Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 1999 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung einer Hebebühne. Die Klägerin hatte den Beklagten den Auftrag erteilt, Jalousien an einem Bürohaus zu montieren. Die für die Montage benötigte fahrbare Hebebühne hatte sie, vertreten durch den Beklagten zu 1, bei der Firma Autohaus M. gemietet und den Beklagten unentgeltlich für die Dauer der Montage zur Verfügung gestellt. Der Mietvertrag untersagte die Weitergabe der Hebebühne an nicht in die Benutzung eingewiesene Dritte. Der Beklagte zu 1 überließ die Hebebühne einem Mitarbeiter einer Drittfirma, der nicht mit der Benutzung vertraut gemacht worden war. Durch dessen unsachgemäße Handhabung kam es zu einem Unfall, bei dem die Hebebühne beschädigt wurde. Am 30. November 1994 gaben die Beklagten die beschädigte Hebebühne an die Vermieterin, die Firma Autohaus M. , zurück. In einem von dieser gegen die Klägerin geführten Rechtsstreit wurde die Klägerin zum Ersatz der für die Reparatur der Hebebühne angefallenen Kosten verurteilt. In diesem Rechtsstreit hatte die Klägerin den Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1996, der am 8. Oktober 1996 bei Gericht einging, den Streit verkündet. Die Klägerin verlangt im Wege des Rückgriffs von den Beklagten Zahlung der Urteilssumme und der Verfahrenskosten. Sie hat mit bei Gericht am 26. Mai 1997 eingegangenem Antrag über diese Beträge einen Mahnbescheid gegen die Beklagten erwirkt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihren Klagantrag weiter. Gründe Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der auf einer positiven Vertragsverletzung beruhende Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen der Beschädigung der Hebebühne sei in entsprechender Anwendung der §§ 558 , 606 , 1057 BGB verjährt. Hierzu hat es unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Schadensfällen, in denen die Überlassung einer Sache im Zusammenhang mit einem anderen Vertrag stand und in denen er auf die Schadensersatzansprüche die Regeln der kurzen Verjährung angewandt hat (vgl. u.a. Urteil vom 21. Mai 1968 - VI ZR 131/67 - NJW 1968, 1472 f.; BGHZ 119, 35 f. m.w.N.), ausgeführt: Bei der Überlassung der Hebebühne handele es sich zwar nicht um eine Leihe im eigentlichen Sinn des § 598 BGB, da die Überlassung der Sache hier nicht im ausschließlichen Interesse des Entleihers, sondern auch der Klägerin gelegen habe. Allerdings handele es sich um einen der Leihe ähnlichen, zeitlich begrenzten Gebrauchsüberlassungsvertrag, aus dem sich ebenso wie bei der Leihe für den Beklagten die Pflicht ergeben habe, sorgsam mit der übergebenen Sache umzugehen. Auf diesen Vertrag seien wegen der gleichartigen Sach-und Interessenlage die Verjährungsvorschriften der §§ 558 , 606 , 1057 BGB entsprechend anzuwenden. Zweck dieser kurzen Verjährungsfrist sei es nämlich, eine beschleunigte Klarstellung der Ansprüche wegen des Zustandes der überlassenen Sache bei ihrer Rückgabe zu erreichen und eine rasche Auseinandersetzung zwischen den Parteien herbeizuführen. Eine schnelle Abwicklung sei wünschenswert, weil Gebrauchsüberlassungsverhältnisse häufig wechselnde Interessen berührten und der Zustand der zurückgegebenen Sache nach längerer Zeit nur noch schwer feststellbar sei. Diesen Zweck gelte es auch in Fällen der vorliegenden Art zu erfüllen, in denen dem Empfänger -wie hier den Beklagten -im Zusammenhang mit einem anderen Vertragsverhältnis eine zeitlich begrenzte Einwirkungsmöglichkeit auf die überlassene Sache eingeräumt werde, die die Möglichkeit einer Schädigung biete. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die kurze Verjährung sei auch nicht deshalb abzulehnen, weil der Schwerpunkt der vertraglichen Beziehungen der Parteien im Werkvertragsrecht liege und es sich hier um eine Nebenpflicht der Beklagten im Rahmen dieses Vertrages handele. So habe auch der Bundesgerichtshof in seiner genannten Rechtsprechung die Verjährungsvorschriften der §§ 558 , 606 und 1057 BGB für entsprechend anwendbar erklärt, ohne dabei darauf abzustellen, ob der vertragliche Schwerpunkt der Rechtsbeziehungen der Parteien auf der Gebrauchsüberlassung liege. Die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten auf Ersatz des durch die Beschädigungen der Hebebühne entstandenen Schadens sei verjährt, nachdem die Hebebühne am 30. November 1994 zurückgegeben und die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Maßnahme, nämlich die Streitverkündung, im Oktober 1996 vorgenommen worden sei. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Landgericht habe zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus positiver Vertragsverletzung bejaht, nimmt die Revision als ihr günstig hin. Sie ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. Die Revision ist jedoch der Ansicht, dieser Anspruch verjähre gemäß § 195 BGB in 30 Jahren. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch sei die Verletzung der allgemeinen Schutzpflicht der Beklagten, sich bei Abwicklung des Werkvertrags so zu verhalten, daß Rechtsgüter der Klägerin nicht verletzt würden. Eine solche Schutzpflicht bestehe auch hinsichtlich eines Arbeitsgerätes, das vom Besteller im Rahmen einer Mitwirkung nach § 642 BGB dem Unternehmer zur Verfügung gestellt worden sei. Da die Überlassung der Hebebühne nur im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag zum Zwecke der Montage der Jalousien erfolgt sei und es sich daher nur um einen Werkvertrag, nicht etwa um einen gemischten Vertrag aus verschiedenen Vertragstypen handele, müsse sich auch die Haftung und Verjährung allein nach dem Haftungs-und Verjährungsgefüge des Werkvertragsrechts richten. Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung im Rahmen dieses Werkvertrages unterlägen aber der dreißigjährigen Verjährung nach § 195 BGB. Es sei systemwidrig, die Verjährungsvorschriften entsprechend der Leihe allein deshalb heranzuziehen, weil der Besteller dem Werkunternehmer die Sache unentgeltlich zum Gebrauch überlassen habe. 3. Mit dieser Ansicht dringt die Revision nicht durch. Zwar unterliegen Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung regelmäßig der allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Der hier gegebene Schadensersatzanspruch der Klägerin aus positiver Verletzung der mit den Beklagten getroffenen Abrede über die unentgeltliche zeitweise Überlassung einer Hebebühne ist jedoch den für die Ansprüche aus Leihe geltenden Vorschriften über die kurze Verjährung entsprechend den §§ 558 Abs. 1, 606 BGB a.F. zu unterstellen.
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