weis der Führungsberechtigung des Doktortitels die Promotionsurkunde sowie den Personalausweis vorzulegen. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht
kam, erfolgte eine zweite Aufforderung mit Schreiben vom
G und Art. 8 i.V.m. Art. 6 Nr. 3 AGPersPassG einzuziehen. Der Kläger hat am
forschungen anzustellen. Die Stellungnahme des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder sei falsch; eine Genehmigung zur Führung eines Titels sei nicht mehr erforderlich. Zudem liege sowohl ein Verstoß gegen die europarechtliche Personenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit vor als auch eine Ungleichbehandlung. Ein Grund für ein überwiegendes Vollzugsinteresse sei nicht gegeben, der Kläger habe einen Anspruch
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Den Antrag
GO lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom
dem beide Parteien Gelegenheit zu weiteren schriftlichen Stellungnahmen erhielten. Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten, insbesondere auf die zahlreichen sehr umfangreichen Schriftsätze des Klägers Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage bleibt letztlich in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Über den Rechtsstreit konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden,
dem sich die Parteien gemäß § 101 Abs. 2 VwGO damit einverstanden erklärt haben.
G ist der Doktorgrad Teil der Daten, die im Melderegister gespeichert werden. Für im Ausland erworbene Doktortitel kann dieser Titel
Anl. 1b Nr. 2 DVMeldeG nur in das Melderegister eingetragen werden, wenn der Titelinhaber auch in der Bundesrepublik Deutschland zum Führen des Titel „Dr.“ berechtigt ist. Entsprechendes gilt auch für das Passregister.
G enthält der Pass auch die Angaben über den Doktorgrad.
Nr. 4.1.3 der PassVwV darf als akademischer Grad nur der Doktorgrad eingetragen werden, wenn der Inhaber des Titels diesen ohne weiteren Zusatz zu führen berechtigt ist.
G können die Daten des Melde- und Passregisters jeweils wechselseitig verwandt werden. Im hier vorliegenden Fall besitzt der Kläger jedoch nicht die Befugnis, den Titel „Dr.“ in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. a) Aus Art. 68 Abs. 4 BayHSchG in Verbindung mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 20. Juni 1994 ergibt sich kein Anspruch auf Führung des streitgegenständlichen Doktortitels durch den Kläger.
Auffassung des Gerichts definiert Art. 1 dieses Abkommens den Anwendungsbereich. Somit finden alle
folgenden Artikel nur Anwendung, wenn es um die Anerkennung von Titeln im Hochschulbereich geht, wie im Übrigen auch schon der Titel des Abkommens nahelegt. Somit ergibt sich eine etwaige Führungsberechtigung aus Art. 5 des Abkommens lediglich nur bei Titeln von Hochschulen
des Abkommens.
2 des Abkommens sind nur solche Hochschulen davon umfasst, die in den entsprechenden Listen aufgeführt sind. Dass die Listen nicht Teil des Abkommens sind, ist unerheblich, da dies keinen Einfluss auf deren Rechtsverbindlichkeit hat, sondern hiermit nur sichergestellt wird, dass eine Änderung der Listen keine Änderung des Abkommens bedeutet. Die ... International Business School ist jedoch in der Schweizer Liste der Hochschulen im Sinne des Abkommens nicht aufgeführt. b) Auch aus Art. 9 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juli 1999 ergibt sich kein Anspruch des Klägers zum Führen des begehrten Titels im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Hieraus lässt sich kein unmittelbarer Anerkennungsanspruch des Klägers ableiten, da der Art. 9 seinem Wortlaut
schon keinen Anspruch gewährt, sondern lediglich die Vertragsparteien verpflichtet, den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und sowie zur Erbringung von Dienstleistungen durch entsprechende Maßnahmen zu erleichtern. c) Somit richtet sich die Befugnis, einen ausländischen Doktortitel führen zu dürfen, allein
HSchG. Hieraus ergibt sich jedoch, dass der Kläger zum Führen des Titels „Dr.“ nicht berechtigt ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayHSchG sind nicht erfüllt. Der akademische Grad wurde nicht von einer in der Schweiz anerkannten Hochschule verliehen. Welche Hochschulen in der Schweiz anerkannt sind, lässt sich der Hochschulliste der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) entnehmen. In dieser Liste ist die ... International Business School nicht enthalten (vgl. www.crus.ch, Stand: 18.01.2011). Ferner wurde der Titel auch nicht
HSchG von einer anderen Stelle, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, verliehen. Die vom Kläger als Anlagen A6 und A7 vorgelegten Dokumente enthalten keine Aussage darüber, dass die ... International Business School zur Verleihung des streitgegenständlichen Doktortitels berechtigt ist. Die als Legalitätsbescheinigung betitelte, vom Schweizer Kanton ... ausgestellte Bescheinigung besagt nur, dass die Errichtung von Privatschulen grundsätzlich zugelassen ist und der Betrieb der Einrichtung keiner besonderen Bewilligung des Departments Hochschulen des Kantons ... bedarf (Anlage A6). Hieraus geht jedoch nicht hervor, dass die ... International Business School berechtigt ist, akademische Grade zu verleihen. Für diese Auslegung spricht auch die vom Kläger als Anlage A14 vorgelegte Bestätigung des Kantons Uri für die „Universität Educatis“, die jedoch das vorliegende Verfahren nicht betrifft. Aus dieser Bestätigung geht ausdrücklich hervor, dass die „Universität Educatis“ vom Kanton Uri anerkannt ist und sie zum Verleihen der in diesem Schreiben genannten akademischen Titel berechtigt ist. Eine solche ausdrückliche Anerkennung durch den Kanton ..., verbunden mit der Befugnis verschiedene akademische Grade zu verleihen, fehlt bezüglich der ... International Business School. Aus dem als Anlage A6 vorgelegten Schriftstück ergeben sich diese Punkte gerade nicht. Auch die als Anlage A7 vorgelegte „Bestätigung über den rechtlichen Status“ der ... International Business School vermag keinen
weis dafür zu erbringen, dass diese zur Verleihung des Doktorgrades berechtigt ist. Hierin wird lediglich bescheinigt, dass die ... International Business School bei „verschiedenen Organisationen akkreditiert“ ist und es sich um eine „virtuelle Web-Institution mit dem Status einer privaten Fernuniversität“ handelt. Ferner wird bestätigt, dass die Einrichtung legitimiert ist, Studiengänge auf dem Gebiet der post-sekundären Bildung durchzuführen. Die Tatsache, dass die Einrichtung legitimiert ist, bedeutet aber nicht, dass es sich um eine staatlich anerkannte Einrichtung handelt. Legitimiert bedeutet, dass sich die Einrichtung im Rahmen der Gesetze hält, dass ihr Betrieb in der Schweiz also nicht illegal ist. Mit Blick auf die vom Kläger vorgelegten Auszüge aus der Staatsverfassung des Kantons ... (Anlage A8) und dem Erziehungsgesetz des Kantons ... (Anlage A9) ergibt sich, dass Privatschulen, welche nicht das Gebiet der Volksschulen betreffen, grundsätzlich zugelassen sind. Eine staatliche Anerkennung als Hochschule oder Stelle, welche zur Verleihung akademischer Grade berechtigt ist, ist hiermit gerade nicht verbunden. Weitere Dokumente hat der Kläger bezüglich dieser Frage nicht vorgelegt. Im Übrigen spricht die Stellungnahme des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 26. März 2010 für die eben dargelegte Begründung. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger einen Titel führen möchte, der schon keine eidgenössische Anerkennung im Hochschulbereich in der Schweiz hat. 2. Die in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides vom 17.06.2010 angeordnete Einziehung verbunden mit der Vorlageverpflichtung ist rechtmäßig. Die Einziehung der Ausweisdokumente richtet sich
G i.V.m. Art. 8 AGPersPassG. Hiernach kann ein
G ungültiger Pass eingezogen werden. Aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG i.V.m. Art. 6 Nr. 3 AGPersPassG ergibt sich, dass ein Pass ungültig ist, wenn er Eintragungen
dem PassG enthält, die unzutreffend sind. Wie schon dargelegt, hat der Kläger keine Berechtigung zum Führen des begehrten Titels „Doctor of Business Administration“. Die Prüfung durch die Beklagte ist auch nicht zu beanstanden, da diese gemäß Art. 24 VwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. Da der Kläger nicht zum Führen des Doktorgrades befugt ist, ist die Eintragung eines solchen Titels in den Reisepass bzw. Personalausweis
G bzw. Art. 6 Nr. 3 AGPersPassG unzutreffend mit der Folge der Einziehbarkeit der Dokumente. Die Vorlagepflicht bezüglich der Ausweisdokumente gegenüber der Beklagte ergibt sich aus § 15 Nr. 1 PassG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Nr. 6 AGPersPassG. Die Einziehung ist auch nicht unverhältnismäßig. Mit einem in den Ausweispapieren eingetragenem Dr.-Titel gehen Dritte bei Vorlage der Papiere in der Regel davon aus, dass diese Eintragung richtig ist, und werden davon möglicherweise beeinflusst. Die Anordnung der Einziehung ist daher das einzig wirksame Mittel, dieser Gefahr zu begegnen. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt auch nicht darin, dass der Kläger dann ohne Ausweisdokumente wäre, da jederzeit ein neuer Reisepass, sowie Personalausweis ohne den eingetragenen Doktorgrad beantragt werden kann. 3. Die streitentscheidenden pass- und ausweisrechtlichen Regelungen verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG, sowie gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten der Art. 45 ff., 49 ff., 56 ff. AEUV liegt nicht vor, da der Kläger keinen
weise erbracht hat, dass er in der Schweiz zum Führen des Doktorgrades berechtigt wäre. Weil diese Führungsbefugnis schon für das Staatsgebiet der Schweiz nicht
gewiesen werden konnte, kommt eine Führungsbefugnis im Rahmen einer Gleichstellung ausländischer mit inländischen akademischen Graden schon nicht in Betracht. Die Tatsache, dass bisher der Titel des „Dr.“ in den Ausweispapieren eingetragen war, ändert nichts daran. Personalausweis und Reisepass dienen nicht dem
weise des Erwerbs akademischer Grade oder der Darstellung erworbener akademischer Auszeichnungen, sondern allein dem
weis der Identität des Passinhabers (so BVerwG, Beschl. vom 29.06.1992, Az. 1 B 113/92 ), so dass sich hieraus keine irgendwie geartete Führungsbefugnis ableiten ließe.
Überzeugung des Gerichts kann von einer fehlenden Führungsbefugnis im Land der Titelverleihung jedenfalls nicht, auch nicht über eine Assoziierung EU/Schweiz, auf eine unbeschränkte Titelführungsbefugnis in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union geschlossen werden. a) Zentrales Erkenntnismittel in diesem Verfahren stellt die vom Kläger im weiteren Verfahrensverlauf vorgelegte Auskunft des Kantons ..., Dienststelle Hochschulbildung, Kultur und Sport vom
schweizerischem eidgenössischem Recht generell nicht zur Titelverleihung befugt sei. Von einem nicht vorhandenen Recht im Herkunftsstaat könne sich kein Rechtsanspruch im Aufnahmestaat begründen. Dem Schreiben des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons ... vom 16. März 2011 sei zu entnehmen, dass es sich um keinen staatlich anerkannten Titel handle und eine Titelführung auch in der Schweiz nur unter Hinweis auf die verleihende Institution empfohlen werde. Zwar seien im Gegensatz zur deutschen Regelung akademische Grade in der Schweiz nicht umfassend geschützt und eine Titelführung in der Regel nicht illegal, solange nicht der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs, des Betruges oder der arglistigen Vermögensschädigung vorliege. Für Hochschulgrade von anderen als den eidgenössisch anerkannten Hochschulen und von ausländischen Institutionen bestehe keine nationale Regelung, aber die Gepflogenheit, den Titel in der Originalform mit zusätzlichem Verweis auf die verleihende Institution zu führen. Soweit danach festzuhalten bleibt, dass der Kläger selbst in der Schweiz im Allgemeinen sowie im Kanton ... im Besonderen nicht dazu berechtigt ist, seinen Doktorgrad ohne Angabe der verleihenden Institution zu führen, sind die weiteren vom Kläger im Verfahren vorgebrachten Argumente unbehelflich.
weise einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne der dritten Stufe der Bologna-Studiengänge handelt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.