Tenor
- Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 20.08.2013, Az. 650 M 172/13, und die Eintragungsanordnung der Obergerichtsvollzieherin vom 02.07.2013, Az. 3 DR II 464/13 aufgehoben.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Am 22.05.2013 beauftragte die Gläubigerin die Gerichtsvollzieherin mit der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners, der Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung und mit der Durchführung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft. Bei einem Vollstreckungsversuch am 23.05.2013 traf die Gerichtsvollzieherin niemanden an. Auch weitere Vollstreckungsversuche blieben erfolglos, sodass die Gerichtsvollzieherin mit Vollstreckungsprotokoll vom 10.06.2013 feststellte, dass der Schuldner mehrfach zu unterschiedlichen Zeiten nicht angetroffen wurde und auf schriftliche Nachricht nicht reagiert habe. Der Schuldner sei auf die Folgen hingewiesen worden. Mit Ladung vom 10.06.2013, zugestellt am 12.06.2013, wurde der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft für den 02.07.2013, 13.00 Uhr, aufgefordert. Der Schuldner wurde über die erforderlichen Angaben, sowie seine Rechte und Pflichten und über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens in der Ladung belehrt. Gleichzeitig wurde eine Frist bis 02.07.2013 zur Begleichung der Forderung gesetzt. Den Termin am 02.07.2013 zur Abgabe der Vermögensauskunft nahm der Schuldner nicht wahr. Mit Verfügung vom gleichen Tag, zugestellt am 12.07.2013, gab die Gerichtsvollzieherin gegenüber dem Schuldner die Eintragungsanordnung gemäß § 882 c Abs. 1 Ziff. 1 ZPO bekannt. Mit Schreiben vom 15.07.2013, beim Amtsgericht Bamberg spätestens am 20.07.2013 eingegangen, legte der Schuldner "Einspruch" ein und begründete diesen mit einer Strafanzeige gegen den erkennenden Richter. Nachdem das Amtsgericht Bamberg zunächst mit Beschluss vom 22.07.2013 die Eintragung im Zentralen Schuldnerverzeichnis einstweilen ausgesetzt hatte, wurde mit Beschluss vom 20.08.2013 der Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin zurückgewiesen, weil der Schuldner lediglich Einwendungen gegen den zugrundeliegenden Titel vorgebracht habe. Gegen diesen, dem Schuldner am 23.08.2013 zugestellten Beschluss legte dieser am 28.08.2013 zur Niederschrift der Geschäftsstelle sofortige Beschwerde ein und begründete dies wiederum damit, dass er ein Verfahren wegen vorsätzlicher Rechtsbeugung in Gang gesetzt habe und der Titel von der Gläubigerin ohne Gegenleistung erschlichen worden sei. Zudem strebe er eine Wiederaufnahme des Verfahrens an. Mit Beschluss vom 29.08.2013 hat das Amtsgericht Bamberg der sofortigen Beschwerde des Schuldners nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Eine weitere Beschwerdebegründung ist in der Folgezeit nicht erfolgt. II. Die gemäß §§ 793 , 567 ff. ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG zulässige sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie der Eintragungsanordnung.
- Gemäß § 882c ZPO ordnet der zuständige Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Die Eintragungsanordnung ist dem Schuldner zuzustellen, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird, § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO. Der Schuldner kommt wiederum dann seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach im Sinne des § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO, wenn dieser entweder die erforderlichen Angaben nach § 802c ZPO verweigert oder der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 802f Abs. 3 ZPO nicht im Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft erscheint und gem. § 802f Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO eine zweiwöchige Zahlungsfrist vorher erfolglos abgelaufen ist.
- Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht vor. Zwar ist der Schuldner im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen und weiterhin wurde dem Schuldner eine mit Schreiben vom 10.06.2013, zugestellt am 12.06.2013, hinreichende Zahlungsfrist bis zum 02.07.2013 gesetzt. Die zweiwöchige Frist des § 802 f Abs. 1 Satz 1 ZPO wurde damit gewahrt. Allerdings wurde Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gesetzt, sondern es wurde der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft in die noch laufende Frist zur Begleichung der Forderung anberaumt. § 802 f Abs. 1 Satz 2 ZPO ist damit nicht gewahrt, weil dieser einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf erfordert. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich im Verfahren über die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis Gläubiger und Schuldner nicht kontradiktorisch gegenüber stehen; die Eintragungsanordnung erfolgt von Amts wegen, § 882c Abs. 1 ZPO. Die Kammer sieht mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Erinnerungsverfahren auch keinen Raum, der Obergerichtsvollzieherin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Zöller, ZPO,
- Auflage, § 766 Rdnr. 34). IV. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der Festsetzung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den letzten Tag der Zahlungsfrist kann in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein. Im Übrigen ist auch die (Rechts-) Beschwerdeberechtigung der Gerichtsvollzieherin in einem derartigen Fall ungeklärt. Während etwa im Erinnerungsverfahren dem Gerichtsvollzieher als Organ der Zwangsvollstreckung eine Beteiligtenstellung und eigene Erinnerungsbefugnis abgesprochen wird (vgl. Zöller, ZPO,
- Auflage § 766 Rdnr. 37 m.w.N.), bejaht ein Teil der Rechtsprechung im Verfahren nach § 882c , 882d ZPO eine eigene Beschwerdeberechtigung des Gerichtsvollziehers (vgl. etwa LG Kempten, Beschluss vom 25.04.2013, Az. 43 T 620/13 , nach juris). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde dient damit auch der Klärung der Beteiligtenstellung des Gerichtsvollziehers. Permalink: http://openjur.de/u/646955.html Kommentare
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