Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. April 1998 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Beklagte nahm in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter die jetzige Klägerin, eine Sparkasse, auf Auszahlung eines Guthabens der Gemeinschuldnerin in Anspruch. Jenes Guthaben stammte aus Zahlungseingängen für ein unvollendetes Bauträgervorhaben, welches die Gemeinschuldnerin während der beiden letzten Jahre vor dem Konkurs durchführte. Sämtliche Kosten des Vorhabens trug die Gemeinschuldnerin zu Lasten eines anderen Kontos bei der Klägerin, mit der sie über die Führung beider Konten im September 1990 eine besondere Übereinkunft getroffen hatte. In dem Vorprozeß umgekehrten Rubrums haben die Parteien insbesondere darüber gestritten, inwieweit die jetzige Klägerin durch diese Übereinkunft und durch Rechtsvorschriften gehindert war, sich nach Eintritt der Krise der Gemeinschuldnerin durch Aufrechnung ihres höheren Kreditsaldos gegen das vom Beklagten für die Masse beanspruchte Guthaben zu befriedigen. Der Beklagte hat sich demgegenüber im Vorprozeß auch auf den Gesichtspunkt der Anfechtung berufen. Daneben verlangte der Beklagte in dem Vorprozeß von der jetzigen Klägerin im Wege der Anfechtung, bestimmte als Sicherheit abgetretene Ansprüche zur Masse zurückzugewähren. Jene Klage hatte in erster Instanz in bezug auf die angefochtenen Abtretungen Erfolg. Nach beiderseitigem Rechtsmittel wurde der Beklagte in zweiter Instanz des Vorprozesses mit sämtlichen Ansprüchen gegen die jetzige Klägerin abgewiesen. Die Klägerin fiel mit ihrem Kostenerstattungsanspruch gegen die unzulängliche Masse überwiegend aus (erst nach Abschluß des Berufungsverfahrens ist auf sie insoweit eine Quote entfallen) und hatte für die Kosten ihrer Anschlußberufung als Zweitschuldnerin einzutreten. Wegen ihres Kostenschadens macht sie den Beklagten im gegenwärtigen Rechtsstreit persönlich haftbar. Das Landgericht hat den Beklagten mit Ausnahme eines Teils der Zinsen zur Zahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat seiner Berufung insoweit stattgegeben, als der geltend gemachte Kostenschaden aus dem -im Verhältnis deutlich kleineren -Streitteil herrührte, in dem der Beklagte im Vorprozeß erst zweitinstanzlich unterlegen war; im übrigen hat es das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte das Ziel vollständiger Klageabweisung weiter, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht während der Revisionsinstanz in der Hauptsache unter gegenläufigen Kostenanträgen für erledigt erklärt haben. Die Klägerin beantragt mit dieser Maßgabe, die Revision zurückzuweisen. Gründe Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat eine (konkursspezifische) Pflicht des Verwalters im Sinn von § 82 KO bejaht, bei Massearmut von nicht genügend aussichtsreicher Rechtsverfolgung Abstand zu nehmen, um etwaige Prozeßgegner vor dem Ausfall ihrer Kostenerstattungsansprüche zu schützen. Das beanstandet die Revision zu Recht. II. Den Konkursverwalter treffen bei der Einleitung und Führung eines Aktivprozesses der Masse keine konkursspezifischen Pflichten zum Schutz der Kosteninteressen seines Gegners, die aus Rücksicht auf diesen Zweck seine Amtsbefugnisse im Vergleich zur Entschließungsfreiheit jedes anderen Klägers beschränken (vgl. in diesem Sinn zur Anfechtungsklage innerhalb und außerhalb des Konkurses schon OLG Köln KTS 1932, 118). 1. Das Berufungsgericht hat eine konkursspezifische Pflicht des Beklagten zum Schutz der jetzigen Klägerin und ihres (bedingten) Kostenerstattungsanspruchs im Vorprozeß aus dem allgemeinen Rechtsgedanken der §§ 57, 60 KO hergeleitet. Es schließt sich damit im Ergebnis der herrschenden Auslegung von § 82 KO an. Der Konkursverwalter soll danach zwar nicht verpflichtet sein, von einem aussichtsreichen Prozeß nur deshalb Abstand zu nehmen, weil die Masse im Falle des Unterliegens für die Kostenerstattung an den Gegner nicht mehr genügt (vgl. KG bei Rothstein, KTS 1932, 105; OLG Karlsruhe ZIP 1989, 1070 f.). Der Konkursverwalter soll aber bei einer Rechtsverfolgung der unzulänglichen Masse, die erkennbar keinen hinreichenden Erfolg verspricht, im Unterliegensfall für den Kostenschaden des Gegners nach § 82 KO persönlich haften (vgl. OLG Düsseldorf JMBl. NW 1994, 55; OLG Hamm ZIP 1995, 1436 f.; Böhle-Stamschräder NJW 1952, 1060; Weber, Festschrift für Lent, 1957, S. 301, 320 f., 323; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 82 Rn. 8 a.E.; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 82 Rn. 9c, 11e; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 82 KO Anm. 3b; a.A. OLG Köln, aaO; W. Lüke, Die persönliche Haftung des Konkursverwalters, 1986, S. 93; ders., Die persönliche Haftung des Verwalters in der Insolvenz, RWS-Skript 267, 2. Aufl. Rn. 95). Diese Auffassung ist mit der Grundwertung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Konkursverwalters bei drohender Masseunzulänglichkeit (vgl. Merz KTS 1989, 277) nicht vereinbar. 2. Der Verwalter muß nach § 82 KO allen Beteiligten den Schaden aus einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten ersetzen. Diese Haftung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Verwalter ihm von der Konkursordnung abverlangte, also konkursspezifische Pflichten verletzt hat. Dazu gehören nicht Pflichten, die dem Konkursverwalter wie jedem Vertreter fremder Interessen gegenüber Dritten obliegen (vgl. BGHZ 99, 151 , 154; 100, 346 , 350). Der Senat hat in seinem vorgenannten Urteil vom 14. April 1987 ( BGHZ 100, 346 , 351) ausgeführt, daß nicht die Bestimmungen der Konkursordnung, sondern die allgemeinen Vorschriften ergeben, welche Pflichten den Konkursverwalter als Verhandlungs- und Vertragspartner eines Dritten treffen. Solange das Gesetz nichts anderes vorschreibt (vgl. jetzt § 61 InsO), enthebt keine Eigenhaftung des Konkursverwalters den Geschäftspartner der Notwendigkeit, Vorteile und Erfüllungsrisiken eines in Aussicht genommenen Vertrages abzuwägen und gegebenenfalls Sicherheiten zu fordern. Deshalb muß der Konkursverwalter nicht auf die regelmäßig vorhandenen, im allgemeinen bekannten Gefahren von Geschäften mit einer Konkursmasse hinweisen. Die Eigenhaftung des Konkursverwalters nach § 82 KO scheidet demgemäß in solchen Fällen mangels konkursspezifischer Pflichten aus. Was für Massegeschäfte des Konkursverwalters gegenüber seinen Geschäftspartnern gilt, hat - soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist -erst recht für von ihm begründete Prozeßrechtsverhältnisse zu gelten. Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Prozeß werden in erster Linie von der Hauptsache bestimmt, insbesondere von ihrem wirtschaftlichen Gewicht, ihren Erfolgsaussichten und gegebenenfalls ihren Vollstreckungsmöglichkeiten. Üblicherweise ist -wie hier -dem Gegner des Konkursverwalters ein Ausweichen vor dem Prozeß nicht zuzumuten. Dem Konkursverwalter kann freilich dann im Regelfall auch nicht vorgeworfen werden, daß er einen Kostenschaden seines Gegners durch unzureichende Aufklärung über das Erstattungsrisiko erst heraufbeschworen habe. Die Lage des Konkursverwalters, der Masse erst herausprozessieren muß, ist nicht anders als die eines Nachtragsliquidators, der nach anderweitiger Vermögenslosigkeit der aufgelösten Gesellschaft noch eine -bestrittene - Forderung oder Berechtigung vorfindet. Mehr oder weniger deckt sich die Lage des Konkursverwalters hier mit der Situation jedes gesetzlichen Vertreters einer unbemittelten Klagepartei, die nur noch die Gerichtskosten und die eigenen außergerichtlichen Kosten aufbringen kann oder von dritter Seite vorgeschossen erhält. Jeder dieser Vertreter fremder Interessen weiß, daß der bedingte Kostenerstattungsanspruch des Gegners im Vermögen der Klagepartei keine Deckung mehr findet. Gleichwohl darf er im Grundsatz für den Vertretenen klagen, ohne sich der Gefahr einer persönlichen materiellen Kostenerstattungspflicht auszusetzen, nur weil er die Erfolgsaussichten der Klage fahrlässig überschätzt und damit das Risiko einer Kostenhaftung der Masse unterschätzt. Grund dafür ist, daß die Deckung der eigenen Prozeßkosten durch den unterlegenen Gegner zu den allgemeinen Prozeßrisiken einer (obsiegenden) Partei gehört (vgl. BGHZ 96, 151 , 156; 100, 217 , 221). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes können aus den Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe keine anderen Schlußfolgerungen gezogen werden. Die Prozeßkostenhilfe berührt das Erstattungsverhältnis zwischen dem unterlegenen Hilfeempfänger und dem Gegner nicht (§§ 122 , 123 ZPO). Die Staatskasse wird nicht Zweitschuldner des obsiegenden Gegners, obgleich ihr Eintreten den Prozeß erst ermöglicht hat. Die Prozeßaussichten als Bewilligungsvoraussetzung prüft das Gericht nicht zum Schutze des Gegners, sondern allein im Interesse der Staatskasse. Insoweit ergeben sich für den Gegner nur günstige Reflexwirkungen (vgl. RGZ 135, 110, 113; 155, 218, 222 f.). Es ist dann aber auch nicht gerechtfertigt, mit dem Berufungsgericht (im Ergebnis ebenso die oben unter II. 1 genannten Stimmen) dem Verwalter einer unzulänglichen Masse konkursspezifisch abzuverlangen, bei fehlender "Vorschaltkontrolle" durch ein Verfahren zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nun seinerseits Masseansprüche im Kosteninteresse des Gegners nur dann und so weit zu verfolgen, als das Vorgehen i.S.des § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG wirft auf diese Risikoverteilung gleichfalls kein anderes Licht, obschon dem Gegner des Hilfeempfängers hier die Bewilligung ebenfalls zugute kommt. Denn die Inanspruchnahme des Zweitschuldners soll bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die unterlegene Partei nur deshalb unterbleiben, weil der Hilfeempfänger nicht trotz Freistellung von den Gerichtskosten (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO) hierfür dem Rückgriff des Zweitschuldners (§ 123 ZPO) ausgesetzt werden soll. Soweit es an einer allgemeinen Rechtspflicht der unbemittelten Partei fehlt, von der Rechtsverfolgung abzusehen, wenn ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch des Gegners nicht gedeckt ist, könnte eine solche Pflicht auch in einem konkursspezifischen Zusammenhang nur angenommen werden, wenn diese Annahme im Gesetz besonderen Ausdruck gefunden hätte. Das ist nach der Konkursordnung nicht der Fall. Ob eine konkursspezifisch verstärkte Pflichtenstellung des Verwalters in dieser Hinsicht seit dem 1. Januar 1999 aus § 61 InsO folgt, bedarf hier keiner Entscheidung. Die von der herrschenden Meinung geforderte strengere Prüfung der Prozeßaussichten durch den Konkursverwalter hat demnach zwar Bedeutung für seine Innenhaftung insbesondere gegenüber den Konkursgläubigern. Sie dient aber nicht dem Schutz des Prozeßgegners und der Minderung seiner Kostenerstattungsrisiken. Wenn der Konkursverwalter nicht nur im Rahmen der Binnenhaftung, sondern allgemein verpflichtet wäre, unabhängig von der Kostendeckung durch die Masse Aktivprozesse ohne hinreichende Erfolgsaussicht zu unterlassen, würde ihn in solchen Fällen das Risiko treffen, stets neben der Masse auf Erstattung der Kosten zu haften. Für eine solche persönliche Dritthaftung der Partei kraft Amtes in Ausnahme zu allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht kein Bedürfnis. 3. Aus dem Senatsurteil vom 5. Juli 1988 ( IX ZR 7/88 , WM 1988, 1391 = ZIP 1988, 1068 ) ergibt sich gegenüber dem Vorstehenden nichts Gegenteiliges. Der Senat hat in jener Entscheidung dargelegt, daß der Konkursverwalter bei einer Masse, aus der ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch des Gegners noch beglichen werden kann, durch die Aufnahme des Verfahrens Verwalterpflichten gegenüber dem Gegner auch dann nicht verletzt, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Über die Eigenhaftung des Konkursverwalters bei gleicher Erfolgsprognose und unzulänglicher Masse ist in der genannten Entscheidung -auch als Nebenbemerkung - nichts enthalten. Der Senat hat vielmehr dort die Pflichtverletzung des beklagten Konkursverwalters nur darin gesehen, daß er trotz offenen Prozeßausgangs nach- oder gleichrangige Masseforderungen anderer Gläubiger ohne Rücksicht auf den bedingten Kostenerstattungsanspruch seines Prozeßgegners bediente. Insoweit zutreffend weist aber schon Weber (Festschrift für Lent, aaO, S. 319 Fn. 50) darauf hin, daß zu unterscheiden sei, ob dem Konkursverwalter die Prozeßführung als solche zur Last gelegt werde oder die anderweitige Masseverkürzung während des Prozesses zum Nachteil des Gegners. Im Streitfall geht es nur um die Rechtsverfolgung des Beklagten im Vorprozeß als solche. Einen schädigenden Verteilungsschritt des Beklagten hat die Klägerin nicht zur Klagegrundlage gemacht. III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. 1. Eine Ersatzpflicht des Konkursverwalters für den gegnerischen Kostenschaden bei erfolglosen Aktivprozessen einer unzulänglichen Masse kann sich nach allgemeinen Vorschriften aus § 826 BGB ergeben. Das Mittel der Klage zur Durchsetzung einer streitigen Rechtsposition ist freilich im allgemeinen rechtlich nicht zu mißbilligen (vgl. BGHZ 36, 18 , 21; 74, 9 , 12, 14; 95, 10 , 19; 118, 201 , 206), so daß ohne Hinzutreten besonderer Umstände eine materielle persönliche Kostenhaft nach § 826 BGB bei Aktivprozessen des Konkursverwalters ausscheidet. Die Klägerin hatte, da ihr von den Vorinstanzen im Umfang der revisionsrechtlichen Nachprüfung Schadensersatz aufgrund von § 82 KO zugesprochen worden ist, bisher keinen Anlaß, ihre Klage auch unter dem zutreffenden rechtlichen Blickwinkel des § 826 BGB zu begründen. Sie hat zwar dem Beklagten schon in den Tatsacheninstanzen vorgeworfen, leichtfertig einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsstreit gegen sie durch zwei Instanzen geführt zu haben. Dieses Vorbringen bedarf jedoch zur möglichen Feststellung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von seiten des Beklagten der Vertiefung. Dazu erhält die Klägerin durch Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit. 2. Für den erneuten Berufungsdurchgang sind nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand namentlich folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
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