Verschmelzung der H. auf B. wurden die Anteile an M. mit 2 % von B. und mit 98 % von der V. GmbH (V.) gehalten, deren alleinige Gesellschafterin B. war.
I Abschn. 1 lit. b des KAV hatte die THA einen Betrag von 686.542.000 DM als "Gesamtausgleichsbetrag cash" auf ein Treuhandkonto zu zahlen, den die Treuhänder M. in Teilbeträgen zu bestimmten Terminen auszuzahlen hatten. Dieser Betrag setzte sich aus den Positionen Eigenkapitalzufuhr (57.700.000 DM), Betriebsbeihilfen (273.642.000 DM, davon: Auftragsverluste 150.770.000 DM, Unterbeschäftigung 70 Mio. DM, Wettbewerbshilfen 52.872.000 DM), Investitionsbeihilfen (337.200.000 DM) und einer Schließungsbeihilfe (Personalabbau; 18 Mio. DM) zusammen.
1 KAV verpflichtete sich B., M. als Verbundgesellschaft zu veranlassen, in dem Zeitraum von 1992 bis 1995 Investitionen in Höhe von 562,2 Mio. DM vorzunehmen. Als Investition war nur ein Zugang im Anlagevermögen der jeweiligen Verbundgesellschaft anzusehen. Der Betrag von 337,2 Mio. DM, der als Rückstellung für "unterlassene Instandhaltung, Instandsetzung und Aufholinvestitionen" vorgesehen war, stellte eine Vorschußleistung für den vom Land Mecklenburg-Vorpommern erwarteten Förderanteil dar, der
Leistung der als Investitionsfördermittel vorgesehenen 562,2 Mio. DM an die THA zurückgezahlt werden sollte.
4 KAV war der THA der zu bestimmten Zeitpunkten realisierte Umfang der Investitionen schriftlich bekannt zu geben und ein entsprechender Bericht des Abschlußprüfers der Verbundgesellschaften zu übersenden, der im Zuge der Prüfung der jeweiligen Jahresabschlüsse zu erstellen war. Da die im Vertrag aufgeführten Beihilfen als staatliche Fördermittel im Sinne der Art. 92 f. des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (BGBl. II, 1253/1256) anzusehen waren, bestimmte § 13 KAV u.a., daß der Vertrag erst
Erteilung der Zustimmung der Organe der EG und des Bundesministers der Finanzen wirksam werden sollte. Da diese Zustimmungen bis zu dem von den Parteien vorausgesetzten Zeitpunkt nicht vorlagen, setzten sie den Vertrag mit den Vereinbarungen vom
weis abhängig, daß die Gefahr eines Übertragungseffektes von Beihilfen auf andere -in den alten Bundesländern gelegene - Werften ausgeschlossen war. Da B. die M. in den Liquiditätsausgleich des B.-Konzerns einbezog und aus diesem Grunde nicht mehr ausgeschlossen war, daß die M. ausgezahlten Beihilfebeträge anderen Gesellschaften des B.-Konzerns zugute kamen, verlangte die THA von B. für die einbezogenen Beträge die Stellung von Sicherheiten zugunsten von M..
dem B. sich geweigert hatte, diesem Verlangen
zukommen, einigten sich B. und THA auf die halbjährliche Berichterstattung über den Geschäftsverlauf und die Fortschritte bei der Umstrukturierung von M. sowie die vierteljährliche Vorlage sogenannter spill-over-Berichte. Da sich aus den beiden ersten spill-over-Berichten ergab, daß die M. zur Verfügung gestellten Mittel im Wege des Liquiditätsausgleichs teilweise westdeutschen Konzernunternehmen überlassen worden waren, erhob die THA weiter den Vorbehalt, daß die Mittel M. auf erstes Anfordern sofort wieder verfügbar gemacht werden müßten. In der Folgezeit genehmigte die EG die Auszahlung weiterer Beihilfen (18. Mai 1994: 220.800.000 DM als Betriebsbeihilfe, u.z. Auftragsverluste: 150.770.000 DM, Unterbeschäftigung: 70 Mio. DM; 10. Oktober 1995: 194 Mio. DM: Investitionsbeihilfe; 3. April 1996: 48,4 Mio. DM).
dem die Treuhänder den Betrag von 194 Mio. DM am
dem die Verbundgesellschaften verpflichtet waren, frei verfügbare liquide Mittel ausschließlich bei der Treasury von B. anzulegen und Betriebsmittelkredite nur bei ihr aufzunehmen. Am
dem von der C. angefertigten Protokoll zu dem Ergebnis, daß die langfristige Planung eine Rechnungslücke von ca. 300 Mio. DM aufwies und die B. zur Verfügung stehenden Betriebsmittelkredite von 155 Mio. DM für die Finanzierung kurzfristig auftretenden Finanzierungsbedarfs nicht ausreichten. Da eine Erfüllung der Investitionsverpflichtungen von B. gegenüber M. mit Hilfe von Kreditmitteln
dem Scheitern der mit Bankenvertretern geführten Gespräche ausschied, erklärte der Vorstand am
dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Klägerin Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten sowohl aus abgetretenem Recht der M. als auch aus eigenem Recht zustehen. I. Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht der M.. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin entsprechend §§ 309 Abs. 2, 317 Abs. 3 AktG sowie § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266 bzw. 263 StGB und § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG verneint. Dagegen wendet sich die Revision teilweise mit Erfolg. 1. Schadenersatzanspruch entsprechend § 309 Abs. 2 bzw. § 317 Abs. 3 AktG im Rahmen eines qualifiziert faktischen oder auch eines einfachen faktischen GmbH-Konzerns. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines qualifiziert faktischen Konzerns zwischen B. und der M. GmbH (M.) verneint. Der M. als beherrschter Gesellschaft zugefügte
teil lasse sich nicht durch
allgemeinen Rechtsgrundsätzen begründete Einzelansprüche kompensieren. Sei demnach von dem Vorliegen eines qualifiziert faktischen GmbH-Konzerns auszugehen, finde auf dieses Rechtsverhältnis nicht nur der Rechtsgedanke der §§ 302 , 303 AktG Anwendung, sondern auch derjenige über die Haftung der geschäftsführenden Organmitglieder des herrschenden Unternehmens bei Verletzung der ihnen gegenüber der beherrschten Gesellschaft obliegenden Pflichten (vgl. § 309 Abs. 1 und 2 AktG). Jedenfalls aber habe das Berufungsgericht eine Schadenersatzpflicht der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 317 Abs. 3 AktG bejahen müssen. Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Der Schutz einer abhängigen GmbH gegenüber Eingriffen ihres Alleingesellschafters folgt nicht dem Haftungssystem des Konzernrechtes des Aktiengesetzes (§§ 291 ff. AktG). Er beschränkt sich auf die Erhaltung ihres Stammkapitals im Sinne der §§ 30 f. GmbHG, für die im Rahmen des § 43 Abs. 3 GmbHG auch ihre Geschäftsführer haften, und die Gewährleistung ihres Bestandsschutzes in dem Sinne, daß ihr Alleingesellschafter bei Eingriffen in ihr Vermögen und ihre Geschäftschancen angemessene Rücksicht auf ihre seiner Disposition entzogenen eigenen Belange zu nehmen hat. An einer solchen angemessenen Rücksichtnahme auf die Eigenbelange der abhängigen GmbH fehlt es dann, wenn diese infolge der Eingriffe ihres Alleingesellschafters ihren Verbindlichkeiten nicht mehr
kommen kann ( BGHZ 122, 123 , 130 -TBB). Zu einer Haftung des Alleingesellschafters für die Verbindlichkeiten der von ihm beherrschten GmbH führt aber auch ein solcher bestandsvernichtender Eingriff nur dann, wenn sich die Fähigkeit der GmbH zur Befriedigung ihrer Gläubiger nicht schon durch die Rückführung entzogenen Stammkapitals gemäß § 31 GmbHG wiederherstellen läßt. Im vorliegenden Fall waren die Eigenbelange der M. spätestens ab Dezember 1995 nicht mehr gewahrt, weil sie von diesem Zeitpunkt an die in den Liquiditätsverbund des Konzerns eingebrachten zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigten Mittel mangels eigener Liquidität des B.-Konzerns nicht mehr abrufen konnte. Zugleich war spätestens in diesem Zeitpunkt der Tatbestand des § 30 GmbHG erfüllt. Für den Erfolg der Klage bleibt das jedoch ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, ob die Fähigkeit der M. zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten allein durch die Erstattung des ihr entzogenen Stammkapitals
HG wiederherstellbar wäre. Denn sowohl der Erstattungsanspruch
HG als auch der Anspruch der Gesellschaft wegen eines bestandsvernichtenden Eingriffs in ihr Vermögen und ihre Geschäftschancen
den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 122, 123 ff. richtet sich grundsätzlich allein gegen ihren Gesellschafter, nicht aber auch gegen dessen Organe. Eine persönliche Verpflichtung der Beklagten aus den genannten Anspruchsgrundlagen ist damit nicht begründbar. 2. Schadenersatzpflicht
GB. Das Berufungsgericht hat den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 StGB mit der Begründung verneint, die Beklagten hätten keine auf einem Treueverhältnis beruhende Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen von M. gehabt. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Vermögensbetreuungspflicht von B. gegenüber der M. im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB folgt aus ihrer Stellung als beherrschendes Unternehmen gegenüber M. als beherrschter Gesellschaft. Aufgrund dieser Stellung war B. in der Lage, auf M. und ihre Geschäftsführung faktisch unbeschränkt Einfluß zu nehmen. Davon hat sie
den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen insoweit Gebrauch gemacht, als sie M. veranlaßt hat, zunächst dem Liquiditätsverbund des B.-Konzerns und am
zukommen (vgl. oben unter 1.) darauf zu achten hatte, daß sie die Existenz der M. nicht gefährdete (vgl. BGH, Urt. vom
gekommen. M. stand per
zukommen und ihr Unternehmen weiterzubetreiben. Die Gesellschaft hätte ebenso wie B. Konkurs anmelden müssen, wenn sie nicht auf Betreiben der Klägerin aus dem B.-Konzern ausgegliedert und von dieser finanziell unterstützt worden wäre. Da die Beklagten die Geschäfte von B. als vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder geführt haben, trifft sie gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verantwortung für die Handlungen von B.. c) Die Vorschrift des § 266 Abs. 1 StGB setzt ein vorsätzliches Handeln voraus. Ob -und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt -den Beklagten bekannt war, daß der B.-Konzern nicht mehr in der Lage war, M. -und den anderen ostdeutschen Werftunternehmen -die in den Liquiditätsverbund eingezahlten Gelder zurückzugewähren, bedarf noch der Feststellung durch das Berufungsgericht. 3. Schadenersatzanspruch
GB. Das Berufungsgericht hat einen Betrug der Beklagten gegenüber M. mit der Begründung verneint, eine Täuschung und eine darauf beruhende Vermögensverfügung von M. scheide im Hinblick auf die Weisungsgebundenheit ihrer Geschäftsführer aus. Auch die dagegen erhobene Rüge der Revision hat Erfolg. a) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß B. verpflichtet war, M. von dem Zeitpunkt an, in dem die Rückführung der von M. in den Konzernverbund eingebrachten Mittel aufgrund der drohenden Illiquidität des B.-Konzerns nicht mehr gewährleistet war, auf den drohenden Verlust dieser Mittel hinzuweisen, der zum Verlust ihres Stammkapitals und darüber hinaus zur Gefährdung ihrer Existenz führen mußte. Eine solche Aufklärungspflicht ergab sich aus dem besonderen Vertrauensverhältnis, das aufgrund des CC-Vertrages zwischen M. und B. als herrschendem Unternehmen begründet worden war. Da M. grundsätzlich verpflichtet war, auch freigegebene Beihilfebeträge als Festoder Tagesgelder dem Konzern zur Verfügung zu stellen, traf B. als herrschendes Unternehmen nicht nur die Verpflichtung, jederzeit die zur Deckung des Stammkapitals der M. erforderlichen Mittel vorzuhalten, sondern darüber hinaus auch die Pflicht, die Liquidität von M. sicherzustellen. Sobald sich abzeichnete, daß sie dazu nicht mehr in der Lage sein würde und es sich dabei nicht nur um einen vorübergehenden Liquiditätsmangel handelte, mußte M. darauf aufmerksam gemacht werden. Nur wenn die Beklagten als die für B. handelnden Organe dieser Verpflichtung
kamen, war die M. in der Lage, den Verlust ihrer in den Konzernverbund eingelegten Mittel durch deren rechtzeitigen Abzug zu verhindern. Das Berufungsgericht hat offengelassen, zu welchem Zeitpunkt die Gefährdungslage für M. eingetreten ist.
dem Vortrag der Klägerin, dessen Richtigkeit revisionsrechtlich zu unterstellen ist, war das auf jeden Fall schon vor Auszahlung des Beihilfebetrages von 194.000.000 DM der Fall. Da B. den aufklärenden Hinweis nicht vorgenommen hat, hat sie M. pflichtwidrig durch Unterlassen getäuscht. b) Die von den Beklagten als den
GB für das rechtmäßige Verhalten von B. verantwortlichen Organmitgliedern begangene Täuschung der Geschäftsführung der M. durch Unterlassen des gebotenen Hinweises auf die drohende Illiquidität des Konzerns ist auch ursächlich für den unterlassenen rechtzeitigen Abzug der eingelegten Mittel und damit für die Minderung des Vermögens der M. geworden. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Geschäftsführung der M. mit Rücksicht auf ihre Weisungsgebundenheit den Abzug der Mittel auch in Kenntnis ihres drohenden Verlustes unterlassen hätte. Die vom Berufungsgericht angenommene Weisungsgebundenheit der Geschäftsführung der M. gegenüber dem Alleingesellschafter der von ihnen geleiteten Gesellschaft mag zwar in bezug auf den Beitritt zu den CC-System des Konzernverbundes bestanden haben. Sie bestand jedoch auf keinen Fall in bezug auf die Belassung dieser Mittel auch bei sich anbahnender Illiquidität des Konzernverbundes. Vielmehr wäre die Befolgung einer etwaigen Weisung der für B. handelnden Beklagten zur Unterlassung des Abzuges in dieser Situation, wie § 43 Abs. 3 GmbHG deutlich macht, sogar pflichtwidrig mit der Folge der Entstehung eigener Schadenersatzpflichten der Geschäftführer der M. gewesen. Ein solch pflichtwidriges zur Selbstschädigung führendes Verhalten der Mitglieder der Geschäftsführung der M. kann nicht zu deren Lasten unterstellt werden. c) Das Berufungsgericht wird deshalb auf der Grundlage des klägerischen Vortrages die erforderlichen Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht aufgrund Betruges gegeben sind. 4. Schadenersatz wegen unrichtiger Darstellung der Gesellschaftsverhältnisse in der Hauptversammlung von B. am 29. Juni 1995 (§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG). Das Berufungsgericht hat einen Schadenersatzanspruch der M. aufgrund der Erklärungen, die der Vorstandsvorsitzende Dr. He. in der Jahreshauptversammlung 1995 über die Liquiditätssituation des Konzerns und der Muttergesellschaft abgegeben hat und denen die Beklagten nicht widersprochen haben, mit der Begründung verneint, eine Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten für den Schadeneintritt sei nicht ersichtlich, weil die Entscheidung über die Auszahlung des Betrages von 194.000.000 DM kaum durch Ausführungen des Vorstandes in der Hauptversammlung habe beeinflußt werden können, zumal M. weisungsgebunden gewesen sei. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium müssen die dagegen gerichteten Angriffe der Revision im Ergebnis ohne Erfolg bleiben. a)
der genannten Vorschrift wird u.a. ein Vorstandsmitglied bestraft, wenn es die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen in Vorträgen in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt. Vorstandsmitglieder, die einer derart unrichtigen Wiedergabe nicht widersprechen, begehen die in der genannten Vorschrift enthaltene Tatbestandshandlung durch Unterlassen (vgl. Otto in Großkomm. AktG, 4. Aufl. § 400 Rdn. 17). Da die Vorschrift u.a. den Schutz gegenwärtiger Gläubiger und Vertragspartner der Aktiengesellschaft bezweckt, ist sie als Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Dieser zivilrechtliche Schutz setzt allerdings voraus, daß der Geschädigte durch Handlungen, die er im Vertrauen auf die Richtigkeit der getätigten Angaben gemacht hat, einen Schaden erlitten hat (vgl. Otto aaO, § 400 Rdn. 4).
dem Vortrag der Klägerin war B. im Zeitpunkt der Durchführung der Hauptversammlung am 29. Juni 1995 bereits konkursreif. Demgegenüber habe ihr Vorstandsvorsitzender in der Hauptversammlung u.a. ausgeführt, die Gesellschaft werde in der dritten Phase des neuen Unternehmenskonzeptes ausschließlich schwarze Zahlen schreiben, so daß der Vorstand wie im Jahr 1994 auch im Jahr 1995 seine Zusagen einhalten könne. Trotz großer Schwierigkeiten, insbesondere aufgrund der Wechselkursentwicklung und eines nicht sehr befriedigenden ersten Quartals des laufenden Jahres sei er überzeugt, bei guter Entwicklung der Auftragseingänge die gesteckten Ziele für 1995 im wesentlichen erreichen zu können.
dem Vortrag der Klägerin erfüllen diese Erklärungen die Voraussetzungen des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG. Die Beklagten hätten danach dem Vorstandsvorsitzenden widersprechen müssen. Das haben sie nicht getan. Diese Erklärungen führen dann zu einer Schadenersatzpflicht, wenn sie bewirkt haben, daß die Auszahlung des Betrages von 194.000.000 DM nicht unterbunden worden ist. Das setzt die Kenntnis des Geschädigten von dem Inhalt der Äußerungen voraus (vgl. zu § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG: BGHZ 96, 231 , 243; 105, 121 , 126 f.). Die Revision hat keinen Vortrag darüber aufgezeigt, ob und auf welche Weise M. von den Ausführungen des Vorstandsvorsitzenden von B. Kenntnis erlangt hat. Damit steht auch nicht fest, daß diese in der Hauptversammlung von B. gemachten Ausführungen ursächlich für die Auszahlung des Betrages von 194.000.000 DM gewesen sind. Es mag sein, wie die Revision ausführt, daß M. in Kenntnis einer wirtschaftlichen Lage von B., wie sie von der Klägerin bereits für Ende Juni 1995 behauptet wird, den genannten Betrag dem Konzernverbund nicht ausgezahlt hätte. Es gibt jedoch keinen Erfahrungssatz,
dem die Lebenserfahrung dafür spricht, daß die Ausführungen des Vorsitzenden in der Hauptversammlung von B. der Geschäftsführung der M. zur Kenntnis gelangt sind. Eine solche Kenntniserlangung muß die Klägerin darlegen und beweisen, wozu ihr die bereits aus anderen Gründen (vgl. oben unter
dem gegenwärtigen Verfahrensstand keinen Erfolg haben. Die Revision zeigt keinen Vortrag der Klägerin auf, aus dem sich ergibt, daß die Klägerin von den Ausführungen des Vorstandsvorsitzenden von B. in der Hauptversammlung des Jahres 1995 positive Kenntnis erlangt hat. Ein Grundsatz,
dem die Lebenserfahrung für die Erlangung einer solchen Kenntnis spricht, besteht nicht. Die Kenntnis muß also auch hier von der Klägerin konkret behauptet und bewiesen werden. 2. Schadenersatzanspruch wegen Untreue (§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 266 Abs. 1 Altern. 2 StGB). Das Berufungsgericht bejaht das Vorliegen des Treubruchtatbestandes
GB. Zwischen der Klägerin und B. sei aufgrund der vereinbarten Zweckbindung der Investitionsmittel ein Treueverhältnis entstanden, das B. verpflichtet habe, die im einzelnen freigegebenen Mittel entsprechend der Zweckabsprache zu verwenden. Das sei im Hinblick auf die Investitionsbeihilfe von 194.000.000 DM zumindest in Höhe von 146.000.602 DM nicht geschehen. Dabei sei es unerheblich, ob alle getätigten Investitionen -darunter verstanden die Parteien den Zugang im Anlagevermögen der jeweiligen Verbundgesellschaft - bezahlt gewesen seien. Das Berufungsgericht verneint jedoch eine Schadenersatzpflicht der Beklagten mit Rücksicht auf die in § 7 des Vertrages vom 4. April 1996 getroffene Vereinbarung,
der die BVS gegen u.a. B. und die V. keinerlei Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit dem M. betreffenden Privatisierungsvertrag geltend machen wird. Diese Vereinbarung wirke auch zugunsten der Beklagten. Die Revision wendet sich gegen diese Auslegung des Berufungsgerichts. Die Revisionserwiderung greift im Wege der Gegenrüge die Annahme des Berufungsgerichts an, B. habe den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Revision ist zwar darin zu folgen, daß die Beklagten von § 7 des Vertrages vom
dem Wortlaut des § 7 die Beklagten als Organmitglieder von B. nicht in die Regelung einbezogen sind. Soweit es um die Angelegenheiten von M. geht, werden dort nur die Klägerin und D. auf der einen sowie B., V. und S. auf der anderen Seite aufgeführt. Zu Recht beanstandet jedoch die Revision, daß das Berufungsgericht aus der weitgefaßten vertraglichen Formulierung in Nr. 1 und 2 des § 7,
der die Vertragsparteien keine Ansprüche gegen die jeweils andere Partei "aus oder im Zusammenhang mit den Privatisierungsverträgen, insbesondere wegen Nichterfüllung der Arbeitsplatz- und Investitionsverpflichtungen" geltend machen werden, den Schluß zieht, daß eine vollständige Haftungsfreistellung bewirkt werden sollte, die auch die von Vorstandsmitgliedern von B. begangenen unerlaubten Handlungen einschließe. Mit dieser Auslegung läßt das Berufungsgericht den unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Klägerin unberücksichtigt, die Regelung in § 7 Nr. 1 beschränke sich auf die dort aufgeführten Gesellschaften, weil diese zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere der Investitionspflichten, nicht mehr in der Lage gewesen seien. Die Erledigung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den Vorstandsmitgliedern dieser Gesellschaften, insbesondere von B., hätten die Parteien nicht ins Auge gefaßt; davon sei im Rahmen der Vertragsverhandlungen auch nicht andeutungsweise gesprochen worden. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht ferner damit begründet, die Einbeziehung der Vorstandsmitglieder in die Regelung dränge sich auf, weil diese bei Inanspruchnahme einen Rückgriffsanspruch gegen ihre Gesellschaft hätten. Das ist rechtlich nicht haltbar. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, daß den Beklagten im Verhältnis zur Klägerin ein gesetzwidriges Verhalten zum Vorwurf gemacht wird. Liegt ein solches vor und werden die Vorstandsmitglieder deswegen auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen, steht ihnen ein Rückgriffs- oder Aufwendungsersatzanspruch gegen B. nicht zu (Soergel/ Beuthien, BGB 12. Aufl. § 670 Rdn. 5; Staudinger/Wittmann, BGB 13. Aufl. § 670 Rdn. 9; vgl. auch BGHZ 118, 142 , 150). Der Ansicht der Revisionserwiderung, in Fällen, in denen sich die Haftung der Vorstandsmitglieder aus einer strafrechtlichen Handlung ergebe, die auf einer Zurechnung i.S. des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB beruhe, liege zivilrechtlich eine akzessorische Haftung vor, die dann wegfalle, wenn die Gesellschaft nicht mehr hafte, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Gesellschaft kann aus schadenstiftenden Handlungen ihrer Organmitglieder entsprechend § 31 BGB in Anspruch genommen werden. Auf einen solchen Anspruch kann der geschädigte Gläubiger gegenüber der Gesellschaft verzichten, ohne daß damit sein Anspruch gegen die Organmitglieder berührt wird.
über. Die Übernahme dieser Führung war das wesentliche Anliegen dieses Vertrages, weil die aus staatlichen Unternehmen der früheren DDR hervorgegangenen veräußerten Gesellschaften der unterstützenden Leitung bedurften, damit ihr Fortbestand gesichert erschien. An der Erfüllung dieses Anliegens war den Veräußerern in besonderem Maße gelegen, weil sie damit den ihnen obliegenden Auftrag zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur durch weitgehende Erhaltung von Arbeitsplätzen erfüllten. Diesem Ziel dienten auch die Rückstellungen in Höhe von 686.542.000 DM, die als "Gesamtausgleichsbetrag cash" aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung gestellt werden sollten (vgl. § 5 Nr. I Abschn. 1 lit. b KAV). Daß von dieser Beihilfe ein Betrag von 337.200.000 DM zurückgezahlt werden sollte, sobald das Land Mecklenburg-Vorpommern insoweit seiner Subventionspflicht
gekommen war, tritt demgegenüber in den Hintergrund. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, daß sich B. verpflichtete, M. zur Vornahme von im einzelnen aufgeführten Investitionen in Höhe von 562.200.000 DM zu veranlassen. Aus diesen Einzelheiten folgt, daß der Verwendung der Beihilfe von 686.542.000 DM eine für den Fortbestand von M. ganz entscheidende Bedeutung zukam. Der Empfänger dieser Beihilfe übernahm damit eine wesentliche Verpflichtung, die durchaus als Vermögensbetreuungspflicht i.S. des § 266 Abs. 1 Alternative 2 StGB angesehen werden kann.
der vertraglichen Gestaltung traf diese Pflicht jedoch nicht B..
1 KAV hatte B. die Investitionen nicht selbst vorzunehmen, sondern M. nur dazu zu veranlassen.
1 Abschn. 4 wurde der Betrag für Rechnung der H. als deren Gesellschaftereinlage bei M. gezahlt. Die Verpflichtung zur Vornahme der Investitionen traf also, wie später auch von M. schriftlich bestätigt, diese Gesellschaft. Damit stimmt es überein, daß die jeweiligen Beihilfebeträge nicht an B., sondern an M. ausgezahlt worden sind. Im Einklang damit sind auch die späteren Berichte über die Einhaltung der Investitionsverpflichtung nicht von B., sondern von M. erstattet worden. Noch im Vertrag (§ 8 Abschn. 4 KAV) war durch Wahl der passivischen Form offengelassen worden, wen die Verpflichtung zur Berichterstattung traf. Auf eine Verpflichtung von M. als Verbundgesellschaft deutete lediglich die Regelung hin, daß ihr Abschlußprüfer im Zuge der Prüfung der jeweiligen Jahresabschlüsse durch einen gesonderten Bericht Art und Umfang der tatsächlich durchgeführten Investitionen zu bestätigen hatte.
der Gestaltung des KAV ist
alledem eine eigenständige Pflicht von B. zur Betreuung der Beihilfezahlungen im Interesse der öffentlichen Hand nicht begründet worden. Folgerichtig mußten die Treuhandanstalt und der Bundesminister der Finanzen in dem Augenblick tätig werden, in dem festgestellt wurde, daß M. in den Liquiditätsverbund des B.-Konzern einbezogen wurde und damit die Gefahr bestand, daß die Investitionsbeihilfebeträge in der einen oder anderen Form westdeutschen Schiffswerften zugute kamen. Dieses Eingreifen war erforderlich, weil anderenfalls die EG weitere Beihilfebeträge nicht freigegeben hätte und damit die Gefahr bestand, daß die Durchführung des KAV scheiterte. Allein dieser Hintergrund führte zu der Vereinbarung, daß anstelle der jährlich vereinbarten Berichterstattung über den Stand der Investitionen halbjährlich berichtet werden sollte. Zugleich wurde die Berichterstattung auf die Frage erweitert, ob sogenannte spill-over-Effekte eingetreten waren. Auch daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß B. gegenüber THA bzw. der Klägerin und der Bundesrepublik Deutschland die Pflicht zur Betreuung der öffentlichen Beihilfegelder übernommen hätte. Verwaltung und Berichterstattung lagen weiter in den Händen von M.. B. war lediglich die Verpflichtung eingegangen, M. und den anderen ostdeutschen Werften jederzeit die Liquidität zur Verfügung zu stellen, die sie benötigten, um ihre Verbindlichkeiten erfüllen zu können. Dazu gehörten auch die Verbindlichkeiten, die aus der Vornahme von Investitionen herrührten. Der später von der Treuhandanstalt gemachte Vorbehalt, daß den Verbundgesellschaften die in den Konzernverbund eingezahlten Beträge jederzeit auf erstes Anfordern zur Verfügung stehen müßten, hat zu keiner besonderen Vereinbarung geführt. B. hatte demnach insgesamt nur eine geringfügige Konzession gemacht, dafür aber das weitgehende Einverständnis der Rechtsvorgängerin der Klägerin und des zuständigen Bundesministeriums dazu erlangt, die Verbundgesellschaften ohne die Stellung von irgendwelchen Sicherheiten in ein zentrales Cash-Management-System einzubinden. Eine Vermögensbetreuungspflicht im Interesse der öffentlichen Hand ergibt sich daraus nicht. 3. Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 StGB durch Täuschung der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Das Berufungsgericht hat einen Betrug
GB durch Täuschung der Klägerin oder der EG mit der Begründung verneint, sowohl Klägerin als auch EG hätten lediglich ihre Einwilligung zur Auszahlung des Betrages erteilt, jedoch keine Vermögensverfügung vorgenommen. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. a) Wie oben unter I. 3. a bereits dargelegt, oblag B. aufgrund der Besonderheit der Rechtsbeziehungen zwischen ihr und M. die Verpflichtung, M. auf eine Verschlechterung der Vermögens- und Liquiditätslage des Konzerns hinzuweisen, weil andernfalls die Rückzahlung der Beträge, die M. in den Konzernverbund einzahlte, gefährdet war und zu einer Schädigung von M. führen konnte. Die gleiche Aufklärungspflicht hatte B. auch gegenüber der THA bzw. BVS, weil diese über die Freigabe der Investitionsbeihilfemittel zu befinden hatte. Ob in dem Zeitraum unmittelbar vor Auszahlung der Beihilfe von 194.000.000 DM eine solche Gefahrenlage bereits eingetreten war, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Aufgrund des Vortrages der Klägerin ist eine solche Situation mit der Folge einer Aufklärungspflichtverletzung von B. zu unterstellen. Diese Täuschung durch Unterlassen hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch zu einer Vermögensverfügung der BVS geführt. Diese hatte veranlaßt, daß die Beihilfebeträge auf einem Treuhandkonto verwaltet wurden. Die Auszahlung durch die Treuhänder durfte nur dann vorgenommen werden, wenn
Eingang der Zustimmung der EG die Klägerin die Freigabe erklärt hatte, die in Kenntnis der wirklichen wirtschaftlichen Lage des B.-Konzerns nicht erfolgt wäre. In der Freigabe ist eine Verfügung über den Beihilfebetrag zugunsten von M. zu sehen. Der Klägerin ist durch die Vermögensverfügung auch ein Schaden entstanden. Er besteht darin, daß staatliche Gelder fehlgeleitet und dem mit ihnen verfolgten öffentlichen Zweck entzogen worden sind (Schönke/Schröder/ Lenckner, StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 104; vgl. auch § 266 Rdn. 44). Die Meßbarkeit dieses Schadens
zivilrechtlichen Grundsätzen kann nur darin gesehen werden, daß die öffentliche Hand erneut Mittel in dem getätigten Umfang aufwenden mußte, um den verfehlten Zweck zu erreichen. Die Klägerin kann jedoch Schadenersatz nur einmal, und zwar entweder aus abgetretenem Recht der M. oder aus eigenem Recht verlangen. b) Die Revisionserwiderung hat eingewandt,
dem Vortrag der Beklagten seien die vorgesehenen Investitionen weit über den Mindestbetrag hinaus tatsächlich getätigt worden. Das trifft nicht zu.
1 KAV sind zwar als Investitionen nur Zugänge im Anlagevermögen der jeweiligen Verbundgesellschaft anzusehen, wobei es für die Erfüllung der Investitionspflicht als ausreichend anzusehen ist, wenn diese Investitionen bis zum
denen dieser Betrag für Investitionsbeihilfen nicht vollständig verwandt worden ist. Die Gegenrüge kann daher keinen Erfolg haben. Permalink: http://openjur.de/u/64620.html Kommentare
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