nicht vertretbare Handlung des Beklagten begehrt, die darauf gerichtet war, seine Zustimmung gegenüber der GEMA zu erklären zum Zwecke einer unmittelbaren Auskunfterteilung seitens der GEMA an die Kläger über von ihm erzielte Erlöse aus der Auswertung der streitgegenständlichen Werke. Abweichend vom Landgericht hält der Senat einen derartigen Anspruch, der der Sache
auf Erteilung einer Drittauskunft gerichtet ist, nicht für begründet. Zwar kennt das UrhG Ansprüche auf Drittauskunft. Diese sind jedoch auf gesetzlich geregelte Einzelfälle beschränkt (vgl. beispielsweise § 101 II UrhG), in denen es dem Verletzten ansonsten faktisch unmöglich wäre, eine Rechtsverletzung zu verfolgen. Angesichts einer fehlenden vergleichbaren Sach- und Interessenlage, steht den Klägern kein Rechtsschutzinteresse für die begehrte „Zustimmungserklärung" zur Seite. Dem -
vollziehbaren - Interesse der Kläger, vollständige und wahrheitsgemäße Informationen zur Berechnung eines Schadensersatzanspruches zu erhalten, wird auch im Rahmen eines unmittelbaren Auskunftsanspruches Rechnung getragen. Die Kläger können von dem Auskunftsverpflichteten Rechnungslegung verlangen und bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 259 II BGB) verlangen. b. Der Senat sieht im tenorierten Umfang einen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch der Kläger aus §§ 242 , 259 , 269 BGB nicht nur hinsichtlich der in den Unterlassungsanträgen genannten Titel, sondern auch im Hinblick auf die bezüglich der Titel „S...t", „Es ist o.k.", der „Pate" und „Ich s... ein" begangenen Rechtsverletzungen (dazu im Einzelnen
folgend unter Ziff. 10.e.), als bestehend an. Einen solchen Antrag haben die Kläger zwar nicht ausdrücklich gestellt, allerdings ist der Senat der Auffassung, dass der für bestehend angesehene Auskunftsanspruch als „minus" in der beantragten Zustimmung zur Auskunfterteilung eines Dritten sowohl in qualitativer Hinsicht als auch in quantitativer Hinsicht enthalten ist (vgl. Zöller, ZPO, aaO, § 308, Rz. 2). c. Den Klägern steht auch ein Auskunftsanspruch unter Erteilung von Belegen zu. In der Rechtsprechung des BGH ist es anerkannt, dass sich im Rahmen des aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruchs ausnahmsweise auch ein Anspruch auf Vorlage von Belegen ergeben kann, wenn der Gläubiger hierauf angewiesen ist und dem Schuldner diese zusätzliche Verpflichtung zugemutet werden kann (BGH WRP 03, 653 , 655 - Cartier-Ring; BGH WRP 02, 947 , 950 - Entfernung der Herstellungsnummer III; BGH GRUR 01, 841 , 845 - Entfernung der Herstellungsnummer II). Angesichts der festgestellten umfangreichen Rechtsverletzungen sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Schuldners, die einer Belegerteilung entgegenstehen könnten (BGH WRP 02, 947 , 951 - Entfernung der Herstellungsnummer III), nicht ersichtlich. d. Soweit der Beklagte zutreffend darauf hinweist, das Landgericht habe auch solche Titel in den Anspruch auf Zustimmung zur Auskunfterteilung einbezogen, hinsichtlich derer eine Unterlassungsverpflichtung seitens des Beklagten gegenüber den Klägern nicht festgestellt worden sei, trifft dies zu. Dieser Einwand führt jedoch hinsichtlich der Titel, „S...t", „Der P...", „Es ist o.k." und „Ich s...ein" nicht zu einer Unbegründetheit des Auskunftsanspruches. Eine Rechtsverletzung liegt auch insoweit vor. Denn der Beklagte hat auch bei den vorgenannten Titeln insoweit Werke der Kläger in rechtsverletzender Weise ausgewertet (dazu sogleich). Im Schriftsatz vom 26.09.2008 (Bl. 116 ff., 147 ff d. A.) haben die Kläger Sachvortrag zu den vorstehend bezeichneten streitgegenständlichen Werken des Beklagten gebracht und behauptet, dass sich auf diesen in vorwerfbarer Weise „Entnahmen" aus den Werken der Kläger befinden sollen. Die Tatsache, dass die Kläger keine diesbezüglichen Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht haben, beruht offenbar auf dem Umstand, dass der Beklagte - im Gegensatz zu den Titeln, die Gegenstand der Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten sind - nicht als Komponist und Texter bei der GEMA eingetragen wurde. Bei dem Titel „Ich s... ein" ist er nur als Texter aufgeführt; bei den anderen Titeln ist er ausschließlich als Komponist, bzw. Mittexter eingetragen. e. Den Klägern stehen auch hinsichtlich der Titel „S...t", „Es ist o.k."., „Der P... " und „Ich s...ein" Ansprüche aus § 97 I UrhG i.V.m. §§ 2 I 1 Nr. 1, Nr. 2, II. 2, 9 , 15 ff. UrhG zu. aa. Der Senat beurteilt die übernommenen Passagen hinsichtlich ihres Werkcharakters auch insoweit aufgrund seines eigenen Höreindrucks, den er sich durch Anhören der eingereichten Originaltonträger verschafft hat, und aufgrund der Inhalte der vorgelegten Privatgutachten W...und F...(Anl. B 3 und Anl. K 31) - soweit verwendbar - wie folgt:
Auffassung des Senates als Werk der Musik
G geschützt. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts,
der die nur jeweils zwei Takte umfassenden Passagen Werkcharakter aufgrund der eingesetzten Instrumentierung mit besonders tiefer Basslage und Klavierakkorden (Keyboard) zukommt. Dabei ist die zweite Passage prägnanter durch die Verziernoten in der Oberstimme (GA F... , S. 9). Soweit der Gutachter W... (GA W..., S. 8, Nr. 1) die Auffassung vertritt, es liege keine Melodie vor, steht diese Wertung der Einschätzung des Senats nicht entgegen. Denn Werkcharakter setzt nicht voraus, dass die betreffende Passage den Anforderungen einer Melodie genügt (vgl. 8.a.aa).
G geschützt. Die Schutzfähigkeit folgt für den Senat aus der besonderen Art der Instrumentierung, insbesondere den bei beiden Passagen im Vordergrund stehenden Violinstimmen. Eine besondere Getragenheit der Musik wird durch die Akkordfolgen des Klaviers in wieder erkennbarer Weise unterstrichen. Diese wesentlichen instrumentalen Besonderheiten finden sich in beiden Passagen wieder. Soweit der Sachverständige W... (GA W..., S. 11, Nr. 4) darauf hinweist, dass die Passagen Elemente aus der spanischen Volksmusik übernehmen, so steht dies
Auffassung des Senats der Annahme einer Werkeigenschaft nicht entgegen. Denn die Passagen beschränken sich nicht auf die Übernahme bekannter Elemente, sondern enthalten auch „unerwartete Dissonanzen", wie der Sachverständige W... in seinem Gutachten feststellt. Dies zeigt
Auffassung des Senates, dass es sich bei den Passagen nicht lediglich um handwerklich erklärbare oder vorbekannte Musikwerke handelt.
dem Höreindruck des Senats ausreichende Individualität und verfügen über Wiedererkennungswert. In diesen Passagen fällt, wie das Landgericht (LGU S. 33) zutreffend ausgeführt hat, die Rhythmisierung der Violoncello-Stimme auf. Die zweite Passage greift wiederum die wesentlichen Gestaltungselemente der ersten Passage auf, dabei gibt es noch Zusatzstimmen, die die Passage noch einprägsamer gestalten. Soweit der Sachverständige W...in seinem Gutachten (GA W..., S. 13, Nr. 6) erneut darauf abstellt, dass keine abgeschlossene Melodie vorliege, so hindert dies nicht die Bewertung der Passagen als geschützte Werke der Musik
Auffassung des Senats und dem gewonnenen Höreindruck eine ausreichende Individualität vor, § 2 I 1 Nr. 2, II 2 UrhG. Für die zweite Passage ist die Schutzfähigkeit aufgrund der melodisch klingenden Streicher zu bejahen. Dies gilt erst recht für die zweite Passage, die auf der ersten aufbaut und diese um einen Streichersatz mit eigener Melodie und Kontrapunkten erweitert. Soweit der Sachverständige W... in seinem Gutachten darlegt (GA W... , S. 16, Nr. 8), es liege keine eigenschöpferische Leistung vor, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen, da aus den Ausführungen des Sachverständigen nicht ersichtlich ist, inwieweit er die hier gewählte Instrumentierung und Rhythmisierung berücksichtigt hat. f. Der Beklagte hat in allen vorstehend genannten Werken die Passagen unfrei verwendet. In allen vier Stücken des Beklagten werden die entnommenen Samples fortlaufend wiederholt und prägen sich hierdurch gut ein, insbesondere auch aus dem Grund, weil sie zu Beginn für einige Zeit noch ohne den erst später einsetzenden Gesang wahrnehmbar sind. Die in all seinen Titeln vorgenommenen Veränderungen durch „Aufhellen" der Klangfarbe („S...t") sowie Transponieren (andere Titel) führen zwar zu einer Verfremdung, weil die Passagen in den Werke höher klingen, allerdings sind diese Änderungen nicht so gravierend, dass die übernommenen Passagen verblassten. Im Übrigen verweist der Senat auf die weitergehenden Ausführungen zum Werkcharakter und der unfreien Bearbeitung der diesbezüglichen Werke im Urteil des Landgerichts (LGU 29-35) und macht sich diese zu Eigen. g. Hinsichtlich der entnommenen Passagen aus „A quoi bon" und „L'instant funèbre" ist der Kläger zu 1) aus der SACEM-Eintragung (Anl. K 2), hinsichtlich der entnommenen Passagen aus „D'une Mère â sa Fille" ausweislich des GEMA-Schreibens vom 13.11.2007 (Anl. K 30) und hinsichtlich der entnommenen Passage aus „L'adieu à la enfant" aus der SACEM-Eintragung (Anl. K 2) aktiv legitimiert. Der Kläger zu 2) ist ausweislich der SACEM-Eintragung Textdichter der Kompositionen des letztgenannten Werkes und ausweislich des GEMA-Schreibens vom 13.11.2007 Textdichter von „D'une Mère â sa Fille und „L'adieu à la enfant". Sämtliche Texte sind als Sprachwerke geschützt, § 2 I Nr. 1, II UrhG. Hierfür sind keine hohen Anforderungen erforderlich. Aufgrund der Werkverbindung des Textes mit der Komposition des Klägers zu 1)
G ist der Kläger zu 2) berechtigt, gegen die Übernahme der Komposition in den streitgegenständlichen Werken des Beklagten vorzugehen. h. Wegen der vom Beklagten bestrittenen Übernahme der Passagen wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff 6.e Bezug genommen. i. Der Beklagte ist passiv legitimiert, da er - mit Ausnahme des Stückes „Ich s... ein" – als Komponist bei der GEMA eingetragen ist. Die Passivlegitimation hinsichtlich des Stückes „Ich s...ein" ergibt sich aus § 9 UrhG. Der Beklagte hat willentlich seinen Text, für den er bei der GEMA als Textdichter registriert ist, mit der rechtsverletzenden Komposition verbunden. j. Hinsichtlich des Umfanges der Verletzungshandlungen wird auf die Ausführungen unter g. Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. k. Der Umfang der Auskunftsverpflichtung bezieht bei den Titeln „S...t", „Es ist o.k.", „Der P..." nur auf die Komponistenerlöse; bei „Ich s...ein" nur auf die Erlöse als Textdichter. Bei den anderen Titeln auf
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.