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VG Berlin, Urteil vom 23. August 2013 - Az. 27 K 159.13

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über folgende Fragen zu erteilen: 1. Hat der Beklagte, vertreten durch die Finanzverwaltung, durch ein Kontrollmitteilungsverfahren oder in so

unter I.) und begründet (

unter II.). Den Tenor hat das Gericht, das an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist (§ 88 VwGO), der besseren Verständlichkeit halber wie geschehen formuliert. I. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist in diesem Umfang vorhanden. Der Beklagte hat der Klägerin die insoweit begehrten Auskünfte nicht, auch nicht teilweise, bereits erteilt. Sein pauschaler Verweis auf die im Internet abrufbaren Berichte zu den Ergebnissen der Beendigung der Anschlussförderung im öffentlich geförderten Wohnungsbau, die der Senat des Beklagten dem Abgeordnetenhaus dieses Beteiligten bislang erstattete, genügt – falls dieser Verweis sich überhaupt auf die mit den betreffenden Fragen verlangten Informationen bezieht –

nicht. Der Inhalt der von der Behörde erteilten Auskunft muss nicht nur vollständig und wahr, sondern auch sachgerecht (vgl. Burkhardt, in: Löffler, Presserecht,

  1. Aufl., § 4 LPG Rn. 82), mit anderen Worten der Sache angemessen (Weberling, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts,
  2. Aufl.,
  3. Kapitel Rn. 2), sein. Der genannte Verweis ist angesichts des Umfangs und der Komplexität der mit besagten Fragen erstrebten Auskünfte sachlich nicht angemessen. Denn er überlässt der Klägerin nicht nur den Aufwand, nach den insoweit erfragten Informationen in den betreffenden Drucksachen des Abgeordnetenhauses zu suchen, sondern auch das mit einer solchen Suche verbundene Fehlerrisiko, das im vorliegenden Fall beträchtlich ist. Im Übrigen hat der Beklagte auch nicht im Einzelnen dargelegt, welche dieser Informationen jenen Drucksachen entnommen werden können – geschweige denn, wo genau sie jeweils in welcher Drucksache zu finden sein sollen. II. Der Klägerin steht ein Auskunftsanspruch in dem genannten Umfang zu (1.), ohne dass der Beklagte berechtigt wäre, die insoweit begehrten Auskünfte zu verweigern (2.).
  4. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 1 BlnPrG, wonach die Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) aa) Die Klägerin ist eine Vertreterin der Presse. Vertreter der Presse sind nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 BlnPrG alle Personen, die an der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse (vgl.

§ 3Abs. 1 Bln

PrG) beteiligt sind (vgl. Burkhardt, a.a.O. § 4 LPG Rn. 37, Weberling, a.a.O.

  1. Kapitel Rn. 4). Diese Aufgabe liegt darin, dass die Presse in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt (§ 3 Abs. 3 BlnPrG; Beschlüsse der Kammer vom
  2. Juli 2012 – VG 27 L 137.12 –, juris Rn. 5, und vom
  3. Mai 2012 – VG 27 K 6.09 –, juris Rn. 26, jeweils m.w.N.). Demnach sind Vertreter der Presse im Sinne des § 4 Abs. 1 BlnPrG zunächst all diejenigen, die an der Gestaltung und Verbreitung von Presseerzeugnissen mitwirken. Anspruchsberechtigt nach dieser Bestimmung ist insbesondere (auch) der Verleger von Presseerzeugnissen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom
  4. Dezember 2012 – VG 27 L 259.12 –, juris Rn. 25, und vom
  5. Oktober 2000 – VG 27 A 262.00 –, NJW 2001 S. 3799 , 3800, Burkhardt, a.a.O. § 4 LPG Rn. 42, Weberling, a.a.O.
  6. Kapitel Rn. 4, sowie § 2 BlnPrG), und zwar wegen der ihm für die Publikationen zustehenden Verantwortung. Die Klägerin ist eine Verlegerin von Presseerzeugnissen. Bei den siebenunddreißig Brancheninformationsbriefen, die sie verlegt, handelt es sich um solche Erzeugnisse. Es ist für die Entscheidung unerheblich, dass diese Briefe (inhaltlich) – zumindest in erster Linie – Wirtschaftkreise ansprechen. Denn jeder Interessierte kann die Briefe (u.a. über das Internet) erwerben. Es spielt auch keine Rolle, dass die Klägerin sich nach eigenem Vorbringen für mittelständische Interessen engagiert. Auf die „Qualität“ des Presserzeugnisses bzw. die Wertschätzung des herstellenden Verlages kommt es nämlich nicht an (Burkhardt, a.a.O. § 4 LPG Rn. 39) – und damit auch nicht auf die von diesem Verlag vertretenen (Partikular-)Interessen (vgl. zum Auskunftsanspruch eines Landesverbandes des Bundes der Steuerzahler als Herausgeber einer Landesbeilage der Mitgliederzeitschrift dieses Bundes nach § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Pressegesetzes BGH, Urteil vom
  7. Februar 2005 – III ZR 294/04 –, juris). bb) Die Klägerin hat sich durch Vorlage jeweils eines Exemplars der Ausgabe vom
  8. April 2013 (Nr. 09/13) ihres Brancheninformationsbriefes „i...“ und der anlässlich ihres vierzigjährigen Bestehens erschienenen Festschrift in dem sach- und personengleichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 27 L 118.13 sowie durch Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszugs, nach dem Gegenstand ihres Unternehmens die Sammlung und Auswertung von Informationen aus allen Bereichen der Wirtschaft zum Zwecke der Herausgabe von Wirtschaftspublikationen, insbesondere Informationsbriefen, ist, als Vertreterin der Presse ausgewiesen. Im Übrigen hat sie in dem genannten vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch eine Kopie des Presseausweises ihres zuständigen Redakteurs M... vorgelegt. b) Die Senatsverwaltung für Finanzen, von der die Klägerin die Erteilung der streitigen Auskünfte verlangt (hat), ist eine Behörde des Beklagten. Sie ist mit den von der Klägerin erfragten Vorgängen jedenfalls insoweit amtlich befasst gewesen (vgl.

Burkhardt, a.a.O. § 4 LPG Rn. 59), als sie zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist.

  1. c)Die Klägerin begehrt jedenfalls in dem in Rede stehenden Umfang Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmten Tatsachenkomplex (vgl. zu dieser Voraussetzung Burkhardt, a.a.O. § 4 LPG Rn. 78), nämlich hinsichtlich gewisser Folgen der Einstellung der Anschlussförderung im öffentlich geförderten Wohnungsbau in Berlin (Vorgehensweise der Finanzverwaltung zur Sicherstellung der Rückforderung von diesen Wohnungsbau durch Gewährung von Darlehen finanzierenden Banken in Höhe eines Teils jener Darlehen gewährter Körperschaftssteuerermäßigungen in einem bestimmten Fall, Inanspruchnahme des Beklagten durch Banken aus den von ihm für die betreffenden Darlehen übernommenen Ausfallbürgschaften mit einer bestimmten Begründung).
  2. d)Das Auskunftsbegehren erfolgt zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse. Die gesetzliche Beschränkung der Auskunftspflicht auf Auskünfte zur Erfüllung dieser Aufgabe, die den unter A. II. 1.
  3. a)
  4. aa)dargelegten Inhalt hat, schließt einen Anspruch auf solche Informationen aus, die nicht der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt sind. In diesem Zusammenhang wird es im Wesentlichen um die Befriedigung bloßer privater Neugier oder mögliche Missbrauchsfälle gehen, in denen der Anspruchssteller etwa nur die eigenen wettbewerblichen Chancen verbessern will. Über die beschriebene negative Abgrenzung hinaus hat das angesprochene Tatbestandsmerkmal hingegen keine praktische Funktion (Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2012, a.a.O. Rn. 26 m.w.N.). Die begehrten Informationen sind der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt. Denn der Klägerin geht es darum, diese Informationen zu verbreiten. Sie will die Öffentlichkeit darüber informieren, ob Banken Körperschaftssteuerermäßigungen erhalten haben und diese entgegen der gesetzlichen Vorschriften nicht erstatten, und damit zu einer öffentlichen Diskussion über dieses Thema, insbesondere über die Rechtmäßigkeit des diesbezüglichen Handelns staatlicher Behörden, sowie mit dem Thema zusammenhängender Fragen (z. B. einer Nichtinanspruchnahme des Beklagten durch Banken aus Ausfallbürgschaften, einer etwaigen Benachteiligung von „Anlegern“) beitragen. Es ist unerheblich, ob die begehrten Informationen – einzelnen – „Anlegern“ (z. B. in Zivilprozessen) zugutekommen sollen. Denn auch die – restliche – Öffentlichkeit hat – worauf die Klägerin zutreffend hinweist – ein legitimes Interesse daran zu erfahren, ob und gegebenenfalls wann Steuerbehörden gewährte Steuerermäßigungen, deren nachträglicher Wegfall in Betracht kommt, zurückfordern, zumal es vorliegend um ein potenziell rechtwidriges Unterlassen von Steuereinnahmen, mit anderen Worten der Vereinnahmung von öffentlichen Mitteln, (auch) seitens des Beklagten geht, dessen Haushaltslage nach wie vor desolat ist. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die kontrovers diskutierte Einstellung der Anschlussförderung im öffentlich geförderten Wohnungsbau in Berlin immer noch Folgen zeitigt, über die der Senat des Beklagten dem Abgeordnetenhaus dieses Beteiligten jährlich zu berichten hat. 2. Der Beklagte ist entgegen seiner Auffassung nicht berechtigt, die erbetenen Auskünfte in besagtem Umfang nach § 4 Abs. 2 BlnPrG zu verweigern.
  5. a)Auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BlnPrG kann er sich insoweit nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Bestimmung können Auskünfte verweigert werden, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Geheimhaltungsvorschriften im Sinne dieser Regelung sind Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und auskunftsverpflichtete Behörden zumindest auch zum Adressaten haben (Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2012, a.a.O. Rn. 28; vgl. auch Burkhardt, a.a.O. § 4 LPG Rn. 100, und Weberling, a.a.O. 20. Kapitel Rn. 8).
  6. aa)Das Steuergeheimnis nach § 30 AO ist eine derartige Vorschrift (vgl. zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen OVG Münster, Beschluss vom 27. Juni 2012 – 5 B 1463/11 –, juris Rn. 13, und – grundlegend – OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juli 1980 – 1 VAs 7/80 –, juris Rn. 27 ff., sowie allgemein zu den entsprechenden Regelungen der Landespressegesetze Burkhardt, a.a.O. § 4 LPG Rn. 101, jeweils m.w.N.), zumal dieses Geheimnis nicht nur dem privaten Schutzinteresse des Steuerpflichtigen, sondern auch dem Interesse des Fiskus an einer vollständigen und richtigen Erfassung der Steuerquellen, mithin der im öffentlichen Interesse liegenden Sicherung des Steueraufkommens dient, indem es die Bereitschaft des Steuerpflichtigen zur wahrheitsgemäßen Auskunft fördert. § 30 AO steht der Erteilung von Auskünften in dem in Rede stehenden Umfang nicht entgegen. Gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren. Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO – der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommende Alternative des § 30 Abs. 2 AO –). Den Amtsträgern (zur Begriffsbestimmung vgl. § 7 AO) stehen gemäß § 30 Abs. 3 AO die in letzterer Bestimmung genannten Personen gleich. Die Voraussetzungen besagter Teile des § 30 AO liegen nicht vor in Bezug auf die Auskünfte, die mit den zuletzt mit 4, 5 und 7 nummerierten Fragen sowie mit dem Teil der schließlich mit 8 bezifferten Frage, hinsichtlich dessen die Klage Erfolg hat, erstrebt werden. Durch die Erteilung dieser Auskünfte werden schon nicht Verhältnisse eines anderen, die einem Amtsträger oder einer Amtsträgern gleichstehenden Person in einem der Verfahren der genannten Art bekannt geworden sind, offenbart, geschweige denn verwertet.

(1)Der Begriff „Verhältnisse" im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO bezeichnet zusammenfassend alle Merkmale, die eine Person von ihrer Umwelt abheben und zu einem Individuum machen, also sämtliche persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Merkmale, die eine natürliche oder juristische Person betreffen. Er schließt die bloße Existenz und den Namen einer Person ein. Zu den Verhältnissen gehört auch das Verwaltungsverfahren an sich, die Art der Beteiligung am Verfahren und die Maßnahmen, die der Betroffene vorgenommen hat. Unter den Begriff fällt beispielsweise auch die Tatsache, ob und bei welcher Finanzbehörde ein Steuerpflichtiger geführt wird, ob Steuerrückstände bestehen sowie ob eine bestehende Steuerpflicht dispensiert oder nicht durchgesetzt wird (vgl. OVG Münster, a.a.O. Rn. 15, OLG Hamm a.a.O. Rn. 34, Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung,
  1. Lieferung [Juli 2013], § 30 Rn. 12 f., Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung,
  2. Auflage, § 30 Rn. 43, jeweils m.w.N.). Die Verhältnisse brauchen nicht wahr zu sein. Schriftliche und mündliche Äußerungen, die eine Person selbst getan hat, gehören ebenso zu ihren Verhältnissen wie Gerüchte und Zeitungsmeldungen über diese Person (Drüen, a.a.O. § 30 Rn. 13). Verhältnisse („eines anderen“) sind nur personenbezogene Daten, die individualisiert oder ohne weitere Informationen, die ihrerseits dem Steuergeheimnis unterliegen und nicht bekannt sind, individualisierbar sind (Rüsken, a.a.O. Rn. 43a). Auch eine nicht personenbezogene Information kann unter das Steuergeheimnis fallen, wenn und soweit sie sichere oder zumindest sehr wahrscheinliche Rückschlüsse auf die Verhältnisse bestimmter Personen zulässt. Dafür können bereits Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität des Betroffenen für die sachlich interessierten Adressaten ohne Weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (vgl. OVG Münster, a.a.O. Rn. 21 ff. m.w.N.). „Anderer“ im Sinne letzterer Bestimmung ist jeder, der nicht Amtsträger ist oder einem Amtsträger gleichsteht. Geschützt sind nicht nur Verhältnisse des Steuerpflichtigen, sondern auch Verhältnisse Dritter (Drüen, a.a.O. Rn. 14 f.). Ein Offenbaren im Sinne der Vorschrift liegt in jedem ausdrücklichen oder konkludenten Verhalten, aufgrund dessen einem anderen Verhältnisse eines anderen bekannt werden oder bekannt werden könnten (Drüen, a.a.O. § 30 Rn. 51). Ein Verwerten in dem genannten Sinne ist jede Verwendung zu eigenem oder fremdem Vorteil (Drüen, a.a.O. § 30 Rn. 53).
(2)Die mit den genannten Fragen und dem vorstehend bezeichneten Frageteil verlangten Informationen (allgemeine Maßnahmen zur Sicherstellung der Unterrichtung der Banken besagte Körperschaftsteuerermäßigungen gewährenden Finanzämter von einer vorzeitigen bankenseitigen Darlehenskündigung [Frage mit der jetzigen Nummer 4], generelle organisatorische Vorsorge dafür, dass der Beklagte von derartigen Kündigungen erfährt [Frage mit der derzeitigen Nummer 5], allgemeines Ob und Wie von Nachforschungen des Beklagten in Bezug auf derartige Kündigungen [Frage mit der gegenwärtigen Nummer 7]) sowie generelles Ob und gegebenenfalls (Gesamt-)Höhe der Inanspruchnahme des Beklagten durch Banken aus den erwähnten Ausfallbürgschaften mit der Begründung, der Beklagte hafte vor den Darlehensschuldnern, weil er den Bürgschaftsfall herbeigeführt habe [besagter Teil der nunmehr mit 8 nummerierten Frage]) sind zu allgemein, um auch in Verbindung mit weiteren, bereits (fach-)öffentlich bekannten Informationen einem Amtsträger oder einer Amtsträgern gleichstehenden Person in einem Verfahren der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO genannten Art bekannt gewordene Verhältnisse eines anderen oder gar mehrerer anderer erkennen zu lassen (vgl. Drüen, a.a.O. § 30 Rn. 24). Insbesondere lassen die insoweit begehrten Informationen – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Banken, die Darlehen zur Finanzierung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus in Berlin gewährten, den sachlich Interessierten bekannt sind – sehr wahrscheinliche, geschweige denn sichere, Rückschlüsse auf bestimmten Banken gewährte Steuerermäßigungen oder eine etwaige Rückforderung der betreffenden Ermäßigungen (einschließlich eines – zeitweiligen – Unterlassens der Rückforderung) nicht zu. bb) Auch § 30 VwVfG steht der Erteilung von Auskünften zu den genannten Fragen und zu besagtem Frageteil nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift haben die Beteiligten Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Vorschrift gilt unmittelbar für Verwaltungsverfahren nach dem VwVfG (vgl.

§ 9Vw

VfG) und entsprechend für sonstiges öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage, § 30 Rn. 2 und 5). Sonstige Geheimhaltungsvorschriften (z. B. § 30 AO) werden von § 30 VwVfG nicht berührt (Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 30 Rn. 6). Durch die Erteilung der in Rede stehenden Auskünfte werden Geheimnisse an öffentlich-rechtlichem Verwaltungshandeln Beteiligter, von denen eine Behörde Kenntnis erlangt hat oder erlangt (vgl.

Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 30 Rn. 4), nicht offenbart. Mit den Fragen mit den jetzigen Nummern 4, 5 und 7 begehrt die Klägerin nicht Auskunft über derartige Geheimnisse, sondern über generelles Verwaltungshandeln des Beklagten (allgemeine Maßnahmen zur Sicherstellung des Informationsflusses [Frage 4], generelle organisatorische Vorkehrungen [Frage 5] und generelles Anstellen von Recherchen [Frage 7]) in einer bestimmten Fallgestaltung. Mit dem erwähnten Teil der nunmehr mit 8 bezifferten Frage wird Auskunft verlangt über privatrechtliches Handeln von Banken, nämlich darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Banken den Beklagten einschließlich seiner Einrichtungen aus Ausfallbürgschaften mit einer bestimmten Begründung in Regress genommen haben. Insbesondere werden mit den mit diesen Fragen und jenem Frageteil erstrebten Auskünften Steuergeheimnisse bestimmter Personen – § 30 VwVfG schreibt hinsichtlich in einem Verfahren der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO genannten Art bekannt gewordener Verhältnisse eines anderen eine weiterreichende Geheimhaltung als § 30 AO nicht vor – nicht, und zwar auch nicht mittelbar, offenbart. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. II. 2.

  1. a)
  2. aa)Bezug genommen.
  3. b)Der Beklagte ist ebenso wenig berechtigt, die Erteilung von Auskünften in dem in Rede stehenden Umfang nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BlnPrG abzulehnen. Nach dieser Bestimmung können Auskünfte verweigert werden, soweit Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheim gehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Interessen schädigen oder gefährden würde. Dies ist hinsichtlich der betreffenden Auskünfte nicht der Fall. Diese Auskünfte gefährden entgegen der Auffassung des Beklagten die Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass durch die Auskünfte, die mit den Fragen mit den jetzigen Nummern 4 und 5 erstrebt werden, die Durchsetzung etwaiger Ansprüche auf Rückgewähr nach § 17 BerlinFG gewährter (Körperschaft-)Steuerermäßigungen bedroht werden könnte. Denn besagte Steuerermäßigungen sind in dem Fall, auf den sich diese Frage bezieht, nach Ansicht des Beklagten gar nicht zurückzugewähren. Mit der Frage 4 wird Auskunft über allgemeine Maßnahmen zur Sicherstellung der Unterrichtung der Banken derartige Steuerermäßigungen gewährenden Finanzämter von einer vorzeitigen bankenseitigen Darlehenskündigung begehrt, mit der Frage 5 Auskunft über generelle organisatorische Vorsorge des Beklagten dafür, dass er von derartigen Kündigungen erfährt. Nach (Rechts-)Auffassung des Beklagten sind die in Rede stehenden (Körperschaft-) Steuerermäßigungen nicht bereits im Fall einer vorzeitigen Kündigung des betreffenden Darlehens seitens des Darlehensgebers (z. B. einer Bank), sondern erst nach vollständiger bzw. teilweiser Rückzahlung des Darlehens ganz bzw. zum Teil zurückzugewähren. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass vom Beklagten etwa generell getroffene organisatorische Vorkehrungen und (Informations-)Maßnahmen der erfragten Art, geschweige denn ein von ihm möglicherweise eingerichtetes Kontrollsystem zur Sicherstellung der Rückgängigmachung nach § 17 BerlinFG gewährter Steuerermäßigungen im Fall des nachträglichen Wegfalls des Ermäßigungstatbestands, durch die Bekanntgabe besagter Vorkehrungen und Maßnahmen weniger effektiv oder gar ineffektiv werden könnten.
  4. c)Auch auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BlnPrG kann der Beklagte sich in besagtem Umfang nicht erfolgreich berufen. Danach können Auskünfte verweigert werden, soweit hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. So verhält es sich in Bezug auf die in Rede stehenden Auskünfte nicht. Unter einem Verfahren ist die rechtlich geregelte Behandlung eines Einzelfalles zu verstehen (Burkhardt, a.a.O. Rn. 95, Weberling, a.a.O. 20. Kapitel Rn. 5b). Schwebend ist ein Verfahren, wenn die rechtlich vorgesehene erste Maßnahme ergriffen, der letzte abschließende Akt aber noch nicht vollzogen ist (Burkhardt, a.a.O. Rn. 96). Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach letzterer Bestimmung kann im Hinblick auf die wertsetzende Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit nur bei einer konkreten Gefährdung – in Form einer Vereitelung, Erschwerung, Verzögerung oder vergleichbaren Beeinträchtigung – der sachgerechten Durchführung eines schwebenden Verfahrens angenommen werden (Burkhardt, a.a.O. Rn. 97, Soehring, Presserecht – Recherche, Darstellung und Haftung im Recht der Medien –, 4. Aufl., § 4 Rn. 58 ). Entgegen der Auffassung des Beklagten wird durch die insbesondere mit der Frage mit der jetzigen Nummer 4 und dem erwähnten Teil der nunmehr mit 8 bezifferten Frage begehrten Auskünfte die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens nicht – konkret – gefährdet. Etwa laufende „Kontrollmitteilungsverfahren“, die der Beklagte als gefährdet ansieht, sind schon gar keine Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BlnPrG, da es sich dabei um rechtlich nicht geregelte generelle Maßnahmen bzw. Handlungsweisen zur Sicherstellung eines verwaltungsinternen Informationsflusses handelt. Es ist auch weder (zumindest nicht substantiiert) vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass gegenwärtig Gerichtsverfahren, deren sachgerechte Durchführung durch die betreffenden Auskünfte gefährdet werden könnte, anhängig sind. In Betracht kommen allenfalls Zivilprozesse, und zwar zum einen zwischen Banken, denen Steuerermäßigungen nach § 17 BerlinFG gewährt wurden, und den Nehmern der entsprechenden Darlehen und zum andern zwischen Banken und dem Beklagten aufgrund von Ausfallbürgschaften, die dieser für zur Finanzierung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus hingegebene Darlehen übernahm. Im Übrigen ist auch nicht substantiiert dargelegt oder ansonsten ersichtlich, dass die sachgerechte Durchführung derartiger Prozesse durch besagte Auskünfte konkret gefährdet werden könnte. Dies gilt insbesondere für die mit dem vorstehend bezeichneten Frageteil verlangten Informationen. Durch eine Bekanntgabe der Umstände, dass eine oder mehrere Banken den Beklagten mit der in diesem Frageteil genannten Begründung aus der Ausfallbürgschaft in Regress genommen haben und in welcher (Gesamt-)Höhe dies gegebenenfalls geschehen ist, würde sich namentlich die Gefahr, dass der Beklagte in einem anderen etwa schwebenden Gerichtsverfahren mit jener Begründung aus einer übernommenen Ausfallbürgschaft in Regress genommen wird, faktisch nicht erhöhen. Denn die Tatsache, dass der Beklagte die Anschlussförderung „gestrichen“, nämlich eingestellt, hat, ist ohnehin allgemein, insbesondere den betreffenden Banken – wie auch Darlehensnehmern – und Gerichten, bekannt. Die Frage, ob es für die Durchführung eines solchen Verfahrens als nicht sachgerecht anzusehen wäre, wenn sich eine Bank in dem Verfahren auf besagte Begründung berufen würde, kann daher unbeantwortet bleiben.
  5. d)Der Auskunftsverweigerungsgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG liegt in dem genannten Umfang ebenfalls nicht vor. Nach dieser Bestimmung können Auskünfte verweigert werden, soweit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Derartige Interessen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse von Banken, werden durch die betreffenden Auskünfte nicht verletzt. Aus diesen Auskünften geht die Identität einzelner Banken nicht hervor, geschweige denn die Höhe von Geldzahlungen, die der Beklagte an einzelne Banken leistete. B. Die weitergehende Klage ist zu einem kleinen Teil unzulässig (

unter I.) und zum Großteil unbegründet (

unter II.). I. Unzulässig ist die Klage, soweit mit ihr Auskünfte zu der Frage 2 verlangt werden. Insoweit fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Der Beklagte hat der Klägerin die mit letzterer Frage begehrten Auskünfte erteilt. Mit der Frage wird Auskunft darüber verlangt, ob die Banken, die Darlehen zur Finanzierung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus in Berlin hingegeben hatten, 20 % dieser Darlehen in Form von Körperschaftsteuergutschriften erhalten haben, mithin ob diesen Banken nach – wie vor allem das der Begründung der Klage dienende Vorbringen zeigt – § 17 BerlinFG Körperschaftsteuerermäßigungen in Höhe von 20 % der Darlehen in besagter Form gewährt wurden, und – bejahendenfalls – darüber, ob diese Gutschriften von den Betriebsfinanzämtern der einzelnen Banken gewährt wurden, sowie – verneinendenfalls – darüber, ob es Gutschriften oder sonstige Vergünstigungen gab und in welcher Form sie gewährt wurden. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 8. August 2013 unter B. I. 1.2 a), vor allem im ersten Absatz des dortigen Untergliederungspunktes bb) (Seite 8 dieses Schriftsatzes), – generell-abstrakt – Auskunft über Voraussetzungen und Höhe der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerermäßigung nach § 17 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BerlinFG, über die zur Gewährung besagter Steuerermäßigung zuständigen Finanzämter und über die Form der Gewährung der Ermäßigung gegeben. Insbesondere hat dieser, durch die Senatsverwaltung für Finanzen vertretene Beteiligte dort ausdrücklich erklärt, dass die Höhe der in Rede stehenden Steuerermäßigung 20 von 100 der hingegebenen Darlehen beträgt und dass die Zuständigkeit bei den für die Darlehensgeber örtlich zuständigen Finanzämtern liegt, die die Steuerermäßigung durch entsprechenden Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerbescheid gewähren. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Landesfinanzverwaltung Berlins tatsächlich entsprechend dieser, von der letztere Verwaltung leitenden Behörde (vgl.

§ 3Abs.

2 Satz 1 Finanzverwaltungsgesetz) mitgeteilten Rechtsauskunft verfuhr, insbesondere davon, dass die Finanzämter (für Körperschaften) mit Sitz in Berlin körperschaftsteuerpflichtigen Banken, die unter § 17 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BerlinFG fallende Darlehen zur Finanzierung besagten Wohnungsbaus hingegeben hatten, unter den Voraussetzungen der Absätze 3 bis 7 des § 17 BerlinFG, in der Tat Körperschaftsteuerermäßigungen in Höhe von 20 % dieser Darlehen durch Steuerbescheid gewährten, sofern diese Finanzämter hierfür örtlich zuständig waren. Die Klägerin geht selbst ausdrücklich – etwa in dem in „i...“ vom 13. April 2013 erschienenen Artikel mit der Überschrift „Berliner Kungelei bei Wohnungsbauförderung“ und in der Klagebegründung – davon aus, dass die betreffenden Banken – jeweils – eine Körperschaftssteuerermäßigung in Höhe von 20 % der Darlehenssumme erhalten haben, ohne dass für ihre diesbezügliche Erklärung eine – explizite – Bestätigung des Beklagten erforderlich gewesen wäre. Eine solche Bestätigung ist für die Klägerin daher auch nutzlos. Aus den genannten Gründen kann dahinstehen, ob der Beklagte berechtigt wäre, Auskünfte zu Frage 2 nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BlnPrG i.V.m § 30 AO zu verweigern. II. Unbegründet ist die Klage, soweit mit ihr Auskünfte zu den zuletzt mit 1, 3, 6, 9 und 10 nummerierten Fragen sowie zu dem Teil der schließlich mit 8 bezifferten Frage, hinsichtlich dessen die Klage nicht erfolgreich ist, begehrt werden. 1. Ein Anspruch auf die mit den Fragen mit den jetzigen Nummern 1, 6 und 9 begehrten Informationen steht der Klägerin nicht zu, da diese Informationen bei der Behörde, an die sie sich zwecks Erteilung der streitigen Auskünfte gewandt hat – der Senatsverwaltung für Finanzen –, nicht vorhanden sind.

  1. a)Der Auskunftsanspruch von Vertretern der Presse beschränkt sich auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen. Das sind diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen. Das pressespezifische Auskunftsrecht führt also nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht zu Lasten der Behörde. Müssen Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs noch nicht vorhanden (vgl. zum Auskunftsanspruch von Pressevertretern unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 –, juris Rn. 30 m.w.N., sowie zum Auskunftsanspruch nach § 4 BlnPrG Beschlüsse der Kammer vom 2. April 2013 – VG 27 M 32.13 –, Seite 5 des amtlichen Abdrucks m.w.N., sowie vom 15. Mai 2012 – VG 27 L 75.12 –, Seite 4 f. des amtlichen Abdrucks).
  2. b)Mit der Frage mit der jetzigen Nummer 6 wird Auskunft über die Gesamthöhe der Körperschaftsteuergutschriften begehrt, die von Berliner Finanzbehörden an Berliner Banken erteilt wurden, die für Fonds des Sozialen Berliner Wohnungsbaus Darlehen gewährt haben. Der Beklagte hat glaubhaft erklärt, dass „die Beklagte“ – gemeint: die genannte Senatsverwaltung – zu dieser Information keine Statistik führt, d.h. die gewünschte Zahl bei der Senatsverwaltung nicht vorhanden ist. Es ist insbesondere plausibel, dass – wie der Beklagte weiter angibt – die betreffenden Sachverhalte nicht von einer zentralen Stelle, sondern im Wesentlichen von den jeweils örtlich zuständigen Finanzämtern bearbeitet wurden bzw. werden. Zu einer Ermittlung der betroffenen einzelnen Steuerermäßigungen, insbesondere ihrer jeweiligen Höhe, und einer anschließenden Addition dieser Zahlen ist die Senatsverwaltung, die – wie oben ausgeführt – keine Informationsbeschaffungspflicht trifft, nicht verpflichtet.
  3. c)Mit der Frage 1 wird Auskunft über die Gesamthöhe der Kredite begehrt, die von den Banken im Zusammenhang mit der Anschlussförderung gewährt wurden. Der Beklagte hat vorgetragen, dass hinsichtlich dieser Frage Entsprechendes wie für die Frage mit der jetzigen Nummer 6 gilt, dass mit anderen Worten die erwähnte Senatsverwaltung auch zu dieser Information keine Statistik führt. Dies ist auch glaubhaft, zumal die Wohnungsbauförderung nicht bei der Senatsverwaltung für Finanzen, sondern bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt ressortiert. Es ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob – wie die Klägerin vorträgt – der Beklagte, der „über die IBB-Darlehen und über die Inanspruchnahme der Ausfallbürgschaften eine komplette Übersicht“ darüber habe, welche Banken in welcher Höhe Kredite in dem genannten Zusammenhang gewährt hätten, die erfragte Gesamthöhe der entsprechenden Kredite aus den ihm vorliegenden Informationen leicht errechnen kann. Denn informationspflichtige Stelle ist nicht der Beklagte, sondern – wie unter A. II. 1.
  4. b)und B. II. 1.
  5. a)dargelegt – eine seiner Behörden, die Senatsverwaltung für Finanzen. Überdies ist auch nicht anzunehmen, dass dieser Senatsverwaltung tatsächlich alle Informationen vorliegen, die für die Berechnung dieser Zahl notwendig sind. Vor allem aufgrund des vorstehend aufgezeigten Ressortzuschnitts ist vielmehr davon auszugehen, dass letzterer Senatsverwaltung lediglich die Höhe der – durch eine Ausfallbürgschaft des Beklagten gesicherten – so genannten Ib-Darlehen bekannt ist, die Banken in besagtem Zusammenhang gewährten. Es ist auch nicht entscheidungserheblich, ob der Beklagte – wie er in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 27 L 118.13 vorgetragen hat – einzelne Informationen, die in ihrer Zusammenschau den Schluss auf die erfragte Gesamthöhe der in Rede stehenden Kredite zulassen, öffentlich gemacht hat, insbesondere nicht, ob entsprechende Einzelinformationen unter anderem den Drucksachen des Berliner Abgeordnetenhauses zum öffentlich geförderten Wohnungsbau zu entnehmen sind. Denn der presserechtliche Auskunftsanspruch umfasst – worauf der Beklagte in besagtem Rechtsschutzverfahren zutreffend hingewiesen hat – kein Recht darauf, dass informationspflichtige Stellen – wie die Senatsverwaltung für Finanzen –, die zur Informationsbeschaffung nicht verpflichtet sind, einzelne öffentlich verfügbare Informationen zusammentragen und zu den betreffenden Sachverhalten schlussfolgernde Gesamtbetrachtungen anstellen.
  6. d)Mit der Frage mit der jetzigen Nummer 9 wird Auskunft über die Gesamthöhe der Geldzahlungen verlangt, die der Beklagte bisher, d.h. bis zur mündlichen Verhandlung, an Banken aus Ausfallbürgschaften leistete, die dieser Beteiligte für zur Finanzierung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus in Berlin hingegebene Darlehen übernommen hatte. Der Beklagte hat angegeben, dass der Senatsverwaltung für Finanzen aktuellere Informationen zu solchen Zahlungen als diejenigen, die im Jahresbericht 2011 zur Anschlussförderung enthalten sind – dieser Bericht enthält eine Angabe zur Höhe der bis zum 31. Dezember 2011 vom Beklagten geleisteten Zahlungen der genannten Art („insgesamt 394,0 Mio. €“) –, nicht vorliegen. Diese Erklärung ist glaubhaft – und im Übrigen auch nicht bestritten –, soweit sie sich auf die allein erfragte aktuelle Gesamthöhe derartiger Zahlungen bezieht. Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung insoweit nicht zutrifft, sind nicht vorhanden. Es kann dahinstehen, ob letzterer Senatsverwaltung Informationen über die jeweilige Höhe der einzelnen Zahlungen vorliegen, die der Beklagte bisher aus den vorstehend bezeichneten Ausfallbürgschaften an Banken leistete. Denn es ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass die Senatsverwaltung diese Einzelzahlen zusammengetragen und aus ihnen die gegenwärtige Gesamtsumme der aus Ausfallbürgschaften geleisteten Zahlungen errechnet hat.

ist sie im Verhältnis zur Klägerin auch nicht verpflichtet. Auskunft über andere, insbesondere weniger aktuelle Zahlen als die gegenwärtige Gesamthöhe hat die Klägerin in Bezug auf die in Rede stehenden Zahlungen weder von der Senatsverwaltung vorgerichtlich verlangt noch im gerichtlichen Verfahren (durch Stellung eines entsprechenden Klagantrages) begehrt. 2. Der Beklagte ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BlnPrG berechtigt, Auskünfte zu den Fragen mit den jetzigen Nummern 3 und 10 sowie zu dem Teil „ … wenn ja welche [Banken]…“ der Frage mit der jetzigen Nummer 8 zu verweigern. Auskünften zu diesen Fragen und dem vorstehend zitierten Frageteil steht § 30 AO entgegen. Durch die Erteilung der insoweit begehrten Auskünfte würden Verhältnisse anderer, die einem Amtsträger oder einer Amtsträgern gleichstehenden Person in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden sind, unbefugt offenbart (vgl.§ 30 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3 AO).

  1. a)Mit der jetzigen Frage 3 wird Auskunft über die Rückerstattung von bestimmten Banken gewährten Steuervorteilen verlangt, nämlich darüber, welche – zu benennenden, mithin zu individualisierenden – Banken die (ihnen nach § 17 BerlinFG jeweils gewährte) Körperschaftsteuerermäßigung zu erstatten haben. Die mit dem hier in Rede stehenden Frageteil sowie der genannten weiteren Frage erstrebten Informationen lassen zusammen mit anderen, (fach-)öffentlich bekannten Informationen zumindest sehr wahrscheinliche Rückschlüsse auf bestimmten bzw. bestimmbaren Banken nach § 17 BerlinFG gewährte Körperschaftsteuerermäßigungen bzw. auf die – bisherige – Nichterstattung derartiger Steuerermäßigungen durch bestimmte bzw. bestimmbare Banken zu. Mit besagtem Frageteil wird Auskunft darüber erbeten, welche – zu benennenden – Banken den Beklagten und seine Institutionen aus der (übernommenen) Ausfallbürgschaft in Regress genommen haben. Mit der Frage mit der jetzigen Nummer 10 wird Auskunft über die – zumindest zeitweilige – Nichtbeitreibung von Banken (nach § 17 BerlinFG) gewährter Körperschaftsteuerermäßigung begehrt, und zwar über eine auf eine solche Nichtbeitreibung gerichtete Absprache oder Einflussnahme. Diese Auskünfte ermöglichen in Verbindung mit den Regelungen des § 17 BerlinFG über den Gebern gewisser Darlehen zugutekommende Steuerermäßigungen, der Identität der Banken, die die Darlehen zur Finanzierung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus in Berlin hingaben, und dem Umstand, dass der Beklagte Ausfallbürgschaften für Darlehen letzterer Art übernahm, die erwähnten Rückschlüsse. Die vorstehend bezeichneten, über die Auskünfte hinausgehenden Informationen sind den sachlich Interessierten (z. B. Schuldnern der betreffenden Darlehen, Beratern und Vertretern dieser Schuldner) bekannt. Die bestimmten Banken nach § 17 BerlinFG gewährten Körperschaftsteuerermäßigungen und die Erstattung bzw. Nichterstattung dieser Steuerermäßigungen, die durch Erteilung der hier in Rede stehenden Auskünfte offenbart würden, sind Bediensteten der Landesfinanzverwaltung Berlins ursprünglich in Verwaltungsverfahren in Steuersachen, die die Gewährung bzw. Rückgewähr besagter Ermäßigungen betrafen, bekannt geworden. Die insofern in Betracht kommenden Beamten und sonstigen Bediensteten der Senatsverwaltung für Finanzen und der ihr unterstehenden Landesfinanzbehörden sind Amtsträger, jedenfalls aber Amtsträgern gleichstehende Personen.
  2. b)Die Offenbarung der mit den beiden Fragen und dem Frageteil, um die es hier geht, erstrebten Informationen ist nicht, insbesondere nicht nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO, zulässig. Nach dieser Bestimmung ist die Offenbarung der nach § 30 Abs. 2 AO erlangten Kenntnisse zulässig, soweit für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein solches Interesse ist namentlich in den im zweiten Halbsatz der Bestimmung aufgezählten Fällen gegeben. Ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung der hier in Rede stehenden Informationen, mit denen nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO erlangte Kenntnisse über die Gewährung von Steuerermäßigungen an bestimmte Banken bzw. eine etwaige (Nicht-)Rückgewähr solcher Ermäßigungen durch bestimmte Banken bekanntgegeben würden, besteht nicht. Einer der in § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a bis c AO genannten Fälle liegt hier nicht vor. Auch ansonsten ist ein zwingendes öffentliches Interesse an der genannten Offenbarung nicht vorhanden. Insbesondere besteht im vorliegenden Fall kein (durch die Presse vermitteltes) Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das sich zu einem zwingenden öffentlichen Interesse verdichtet hätte (vgl. zum Gesamten OLG Hamm, a.O. Rn. 39 ff., insbesondere Rn. 41 ff.). Für den von der Klägerin gehegten Verdacht, dass Berliner Finanzbehörden es zu Unrecht, und zwar systematisch und in zahlreichen Fällen, unterlassen (haben), Banken nach § 17 BerlinFG gewährte Steuerermäßigungen – alsbald nach dem Wegfall des entsprechenden Ermäßigungstatbestands – zurückzufordern, gibt es keinen Grund. Konkrete Anhaltspunkte für ein entsprechendes Verhalten solcher Behörden sind nicht vorhanden.
  3. aa)Die Rechtsauffassung des Beklagten, dass – (steuerpflichtigen) Banken – nach § 17 BerlinFG gewährte (Körperschaft-)Steuerermäßigungen, nicht schon – rückgängig zu machen und – zurückzuzahlen sind, wenn das jeweilige Darlehen vorzeitig bankenseitig gekündigt wurde, sondern erst, wenn das Darlehen – z.B. infolge einer derartigen Kündigung – tatsächlich vorzeitig zurückgezahlt wurde, sowie dass die erwähnten Steuerermäßigungen jeweils in der Höhe – rückgängig zu machen und – zurückzuzahlen sind, die der Höhe der vorzeitigen Rückzahlung des betreffenden Darlehens entspricht, ist nicht offensichtlich falsch, sondern zumindest gut vertretbar. Im Übrigen kann auch mittlerweile über diese Rechtsauffassung öffentlich berichtet und über ihre Richtigkeit öffentlich diskutiert werden. Denn der Beklagte hat diese Auffassung in seinem Schriftsatz vom 8. August 2013 bekannt gegeben.
  4. bb)Greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine – von der Klägerin vermutete – Vereinbarung zwischen dem Beklagten und einer oder mehreren Banken darüber, dass die in Berlin gelegene Finanzämter für Körperschaften Banken nach § 17 BerlinFG gewährte Körperschaftsteuerermäßigungen im Fall einer vorzeitigen bankenseitigen Kündigung des jeweiligen Darlehens zumindest solange nicht zurückfordern, wie die betreffenden Banken den Beklagten aus der für das Darlehen übernommenen Ausfallbürgschaft nicht in Regress nehmen, sind nicht vorhanden. Das diesbezügliche klägerische Vorbringen ist nicht substantiiert. Konkrete Tatsachen, die den Schluss auf das Vorliegen eines solchen „Deals“ zulassen, hat die Klägerin nicht dargelegt, geschweige denn belegt. Diese Beteiligte, die pauschal behauptet hat, ein Informant habe ihr mitgeteilt, dass (Vergleichs-)Gespräche – zwischen dem Beklagten und Banken – stattgefunden hätten, hat nicht dargetan, wer, wann und wo genau solche Gespräche geführt haben soll, woher ihr Informant, der nach eigener Darstellung bei den berichteten Gesprächen nicht anwesend war, sein angebliches Wissen bezog, und warum seine Angaben auf den Abschluss eines „Deals“ schließen lassen. Im Übrigen hat sie ihren angeblichen Informanten auch nicht benannt.
  5. cc)Die von der Klägerin geäußerte Auffassung, dass Banken den Beklagten aus den übernommenen Ausfallbürgschaften ohne vorherige erfolglose Inanspruchnahme der Hauptschuldner, d.h. der Darlehensnehmer, in Regress nehmen können, führt schon deswegen nicht zu einer anderen Beurteilung, weil die Kammer diese Auffassung nicht teilt. Der Beklagte übernahm Ausfallbürgschaften für der Finanzierung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus in Berlin dienende Darlehen nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Übernahme von Landesbürgschaften zur Förderung des Wohnungsbaues, der Modernisierung und der Instandsetzung von Wohngebäuden – AVB – (siehe

Nr. 2 Abs. 1 und Nr. 7 der Ausführungsvorschriften zum Vierten Gesetz über die Übernahme von Landesbürgschaften zur Förderung des Wohnungsbaues, der Modernisierung und der Instandsetzung von Wohngebäuden [Dienstblatt des Senats von Berlin 1981 S. 13 ff.]; diesen Ausführungsvorschriften waren die AVB als Anlage beigefügt). Nach Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 dieser Vertragsbedingungen haftet der Bürge aus der abgegebenen Bürgschaftserklärung für Ausfälle, welche die Gläubiger des verbürgten Darlehens oder Darlehnsanteils an Kapital, Zinsen, laufenden Verwaltungskosten, Verzugszinsen und baren Auslagen im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erleidet. Der Ausfall an Kapital gilt nach Nr. 6 Abs. 3 Satz 1 AVB als festgestellt, wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers sowie etwa mithaftender Dritter durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder auf sonstige Weise erwiesen ist und die Immobiliarzwangsvollstreckung vom Darlehensgeber oder einem Dritten durchgeführt ist. Nach den beiden zitierten Vertragsbedingungen haftet der Beklagte aus übernommenen Ausfallbürgschaften – erst dann –, wenn die Zahlungsunfähigkeit (unter anderem) des Darlehensnehmers erwiesen und die Immobiliarzwangsvollstreckung durchgeführt ist. Die betreffenden Ausfallbürgschaftsverträge sind nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage dahin anzupassen, dass die Gläubiger (z. B. Banken) der Darlehensnehmer den Beklagten bereits vor Erfüllung dieser Voraussetzungen, insbesondere vor erwiesener Zahlungsunfähigkeit des jeweiligen Darlehensnehmers, aus besagten Bürgschaften in Anspruch nehmen können. Es ist nicht Geschäftsgrundlage dieser Verträge geworden, dass die Darlehensnehmer nicht – z. B. infolge Einstellung der Anschlussförderung – zahlungsunfähig werden. Bei der Zahlungsunfähigkeit des jeweiligen Darlehnsnehmers handelt es sich vielmehr um Vertragsinhalt, nämlich um das vom Beklagten übernommene Bürgschaftsrisiko. Die bleibende Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners kann als das verbürgte Risiko selbst in aller Regel nicht Geschäftsgrundlage der Bürgschaft sein, sondern allein Gegenstand besonderer vertraglicher Absprachen werden. Eine Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf die Bürgschaft kommt deshalb nur insoweit in Betracht, als Umstände außerhalb des Bürgschaftsrisikos zur Geschäftsgrundlage gemacht wurden (BGH, Urteil vom

  1. März 1994 – IX ZR 174/93 –, juris Rn. 16 m.w.N.; KG, Urteil vom
  2. September 2010 – 22 U 196/09 –, S. 6 f. des amtlichen Abdrucks). Der Geschäftswille der Parteien der in Rede stehenden Ausfallbürgschaftsverträge, insbesondere derjenige der Gläubiger der Darlehensnehmer, baute bei Vertragsschluss nicht auf der Vorstellung auf, dass die Anschlussförderung – jedenfalls bis zur vollständigen Erfüllung der Hauptverbindlichkeit, d.h. der Verpflichtung zur Rückerstattung des zur Verfügung gestellten Darlehens, und der Nebenforderungen (Zinsen, Kosten), für die der Beklagte als Ausfallbürge die Haftung übernahm – weitergewährt wird. Diese Gläubiger hatten bei Vertragsschluss keinen Anlass, sich über die Weitergewährung jener Förderung Gedanken zu machen, da ihre entsprechenden Ansprüche durch die Ausfallbürgschaften des beklagten Landes praktisch risikolos gesichert wurden. dd) Abgesehen davon bedarf es einer Vereinbarung mit dem genannten Inhalt – wie sie die Klägerin vermutet – auch gar nicht. Denn die in Rede stehenden Steuerermäßigungen sind nach der vorstehend wiedergegebenen Rechtsauffassung des Beklagten ohnehin erst dann vollständig bzw. teilweise zurückzugewähren, wenn das jeweilige Darlehen tatsächlich in voller Höhe bzw. zum Teil zurückgezahlt worden ist. c) Die Verweigerung der hier in Rede stehenden Auskünfte ist auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig. Soweit dem Auskunftsbegehren eine gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift – wie hier § 30 AO hinsichtlich besagter Auskünfte – entgegensteht, schrumpft das der Behörde gemäß § 4 Abs. 2 BlnPrG grundsätzlich zustehende Ermessen „auf null“ (vgl. Burkhardt, a.a.O. Rn. 92 m.w.N.), so dass letztere insoweit zur Auskunftsverweigerung verpflichtet ist. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten sind in dem Verhältnis des jeweiligen Unterliegens der Beteiligten geteilt worden, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt worden ist: Die Klägerin hat nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 2 VwGO die dem Teil des Streitgegenstandes, hinsichtlich dessen sie die Klage zurückgenommen hat, entsprechenden Kosten zu tragen. Die auf den von den Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten sind nach dem Rechtsgedanken des § 161 Abs. 2 VwGO dem Beklagten aufzuerlegen gewesen. Dies entspricht billigem Ermessen, da der Beklagte sich in Bezug auf letzteren Teil freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, indem er die entsprechenden Auskünfte bei im Wesentlichen unveränderter Sach- und Rechtslage mit Schriftsatz vom
  3. August 2013 erteilt hat. Der Rechtsgedanke des § 156 VwGO ist hinsichtlich dieses Teils schon deswegen nicht anwendbar, weil der Beklagte durch sein vorgerichtliches Verhalten sowie sein Verhalten in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 27 L 118.13 auch insoweit Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1 und § 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/646267.html Kommentare

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