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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. September 2013 - Az. 1 S 509/13

1. Die Verweigerung einer Presseauskunft nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG setzt voraus, dass die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen

befürchten ist. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen

ermitteln. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft

bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall

gewichten ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.07.2010 - 1 S 501/10 - VBlBW 2011, 64, und vom 10.05.2011 - 1 S 570/11 - NVwZ 2011, 958).

  1. Diese umfassende Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 LPresseG ist gerichtlich voll nachprüfbar.
  2. Die Durchsetzung des Informationsinteresses der Presse darf nicht von einer staatlichen Bewertung des Informationsanliegens abhängig gemacht werden. Die Presse muss deshalb nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht. Der beabsichtigte Verwendungszweck der Daten ist aber im Rahmen der Angemessenheitsprüfung dem privaten Persönlichkeitsrecht gegenüberzustellen.
  3. Die an einem Gerichtsverfahren beruflich oder ehrenamtlich Beteiligten (Berufsrichter, Schöffen, Urkundsbeamten, Staatsanwälte, Rechtsanwälte) müssen mit einer Wahrnehmung von und einer Berichterstattung über Gerichtsverhandlungen, an denen sie teilnehmen, stets rechnen. Dadurch ist in der Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse, die Namen dieser Verfahrensbeteiligten

erfahren, ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht von vornherein in seiner Schutzintensität herabgesetzt. 5. Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dafür

sorgen, dass seine Bediensteten durch Veröffentlichungen der Presse nicht unter Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte bloßgestellt werden, kommt in der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse, die Namen der Verfahrensbeteiligten eines Gerichtsverfahrens

erfahren, und deren allgemeinem Persönlichkeitsrecht keine eigenständige Bedeutung

. 6. Dem Informationsinteresse der Presse, die Namen der Verfahrensbeteiligten eines Gerichtsverfahrens

erfahren, kommt in der Abwägung aller Umstände geringe Bedeutung

, wenn die Veröffentlichung des Namens eines Verfahrensbeteiligten eines Gerichtsverfahrens keinen eigenen Informationswert hat und für das Verständnis der Besonderheiten des Falls nicht wesentlich ist. 7. Das Interesse der Presse

erfahren, welche Berufsrichter und Schöffen für eine strafgerichtliche Verurteilung die Verantwortung tragen, und eine bestimmte Strafzumessungspraxis eines Spruchkörpers in der Öffentlichkeit

erörtern, wird ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig

einem Überwiegen des auf Namensnennung gerichteten Informationsinteresses der Presse gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Berufsrichter und Schöffen führen. Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.04.2012 - 1 K 57/12 - teilweise geändert. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.04.2012 - 1 K 57/12 - unwirksam. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die Namen der an dem beim Amtsgericht ... durchgeführten Strafverfahren - ... - beteiligten Schöffen

erteilen. Insoweit wird die Entscheidung des Direktors des Amtsgerichts ... vom 25.05.2010 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird

rückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger

2/3 und der Beklagte

1/3. Die Revision wird

gelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Übersendung eines - mit Ausnahme der persönlichen Angaben des Verurteilten - nicht anonymisierten Abdrucks einer strafgerichtlichen Entscheidung des Amtsgerichts ... Er ist Rechtsanwalt und Redakteur der jährlich fünfmal erscheinenden und von der Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht des Deutschen Anwaltsvereins herausgegebenen juristischen Fachzeitschrift „Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht" (ANA-ZAR). Diese enthält regelmäßig die Rubrik „Die Entgleisung“, die in der Zeitschrift wie folgt allgemein beschrieben wird: „Wir stellen

r Mahnung und Abschreckung Maßnahmen und Äußerungen vor, die von Xenophobie gekennzeichnet, diskriminierend, empörend oder schlicht völlig unverständlich sind.“ In den Beiträgen unter dieser Rubrik wird unter anderem das Verhalten von namentlich genannten Mitarbeitern von Behörden und Gerichten in Einzelfällen dargestellt und kritisiert. Mit Urteil vom 02.07.2009 verurteilte das Amtsgericht ... einen afghanischen Staatsangehörigen, der als Asylbewerber mit gefälschten Papieren eingereist war,

einer sechsmonatigen Jugendstrafe ohne Bewährung. Aufgrund der kritischen Erörterung dieser Entscheidung in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das sich mit der ausländerrechtlichen Ausweisung des Ausländers

befassen hatte (VG Stuttgart, Urt. v. 16.03.2010 - 11 K 4295/09 - juris), wurde der Kläger auf die Entscheidung des Amtsgerichts ... aufmerksam. Er wandte sich unter dem 06.05.2010 an den Direktor des Amtsgerichts ... und bat um Übersendung einer Abschrift der strafgerichtlichen Entscheidung zwecks möglicher Veröffentlichung in den ANA-ZAR. Die Namen der Richter/innen und, soweit möglich, auch die Namen der Verfahrensbevollmächtigten sollten dabei nicht geschwärzt werden. Der Kläger erhielt daraufhin eine anonymisierte Urteilskopie. Im folgenden E-Mail- und Schriftverkehr führte der Direktor des Amtsgerichts hierzu unter anderem erläuternd aus, dass für die fachliche Bewertung der Rechtsfragen eines „(abgekürzten!)" Urteils die Namen der beteiligten Schöffen und Urkundsbeamten ohne Belang seien, so dass er von deren Bekanntgabe - auch im Hinblick auf deren Belange unter Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen mündlicher Verhandlung und der Anfrage - absehe. Mitgeteilt wurde lediglich der Name der Vorsitzenden Richterin. Mit Schreiben vom 25.05.2010 lehnte der Direktor des Amtsgerichts das Ersuchen des Klägers, eine

mindest hinsichtlich der berufsmäßigen Verfahrensbeteiligten nichtanonymisierte Fassung des strafgerichtlichen Urteils

zusenden, förmlich ab. Bei der Frage, ob die Namen der Schöffen, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, des Verteidigers und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft

offenbaren seien, seien einerseits die Belange der Fachpresse im Lichte des Art. 5 GG, andererseits die Belange der Verfahrensbeteiligten, insbesondere im Lichte ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, abzuwägen. Dabei spiele auch der Zeitablauf zwischen einer Entscheidung und dem Zeitpunkt der Berichterstattung eine Rolle. Je mehr Zeit zwischen dem Vorfall - hier der Verkündung des Urteils - und dem Zeitpunkt der Presseberichterstattung verstrichen sei, desto mehr trete das Recht der Verfahrensbeteiligten, nicht namentlich genannt

werden, in den Vordergrund. Gegen dieses ohne Rechtsbehelfsbelehrung versandte Schreiben erhob der Kläger unter dem 29.06.2010 Widerspruch. Der Präsident des Landgerichts ..., an den der Vorgang weitergeleitet wurde, wertete den Widerspruch als Dienstaufsichtsbeschwerde. Mit Schreiben vom 20.10.2010 teilte er dem Kläger mit, er sehe keine Veranlassung für Maßnahmen der Dienstaufsicht. Am 09.11.2010 hat der Kläger Klage

m Verwaltungsgericht erhoben und die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, Auskunft über die Namen der an dem beim Amtsgericht ... durchgeführten Strafverfahren - ... ... - beteiligten Personen

erteilen durch Übersendung einer - mit Ausnahme der persönlichen Angaben des Verurteilten - nicht anonymisierten Abschrift des Urteils vom 02.07.2009. Der Anspruch auf Übersendung des Urteils in der erbetenen Form gründe sich auf § 4 Abs. 1 LPresseG und unmittelbar auf Verfassungsrecht. Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 LPresseG seien nicht gegeben. Ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse stünde der Bekanntgabe der Namen der Beteiligten, insbesondere auch des Verteidigers, nicht entgegen. Dieser stehe als Organ der Rechtspflege ebenso im öffentlichen Leben wie ein Richter, insbesondere wenn er vom Gericht ausgewählt werde, um eine notwendige Verteidigung

übernehmen. In diesem Rahmen handele er nicht als Privatperson, so dass auch kein privates Interesse verletzt sein könne. Ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung seiner Person bestehe ersichtlich ebenfalls nicht. Umgekehrt bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Namen eines Anwalts bekanntzumachen, der es angemessen finde, dass ein jugendlicher Ersttäter wegen Delikten, die, würde sie ein Erwachsener begehen, im Höchstfalle mit fünf beziehungsweise zwei beziehungsweise einem Jahr Freiheitsstrafe

ahnden wären,

einer sechsmonatigen Jugendstrafe verurteilt werde. Das gleiche gelte für die Nennung beziehungsweise Bekanntmachung der Namen der anderen am Urteil Mitwirkenden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben, da nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens für eine Entscheidung über die Übersendung des Strafurteils gemäß § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO die Staatsanwaltschaft ... sachlich

ständig sei. Im Übrigen bestehe der geltend gemachte Anspruch auch sachlich nicht. Mit Beschluss vom 21.03.2011 erklärte das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht ... Auf die Beschwerde des Klägers hat der Senat den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Verwaltungsrechtsweg für

lässig erklärt (Senatsbeschluss vom 16.06.2011 - 1 S 1137/11 -). Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.04.2012 die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klage sei als Verpflichtungsklage statthaft und ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach § 75 Satz 1 VwGO

lässig. Das Begehren des Klägers sei an § 4 LPresseG

messen. Dem stehe nicht entgegen, dass Auskünfte der gewünschten Art auch nach § 475 Abs. 1 StPO erteilt werden könnten. Der Kläger stütze sein Begehren ausdrücklich auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch. Es gebe kein Vorrangverhältnis zwischen beiden Vorschriften. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Auskunft, da durch diese ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG). Die Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers als einem Repräsentanten der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich hervorgehobenen Presse und dem ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgten Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten des strafgerichtlichen Verfahrens habe in rechtlich nicht

beanstandender Weise

r Ablehnung der erbetenen Auskünfte führen können. Zwar sei nicht

verkennen, dass dem Persönlichkeitsschutz der betroffenen Personen - Schöffen, Pflichtverteidiger, Vertreter der Staatsanwaltschaft, Urkundsbeamter - im vorliegenden

sammenhang kein gravierendes Gewicht

komme, da es sich - mit Ausnahme der Schöffen - durchweg um Personen handele, die in Ausübung beruflicher Funktionen in der Öffentlichkeit tätig gewesen seien. Jedoch sei auch öffentliches Verhalten von Personen schutzwürdig. Dem Kläger gehe es ersichtlich um die Veröffentlichung der Namen der Schöffen und des Verteidigers, um deren Verantwortung für das in seinen Augen ungerechtfertigte Strafurteil herauszustellen. In der mündlichen Verhandlung ausdrücklich

seinen diesbezüglichen Absichten befragt, habe er zwar keine Angaben machen wollen, weil er die Frage im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für unzulässig halte. Dieser Standpunkt sei zwar insoweit berechtigt, als die auskunftspflichtige Behörde ihre Entscheidung grundsätzlich nicht davon abhängig machen dürfe, welche presserelevante Verwendung der Berechtigte beabsichtige, insbesondere dürfe nicht nach dem wissenschaftlichen Niveau des Auskunft begehrenden Presseorgans unterschieden werden. Jedoch übersehe der Kläger dabei, dass die Verwendungsabsicht eine Rolle bei der Abwägung zwischen den der Öffentlichkeit dienenden Interessen der Presse und dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen

spielen vermöge, insbesondere könne sich daraus ein Argument für das Gewicht der Interessen der einen oder der anderen Seite ergeben. Da der Kläger bereits im Besitz einer anonymisierten Fassung des strafgerichtlichen Urteils sei, dürfte es ihm nicht lediglich um die fachliche Auseinandersetzung mit den dem Urteil

grundeliegenden Rechtsansichten gehen. Da er - wie aus seinem Vortrag geschlossen werden könne - jedoch der Meinung sei, es handele sich um ein Fehlurteil, dürfte es ihm viel eher darum gehen, die Entscheidung in Verbindung mit den Namen der in seinen Augen dafür Verantwortlichen

veröffentlichen. Im Vordergrund seines Interesses dürfte daher die namensbezogene

weisung von Verantwortung stehen (möglicherweise in der Rubrik „Entgleisung" der vom Kläger als verantwortlichem Redakteur vertretenen Zeitschrift). Die Veröffentlichung würde daher nicht der wissenschaftlichen Diskussion dienen und auch nicht wegen ihres gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Gehalts erfolgen, sondern würde eher der Darstellung einer - in seinen Augen - persönlichen Fehlleistung der maßgeblichen Verfahrensbeteiligten, insbesondere wohl des Pflichtverteidigers dienen. Das Gericht verkenne nicht, dass auch an einer solchen Darstellung unter Umständen ein erhebliches Interesse bestehen könne und dass an die

lässigkeit öffentlicher Kritik als Beitrag

r Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürften. Das Gericht vermöge solche Umstände aber im vorliegenden Fall nicht

erkennen, insbesondere dürfte es sich um kein die Öffentlichkeit wesentlich berührendes Thema handeln. Das strafgerichtliche Verfahren habe für sich genommen keine besondere Bedeutung gehabt, die es über ein örtliches Interesse hinaus für die Öffentlichkeit interessant gemacht hätte; jedenfalls sei es in keiner der einschlägigen Fachmedien veröffentlicht worden. Die Verurteilung habe bereits

m Zeitpunkt des Ersuchens zehn Monate

rück gelegen und sei nunmehr schon bald drei Jahre her. Auch sei nicht bekannt, dass die Beteiligten oder einer von ihnen bereits in früheren Verfahren durch vergleichbares „Fehlverhalten" aufgefallen wäre, ungeachtet der Frage, ob sich die Umstände der Verurteilung aus den abgekürzten Gründen des Urteils überhaupt hinreichend sicher erschließen ließen, um ein solches Verdikt

rechtfertigen. Der Kläger könne auch nicht mit dem Einwand gehört werden, dass die Namen der Betroffenen auch für jeden, der an der Hauptverhandlung teilgenommen habe, bekannt geworden seien, da diese grundsätzlich öffentlich sei. Ungeachtet der Tatsache, dass Letzteres gerade vorliegend möglicherweise nicht der Fall gewesen sei (vgl. §§ 48 Abs. 1, 109 Abs. 1 S. 4 JGG), verkenne er dabei auch die grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Verwendung von personenbezogenen Daten durch Vertreter der Presse - und damit durch Private - und durch Behörden, die insoweit den besonderen Bindungen des Datenschutzes unterlägen. Die somit im Ermessen der Behörde liegende Verweigerung der begehrten Auskunft sei auch insoweit nicht

beanstanden; Ermessensfehler seien nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Eines Rückgriffs auf Verfassungsrecht bedürfe es angesichts der positiv-rechtlichen Regelung in § 4 LPresseG, gegen dessen Vereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch der Kläger keine Bedenken erhoben habe, nicht. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 06.03.2013

gelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

r Begründung bringt er vor, das Auskunftsbegehren eines Presseorgans bedürfe keiner gesonderten Begründung, um

einem Überwiegen des Auskunftsinteresses der Presse gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Verfahrensbeteiligten

kommen. Der Kläger habe das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete und nur gemäß Art. 5 Abs. 2 GG einschränkbare Recht, die für die Wahrnehmung seiner Grundrechte erforderlichen Informationen ohne Mitteilung darüber

erhalten, wofür er diese Informationen im Einzelnen benötige. Würde ein Anspruch auf

gang

Informationen davon abhängig gemacht, dass das Presseorgan

nächst darlege, für welchen Zweck es die angeforderte Information benötige, würde

mindest mittelbar Zensur ausgeübt. Indem das erstinstanzliche Gericht unter Hinweis auf das Verfassungsrecht der Beteiligten auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte dem allgemeinen Informationsrecht der Presse nur dann gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ein Übergewicht einräume, wenn dargelegt werde, weshalb die Auskunft benötigt werde, schmälere es nicht nur das Verfassungsrecht der Presse, sondern verkehre auch die grundsätzliche Gewichtung der divergierenden Verfassungsgüter. Denn wie in § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 LPresseG

treffend normiert werde, bestehe das Informationsrecht der Presse grundsätzlich ohne Weiteres. Dass die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden, genüge

r Auskunftsverweigerung nur dann, wenn diese überhaupt schutzwürdig seien. Dies setze eine Beurteilung des Gewichts der jeweils betroffenen Rechtsgüter voraus. Diese Beurteilung sei nicht davon abhängig, dass die Presse ihren Informationsanspruch im Einzelnen näher konkretisiere. Vielmehr könne die Beurteilung auch allein anhand der jeweils betroffenen Verfassungsgüter erfolgen. Jedenfalls sei die nach § 4 Abs. 2 LPresseG gebotene Ermessensausübung unabhängig von der näheren Begründung

Anlass und Zweck des Informationsersuchens. Denn abzuwägen sei das verfassungsrechtlich geschützte Informationsrecht der Presse gegenüber einem durch die Herausgabe der gewünschten Information eventuell beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht. Wenn kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliege oder ein solcher nur geringes Gewicht hätte, überwiege das verfassungsrechtlich geschützte Presserecht stets,

mindest wenn, wie im vorliegenden Fall, die Beteiligten in einer quasi staatlichen Funktion tätig geworden seien. Vorliegend hätten die an der Findung des Strafurteils Beteiligten sämtlich nicht nur in ihrer beruflichen bzw. hinsichtlich der Schöffen in ihrer ehrenamtlichen Eigenschaft gehandelt, sondern - einschließlich des Pflichtverteidigers - unmittelbar im staatlichen Auftrag. Der Vorsitzende urteile im Namen des Volkes und sei schon deshalb eine Person der Öffentlichkeit, die ihr dieses Amt anvertraut habe. Geheimgerichte seien in der Bundesrepublik Deutschland nicht statthaft. Die Schöffen würden in einem gesonderten Verfahren als Vertreter der Öffentlichkeit gewählt und fungierten als deren Wächter. Wenn Richter und Schöffen nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2000 - 1 BvQ 17/00 - die Beeinträchtigung durch Filmaufnahmen des öffentlich-rechtlichen Deutschen Fernsehens hinzunehmen hätten, dann erst recht diejenige, die durch eine nur namentliche Benennung in einer Fachzeitschrift eintreten könne. Die Protokollbeamtin habe keinen Grund, ihren Namen

verheimlichen, da sie für die Entscheidung in keiner Weise verantwortlich sei. Ein Anwalt habe kein schützenswertes Interesse daran, dass ein etwaiges Fehlverhalten geheim bleibe. Diesem eher geringen privaten Interesse stehe auf Seiten des Klägers mit dem Auskunftsrecht der Presse ein gewichtiges Verfassungsrecht gegenüber, das keiner besonderen Rechtfertigung bedürfe. Eine genaue und gründliche Berichterstattung setze voraus, dass der Presse keine ihr für ihre Zwecke als bedeutsam erscheinenden und ausdrücklich nachgefragten Informationen vorenthalten würden oder ihr die Möglichkeit verwehrt werde, zielgerichtet

recherchieren. Daher stehe der Pflicht der Presse

r genauen Berichterstattung das Recht gegenüber, die für ihre Recherche erforderlichen Informationen

erhalten. Denn anderenfalls könne die Presse nicht durch direkt an die Beteiligten gerichtete Nachfragen diesen Gelegenheit

einer Stellungnahme geben und wäre hierdurch möglicherweise gehindert, objektiv berichten

können. Aus dem Urteil lasse sich beispielsweise nicht entnehmen, welchen Antrag der Pflichtverteidiger gestellt hatte. Auch

allen weiteren Fragen, die der Fall aufgeworfen habe, könnte der Kläger nicht mit dem Verteidiger Rücksprache nehmen oder diesen wenigstens

r Stellungnahme auffordern. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dem Kläger gehe es um eine Veröffentlichung der Namen der Beteiligten, um diese bloßzustellen, nicht aber, um durch eine Veröffentlichung der Entscheidung die wissenschaftliche Diskussion

befruchten oder um ihres gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Gehalts wegen, verkenne die Notwendigkeit, die Namen der Beteiligten

r Möglichkeit einer Stellungnahme

erhalten.

dem gehe es auch um grundsätzliche berufspolitische Fragen. Immerhin sei dem Pflichtverteidiger vom Verwaltungsgericht Stuttgart ein „nicht nachvollziehbares Verhalten"

geschrieben worden, das gemäß § 113 BRAO

einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme führen könne. Es liege weder im allgemeinen noch im besonderen Interesse der Rechtspflege, nicht gebührend auf Anwälte einwirken

können, die ihre allein gegenüber dem Mandanten bestehenden Pflichten nicht sorgfältig wahrnähmen. Das Wächteramt der Presse erstrecke sich auch auf solche Belange. Im Übrigen verbiete sich die Annahme des erstinstanzlichen Gerichts, es sei auch kein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Namen der Beteiligten erkennbar, weil das Strafurteil des Amtsgerichts ... in keinem der einschlägigen Fachmedien veröffentlich worden und auch nicht bekannt sei, dass die Beteiligten bereits in früheren Verfahren durch ein vergleichbares Verhalten aufgefallen wären, schon denklogisch. Denn wenn die Namen nicht bekannt seien, fehle jede Möglichkeit, anhand der Feststellung des Namens der Beteiligten vergleichbare Fälle überhaupt nur

erkennen. Der Anspruch des Klägers folge auch aus Art. 10 EMRK. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei es nicht Sache der nationalen Instanzen, über die Form der Informationsweitergabe an die Presse

entscheiden. Art. 8 EMRK stehe dem nicht entgegen, da in Deutschland kein Gesetz existiere, gegen das die Übersendung des Urteils in der begehrten Form verstoßen könne. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger mitgeteilt, dass das streitige Urteil des Amtsgerichts ... in den ANA- ZAR 2010, S. 32 unter Nennung der Namen der Berufsrichterin und des Pflichtverteidigers besprochen worden ist. Den im Beitrag genannten Namen des Pflichtverteidigers habe er von dem Rechtsanwalt erfahren, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den verurteilten Afghanen vertreten habe. Die Beteiligten erklärten den Auskunftsanspruch bezüglich des Namens der Berufsrichterin übereinstimmend für erledigt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.04.2012 - 1 K 57/12 -

ändern, festzustellen, dass die Entscheidung des Direktors des Amtsgerichts ... vom 25.05.2010 rechtswidrig war, soweit keine Auskunft über den Namen des Pflichtverteidigers erteilt worden ist, und den Beklagten unter Aufhebung der Entscheidung des Direktors des Amtsgerichts ... vom 25.05.2010

verpflichten, dem Kläger Auskunft über die Namen der an dem beim Amtsgericht ... durchgeführten Strafverfahren - ... - beteiligten Personen

erteilen durch Übersendung einer - mit Ausnahme der persönlichen Angaben des Verurteilten, der Berufsrichterin und des Pflichtverteidigers - nicht anonymisierten Abschrift des Urteils vom 02.07.2009. Der Beklagte beantragt, die Berufung

rückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

treffend habe das Verwaltungsgericht im Einzelnen begründet, dass die Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers als einem Repräsentanten der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geschützten Presse und dem ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgten Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten des strafgerichtlichen Verfahrens dazu führe, dass die begehrten Auskünfte nicht

erteilen seien. Soweit der Kläger darauf abstelle, mit dem Pflichtverteidiger des in dem streitgegenständlichen Strafverfahren Verurteilten nicht in einen Diskurs treten und mit dessen Hilfe den Sachverhalt nicht weiter aufklären

können, weil ihm dessen Name nicht mitgeteilt worden sei, erscheine diese Begründung vorgeschoben,

mal dem auch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstünde. Naheliegender erscheine die aus der weiteren Begründung ersichtliche Motivation des Klägers, den Pflichtverteidiger bei der Rechtsanwaltskammer anzeigen

wollen, weil er sich während seiner Verteidigung pflichtwidrig verhalten habe. Auch insoweit vermöge die Argumentation des Klägers nicht

überzeugen. Es wäre ihm ohne weiteres möglich, etwaiges Fehlverhalten eines Rechtsanwalts auch ohne Kenntnis des Namens

r Anzeige

bringen,

mal die

ständige Rechtsanwaltskammer bei der Schilderung des Sachverhalts die Identität des Anwalts unschwer ermitteln könnte. Dem Senat liegen der Verwaltungsvorgang des Beklagten und die Akte des Verwaltungsgerichts vor. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte auf die Aufforderung des Senats, die vollständige Verwaltungsakte vorzulegen, die insbesondere das dem Kläger übersandte, anonymisierte Urteil des Amtsgerichts ... vom 02.07.2009 - ... - enthält, unter anderem eine Kopie dieses Urteils in nicht anonymisierter Form vorgelegt. Der Senat hat diese Kopie unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2004 - 6 B 71.03 - juris als nicht angeforderte Akte an den Beklagten

rückgesandt. Gründe Die

lässige Berufung ist teilweise begründet. I. Die Berufung ist nach

lassung durch den Senat statthaft und auch sonst

lässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). II. Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dieses hinsichtlich des auf den Namen der Berufsrichterin gerichteten Auskunftsanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Insoweit ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug für unwirksam

erklären. III. Die Klage festzustellen, dass die Entscheidung des Direktors des Amtsgerichts ... vom 25.05.2010 rechtswidrig war, soweit keine Auskunft über den Namen des Pflichtverteidigers erteilt worden ist, ist

lässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die teilweise Umstellung von der Verpflichtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist

lässig, auch wenn man - was angesichts der Besprechung des streitigen Urteils in der Ausgabe 4/2010 der ANA-ZAR naheliegt -

grundelegt, dass dem Kläger der Name des Pflichtverteidigers bereits vor Klageerhebung am 09.11.2010 bekannt war, und daher insoweit Zweifel am ursprünglichen Rechtsschutzinteresse bestehen. Denn der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in die Klageänderung durch rügeloses Einlassen eingewilligt (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 Var. 2 VwGO). Sollte dem Kläger der Name des Pflichtverteidigers vor Klageerhebung am 09.11.2010 noch nicht bekannt gewesen sein, wäre die Klageänderung kraft Gesetzes nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO

lässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,

  1. Aufl., § 113 Rn. 121, m.w.N.). Wegen Wiederholungsgefahr besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn der Kläger mit einer Wiederholung der erledigten Maßnahme rechnen muss. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung oder einer erneuten Ablehnung des Begehrens bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Nicht ausreichend ist die vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung (vgl. Senatsurteil vom 24.11.1994 - 1 S 2909/93 - DVBl. 1995, 367 ; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.07.2010 - 10 S 2400/09 - ESVGH 61, 51 ). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger hat nachvollziehbar unter Benennung weiterer Beispielsfälle dargelegt, dass er die Praxis des Amtsgericht ... in ähnlichen Strafverfahren wie dem hier streitigen nach wie vor verfolgt. Vergleichbare presserechtliche Auskunftsbegehren gegenüber dem Direktor des Amtsgerichts ... und deren Ablehnung erscheinen daher möglich.
  2. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Direktors des Amtsgerichts ... vom 25.05.2010, dem Kläger keine Auskunft über den Namen des im Strafverfahren ... vor dem Amtsgericht ... tätigen Pflichtverteidigers

erteilen, war rechtmäßig. Der Kläger hatte keinen hierauf gerichteten Auskunftsanspruch. Ein solcher Anspruch ergab sich weder aus § 4 LPresseG (

  1. a)noch aus § 475 StPO (b), der Informationspflicht der Gerichte über die Öffentlichkeit interessierende Entscheidungen (
  2. c)oder Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG oder Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (d).
  3. a)Behörden sind nach § 4 Abs. 1 LPresseG verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte

erteilen. Aus dieser Verpflichtung folgt ein entsprechender Auskunftsanspruch der Vertreter der Presse. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG können Auskünfte verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. aa) Vertreter der Presse im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG ist jedenfalls derjenige, der eine schriftliche Abhandlung erstellt, die als Druckwerk (vgl. § 7 LPresseG) in der periodischen Presse oder einmalig, etwa als Buch, veröffentlicht wird, in seiner Funktion als Autor an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt und einem Presseunternehmen

geordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung der Abhandlung

r Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.10.1995 - 10 S 1821/95 - ESVGH 46, 53 = NJW 1996, 538 <538 f.>; Groß, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 435). Diese Voraussetzungen waren und sind beim Kläger erfüllt. bb) Einem Auskunftsanspruch des Klägers über den Namen des Pflichtverteidigers stand jedoch § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG entgegen, da die begehrte Auskunft schutzwürdige private Interessen des Pflichtverteidigers verletzen würde, die hier das Informationsinteresse des Klägers überwiegen. In die gerichtlich vollständig nachprüfbare Abwägung der betroffenen Belange

(1)sind das Informationsinteresse des Klägers
(2)und das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen
(3)einzustellen, deren Bedeutung auch durch den Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung bestimmt wird
(4). Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kommt hingegen in der Abwägung keine eigenständige Bedeutung
(5). In der Abwägung ist nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vor allem

berücksichtigen,

welchem Zweck die mit der Auskunft begehrten Daten verwendet werden sollen, ob eine Berichterstattung die Betroffenen nur in ihrer Sozialsphäre berühren würde, ob mit der Berichterstattung eine Prangerwirkung verbunden wäre und ob die Na-mensnennung einen eigenen Informationswert hat

(6). Nach diesen Maßstäben überwog im vorliegenden Fall das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Pflichtverteidigers das Informationsinteresse des Klägers
(7). Die begehrte Auskunft hat der Beklagte ermessensfehlerfrei verweigert
(8).
(1)Nicht jede Verletzung privater Interessen löst bereits die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG aus. Es muss vielmehr die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen

befürchten sein. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen

ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 10.05.2011 - 1 S 570/11 - NVwZ 2011, 958 <959>, m.w.N.; HessVGH, Urt. v. 23.02.2012 - 8 A 1303/11 - ESVGH 62, 182 = juris Rn. 37, m.w.N; OVG NRW, Beschl. v. 27.06.2012 - 5 B 1463/11 - DVBl. 2012, 1137 = juris Rn. 40 f., m.w.N.). Insbesondere bedarf es der Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Geheimhaltungsinteresse) des jeweils Betroffenen (vgl. BGH, Urt. v. 15.04.1980 - VI ZR 76/79 - NJW 1980, 1790 <1791>; Urt. v. 17.03.1994 - III ZR 15/93 - NJW 1994, 1950 <1951>) sowie - als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27.06.2012, a.a.O. , Rn. 42; BGH, Urt. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08 - BGHZ 181, 328 = juris Rn. 27 f.). Diese umfassende Abwägung ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. HessVGH, Urt. v. 23.02.2012, a.a.O. ; ebenso BVerwG, Urt. v. 23.06.2004 - 3 C 41.03 - BVerwGE 121, 115 <137>,

§ 32St

UG; ebenso BGH, Urt. v. 17.03.1994, a.a.O. , für den Amtshaftungsprozess wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Presseinformation der Staatsanwaltschaft; a.A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.06.2001 - 4 VAs 3/01 - NJW 2001, 3797 <3798>, und OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.08.1980 - 3 VAs 9/80 - Justiz 1980, 451, jeweils für die Überprüfung einer Presseauskunft über ein Ermittlungsverfahren nach §§ 23 ff. EGGVG). Bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite dieser Grundrechte sind sowohl die Europäische Menschenrechtskonvention als auch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Auslegungshilfen (vgl. ausdrücklich für die Abwägung zwischen Presseberichterstattung über Strafverfahren und Persönlichkeitsrecht des Angeklagten: BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 - NJW 2013, 1681 ). Die Grundrechte sind auch als Ausprägung der Menschenrechte

verstehen und haben diese als Mindeststandard in sich aufgenommen.Die Heranziehung der EMRK als Auslegungshilfe zielt nicht auf eine schematische Parallelisierung einzelner verfassungsrechtlicher Begriffe, sondern dient der Vermeidung von Völkerrechtsverletzungen. Eine Harmonisierung des innerstaatlichen Rechts mit der Konvention ist nicht zwingend. Die völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes darf nicht dazu führen, dass der Grundrechtsschutz nach dem Grundgesetz eingeschränkt wird. Dieses Rezeptionshemmnis kann vor allem in mehrpoligen Grundrechtsverhältnissen relevant werden, in denen das "Mehr" an Freiheit für den einen Grundrechtsträger

gleich ein "Weniger" für einen anderen bedeutet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307 <317 ff.>; Beschl. v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - BVerfGE 120, 180 <200 f.>; Urt. v. 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. - BVerfGE 128, 326 <371>).

(2)Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist nach dem Grundgesetz ein Wesenselement des freiheitlichen Staates. Sie ist - neben Hörfunk und Fernsehen - ein wichtiger Faktor für die Bildung der öffentlichen Meinung, die ihrerseits als das Ergebnis einer in freier geistiger Auseinandersetzung geführten öffentlichen Diskussion über Gegenstände von allgemeinem Interesse und staatspolitischer Bedeutung in der modernen Demokratie eine entscheidende Rolle spielt. Durch ihre Teilnahme an diesem Prozess vermittelt die Presse dem Bürger Informationen, die es ihm ermöglichen, die Meinungen anderer kennenzulernen und

überprüfen, seinen eigenen Standpunkt

finden, sich an der öffentlichen Diskussion

beteiligen und politische Entscheidungen

treffen. Die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Freiheit der Presse stellt damit im heutigen demokratischen Staat letztlich eine wesentliche Voraussetzung für eine freie politische Willensbildung des Volkes dar (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Urt. v. 05.08.1966 - 1 BvR 586/62 u.a. - BVerfGE 20, 162 <174 f.>; Beschl. v. 06.02.1979 - 2 BvR 154/78 - BVerfGE 50, 234 <240>, m.w.N.). Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit,

der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Die verfassungsrechtlich verbürgte Pressefreiheit umschließt insbesondere das Recht der im Pressewesen tätigen Personen, sich über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung

informieren und hierüber

berichten (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 06.02.1979, a.a.O. , m.w.N.). Der Schutz der Pressefreiheit kann nicht von einer - an welchen Maßstäben auch immer ausgerichteten - Bewertung des einzelnen Druckerzeugnisses abhängig gemacht werden. Die Pressefreiheit ist nicht auf die "seriöse" Presse beschränkt (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.02.1973 - 1 BvR 112/65 - BVerfGE 34, 269 <283 f.>, m.w.N.). Auch Form sowie Art und Weise der Presseveröffentlichung unterfallen grundsätzlich dem Selbstbestimmungsrecht der Presse, so dass im Einzelfall Schärfen und Überspitzungen des öffentlichen Meinungskampfs hinzunehmen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.04.1982 - 1 BvR 426/80 - NJW 1982, 2655 <2656>). Die Presse wird durch die in Art. 10 EMRK gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung in vergleichbarer Weise geschützt. Sie hat nach der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine wesentliche Aufgabe in einer demokratischen Gesellschaft, sie nimmt die Rolle eines „öffentlichen Wachhundes“ ein. Wenn die Presse auch gewisse Grenzen nicht überschreiten darf, insbesondere hinsichtlich des guten Rufs und der Rechte anderer sowie einer geordneten Rechtspflege, ist es doch ihre Aufgabe, Informationen und Ideen über alle Fragen öffentlichen Interesses mitzuteilen (vgl. EGMR, Urt. v. 24.06.2004 - 59320/00 [Caroline von Hannover/Deutschland] - NJW 2004, 2647 , Nr. 58; Urt. v. 10.01.2012 - 34702/07 [Standard Verlags GmbH/Öster-reich Nr. 3] - NJW 2013, 768 , Nr. 31; Heer-Reißmann/Dörr/Schüller-Keber, in: Dörr/Kreile/Cole, Handbuch Medienrecht, 2008, S. 26 f., m.w.N.). Die Freiheit der Meinungsäußerung gilt auch für Meinungsäußerungen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen; sie schützt auch die Art und Weise der Äußerungen (vgl. EGMR, Urt. v. 24.06.2004, a.a.O., Nr. 58; Urt. v. 21.06.2012 - 34124/06 [Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG/Schweiz] - NJW 2013, 765 , Nr. 51, 64).

(3)Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG und die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung. Diesem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonders hoher Rang

. Das gilt insbesondere für seinen Menschenwürdekern. Der Inhalt dieses Rechts ist nicht allgemein und abschließend umschrieben.

den anerkannten Inhalten gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre. Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05 - BVerfGE 119, 1 <24>, m.w.N.). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet auch das Recht, in gewählter Anonymität

bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt

sehen (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.06.1973 - 1 BvR 536/72 - BVerfGE 35, 202 <220>). Es steht jedoch nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem ab-soluten Schutz der genannten Grundrechte. Wenn der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Sein oder Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens berührt, können sich Einschränkungen seines ausschließlichen Bestimmungsrechts über seinen Privatbereich ergeben, soweit dieser nicht

m unantastbaren innersten Lebensbereich gehört. Dem als absolut unantastbar geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung der Intim- und Geheimsphäre ist die Privat- und Sozialsphäre in der Schutzintensität nachgelagert. In dieser hat der Einzelne die Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden (st. Rspr., vgl. BVerfG, Urt. v. 05.06.1973, a.a.O., S. 220; Beschl. v. 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87 - BVerfGE 80, 367 <373 f.>; Beschl. v. 06.05.1997 - 1 BvR 409/90 - BVerfGE 96, 56 <61>; Beschl. v. 13.06.2007, a.a.O. , S. 29 f.; BGH, Urt. v. 13.11.1990 - VI ZR 104/90 - NJW 1991, 1532 <1533>; Urt. v. 23.06.2009, a.a.O. , Rn. 29 f.; Urt. v. 19.03.2013, a.a.O. , S. 1681 f.; je m.w.N.; kritisch Fechner, Medienrecht, 8. Aufl., Rn. 212). Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst

bestimmen (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <41 ff.>; Beschl. v. 09.03.1988 - 1 BvL 49/86 - BVerfGE 78, 77 <84>). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber

entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Es schützt generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich staatlicher Datenübermittlung. Dabei sind unter personenbezogenen Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person

verstehen, also alle Informationen über eine natürliche Person, unabhängig davon, welcher Aspekt der Person angesprochen wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O. ; Urt. v. 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <279 f.>: Kammerbeschl. v. 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - BVerfGE 103, 21 <33>; BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 3.04 - NJW 2005, 2330 , m.w.N.; Senatsbeschluss vom 23.07.2010 - 1 S 501/10 - VBlBW 2011, 64 <65>). Träger des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sind auch Amtsträger, und zwar nicht nur für Informationen mit privatem, sondern auch für solche mit amtsbezogenem Inhalt. Ein Amtsträger genießt in amtlicher Eigenschaft wie auch als Privatperson das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Denn auch amts- und funktionsbezogene Informationen können erhebliche Auswirkungen auf die Privatsphäre haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.2004, a.a.O. , S. 125 f.; HessVGH, Urt. v. 23.02.2012, a.a.O. , Rn. 31 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 27.06.2012, a.a.O. ; Rn. 42; a.A. VG Wiesbaden, Urt. v. 09.05.2011 - 5 K 700.09.WI - juris Rn. 21 ff.). Ein weitergehender Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergibt sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Der Begriff des Privatlebens umfasst Elemente der Identität einer Person wie ihren Namen oder das Recht am eigenen Bild.

r Privatsphäre gehört auch die körperliche und geistige Integrität einer Person. Art. 8 EMRK will vorrangig das Recht des Einzelnen schützen, seine Persönlichkeit in seinen Beziehungen

seinen Mitmenschen ohne Einmischung von außen

entwickeln. Der Schutz des Privatlebens ist von grundlegender Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit eines jeden. Er geht über den intimen Kreis der Familie hinaus und hat auch eine soziale Dimension. Jede Person, selbst wenn sie in der Öffentlichkeit bekannt ist, muss „eine berechtigte Erwartung” auf Schutz und Achtung ihres Privatlebens haben können (vgl. EGMR, Urt. v. 24.06.2004, a.a.O., Nr. 50, 69; Urt. v. 16.04. 2009 - 34438/04 [Egeland u. Hanseid/Norwegen] - NJW-RR 2010, 1487 , Nr. 59; Urt. v. 10.01.2012, a.a.O. , Nr. 36).

(4)Die Auskunft über die Namen der an dem streitigen Strafverfahren Beteiligten - mit Ausnahme des Namens des Verurteilten - berührt diese in ihrer Sozialsphäre. Das Gewicht ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der vorzunehmenden Abwägung wird von vornherein dadurch gemindert, dass nach § 169 GVG Gerichtsverhandlungen, soweit keine Ausnahmen vorgesehen sind, für jedermann

gänglich sind. Der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen ist ein Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips, er entspricht dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie. Die rechtsstaatliche Komponente der Gerichtsöffentlichkeit zielt darauf, die Einhaltung des formellen und materiellen Rechts

gewährleisten und

diesem Zweck Einblick in die Funktionsweise der Rechtsordnung

ermöglichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 u.a. - BVerfGE 103, 44 <61 ff.>; Kammerbeschl. v. 14.03.2012 - 2 BvR 2405/12 - NJW 2012, 1863 <1864>; je m.w.N.). Begünstigt sind auch Vertreter der Medien. Sie dürfen

sehen und

hören und sind berechtigt, die aufgenommenen Informationen mit Hilfe der Presse, des Rundfunks oder anderer elektronischer Medien

verbreiten (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.01.2001, a.a.O. , S. 61). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen Richter und Schöffen die Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Filmaufnahmen im Gerichtssaal hinnehmen, wenn nicht besondere Umstände Anlass

der Befürchtung geben, eine Übertragung der Abbildung der Mitglieder des Spruchkörpers über das Fernsehen werde dazu führen, dass sie künftig erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sein werden. Denn die Richter und Schöffen stehen kraft des ihnen übertragenen Amts anlässlich ihrer Teilnahme an öffentlichen Sitzungen des Gerichts im Blickfeld der Öffentlichkeit unter Einschluss der Medienöffentlichkeit. Ein Interesse der Richter und Schöffen, in ihrer Person nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen und nicht gefilmt

werden, ist im Hinblick auf Filmaufnahmen im Gerichtssaal angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren daher regelmäßig nicht anzunehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.07.2000 - 1 BvQ 17/00 - NJW 2000, 2890 <2891>; Kammerbeschl. v. 15.03.2007 - 1 BvR 620/07 - NJW-RR 2007, 986 <987>; Kammerbeschl. v. 07.06.2007 - 1 BvR 1438/07 - NJW-RR 2007, 1416 <1417>; Kammerbeschl. v. 11.12.2007 - 1 BvR 3129/07 - juris Rn. 15). Von der Frage, inwiefern Ton- und Bildaufnahmen im Sitzungssaal

lässig sind, ist die nach der Berichterstattung über die Gerichtsverhandlung

unterscheiden (vgl. Zorn, in: Dörr/Kreile/Cole, a.a.O., S. 375). Die Gerichtsöffentlichkeit ist gesetzlich nur als Saalöffentlichkeit vorgesehen. Der Bundesgesetzgeber hat von seinem Regelungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht, dass der allgemeine

gang nur für diejenigen eröffnet ist, die der Gerichtsverhandlung in dem dafür vorgesehenen Raum folgen wollen. § 169 GVG sieht von vornherein nur eine eingeschränkte Öffnung dieser Informationsquelle vor (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.01.2001, a.a.O. , S. 62; Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 620/07 - BVerfGE 119, 309 <320>; Zorn, a.a.O.). Daher dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften Tatsachen, die Gegenstand einer Gerichtsverhandlung waren, nicht allein aufgrund dieses Umstands nach dem Ende der Gerichtsverhandlung

m Inhalt von Mitteilungen gegenüber der Presse und dem Rundfunk machen. Sie sind vielmehr auch bezüglich solcher Tatsachen stets verpflichtet

prüfen, ob ihrer Veröffentlichung überwiegende Rechte, z.B. das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen oder das Steuergeheimnis, entgegenstehen. Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen folgt daher kein unbegrenztes, das Persönlichkeitsrecht der Verfahrensbeteiligten stets überwiegendes Auskunftsrecht der Presse über die Umstände aus öffentlichen Gerichtsverhandlungen, denen außer den Verfahrensbeteiligten keiner beigewohnt hat. Jedoch müssen die Verfahrensbeteiligten - hier Richter, Schöffen, Urkundsbeamten, Staatsanwälte und Rechtsanwälte - mit einer Wahrnehmung von und einer Berichterstattung über Gerichtsverhandlungen, an denen sie teilnehmen, stets rechnen. Dadurch ist ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht von vornherein in seiner Schutzintensität herabgesetzt. Nicht von entscheidendem Gewicht ist dabei, ob im Einzelfall die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Die Vorschriften über den Ausschluss der Öffentlichkeit in §§ 170 ff. GVG und - hier einschlägig - § 48 JGG sollen vor allem Angeklagte, Zeugen, durch eine rechtswidrige Tat Verletzte und Parteien schützen (vgl.

m Schutz des jugendlichen Angeklagten nach § 48 JGG: Eisenberg, JGG, 16. Aufl., § 48 Rn. 8; BGH, Urt. v. 21.11.1969 - 3 StR 249/68 - BGHSt 23, 176 <179>). Die Vorschriften über den Ausschluss der Öffentlichkeit dienen jedoch nicht dem Schutz der Verfahrensbeteiligten, um die es hier geht (Berufsrichter, Schöffen, Urkundsbeamten, Staatsanwälte, Rechtsanwälte). Sie können sich daher in der Regel nicht darauf berufen, dass im Einzelfall die Öffentlichkeit ausgeschlossen war.

(5)Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dafür

sorgen, dass seine Bediensteten durch Veröffentlichungen der Presse nicht unter Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte bloßgestellt werden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27.06.2012, a.a.O. , Rn. 58), kommt in der Abwägung keine eigenständige Bedeutung

. Führt die Abwägung

dem Ergebnis, dass das Informationsinteresse des Vertreters der Presse gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen überwiegt, kann allein die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kein anderes Abwägungsergebnis begründen. Denn hauptsächlicher Anknüpfungspunkt der Fürsorgepflicht ist der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Bediensteten. Im umgekehrten Fall - die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen überwiegen das Informationsinteresse - ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erst Recht nicht geeignet, das Gewicht des Informationsinteresses in der Abwägung

verstärken und so

einem anderen Abwägungsergebnis

führen.

(6)(a) Weder die Rechte der Presse noch die Persönlichkeitsrechte der von einer Berichterstattung Betroffenen sind schrankenlos gewährleistet (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503 <505>, und BVerwG, Urt. v. 23.06.2004, a.a.O. , S. 128,

m allgemeinen Persönlichkeitsrecht, sowie BVerfG, Beschl. v. 14.02.1973, a.a.O., S. 282,

r Pressefreiheit; EGMR, Urt. v. 10.01.2012, a.a.O. , Nr. 24 f.,

Art. 10EMRK, sowie Urt.

v. 24.06. 2004, a.a.O., Nr. 57 f.,

Art. 8EMRK). Ob die betroffenen privaten Interessen i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresse

G schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen

ermitteln. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich

bringen. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft

bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall

gewichten ist. Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit

stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.07.2010, a.a.O. , S. 66, und vom 10.05.2011, a.a.O. , m.w.N.; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 28.10.2011 - 10 S 33.11 - NVwZ-RR 2012, 107 ; HessVGH, Urt. v. 23.02.2012, a.a.O. , Rn. 37, m.w.N; OVG NRW, Beschl. v. 27.06.2012, a.a.O. , Rn. 40 f., m.w.N.; Weberling, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., 20. Kap. Rn. 10). Ob eine Verletzung schutzwürdiger privater Interessen vorliegt, ist daher jeweils anhand des

beurteilenden Einzelfalls festzustellen,

mal wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts dessen Reichweite nicht absolut festliegt, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1990, a.a.O. ; Urt. v. 19.03.2013, a.a.O. , S. 1681; je m.w.N.). (b) Aus dem grundrechtlichen Schutz der Pressefreiheit folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Fachgerichte nicht, dass der Schutz des Grundrechts jedem Presseorgan in jedem rechtlichen

sammenhang und für jeden Inhalt seiner Äußerungen in gleicher Weise

teil werden müsste. Zwar darf die Durchsetzung des Informationsinteresses nicht von einer staatlichen Bewertung des Informationsanliegens abhängig gemacht werden. Die Presse muss deshalb nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht. Der beabsichtigte Verwendungszweck der Daten ist aber im Rahmen der Angemessenheitsprüfung dem privaten Persönlichkeitsrecht gegenüberzustellen. Es kann deshalb darauf ankommen, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, ernsthaft und sachbezogen erörtert werden. Bei der Abwägung zwischen der Pressefreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern kann entgegen der Auffassung des Klägers berücksichtigt werden, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert und damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt. Der beabsichtigte Verwertungszweck von Daten, über die Auskunft begehrt wird, kann daher im Rahmen der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten bedeutsam werden (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.02.1973, a.a.O., S. 283 f.; Urt. v. 15.12.1999 - 1 BvR 653/96 - BVerfGE 101, 361 <391>; Kammerbeschl. v. 28.08.2000, a.a.O. , S. 506). Ebenso können, wenn die Veröffentlichung in Konflikt mit anderen Rechtsgütern gerät, das mit ihr verfolgte Interesse, die Art und Weise der Darstellung und die erzielte oder voraussehbare Wirkung in der Abwägung Bedeutung erlangen (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.06.1973, a.a.O., S. 223, für die Rundfunkfreiheit). Dabei dürfen die Gerichte die Gesamtumstände des Falles wertend berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2012 - 6 B 15.12 - juris Rn. 7; HessVGH, Urt. v. 23.02.2012, a.a.O. , Rn. 39). (c) Beschränkungen des Rechts aus Art. 10 EMRK sind nach dessen Absatz 2

lässig, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist, ein dort genanntes berechtigtes Ziel verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (vgl. EGMR, Urt. v. 10.01.2012, a.a.O. , Nr. 24 f.). Auch nach Art. 10 EMRK darf die beabsichtigte Verwendung der fraglichen Daten durch den Veröffentlichenden in der Abwägung berücksichtigt werden. Bei der Prüfung, ob der umstrittene Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, ist festzustellen, ob er einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprach, ob er verhältnismäßig war

dem verfolgten berechtigten Ziel und ob die von den staatlichen Behörden und Gerichten

seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe stichhaltig und ausreichend sind (vgl. EGMR, Urt. v. 16.04.2009, a.a.O., Nr. 48; Urt. v. 10.01.2012, a.a.O. , Nr. 30; Urt. v. 17.01.2012 - 3401/07 [Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH/Österreich] - NJW 2013, 771 , Nr. 42 f.; Urt. v. 21.06.2012, a.a.O. , Nr. 51). Dies macht bei einer Berichterstattung unter Namensnennung des Betroffenen eine Abwägung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung der Presse nach Art. 10 EMRK gegen das Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Identität nach Art. 8 EMRK,

der auch der Name gehört, erforderlich. Dabei sind - als einige von mehreren Gesichtspunkten -

berücksichtigen die Stellung der von der Veröffentlichung betroffenen Person, ob sie insbesondere eine „Person des öffentlichen Lebens“ war oder sonst „die öffentliche Szene betreten“ hatte, sowie ob die Veröffentlichung

einer Diskussion allgemeinen Interesses beiträgt (vgl. EGMR, Urt. v. 24.06.2004, a.a.O., Nr. 60; Urt. v. 16.04.2009, a.a.O., Nr. 59; Urt. v. 10.01.2012, a.a.O. , Nr. 36 ff.; Urt. v. 17.01.2012, a.a.O. , Nr. 44, 50). Über Gerichtsverfahren

berichten und sie

kommentieren, trägt

deren Öffentlichkeit bei und stimmt, wenn die Berichterstattung nicht die

lässigen Grenzen überschreitet, voll und ganz mit Art. 6 EMRK überein, wonach Verfahren öffentlich sind. Das gibt den Medien aber keine freie Hand und befreit sie nicht von der Pflicht, bei der Weitergabe von Informationen aus solchen Verhandlungen angemessene Sorgfalt walten

lassen (vgl. EGMR, Urt. v. 16.04.2009, a.a.O., Nr. 49; Urt. v. 17.01.2012, a.a.O. , Nr. 44). Bei Abwägung aller Umstände ist die Namensnennung

lässig, wenn eine fundierte Berichterstattung durch die Presse kaum möglich ist, ohne die Namen aller Beteiligten

nennen oder wenn die Offenlegung der Identität einen direkten Bezug

der öffentlichen Angelegenheit hat, die Gegenstand der Berichterstattung ist; sie ist jedoch unzulässig, wenn die Veröffentlichung des Namens des Betroffenen den Informationen in der Veröffentlichung nichts hinzufügt und für das Verständnis der Besonderheiten des Falls nicht wesentlich ist (vgl. EGMR, Entsch. v. 14.11.2002 - 62746/00 [„Wirtschafts-Trend“ Zeitschriften-Verlagsgesellschaft mbH/Österreich Nr. 2] - Slg. 2002-X, 281 ff., http://echr.coe.int/Documents/Reports_Recueil_2002-X.pdf; Urt. v. 06.04.2010 - 25576/04 (Flinkkilä/Finnland) - Nr. 85, http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/ pages/search.aspx#{"dmdocnumber":["865969"],"itemid":["001-98064"]}; Urt. v. 10.01.2012, a.a.O. , Nr. 44; Urt. v. 17.01.2012, a.a.O. , Nr. 52). (d) Verlangt die Presse von einer Behörde Auskunft über bestimmte Daten, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter betreffen, ist die Auskunft jedenfalls dann rechtswidrig und würde gegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG verstoßen, wenn nach den von den ordentlichen Gerichten und dem Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben über die zwischen Personen des Privatrechts vorzunehmende Abwägung des Informationsinteresses und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Veröffentlichung rechtswidrig wäre. Denn

einer solchen rechtswidrigen Veröffentlichung darf die Behörde aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz nicht beitragen,

mal die mit dem Auskunftsverlangen begehrte Datenübermittlung auch in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen eingreifen würde, das somit in der Abwägung ergänzend

m allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen einzustellen ist. Wenn Veröffentlichungen die berufliche Tätigkeit einer Person

m Gegenstand haben, handelt es sich um einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Solche Veröffentlichungen betreffen die Sozialsphäre. Der Einzelne muss sich im Bereich der beruflichen Tätigkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und eine Kritik unter Namensnennung einstellen. Für die zwischen Personen des Privatrechts vorzunehmende Abwägung der Meinungsfreiheit oder der Pressefreiheit einerseits und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts andererseits haben sich in der Rechtsprechung dabei folgende Maßstäbe entwickelt: Äußerungen oder Veröffentlichungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung

besorgen sind (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05 - NJW-RR 2007, 619 <620 f.>.; Urt. v. 23.06.2009, a.a.O. , Rn. 31). Wahre Tatsachenbehauptungen, die lediglich Vorgänge aus der Sozialsphäre benennen, müssen grundsätzlich hingenommen werden, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt

werden, wie es ihm genehm ist. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung kann jedoch auch durch die Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre des Betroffenen erfolgen. Das ist der Fall, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis

dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht, so bei einer unzulässigen Anprangerung und Stigmatisierung durch die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.03.1998 - 1 BvR 131/96 - BVerfGE 97, 391 <403 ff.>; Kammerbeschl. v. 17.12.2002 - 1 BvR 755/99 u.a. - NJW 2003, 1109 <1110>; Kammerbeschl. v. 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06 - NJW 2011, 47 <48>; BGH, Urt. v. 19.03.2013, a.a.O. , S. 1682 f.; je m.w.N.). Ist der Presse der Name des Betroffenen bekannt, gebietet die Rücksicht auf die Persönlichkeit der Betroffenen der Presse, hier mit besonderer Sorgfalt abzuwägen, ob dem Informationsinteresse nicht auch ohne Namensnennung genügt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.04.1980, a.a.O. , S. 1791; Urt. v. 07.12.1999 - VI ZR 51/99 - BGHZ 143, 199 <206 f.>). Dies ist der Fall, wenn die Namensnennung keinen eigenen Informationswert hat (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1994 - III ZR 15/93 - NJW 1994, 1950 <1952>). Wenn nach den von den ordentlichen Gerichten und dem Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben über die zwischen Personen des Privatrechts vorzunehmende Abwägung des Informationsinteresses und des im Aspekt der Sozialsphäre betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Veröffentlichung nicht bereits aufgrund einer

erwartenden Stigmatisierung oder Prangerwirkung rechtswidrig wäre, folgt daraus noch nicht, dass das Informationsinteresse stets oder in der Regel überwiegt. Die dargestellte Rechtsprechung betrifft die zwischen Personen des Privatrechts vorzunehmende Abwägung des Informationsinteresses und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wird ein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen eine Behörde geltend gemacht, ist mit einer Auskunft über Daten von Personen in der Regel auch ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden, der

seiner Rechtmäßigkeit der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist in dieser Konstellation daher mit eigenem Gewicht in die umfassende Abwägung aller

berücksichtigenden Belange einzustellen (vgl.

m Einfluss des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auf die Werteordnung des Privatrechts: BGH, Urt. v. 23.06.2009, a.a.O. Rn. 28). Eine bei einem Betroffensein des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Sozialsphäre allein auf den Umstand abstellende Abwägung, dass eine Stigmatisierung oder Prangerwirkung nicht

besorgen ist, würde daher den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen.

(7)(a) Nach diesen Maßstäben gebührt im vorliegenden Fall in der Abwägung dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Pflichtverteidigers der Vorrang vor dem Informationsinteresse des Klägers. Der Eingriff in das Recht der Presse nach Art. 10 EMRK ist entgegen der Auffassung des Klägers gesetzlich vorgesehen; denn § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG gestattet nach Ermessen die Verweigerung der Auskunft, wenn die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen

befürchten ist. In der danach vorzunehmenden Abwägung kommt dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Pflichtverteidigers, da eine Veröffentlichung seine Sozialsphäre und seine grundsätzlich in der Öffentlichkeit stattfindende Tätigkeit betrifft, kein überragendes, jedoch auch kein unerhebliches Gewicht

. Es ist voraussichtlich nicht

befürchten, dass er bei einer Veröffentlichung unter Namensnennung gleichsam "an den Pranger gestellt" würde. Das Informationsinteresse des Klägers, das Urteil des Amtsgerichts ... übersandt

bekommen, hat im Ausgangspunkt ein erhebliches Gewicht, es betrifft eine Frage, die die Öffentlichkeit wesentlich angeht. Diesem Informationsinteresse ist der Beklagte jedoch mit der Übersendung des anonymisierten Urteils und der Nennung des Namens der Berufsrichterin bereits ganz überwiegend nachgekommen. Der Pflichtverteidiger trägt unmittelbar keine Verantwortung für das ergangene Urteil. Die Nennung des Namens des Pflichtverteidigers ist für das Verständnis des Falls bei einer Veröffentlichung nicht wesentlich. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte kommt daher dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Pflichtverteidigers hier Vorrang

. Im Einzelnen: (b) Der von dem Auskunftsverlangen Betroffene - hier der Pflichtverteidiger - muss mit einer Wahrnehmung von und einer Berichterstattung über Gerichtsverhandlungen, an denen er teilnimmt, stets rechnen. Dadurch ist sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das hier in seiner Sozialsphäre betroffen ist, von vornherein in seiner Schutzintensität herabgesetzt. Das in die Abwägung einzustellende Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird hier desweiteren dadurch geprägt, dass eine Veröffentlichung über das streitige Strafverfahren die berufliche Tätigkeit des Pflichtverteidigers betrifft, die er für seinen Mandanten, aber auch im öffentlichen Interesse ausübt. Er muss sich von vornherein auf die Beobachtung seines beruflichen Verhaltens und eine Kritik unter Namensnennung einstellen und mit Äußerungen und Veröffentlichungen

seinem beruflichen Verhalten rechnen. Seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt in der Abwägung daher kein überragendes, jedoch auch kein unerhebliches Gewicht bei. Das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Pflichtverteidigers wird hier verstärkt durch sein durch Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Durch die Mitteilung des Namens des Pflichtverteidigers an den Kläger würden dessen Daten, die der Beklagte für einen bestimmten Zweck (Beiordnung als Pflichtverteidiger) erhoben hat, ohne dessen Einwilligung

einem anderen Zweck (Auskunfterteilung an einen Dritten) weitergegeben. (c) Im vorliegenden Fall hat das Informationsinteresse des Klägers im Ausgangspunkt ein erhebliches Gewicht. Dabei geht der Senat wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger stets beabsichtigte, die Verurteilung des Angeklagten im Verfahren ... des Amtsgerichts ... in den ANA-ZAR

thematisieren und dabei namentlich benannten Personen, insbesondere dem Pflichtverteidiger des Angeklagten Verantwortung für das Verfahren und sein Ergebnis, das der Kläger als unverhältnismäßig ansieht,

zuweisen.

dieser Feststellung gelangt der Senat aufgrund der eigenen Angaben des Klägers. Der Kläger hat im Schreiben vom 06.05.2010 an den Direktor des Amtsgerichts ... um Übersendung einer Abschrift der streitigen Entscheidung, in der die Namen der Richter/innen und, soweit möglich, der Verfahrensbeteiligten nicht geschwärzt sind, „zwecks möglicher Veröffentlichung der Entscheidung“ in den ANA-ZAR gebeten. Auch in der Begründung seines Antrags auf

lassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Schriftsatz vom 21.06.2012 thematisierte der Kläger die namentliche Benennung der Beteiligten in einer Fachzeitschrift. Dabei hatte der Kläger ein besonderes Interesse an der Veröffentlichung des Namens des Pflichtverteidigers des Angeklagten, wie sich aus seinen Ausführungen in der Klageschrift

m Verwaltungsgericht Stuttgart vom 09.11.2010, seinem erstinstanzlichen Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 28.07.2011 und seinem zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 21.06.2012 ergibt. Bestätigt wird dies durch den Beitrag über das streitige Urteil in den ANA- ZAR 2010, S. 32 , in dem die Namen der Berufsrichterin und des Pflichtverteidigers genannt sind. An dieser auf den dargestellten Umständen fußenden Feststellung des vom Kläger beabsichtigten Verwendungszwecks ist der Senat, wie unter

(6)ausgeführt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.02.1973, Urt. v. 05.06.1973, Urt. v. 15.12.1999, Kammerbeschl. v. 28.08.2000, je a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 18.12.2012, a.a.O. ; HessVGH, Urt. v. 23.02.2012, a.a.O. ; EGMR, Urt. v. 24.06.2004, Urt. v. 10.01.2012, Urt. v. 17.01.2012, je a.a.O.), durch die Gewährleistung der Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 EMRK nicht gehindert. Die Absicht des Klägers

grundezulegen, das streitige Urteil unter Nennung der Namen der Verfahrensbeteiligten

veröffentlichen, ist der Senat auch nicht im Hinblick darauf gehindert, dass die Presse eigene Prüfungspflichten im Hinblick auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen hat. Zwar würde die Erteilung der begehrten Auskunft den Kläger als Vertreter der Presse nicht ohne Weiteres

r Veröffentlichung unter konkreter Namensnennung berechtigen. Denn die Presse ist selbst verpflichtet sorgfältig abzuwägen, ob dem Informationsinteresse nicht auch ohne Namensnennung genügt werden kann. Allerdings ist die Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechtspositionen im Rahmen von § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG vom Gericht vorzunehmen und darf nicht allein der Veröffentlichungsentscheidung des jeweiligen Presseorgans überlassen werden (vgl. HessVGH, Urt. v. 23.02.2012, a.a.O. , Rn. 37; OVG NRW, Beschl. v. 27.06.2012, a.a.O. , Rn. 45 f.; a.A. wohl VG Oldenburg, Urt. v. 26.06.2012 - 7 A 1405/11 - juris Rn. 38 f.). Eine Auskunft unter Na-mensnennung, die die Rechte i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG verletzt, wird folglich nicht im Hinblick darauf rechtmäßig, dass die Presse in Wahrnehmung ihrer eigenen Prüfungspflicht die erhaltenen Namen (möglicherweise) nicht veröffentlicht; eine solche Auskunft darf daher von vornherein nicht erfolgen. (d) Es war voraussichtlich nicht

erwarten, dass der Pflichtverteidiger bei einer Veröffentlichung unter Namensnennung gleichsam an den Pranger gestellt oder stigmatisiert würde oder sonst ein Persönlichkeitsschaden

befürchten wäre, der außer Verhältnis

dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Nach den Erklärungen des Klägers im Verfahren war für den Fall, dass er Auskunft über die Namen der Verfahrensbeteiligten erhält, mit einer Veröffentlichung des Urteils und/oder des Falls unter Namensnennung in den ANA-ZAR unter der Rubrik "Entgleisung"

rechnen. Diese Beiträge sind in nicht wenigen Fällen durch eine Kommentierung gekennzeichnet, die behördliche und gerichtliche Entscheidungen und Maßnahmen nicht nur als sachlich falsch darstellt, sondern gegen die in der Regel namentlich genannten entscheidenden Amtsträger polemisiert und diese, über die sachliche Erörterung hinausgehend, auch als Person angreift. In den letzten Jahren ab 2011 dürfte durch folgende Beiträge, in denen Amtsträger namentlich genannt und kritisiert wurden, bei diesen ein im o.g. Sinne unverhältnismäßiger Persönlichkeitsschaden entstanden sein: So hieß es in einer Abhandlung

einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung: "Dies ist die Stunde des Richters am VG Saarbrücken Engel. Beim Lesen seines Judikats fragt man sich allerdings, ob er diesen Namen

Recht trägt." (ANA-ZAR 1/2012, S. 8) Die Stellungnahmen einer Behördenmitarbeiterin namens Zogalla wurde wie folgt besprochen: „Was sagt man dazu? Deutet der Name Zogalla nicht auch auf einen 'Migrationshintergrund' hin?“ (ANA-ZAR 1/2012, S. 8). In beiden Passagen werden die Amtsträger nicht nur mit ihren Namen genannt, sondern ihr Name selbst wird

m Gegenstand der Erörterung gemacht. Die Beiträge verlassen damit die Sachebene und greifen in den persönlichen Bereich der Betroffenen über. Sie werden in ihrer engeren persönlichen Lebenssphäre berührt, die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht besonders geschützt wird. Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität und Individualität und wird daher vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.03.1988 - 1 BvL 9/85 , 1 BvL 43/86 - BVerfGE 78, 38 <49>; Beschl. v. 24.03.1998 - 1 BvR 131/96 - BVerfGE 97, 391 <399>; Kammerbeschl. v. 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97 - juris, Rn. 8; Kammerbeschl. v. 05.12.2008 - 1 BvR 576/07 - NJW 2009, 663 <664>; Urt. v. 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90 <102>). Die Abhandlung über eine Angelegenheit, in der ein Gerichtspräsident Strafanträge gegen eine Rechtsanwältin gestellt hatte, wurde mit einem Zitat Kaiser Friedrich Wilhelms I.

m Hängen von Advokaten eingeleitet und sodann wie folgt fortgesetzt: "Vielleicht ist das in einer Demokratur ein wenig drastisch. Aber sein Mütchen kühlen, an der engagierten Verteidigerin eines Ausländers, die einem Arbeit verursacht, muss drin sein." (ANA-ZAR 2/2012, S. 16) Die Herstellung eines

sammenhangs der kritisierten Maßnahmen der namentlich genannten Richter mit dem Hängen von Rechtsanwälten und Handlungen eines diktatorischen Staates ist geeignet, die Betroffenen nachhaltig in ihrem Ansehen im beruflichen und privaten Bereich

schädigen, und enthält eine persönliche Herabsetzung und Diffamierung. Ein Beitrag unter dem Titel "Kumpanei zwischen AA und Al-Shabab-Miliz?" endete mit dem Satz: „Kann es eine verkommenere Denkweise geben?" (ANA-ZAR 5/2011, S. 40). Der Begriff der Kumpanei ist hier offenkundig bezogen auf die abwertende Bedeutung „Mittäter, Helfershelfer bei einer strafbaren Handlung“ (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 6 Bänden, 1978, Bd. 4, S. 1601). Das Wort verkommen bezeichnet: äußerlich und/oder moralisch verwahrlosen (vgl. Duden, a.a.O., Bd. 6, S. 2756). Der Beitrag insinuiert mithin, der genannte Mitarbeiter unterstütze die Al-Shabab-Miliz bei strafbaren Handlungen und er tue dies aufgrund eines bestimmten Charakterzugs, seiner verkommenen Denkweise. Im Übrigen sind die Beiträge in der Rubrik „Entgleisung“ zwar regelmäßig durch Äußerungen, die

spitzungen sowie verletzende und drastische Formulierungen enthalten, gekennzeichnet, nicht jedoch durch solche, die

einem im o.g. Sinne unverhältnismäßigen Persönlichkeitsschaden führen. Daher kann in der Abwägung nicht

grundegelegt werden, dass voraussichtlich eine solche Wirkung

erwarten ist. Mit dem Beitrag in den ANA- ZAR 2010, S. 32 über das hier streitige Urteil war eine solche Wirkung auch nicht verbunden. (e) Die das Informationsinteresse des Klägers vor allem ausmachende Frage, ob der im streitigen Strafverfahren Verurteilte eine unangemessen harte Bestrafung erfahren hat, ist eine Frage, die die Öffentlichkeit wesentlich angeht. Diesem Informationsinteresse ist der Beklagte jedoch bereits dadurch ganz überwiegend nachgekommen, dass der Kläger eine anonymisierte Fassung des begehrten Urteils und den Namen der hierfür

ständigen Berufsrichterin erfahren hat und der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch damit weitgehend erfüllt worden ist. Aufgrund des ihm vorliegenden anonymisierten Urteils ist es dem Kläger möglich, den Kern der die Öffentlichkeit angehenden Frage, ob der Angeklagte unangemessen hart bestraft worden ist, in der von ihm herausgegebenen Zeitschrift

thematisieren. Der Umstand, dass ihm die Namen der an der Hauptverhandlung beteiligten weiteren Personen nicht vollständig bekannt sind, hindert ihn in keiner Weise, die nach seiner Auffassung harte Verurteilung

m Gegenstand einer Veröffentlichung

machen; dies zeigt auch der veröffentlichte Beitrag. Es ist weder vom Kläger dargelegt noch für den Senat

erkennen, dass die Nennung des Namens des Pflichtverteidigers einen eigenen Informationswert für die Erörterung der Angelegenheit in der Öffentlichkeit hat. Die Namensnennung ist für das Verständnis des Falls nicht wesentlich. Der Pflichtverteidiger trägt für den erfolgten Strafausspruch unmittelbar keine Verantwortung. Das auf die Auskunft über dessen Namen gerichtete Informationsinteresse des Klägers ist daher, wie unter

(6)ausgeführt (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1994, a.a.O. ; EGMR, Entsch. v. 14.11.2002, Urt. v. 10.01.2012, Urt. v. 17.01.2012, je a.a.O.), als sehr gering einzustufen. Soweit der Kläger vorträgt, er benötige den Namen des Pflichtverteidigers, um diesem Gelegenheit

geben,

dem Gesichtspunkt, welchen Antrag er gestellt habe, sowie

allen Fragen, die der Fall aufwerfe, Stellung nehmen

können, verleiht dies dem Informationsinteresse des Klägers keine über das bisher Festgestellte hinausgehende besondere Bedeutung. Zwar fällt auch die mit einer solchen Tätigkeit verbundene Recherche in den Schutzbereich der Pressefreiheit. Diesem Aspekt kommt jedoch hier in der Abwägung kein ausschlaggebendes Gewicht

. Der Direktor des Amtsgerichts ... hat, wie er dem Kläger mit Schreiben vom 25.05.2010 mitgeteilt hat, dem Pflichtverteidiger des Verurteilten den Wunsch des Klägers nach Kontaktaufnahme mitgeteilt. Da der Pflichtverteidiger des Verurteilten hierauf offensichtlich nicht reagiert hat, ist mit einer Stellungnahme seinerseits auch nicht auf Aufforderung des Klägers

rechnen. Auch das weitere Vorbringen, der Name des Pflichtverteidigers werde benötigt, da der Fall berufspolitische Fragen, insbesondere nach anwaltsgerichtlichen Maßnahmen aufwerfe, verstärkt die Bedeutung des Informationsinteresses des Klägers in der vorzunehmenden Abwägung nicht in erheblicher Weise. Der Kläger weist zwar

treffend darauf hin, dass sich das Wächteramt der Presse auch auf solche Fragen erstrecken kann. Dem Bedürfnis nach Prüfung anwaltsrechtlicher Konsequenzen kann der Kläger jedoch mit einem schlichten Hinweis auf den Fall an das

ständige Gremium nachkommen. Zwar muss sich der Kläger als Vertreter der Presse nicht von vornherein auf einen solchen bloßen Hinweis verweisen lassen. Angesichts der für die Abwägungsentscheidung maßgeblichen Umstände, dass mit einer Veröffentlichung des Falls unter Nennung des Namens des Pflichtverteidigers

rechnen war und dessen Name in der öffentlichen Diskussion des Falles keinen eigenständigen Informationsgehalt hat, hatte ein Interesse des Klägers, berufspolitische Konsequenzen aus dem Fall selbst voranzutreiben, jedoch ein sehr geringfügiges Gewicht.

(8)Die Entscheidung über die Auskunft steht nach § 4 Abs. 2 LPresseG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl., § 4 Rn. 90, m.w.N.; Held, in: Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 2008, Abschn. 74 Rn. 11; Fechner, a.a.O., Rn. 780; Weberling, a.a.O., Kap. 20 Rn. 2). Die Ablehnung der begehrten Auskunft hat der Beklagte ermessensfehlerfrei verweigert. Er hat bei seiner Entscheidung im Schreiben vom 25.05.2010 die Belange der Presse nach Art. 5 GG und die Rechte der Verfahrensbeteiligten berücksichtigt. Ermessensfehler sind weder vom Kläger geltend gemacht noch ersichtlich. b) Der geltend gemachte Anspruch, den Namen des Pflichtverteidigers

erfahren, folgte auch nicht aus § 475 Abs. 1 StPO. Nach dieser Vorschrift kann für eine Privatperson und für sonstige Stellen ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind

versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. Der Senat ist nicht gehindert, die Voraussetzungen nach § 475 Abs. 1 StPO

prüfen, obwohl für diese Auskunft nach § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft

ständig ist und gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft die gerichtliche Entscheidung des nach § 162 StPO

ständigen Gerichts beantragt werden kann (§ 478 Abs. 3 Satz 1 StPO). Denn der Senat als Gericht des

lässigen Rechtswegs entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Der Erteilung einer Auskunft nach § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO an den Kläger stehen jedoch - aus den unter

  1. a)aufgeführten Gründen - schutzwürdige Interessen des betroffenen Verfahrensbeteiligten i.S.d. § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO entgegen.
  2. c)Der Anspruch ergab sich auch nicht aus der Informationspflicht der Gerichte über die Öffentlichkeit interessierende Entscheidungen. Kraft Bundesverfassungsrechts - aufgrund des Rechtsstaatsgebots einschließlich der Justizgewährungspflicht, des Demokratiegebots und des Grundsatzes der Gewaltenteilung - obliegt den Gerichten die öffentliche Aufgabe, die Entscheidungen ihrer Spruchkörper der Öffentlichkeit

gänglich

machen. Sie erfasst alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann. Bei der Erfüllung dieses Verfassungsauftrages hat die Gerichtsverwaltung - wie jede Verwaltung - die öffentlich-rechtlichen Bindungen

beachten, denen jegliches Verwaltungshandeln unterliegt. Dazu gehören u.a. die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, des Datenschutzes und des Steuergeheimnisses sowie die Gewährleistung der strikten Gleichbehandlung bei der Herausgabe. Veröffentlichungswürdige Entscheidungen sind daher vor der Veröffentlichung

anonymisieren (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 26.02.1997 - 6 C 3.96 - BVerwGE 104, 105 <108 ff.>; Burkhardt, a.a.O., § 4 Rn. 161, 166, m.w.N.). Eine Berechtigung, das hier streitige Urteil mit den Namen der Verfahrensbeteiligten

erhalten, kann aus dieser verfassungsunmittelbaren Aufgabe der Gerichte bereits deswegen nicht folgen, weil dabei grundsätzlich die Anonymisierung der in der Entscheidung enthaltenen personenbezogenen Daten vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23.07.2010, a.a.O. ). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz - wie etwa in den Fällen, dass eine den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügende Anonymisierung angesichts des Streitgegenstandes und der Umstände des Falles kaum möglich erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 23.07.2010, a.a.O. ; ähnlich OLG Celle, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 VAs 4/90 - NJW 1990, 2570 , für den Fall, dass ein Angeklagter auch nach Anonymisierung identifizierbar bleibt; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2005 - I- 15 U 98/03 u.a. - NJW 2005, 1791 <1799>) - kommt hier nicht in Betracht. d) Der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch hinsichtlich des Namens des Pflichtverteidigers folgte schließlich nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn mit § 4 LPresseG steht eine verfassungsgemäße Anspruchsgrundlage für presserechtliche Auskunftsrechte

r Verfügung. Die Pressefreiheit gewährleistet nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern garantiert darüber hinaus in seinem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Der Gesetzgeber ist hieraus in der Pflicht, die Rechtsordnung in einer Weise

gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten, die es der Presse erleichtern oder in Einzelfällen sogar überhaupt erst ermöglichen, ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktionen

erfüllen, die in der repräsentativen Demokratie unerlässlich sind. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern. Dies ist für den Bereich der Länder mit den Landespressegesetzen gewährleistet. Nur wenn der

ständige Gesetzgeber untätig bleibt, ergibt sich unmittelbar aus dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine Rechtsgrundlage für pressespezifische Auskunftsrechte (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 - 7 C 139.81 - BVerwGE 70, 310 ; Urt. v. 20.02.2013 - 6 A 1.12 - juris Rn. 27 ff.; auch: OVG NRW, Urt. v. 30.04.1996 - 5 A 1618/92 - NJW 1997, 144 ). Auch aus der Informationsfreiheit folgte der geltend gemachte Anspruch nicht. Ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle eröffnet die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht.Ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf

gang besteht aber in Fällen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle aufgrund rechtlicher Vorgaben

r öffentlichen

gänglichkeit bestimmt ist, der Staat den

gang aber in nicht hinreichender Weise eröffnet.Legt der Gesetzgeber die Art der

gänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit

gleich das Ausmaß der Öffnung dieser Informationsquelle fest, so wird in diesem Umfang zwar der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet. Hat die Presse

gang zwecks Berichterstattung, aber wie hier in § 4 LPresseG und § 169 GVG in rechtlich einwandfreier Weise unter sachgemäßen Beschränkungen, liegt in dieser Begrenzung kein unzulässiger Grundrechtseingriff (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.01.2001, a.a.O. , S. 59 f.; Beschl. v. 19.12.2007, a.a.O. , S. 319). IV. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger Auskunft über die Namen der an dem Verfahren ... des Amtsgerichts ... beteiligten Schöffen begehrt. Der Kläger hat nach § 4 Abs. 1 LPressG einen Anspruch, dass der Beklagte Auskunft über diese Namen erteilt. Hinderungsgründe nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPressG bestehen nicht. Die entgegenstehende Entscheidung des Direktors des Amtsgerichts ... vom 25.05.2010 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (1.). Im Übrigen, hinsichtlich der Name des Staatsanwalts und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist die Klage hingegen unbegründet, weil ein Anspruch des Klägers auf Auskunft über diese Namen nicht besteht. Die Entscheidung des Direktors des Amtsgerichts ... vom 25.05.2010 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (2.). 1. Nach den oben unter III. 2. a) bb) dargelegten Maßstäben überwiegt hinsichtlich der Namen der Schöffen das Informationsinteresse des Klägers deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Schöffen müssen mit einer Wahrnehmung von und einer Berichterstattung über Gerichtsverhandlungen, an denen sie teilnehmen, stets rechnen. Dadurch ist ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, das hier in seiner Sozialsphäre betroffen ist, von vornherein in seiner Schutzintensität herabgesetzt. Der Umstand, dass - wie im vorliegenden Fall - Verhandlungen vor dem Jugendschöffengericht gegen Jugendliche nach § 48 Abs. 1 JGG stets nichtöffentlich sind, kommt dabei keine maßgebliche Bedeutung

. Denn der Ausschluss der Öffentlichkeit dient nicht dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Schöffen, sondern dem Schutz des Jugendlichen. Hinzu kommt die Rechtsstellung der Schöffen im allgemeinen. Sie ist

m einen dadurch geprägt, dass sie ein Ehrenamt ausüben (§ 31 Abs. 1 Satz 1 GVG) und eine Ablehnung des Schöffenamts nur aufgrund bestimmter Gründe möglich ist (§ 35 GVG).

m anderen ist für das Schöffenamt kennzeichnend, dass die Schöffen ein öffentliches Amt ausüben. Dem kommt hier Bedeutung

. Schöffen werden aufgrund von von der Gemeinde aufgestellten Vorschlagslisten gewählt, die nach § 36 Abs. 3 Satz 1 GVG in der Gemeinde eine Woche lang

jedermanns Einsicht aufzulegen sind. Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts werden gemäß § 45 Abs. 1 GVG für das ganze Jahr im Voraus festgelegt. Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres teilnehmen, wird durch Auslosung in öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts bestimmt (§ 45 Abs. 2 Satz 1 GVG). Aufgrund dieser Auslosung in öffentlicher Sitzung steht im Regelfall fest, an welchen ordentlichen Sitzungstagen welche Schöffen an den Sitzungen teilnehmen. Ein Einsichtsrecht in die Schöffenliste besteht jedenfalls für den Verteidiger

r Prüfung der Besetzung des Gerichts in einem konkreten Verfahren (vgl. Meyer-Goßner, StPO,

  1. Aufl., § 222a StPO, Rn. 23, § 44 GVG Rn. 3), nach einer weitergehenden Ansicht sogar für jedermann (vgl. Kissel/Mayer, GVG,
  2. Aufl., § 45 Rn. 24; Hannich, in: Karlsruher Kommentar

r StPO,

  1. Aufl., § 45 GVG Rn. 11). Aus diesen Gründen wird auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Schöffen durch ihr durch Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht entscheidend verstärkt. Es ist aus den unter III.
  2. a) bb)

(7)genannten Gründen voraussichtlich nicht

erwarten, dass die Schöffen bei einer Veröffentlichung unter Namensnennung gleichsam an den Pranger gestellt oder stigmatisiert würden oder sonst ein Persönlichkeitsschaden

befürchten wäre, der außer Verhältnis

dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Die das Informationsinteresse des Klägers vor allem ausmachende Frage, ob der im streitigen Strafverfahren Verurteilte eine unangemessen harte Bestrafung erfahren hat, ist, wie bereits dargelegt, eine Frage, die die Öffentlichkeit wesentlich angeht. Diesem Informationsinteresse ist der Beklagte zwar bereits dadurch ganz überwiegend nachgekommen, dass der Kläger eine anonymisierte Fassung des begehrten Urteils und den Namen der hierfür

ständigen Berufsrichterin erfahren hat. Die Namen der Schöffen können jedoch

sätzlich einen eigenen Informationswert für die Erörterung der Angelegenheit in der Öffentlichkeit haben. Die Namensnennung ist für das Verständnis des Falls nicht unwesentlich. Die Schöffen haben bei der Entscheidung des Gerichts dasselbe Stimmrecht wie der Berufsrichter. Sie verantworten die getroffene Entscheidung in derselben Weise wie der Berufsrichter. Das Interesse

erfahren, wer für die hier streitige Entscheidung und insbesondere für die Strafzumessung im vorliegenden Fall die Verantwortung trägt, und ggfs. eine bestimmte Strafzumessungspraxis eines Spruchkörpers

erörtern, ist daher notwendig auf die Kenntnis der Identität der urteilenden Personen gerichtet. Dieses durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Informationsinteresse überwiegt daher ohne das Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Schöffen. Die Sache ist insoweit spruchreif i.S.v. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Angesichts der umfassenden Abwägung der maßgeblichen Belange und des Überwiegens des Informationsinteresses des Klägers ist für Ermessenserwägungen, die

einer Verweigerung der Auskunft führen könnten, kein Raum mehr. Nur die Entscheidung, über die Namen der Schöffen Auskunft

erteilen, ist hier ermessensgerecht. 2. Nach den oben unter III. 2.

  1. a)
  2. bb)dargelegten Maßstäben überwiegt hinsichtlich der Namen des Staatsanwalts und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle deren allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse des Klägers. Ein Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 LPresseG besteht folglich nicht, da der Hinderungsgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPressG entgegensteht und - wie oben unter III. 2.
  3. a)bb)

(8)ausgeführt - Ermessensfehler nicht ersichtlich sind. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich aus den unter II. 2.
  1. b)bis
  2. d)dargelegten Gründen auch nicht aus einer anderen Rechtsgrundlage. Staatsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle müssen mit einer Wahrnehmung von und einer Berichterstattung über Gerichtsverhandlungen, an denen sie teilnehmen, stets rechnen. Dadurch ist ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, das hier in seiner Sozialsphäre betroffen ist, von vornherein in seiner Schutzintensität herabgesetzt. Es ist aus den o.g. Gründen voraussichtlich auch nicht

erwarten, dass sie bei einer Veröffentlichung unter Namensnennung gleichsam an den Pranger gestellt oder stigmatisiert würden oder sonst ein Persönlichkeitsschaden

befürchten wäre, der außer Verhältnis

dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Die das Informationsinteresse des Klägers vor allem ausmachende Frage, ob der im streitigen Strafverfahren Verurteilte eine unangemessen harte Bestrafung erfahren hat, ist, wie bereits dargelegt, eine Frage, die die Öffentlichkeit wesentlich angeht. Diesem Informationsinteresse ist der Beklagte jedoch bereits dadurch ganz überwiegend nachgekommen, dass der Kläger eine anonymisierte Fassung des begehrten Urteils und den Namen der hierfür

ständigen Berufsrichterin erfahren hat.

dem hat der Kläger Anspruch auf Auskunft über die Namen der Schöffen. Die Namen des Staatsanwalts und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle haben jedoch keinen eigenen Informationswert für die Erörterung der Angelegenheit in der Öffentlichkeit. Die Na-mensnennung ist insoweit für das Verständnis des Falls nicht wesentlich. Der Staatsanwalt trägt

m Ausgang des Verfahrens allenfalls mittelbar bei. Die Tätigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle besteht allein darin, das Protokoll über die Hauptverhandlung aufzunehmen. Beide Beteiligte tragen daher keine Verantwortung für das streitige Urteil. Aus welchen Gründen hier ein ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht überwiegendes Informationsinteresse des Klägers bestehen soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Auskunftsanspruchs die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da aufgrund der Auskunft über den Namen der Berufsrichterin im Verwaltungsverfahren für eine Klageerhebung insoweit kein Anlass bestand. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)

zulassen. Die Frage, ob das Auskunftsbegehren eines Presseorgans einer gesonderten Begründung bedarf, um

einem Überwiegen des Auskunftsinteresses der Presse gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Verfahrensbeteiligten

kommen, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht von grundsätzlicher Bedeutung; sie ist, wie ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte bereits geklärt. Von fallübergreifender Bedeutung und noch nicht geklärt ist jedoch die Frage, welches Gewicht dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht von Verfahrensbeteiligten, die an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen haben,

kommt und ob dabei der Umstand maßgeblich

berücksichtigen ist, inwieweit diese Verantwortung für eine ergangene Gerichtsentscheidung haben. Soweit das Verfahren eingestellt und hinsichtlich des eingestellten Teils über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO entschieden wurde, ist das Urteil unanfechtbar. Im Übrigen gilt folgende Beschluss vom 11. September 2013 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/647088.html Kommentare

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