1. Eine Körperverletzungshandlung kann trotz Einwilligung auf Grund der konkre-ten, die Tatausführung begleitenden Umstände gegen die guten Sitten versto-ßen und rechtswidrig sein (§ 228 StGB). 2. Die
§ 228Rdn. 8 f.) gegen die guten Sitten verstößt. Der Begriff der Sittenwidrigkeit in § 228 St
GB ist aufgrund seiner Unbestimmtheit und Auslegungsfähigkeit seit jeher umstritten (
§ 228, Rdnr. 8; Schönke/Schröder St
GB 10. Aufl. § 228 Rdnr. 1 ff.). Zwar bestehen nach herrschender Meinung (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.2003, 3 StR 120/03 , zitiert nach juris Rdn. 16) keine grundsätzlichen Einwände (aA Schönke/Schröder aaO Rdn. 2) gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 228 StGB, jedoch bedarf der für sich gesehen konturenlose Begriff der guten Sitten zur Vermeidung eines Konfliktes mit dem sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ableitenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot der Konkretisierung und Beschränkung auf seinen Kerngehalt, da nur dann dem Gebot der Vorhersehbarkeit staatlichen Strafens genügt ist (BGH Beschluss vom 11.12.2003 aaO ). Die an subjektiv-moralischen Wertvorstellungen orientierte, Zweckerwägungen und insbesondere „unlautere Zwecke“ mitberücksichtigende frühere Auslegung des Begriffs der „guten Sitten“ ( RGSt 74, 91 , 94;
§ 228Rdn.
9) wird deshalb vom Bundesgerichtshof schon seit längerem nicht mehr vorgenommen (s.
§ 228Rdn.
9a ff.). Eine Körperverletzung trotz Einwilligung des Geschädigten ist somit nur dann sittenwidrig, wenn sie auch bei grundsätzlicher Anerkennung des Verfügungsrechts über die eigene Körperintegrität nach Ziel, Beweggründen, Mittel und Art der Verletzung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und ihr deshalb die rechtliche Billigung nach der für das Zusammenleben grundlegenden Ordnung zu versagen ist (BayObLG Beschl. v. 07.09.1998 – 5 St RR 153/98 zitiert nach juris Rdn. 14). c) Die Sittenwidrigkeit einer Körperverletzung beurteilt sich vorrangig anhand der Art und des Gewichts des eingetretenen Körperverletzungserfolgs sowie des damit einhergehenden Gefahrengrades für Leib und Leben des Opfers (BGH Urteil v. 26.05.2004 aaO Rdn. 19;
Rdnr. 9a). Eine Körperverletzung ist jedenfalls dann sittenwidrig, wenn bei objektiver ex-ante Betrachtung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände die einwilligende Person durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird (BGH aaO), da bei (drohenden) gravierenden Verletzungen im Sinne des § 226 StGB der staatliche Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Rechtsgutsinhabers ohne Weiteres zu legitimieren ist (BGH Urteil v. 26.05.2004 aaO Rdn. 20; Schönke/Schröder StGB § 228 Rdnr. 5); ab einem bestimmten Grad der körperlichen Beeinträchtigung oder einer möglichen Lebensgefahr kann der Einwilligung grundsätzlich keine rechtfertigende Wirkung mehr zukommen.
- d)Jedoch beurteilt sich die Sittenwidrigkeit im Sinne von § 228 StGB nicht ausschließlich danach, ob durch die Tat im Ergebnis eine konkrete Lebensgefahr eingetreten ist, denn die Grenze zur Sittenwidrigkeit kann auch aus anderen, für die Bewertung der Rechtsgutsgefährlichkeit relevanten tatsächlichen Umständen der Tatbegehung überschritten werden. So sind bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen insbesondere auch die Auswirkungen und Interaktionen gruppendynamischer Prozesse wie etwa die Unkontrollierbarkeit und Eskalationsgefahr der Gesamtsituation aufgrund der Beeinflussung innerhalb einer Gruppe und zwischen den konkurrierenden Gruppen trotz fehlender konkreter Lebensgefahr bei der Bewertung des Grades der Gefährlichkeit einer Körperverletzung zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 20.02.2013, 1 StR 585/12 , zitiert nach juris Rdn. 10).
- e)Für die Beurteilung des Gefährlichkeitsgrades einer Körperverletzung ist in zeitlicher Hinsicht eine ex-ante Betrachtung maßgeblich (BGH Beschl. v. 20.02.2013 aaO. Rdn. 11). Insoweit laufen der Tatbestand der Einwilligung und ihre Rechtswirkungen parallel. Der Einwilligende muss eine zutreffende Vorstellung vom voraussichtlichen Verlauf und den zu erwartenden Folgen des Angriffs haben, um wirksam einwilligen zu können (
Rdnr. 5; Christian Jäger: JA 2013, 634 , 636).
- f)Die Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung kann auch bei der Gefahr erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen ausscheiden, wenn die Einwilligung auf der Basis eines solche Körperverletzungen gestattenden Regelwerkes, z.B. im Rahmen von sportlichen Wettkämpfen, erklärt wird. In einem solchen Fall ist der Körperverletzungserfolg nur dann nicht mehr von der Einwilligung gedeckt, wenn das Tatverhalten in grob fahrlässiger Art und Weise von den Wettkampfregeln abweicht (Schönke/Schröder StGB § 228 Rdnr. 14).
- g)Im Ergebnis sind somit auch bei konsentierten Körperverletzungshandlungen die konkreten, die Tatausführung begleitenden Umstände zu berücksichtigen (BGH Beschl. v. 20.02.2013 aaO Rdn. 12). Dies führt vorliegend zur Erkenntnis, dass die Tathandlung des Angeklagten trotz der Einwilligung der Verletzten gegen die guten Sitten verstößt. Die Sittenwidrigkeit der wechselseitigen Körperverletzungen ergibt sich dabei sowohl aus der – ex ante zu beurteilenden – unkontrollierbaren Eskalationsgefahr des Tatgeschehens mit nicht ausschließbaren gravierenden Körperverletzungsfolgen bis hin zu einer konkreten Lebensgefahr bezüglich einzelner Teilnehmer als auch aus der konkret gegebenen Gefährdung von Rechtsgütern Dritter.
- aa)Die teilnehmenden Personen haben zwar im Vorhinein vereinbart, dass sie sich gegenseitig keine erheblichen Körperverletzungen zufügen werden, jedoch haben sie in keiner Weise vorab sichergestellt, dass die zwischen ihnen vereinbarten Regeln auch tatsächlich eingehalten werden. Eine konkrete Eskalationsgefahr ergab sich darüber hinaus aus der hohen Anzahl von teilnehmenden Personen und aus dem Ort des Geschehens mitten im öffentlichen Straßenverkehrsraum auf dem Mittleren Ring an einer der verkehrsreichsten Stellen Münchens. Mangels konkretem Regelwerk und fehlender Überwachung der Auseinandersetzung (z.B. durch unparteiische Schiedsrichter) handelte es sich nicht um einen einvernehmlich geführten „Schlagabtausch“ zweier rivalisierender Fangruppen, sondern um eine unkontrollierte und unkontrollierbare gruppendynamische Massenprügelei, deren erhebliches Gefährlichkeitspotential mit großer Eskalationsgefahr durch die vorher getroffene Vereinbarung nicht in ausreichender Weise eingegrenzt werden konnte. Aus ex-ante-Sicht bestand für die Teilnehmer auf Grund der hohen Anzahl an beteiligten Personen eine konkrete Gefahr erheblicher Körperverletzungen bis hin zu einer konkreten Todesgefahr, denn es lässt sich bei derartigen Massenprügeleien im Vorhinein nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschließen, dass Körperverletzungshandlungen gegen bereits geschlagene, nicht mehr effektiv zur Abwehr fähige Beteiligte fortgeführt werden oder dass sich innerhalb der Auseinandersetzung unterschiedliche Anzahlen von Kämpfern der jeweiligen Gruppen gegenüberstehen (vgl. BGH Beschl. v. 20.02.2013 aaO Rdn. 19). Fehlen Absprachen und effektive Sicherungen für deren Einhaltung, die bei wechselseitigen Körperverletzungen zwischen rivalisierenden Gruppen den Grad der Gefährdung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Beteiligten auf ein vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechts von Seiten des Staates tolerierbares Maß begrenzen, verstoßen die Taten somit trotz der Einwilligung der Verletzten selbst dann gegen die guten Sitten (§ 228 StGB), wenn mit den einzelnen Körperverletzungserfolgen keine konkrete Todesgefahr verbunden war (BGH Beschl. v. 20.02.2013 aaO Rdn. 21).
- bb)Ein Verstoß gegen die „guten Sitten“ ergibt sich vorliegend darüber hinaus auch aus dem Aspekt der Gefährdung von Rechtsgütern Dritter. Zum einen wurden zahlreiche Verkehrsteilnehmer genötigt, mitten auf einer der verkehrsreichsten Straßen Münchens anzuhalten, zum anderen wurde eine unbeteiligte Person in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigt, als sie vom Fahrrad fiel, nachdem sie sich der Auseinandersetzung genähert hatte. Eine Gefahr der Beeinträchtigung von Rechtsgütern anderer Verkehrsteilnehmer war aus der maßgebenden ex ante-Sicht gegeben. Bei der Wahl des öffentlichen Verkehrsraums als „Austragungsort“ der Auseinandersetzung bestand von Anfang an ein besonders hohes Gefährdungspotential für Rechtsgüter Dritter. Es war absehbar, dass unbeteiligte Dritte in die Auseinandersetzung mit hineingezogen und in ihren Rechten, insbesondere in ihrer Willensentschließungsfreiheit und der körperlichen Integrität verletzt würden. Eine Körperverletzungshandlung, die mit einer erheblichen Gefahr der Beeinträchtigung von Rechten Dritter verbunden ist, ist sittenwidrig im Sinne des § 228 StGB. Die vorab erklärte Einwilligung des Verletzten ist rechtsunwirksam, denn die grundsätzlich garantierte individuelle Verfügungsfreiheit des Einzelnen muss in einem solchen Fall hinter den Schutz von Drittinteressen zurücktreten. (vgl. Schönke/Schröder StGB § 228 Rdnr. 1). Der Schutz des Selbstbestimmungsrechts über die eigene körperliche Integrität kann nämlich nur soweit gehen, als dadurch keine Grundrechte Dritter beeinträchtigt werden. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 228 StGB erfordert nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz einen gerechten Ausgleich zwischen dem in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Selbstbestimmungsrecht jedes Einzelnen und den ebenfalls grundgesetzlich geschützten Rechten Dritter auf körperliche Integrität und Willensentschließungsfreiheit . 3) Ist der Straftatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 StGB erfüllt, scheidet eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 125 Absatz 1 letzter Halbsatz StGB aus. III. Die angefochtene Entscheidung war daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). IV. Für das weitere Verfahren merkt der Senat - auch als rechtlichen Hinweis an den Angeklagten gemäß § 265 Abs. 1 StPO - an: 1.) Zum Tatgeschehen werden unter dem Aspekt der Drittbetroffenheit genauere Feststellungen zu treffen sein, um eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher Nötigung der zum Anhalten gezwungenen Straßenverkehrsteilnehmer und der vom Fahrrad gerissenen Frau gemäß § 240 StGB prüfen zu können. Mit Blick auf letztere kommt zusätzlich auch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB in Betracht. Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nach § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB kann von der Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Verfahrens bejaht werden. 2.) Weiterhin wird abzuklären sein, ob und inwieweit die dem Angeklagten vorzuwerfenden Körperverletzungshandlungen gemeinschaftlich mit anderen Beteiligten vorgenommen worden und deshalb gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB abzuurteilen sind. 3.) Schließlich weist der Senat noch darauf hin, dass die Tatbestände des Landfriedensbruchs gemäß § 125 StGB und der Körperverletzung gemäß § 223 StGB verschiedene Rechtsgüter schützen. § 125 StGB schützt die öffentliche Sicherheit (
§ 125Rdn. 2), §§ 223 ff. St
GB die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit anderer Menschen (
§ 223Rdn. 2). § 125 St
GB wird auf Grund der Subsidiaritätsklausel nach Abs. 1 letzter Halbsatz von den §§ 223 ff. StGB verdrängt und stellt entgegen der Ansicht des Revisionsführers bei Vorliegen von strafbaren Körperverletzungshandlungen keine ausreichende Sanktionsmöglichkeit dar. Die §§ 223 ff. StGB sehen einen höheren Strafrahmen vor, weshalb das Amtsgericht in erster Instanz nachvollziehbar eine höhere Strafe als die Berufungsinstanz vorgesehen hat. Sollte sich als Ergebnis der neuerlichen Berufungsverhandlung zusätzlich noch eine Strafbarkeit gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB und/oder gemäß § 229 StGB und §§ 240 , 25 Abs. 2 StGB ergeben, so wird dies straferhöhend bei der Bemessung des Strafmaßes zu berücksichtigen sein. Permalink: https://openjur.de/u/647055.html ( https://oj.is/647055 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 1 Referenzen 5 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.