sitzenden der
lage zum Bestandteil des Urteils gemacht).
wurf des Rechtsmissbrauchs auszusetzen. Zudem hat die Erklärung des Klägers Gewicht, eine Fristverlängerung hätte ihn in die Nähe jener Monatsfrist gebracht, deren bloße Überschreitung manchen Gerichten als dringlichkeitsschädlich gilt.
schrift auch auf Ansprüche aus dem Markenrecht geboten ist (Senat GRUR-RR 2002, 381 [juris Tz. 31]; B. v. 28.10.2011 - 2 W 49/11 ; Köhler a.a.O. 3.14 m.umfängl.N.). b)aa) Die Dringlichkeitsvermutung ist von dem insoweit mit der Glaubhaftmachungslast belasteten Antragsgegner (OLG Hamm LRE 60, 84 [juris Tz. 37]; Büscher in Fezer a.a.O. § 12, 78; Hess in Ullmann in jurisPK-UWG, 3. Aufl. [2013], § 12, 109) u.a. dann widerlegt, wenn der Wettbewerber oder hier Verband in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom Wettbewerbsverstoß und vom Verletzer mit der Antragstellung so lange zugewartet hatte, dass daraus zu schließen wäre, es ist ihm tatsächlich gar nicht (mehr) eilig. Bloß fahrlässige Unkenntnis genügt nicht, da eine Obliegenheit zur Marktbeobachtung nicht besteht (herrschend OLG Hamm WRP 2012, 985 [juris Tz. 22, 25 und 26]; Köhler a.a.O. § 12, 3.15 a; Büscher in Fezer a.a.O. § 12, 80; Hess in Ullmann a.a.O. § 12, 107). Eine grob fahrlässige Unkenntnis liegt nur dann
, wenn sich der Anspruchsinhaber bewusst der Kenntnis verschließt oder ihm nach Lage der Dinge der Wettbewerbsverstoß nicht verborgen geblieben sein konnte (OLG Hamm a.a.O. [juris Tz. 26]; OLG Köln WRP 2011, 362 [juris Tz. 13]; OLG Karlsruhe WRP 2011, 793 [juris Tz. 21]; Köhler a.a.O. 3.15 a; Büscher a.a.O. § 12, 80; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl. [2011], Kap. 54, 29; Kaiser in Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl. [2013], § 12, 161). So soll es Fallgestaltungen geben, in denen völliges Desinteresse am leicht erkennbaren Wettbewerbsgeschehen indiziell gegen echte Eilbedürftigkeit des
gehens spricht, auch wenn der Verstoß rein zufällig entdeckt worden wäre (Teplitzky a.a.O. Kap. 54, 29 m.N.). Ist ein Wettbewerber personell und materiell so ausgestattet, dass ihm - wie auch für seine sonstigen Aktivitäten - die Beobachtung des Marktes eine Selbstverständlichkeit ist und steht er aktiv im Marktgeschehen, wird man aus der Nichtverfolgung jedenfalls offener und klar zu Tage getretener Verstöße von Wettbewerbern über einen längeren Zeitraum ein entsprechendes Desinteresse ableiten können, das einem nun eingeleiteten Eilverfahren entgegensteht, jedenfalls aber die Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG widerlegt, sodass Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes erforderlich ist (Spätgens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl. [2010], § 100, 47 m.N.; Teplitzky a.a.O. 29). Für Verbände oder Institutionen im Sinne von § 8 Abs. 3 UWG soll aufgrund ihrer Funktion und organisatorischen Möglichkeiten jegliche Marktbeobachtungspflicht entfallen (so Spätgens a.a.O. § 100, 47; diff. hierzu Teplitzky a.a.O. Kap. 54, 30 f).bb) Diese Glaubhaftmachung von Kenntnis des Klägers oder von Umständen, welche nahelegen, dass der Kläger einer sich aufdrängenden Kenntnisnahme bewusst verschlossen hat, ist nicht geschehen. Dass sich die Beklagte mit dem B. Verbraucherschutzverband im Jahre 2007 eben wegen der hier im Streit stehenden Aufmachung auseinandergesetzt hat, betrifft Verhältnisse mit einer gänzlich anderen Rechtsperson, deren Wissen sich der Kläger nicht zurechnen lassen muss. Dass die Verfügungsbeklagte davon ausgehe, wenn ein Schutzverband Kenntnis erlangte, wohl auch der andere informiert sei (Beklagte Bl. 84), blieb bestritten und stellt eine durch nichts nachvollziehbar gemachte Behauptung dar. Die Wendung im Urteil: Der Verfügungskläger räumt selbst ein, durch einen Zeitungsausschnitt (Anlage zum Protokoll) auf den seit Jahren ganz offensichtlichen Zustand der Milchpackungen der Verfügungsbeklagten besonders aufmerksam geworden zu sein (US 8), wäre unzutreffend, wenn der seit Jahren ganz offensichtliche Zustand der Milchpackungen als eigenes
bringen des Klägers aufzufassen wäre. Er hat die gute Wahrnehmbarkeit des Hinweises aber durchgängig in Abrede gestellt. Nicht minder würde der Sachstand verfälscht, sollte die Urteilspassage: Es geht jedoch hier nicht um eine Marktbeobachtung, sondern um die Entscheidung, einen ganz offensichtlichen Zustand gerade zu einem bestimmten opportun erscheinenden Zeitpunkt (wieder) aufzugreifen, zu welchem er nämlich hier gerade von einem Politiker bewertet wird (US 8), im Sinne einer schon-einmal-Kenntnis des Klägers verstanden werden müsste. Was bleibt, ist, dass der Kläger einen Bericht in einer Zeitung vom 08.05.2012 zur Kenntnis genommen hat, in welchem ein Bundestagsabgeordneter die Aufmachung der Beklagtenprodukte als Täuschung des Verbrauchers angeführt hat (Bl. 83) und dass diese Aufmachung seit geraumer Zeit so schon bestanden hat. Nichts deutet darauf hin, dass sich dem Kläger solches hätte aufdrängen müssen. Die pointierte Entgegnung des Klägers auf diese vom Sachstand nicht gedeckten Erwägungen des Gerichts, der Kläger hätte dies wahrnehmen müssen, mit: Das Trinken von Milch gehört nicht zum Satzungsauftrag des Antragstellers (Bl. 135), zeigt nur auf, dass der Wertungsansatz des Landgerichts reine Spekulation ist. Der Kläger musste die Aufmachung von Milchtüten nicht ständig prüfen, diese Aufmachung sprang keineswegs ins Auge; ab unstreitiger Kenntniserlangung des konkreten
gangs am 08.05.2012 ist der Antragseingang am 22.05.2012 nicht dringlichkeitsschädlich. c)
rangs des Markenrechts nicht zuständig gewesen, der Verweisungsantrag des Klägers an das für das Markenrecht zuständige LG Stuttgart habe das Verfahren verzögert, zumal das LG Stuttgart wegen der Geltendmachung rein wettbewerbsrechtlicher Ansprüche wiederum nicht zuständig gewesen sei, verfängt ebenso nicht. Ruft der Kläger das auch auf der Grundlage der Rechtsmeinung der Beklagten zuständige Gericht (nach dem Wertungsansatz der Beklagten wäre der Antrag nur unbegründet gewesen) an, so stellt ein Verweisungsantrag, nachdem das LG Heilbronn das Verfahren abgegeben hatte (vgl. zum Abgabe- und Verweisungsstreit der beiden Landgerichte Bl. 37, 40, 41 und 47), nur einen sachdienlichen Antrag dar, der gerade auf Verfahrensbeschleunigung gerichtet war und nicht darauf, aus eigenem Antrieb das Verfahren in die Länge zu ziehen.C Verfügungsanspruch.1. Eine vertiefte und insbesondere eingehende Auseinandersetzung mit den von den Beteiligten behandelten Anspruchsgrundlagen ist
liegend nicht geboten, weil diese einheitlich das im Kern identische Verbot der (relevanten) Irreführung über eine Produktherkunft betreffen und die jeweils in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen - entgegen der Wertung der Beklagten - nicht unterschiedliche Streitgegenstände darstellen.a) So mag § 11 Abs. 1 LFGB ein spezialgesetzliches Irreführungsverbot gegenüber § 5 UWG darstellen (Peifer in Fezer, UWG, 2. Aufl. [2010], § 5, 39 und 40; vgl. aber Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. [2013], § 5, 1.73 [ neben ]). Auch mögen die §§ 126 f MarkenG leges speciales zum UWG sein und dessen
schriften in ihrem Anwendungsbereich verdrängen ( BGHZ 139, 138 = GRUR 1999, 252 [juris Tz. 15] - Warsteiner II; Z 173, 57 [Tz. 31] - Cambridge Institute; Bornkamm a.a.O. § 5, 1.79 und 1.79 a; einschränkend in § 5, 4.203 a; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht/Medienrecht, 2. Aufl. [2011], § 126 MarkenG, 14; vgl. aber Rdn. 15; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. [2010],
Aufl. [2011], § 4-S4, 195; vgl. auch A. Nordemann in Götting/Nordemann, UWG,
b § 126 MarkenG, 3, für parallele Anwendung; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. [2012], § 126, 12 [Ausnahme:
rang nur bei § 127 Abs. 3 MarkenG]), während die Bestimmungen des LFGB als spezielle Regelung neben den §§ 126 f MarkenG anwendbar sein sollen (Büscher a.a.O. § 126 MarkenG, 17). Durch die §§ 126 f MarkenG wird aber kein Ausschließlichkeitsrecht begründet. Sie regeln eine besondere Form der Irreführung, welche die täuschende Verwendung geographischer Herkunftsangaben betrifft (Peifer in Fezer a.a.O. § 5, 4); sie sind im Kern Irreführungsschutz (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 126 MarkenG, 2; abw. Fezer a.a.O.
b § 126, 3). Hier geht es noch am ehesten um einen verhaltensbezogen ausgestalteten Schutz gegen Irreführungen, der allerdings wegen seiner Nähe zum Kennzeichenrecht im Markengesetz angesiedelt wurde. Gleichwohl darf nicht übersehen werden, dass konstruktiv die §§ 126 , 127 MarkenG spezielle Ausprägungen des Lauterkeitsrechts darstellen. Die Verwandtschaft zum Markenrecht besteht allerdings darin, dass hier ein kollektiver Goodwill mit geschützt wird, der zwar kein Ausschließlichkeitsrecht verleiht, allerdings in der Praxis häufig wie ein Kennzeichenschutz wirkt (Peifer in Fezer a.a.O. § 5, 41). Damit ist der Schutz der geographischen Herkunftsangabe als wettbewerbsrechtlicher Schutz ausgestaltet. Er bildet im Markenrecht einen Fremdkörper (Ingerl/Rohnke a.a.O.
Diese Regelungen gewähren ihrer Natur nach einen wettbewerbsrechtlichen Schutz, nicht einen Schutz subjektiver Rechte ( BGHZ 139, 138 = GRUR 1999, 252 [juris Tz. 16] - Warsteiner II; Bornkamm a.a.O. § 5, 4.203; Ingerl/Rohnke a.a.O. § 127, 3; abl. Büscher a.a.O. § 126 MarkenG, 18).b) Da allen insoweit in Betracht kommenden
schriften eigen ist, dass eine Irreführung verboten ist in dem Sinne, dass bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, insbesondere solche über den Ursprung oder die Herkunft, nicht verwendet werden dürfen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB), dass eine irreführende geschäftliche Handlung
genommen wird, die zur Täuschung geeignete Angaben enthält, etwa über die geographische oder betriebliche Herkunft (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG), dass für eine Ware geographische Herkunftsangaben benutzt werden und dadurch eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht (§ 127 Abs. 1 MarkenG), und diese Irreführung - wie auszuführen sein wird - auch nach den jeweils beklag-tengünstigsten, weil nach den für den Kläger strengsten Anforderungen bei der Erfüllung der einzelnen Tatbestandsmerkmale (vgl. etwa Relevanz der Irreführung bei § 127 MarkenG nicht Tatbestandsmerkmal [Ingerl/Rohnke a.a.O. § 127, 4]; früher einsetzender Schutz der §§ 126 , 127 MarkenG [Bornkamm a.a.O. § 5 UWG, 1.79]; nicht wie bei § 5 UWG konkrete, sondern im Rahmen des § 127 MarkenG ausreichend die abstrakte Gefahr der Irreführung [Hacker a.a.O. § 127, 2]; kein Erfordernis einer kennzeichenmäßigen Verwendung im Rahmen der §§ 126 f MarkenG [Büscher a.a.O. § 126 MarkenG, 14]), gegeben ist, bedarf es letztlich keiner ins Einzelnen gehenden Klärung der Anspruchskonkurrenz. c)
, was den Anwendungsbereich der §§ 126 , 127 MarkenG eröffnet, ungeachtet der weiteren Frage, ob nur in § 5 oder auch hier die Benutzung im geschäftlichen Verkehr weiteres Tatbestandsmerkmal ist (vgl. hierzu etwa Hacker a.a.O. § 126, 57; Büscher a.a.O. § 126, 24). Denn dieses wäre allemal erfüllt.cc) Eine Irreführung liegt nach § 127 Abs. 1 MarkenG wie nach § 5 UWG wie nach § 4 Nr. 11 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB
, da die angegriffene Bezeichnung bei einem nicht unwesentlichen und gar wesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die unrichtige
stellung über die geographische Herkunft des Produkts hervorruft (vgl. BGH GRUR 2001, 420 [juris Tz. 35] - SPA; Ingerl/Rohnke a.a.O. § 127, 3; vgl. zum Irreführungsbegriff bei § 11 Abs. 1 LFGB auch Meyer/Reinhart a.a.O. § 4-S4, 163).dd) Die Verkehrsauffassung ist auch dafür maßgeblich, welche Produktschritte in dem mit der geographischen Herkunftsangabe angegebenen Gebiet erfolgen oder welche Grunderzeugnisse aus dem geographischen Gebiet stammen müssen. Dabei wird die Verkehrsauffassung wesentlich durch das jeweilige Erzeugnis und dadurch geprägt, was für typische Eigenschaften mit den Waren oder Dienstleistungen verbunden sind, die mit der geographischen Herkunftsangabe bezeichnet werden (BGH GRUR 1995, 65 [juris Tz. 13] - Produktionsstätte; Büscher a.a.O. § 127, 9; Helm in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl. [2010], § 74, 34; Ingerl/Rohnke a.a.O. § 127, 3). Bei unbearbeiteten Naturprodukten wird normalerweise der Ort der Gewinnung entscheidend sein (Hacker a.a.O. § 127, 9). Bei der schwierigen Feststellung des maßgeblichen Herstellungsortes von bearbeiteten und verarbeiteten Naturerzeugnissen kommt es darauf an, ob im Einzelfall für die Wertvorstellung des Verkehrs der Rohstoff oder eher die Verarbeitung des Produkts dominiert (Hacker a.a.O. 10). Für die wettbewerbsrechtliche Relevanz unzutreffender Herkunftsangaben genügt es bereits, dass der Käufer die Herkunft der Ware in seine Überlegung, sich der Ware zuzuwenden, einbezieht (BGH a.a.O. [juris Tz. 13] - Produktionsstätte). ee)
Ort, weidenah verarbeitet wird, auch nur im Sinne des bloßen Abfüllens, sondern, dass die Milch vom Ort ihrer Gewinnung (Milchkuhhaltung) oft über etliche Strecken bis zu einem molkereiwirtschaftlichen Betrieb verbracht wird. Ein wesentlicher Teil des angesprochenen Verkehrs wird bei den
liegenden Leitangaben: Mark B. , selbst wenn er mangels genauerer (historischer) Kenntnisse diese Regionalangabe auf das ganze Bundesland B. erstrecken sollte, nicht annehmen, dass die Milch gänzlich außerhalb B., nachdem sie mindestens 450 km quer durch die Bundesrepublik gekarrt worden ist, weiterverarbeitet und dann als Produkt aus B. beworben wird. Dabei tritt entscheidend auch hinzu, dass sich der Antrag gegen die Aufmachung nur im Zusammenhang mit Frischmilch wendet. Zwar weiß der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, dass auch Frischmilch in Kühlketten transportiert und so nach Verarbeitung gehalten und nicht ausschließlich erzeugerfrisch veräußert wird. Gleichwohl drückt diese mit zum Streitgegenstand erhobene Bezeichnung eine gewisse Erzeugernähe auch in der Verarbeitung aus, die mit einem Transport nach K. und einer dortigen zentralen Verarbeitung die maßgebliche Verbrauchererwartung verlässt.
b § 130 MarkenG, 2 f; Hacker a.a.O. § 126, 41 f und § 130, 14), der
liegend nicht erfüllt ist, da insoweit eine bestimmte Qualitätserwartung an das jeweilige Produkt Tatbestandsvoraussetzung ist (vgl. Fezer a.a.O.
b § 130, 16; Büscher a.a.O. § 130, 12; zur Konkurrenz zu den §§ 126 , 127 MarkenG: BGH GRUR 2002, 1074 [juris Tz. 49] - Original Oettinger; Fezer a.a.O. 37 f; Hacker a.a.O. 43; Ingerl/Rohnke a.a.O.
2 Abs. 1 b VO Nr. 510/2006 nur ein bestimmtes Ansehen des Produktes in Bezug auf dessen geographischen Ursprung gegeben sein muss (vgl. EuGH GRUR 2009, 961 [Tz. 97] - Bayerisches Bier), es aber dort nicht erforderlich ist, dass diese Produkte in dem Gebiet sowohl erzeugt als auch verarbeitet und hergestellt worden sein müssen, es vielmehr ausreichend ist, dass nur einer dieser
gänge im geographischen Gebiet stattgefunden hat (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke a.a.O.
§ 130, 14; vgl. auch Hacker a.a.O. § 130, 13), schlägt dieses Erst-Recht-Schluss-Argument
liegend gleichwohl nicht durch. Denn dort geht es um die besondere Schutzfähigkeit von Produkten, die nicht aus einer Region zu stammen
geben, sondern einen besonderen Qualitätsanspruch in Bezug auf eine Region (geographische Angabe) beanspruchen können, was in besonderen Eintragungsverfahren zu prüfen ist (vgl. § 130 MarkenG). Dass solche registrierten Produkte bestimmte Anforderungen erfüllen müssen, die nicht etwa den Verarbeitungsort betreffen, stellt einen Sonderanwendungsbereich geographischer Angaben dar. Dass die dortigen spezialrechtlich geregelten Merkmale auch das Verständnis bei geographischen Herkunftsangaben, die ein solches Qualitäts- oder Ansehensniveau nicht erreichen, (schon) prägen würden, kann nicht erkannt werden noch ist es sonst nachvollziehbar gemacht. Gerade Zeitungsberichte, die einen Produkttourismus zur bloßen Sicherung geographischer Angaben als Fehlentwicklung europäischer Regelungsflut und -wut und als Farce darstellen, belegen nur ergänzend, inwieweit diese normative Rechtswelt in einem Sonderbereich sich von der Anschauung des maßgeblichen Verbrauchers entfernt hat. Danach ist in dieser Erwägung auch kein durchschlagender Einwand zu finden, auch nicht als mögliches Element einer - wie darzustellen sein wird - gebotenen Interessenabwägung.
stellung wird er
liegend enttäuscht. Denn die Milch wird nicht in der Mark B. verarbeitet/abgefüllt.hh) Auch wenn - wie im Rahmen des § 127 MarkenG und damit bei einem insoweit beklagtengünstigen Wertungsansatz - ein Verbotsausspruch auch noch unter dem
behalt der Verhältnismäßigkeit steht (vgl. BGHZ 139, 138 [juris Tz. 31] - Warsteiner II; GRUR 2002, 160 [juris Tz. 34] - Warsteiner III; 2002, 1074 [juris Tz. 54] - Original Oettinger; Büscher a.a.O. § 127 MarkenG, 18; Fezer a.a.O. § 127 MarkenG, 12; Ingerl/Rohnke a.a.O. § 127, 10), so ist auch nach einer solchen Interessenabwägung (vgl. hierzu Büscher a.a.O. 19) von einem fortbestehenden Verbotserfordernis auszugehen. Denn grundsätzlich besteht schon kein schutzwürdiges Interesse Dritter, unrichtige Angaben über die Herkunft zu verwenden (BGH a.a.O. [juris Tz. 37] - Warsteiner III). Zwar waren
liegend die Angaben einmal zutreffend (
malige Produktionsstätte: E.). Dieser Bezug ist aber längst aufgegeben. Ein schutzwürdiges Interesse, gleichwohl diesen Regionalbezug in der Werbung als Botschaft zu erhalten, besteht nicht fort.d) Der Senat war - wie aufgezeigt - zur genauen Festlegung, welcher der durchgängig verwirklichten Irreführungstatbestände nun letztlich zur Geltung kommt, auch nicht im Hinblick auf ein Streitgegenstandsproblem aufgerufen. Wie aufgezeigt ist mit einem Anspruch gemäß §§ 126 , 127 MarkenG kein Schutzrecht betroffen. Insofern stehen nicht Schutzrecht gegen wettbewerbsrechtliche Ansprüche, was das von der Beklagten herangezogene TÜV-Urteil des BGH (vgl. Bl. 61) prägt (vgl. auch BGH GRUR 2013, 397 [Tz. 13] - Peek & Cloppenburg III). Auch bei den §§ 126 , 127 MarkenG geht es um Irreführungsschutz als wettbewerbsrechtlichen Schutz (siehe oben C 1 a). Auch wenn der Kläger das werbliche Auftreten unter mehreren unterschiedlichen tatsächlichen Gesichtspunkten als irreführend beanstandet hat, hat er damit nicht mehrere Streitgegenstände in den Rechtsstreit eingeführt. Der Kläger hat sein Unterlassungsbegehren auf eine konkrete Verletzungshandlung gestützt. Er hat nur einen einzigen Lebenssachverhalt zur Begründung seines Unterlassungsbegehrens
getragen und damit auch nur einen Streitgegenstand zur Entscheidung gestellt. Dass der
getragene Lebenssachverhalt zugleich die
aussetzungen mehrerer Verbotsnormen erfüllt, ist für die Frage, ob nur ein Streitgegenstand
liegt oder mehrere Streitgegenstände gegeben sind, nicht maßgeblich, da die rechtliche Würdigung der beanstandeten konkreten Verletzungshandlung Sache des Gerichts ist (BGH GRUR 2012, 184 [Tz. 15] - Branchenbuch Berg; vgl. erneut BGHZ 194, 314 [Tz. 20 und 24] - Biomineralwasser). So liegt es hier. Der Kläger greift das konkrete werbliche Auftreten der Beklagten unter einem einheitlichen Irreführungsvorwurf an. Die Fragestellung, welche Norm letztlich mit welchen einzelnen Tatbestandsmerkmalen und in welcher Normkonkurrenz zum Zuge kommt, spaltet den einheitlichen Streitgegenstand nicht wieder in mehrere auf.2. Eine Irreführung wird auch nicht durch einen ausreichenden (entlokalisierenden) Hinweis aufgehoben oder etwa unter das maßgebliche Quorum abgesenkt.
behalten, ob die Verwendung dieser Bezeichnung eine Irreführung einschließt. Der bereits im Interesse der Allgemeinheit gewährte Schutz (einfacher) geographischer Herkunftsangaben, der jedem zusteht, der seine Betriebsstätte in der bezeichneten Region unterhält, wird nicht dadurch aufgehoben, dass einem Betrieb diese Bezeichnung als Herkunftshinweis kraft Benutzung geschützt ist. Die Rechtsstellung regionaler Wettbewerber wird dadurch lediglich dahin eingeschränkt, dass eine Verwendung der Herkunftsangabe als Unternehmenshinweis dem besseren Schutz des Markeninhabers weichen muss (so BGHZ 139, 138 = GRUR 1999, 252 [juris Tz. 25] - Warsteiner II; bestätigt in GRUR 2002, 160 [juris Tz. 30] - WARSTEINER III). Die Beklagte kann durch die Inhaberschaft und den - je nach regionalem Bezug im Einzelfall unverfänglichen - Einsatz der identischen Bezeichnung nun als Marke keinen Irreführungsfreibrief erlangen. Dass die Beklagte das Zeichen zur Marke aufgewertet hat, kann nicht dazu führen, dass der Zeicheneinsatz anderen Irreführungsregeln folgt oder davon gar freigestellt wird.
gegeben wird, das ohne Rücksicht auf entlokalisierende Hinweise Bestand hätte.
stellungen über eine Aufbrauchfrist zwischen (Kläger:) 01.09.2013 (Bl. 183) und (Beklagter:) 31.12.2013 (Bl. 187). Da erst das
liegende Urteil die Unterlassungspflicht begründet, verblieben nach dem
schlag des Klägers der Beklagten nicht einmal 2 Monate zur urteilskonformen Umstellung der Verpackung. Insofern ist der
schlag des Klägers entschieden zu knapp bemessen. Zwar hat die Beklagte ihre Behauptung, größere Mengen dieses Verpackungsmaterials bezogen und eingelagert zu haben, nicht glaubhaft gemacht. Gleichwohl erscheint der von ihr ins Spiel gebrachte Zeitraum nicht unangebracht und im Hinblick auf den Jahreswechsel eine praktikable Zäsur darzustellen.II. Die Kostenentscheidung führt zu einer Kostenquote, welche der Senat im ausgeurteilten Umfang für angemessen gewichtet erachtet (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2012, 82 [Tz. 21] - Auftragsbestätigung). Permalink: https://openjur.de/u/646766.html ( https://oj.is/646766 ) Volltext Druckansicht Zitate 34 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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