Nr 12 - schwenkbarer Autositz bei Wachkomaversorgung; BSGE 91, 60 RdNr 9 =
Nr 10 - Rollstuhl-Ladeboy; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 31 S185 - Rollstuhl-Bike; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 32 S 191 -Therapie-Tandem - jeweils mwN) . Räumlich bezieht sich dies im Bereich der Mobilität auf den Bewegungsradius, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 29 , 31,32 sowie BSG SozR 3-1200 § 33 Nr 1 ; stRspr). Dazu ist der Versicherte nach Möglichkeit zu befähigen, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegende Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (BSG SozR3-2500 § 33 Nr 31 S 187 - Rollstuhl-Bike) . Ausnahmen hiervon hat der Senat nur bei besonderen zusätzlichen Merkmalen gemacht - etwa im Hinblick auf die besonderen Entwicklungsanforderungen von Kindern und Jugendlichen (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 46 S 259mwN - behindertengerechtes Dreirad für Kinder) oder unter besonderen Umständen im Rahmen der medizinischen Versorgung (vgl BSGE 93, 176 =
Nr 13 -schwenkbarer Autositz bei Wachkomaversorgung; vgl auch Senatsurteil vom 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R -, zur Veröffentlichung in BSGEund SozR 4 vorgesehen <Urteilsabdruck RdNr 16> - Kraftknoten). Für das hier beanspruchte Hilfsmittel gelten die vorgenannten Maßstäbe entsprechend. Ziel der Versorgung mit einem GPS-System ist die Milderung von Folgen des Ausfalls oder der wesentlichen Beeinträchtigung des Sehvermögens und damit der Ausgleich mittelbarer Behinderungsfolgen. Hierfür hat die GKV nach den dargelegten Maßstäben nur aufzukommen, soweit es der Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse dient.Das beurteilt sich bei Mobilitätseinschränkungen infolge von Blindheit oder Sehbehinderung nicht anders als bei Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates; in beiden Fällen erstreckt sich die Ausgleichsverpflichtung der Krankenkasse unabhängig von dem Grund der Beeinträchtigung räumlich nur auf den Bewegungsradius, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fußerreicht, und dem Gegenstand nach auf diejenigen Mittel, die für diesen Nachteilsausgleich funktionell erforderlich sind. Hiervon ausgehend besteht Anspruch auf Versorgung mit einem GPS-System für blinde und sehbehinderte Menschen durch die GKV,wenn sich der Versicherte nach den Umständen des Einzelfalls ohne diese Unterstützung im Nahbereich um die eigene Wohnung nicht zumutbar orientieren kann und das GPS-System deshalb einen wesentlichen Gebrauchsvorteil im dargelegten Sinne bietet. Das ist nicht der Fall, wenn dem Versicherten die Orientierung im Umfeld um die Wohnung trotz Blindheit oder Sehbehinderung aus eigenem Vermögen oder mit anderen Hilfsmitteln - insbesondere einem Blindenführhund - vertraut ist und Orientierungsdefizite insoweit nicht bestehen (BSG, Urteil vom 25.06.2009, Aktenzeichen: B 3 KR4/08 R). Der Kläger verfügt ausschließlich zu seiner Orientierung über Blindenlangstöcke und kann gerade nicht auf die Fähigkeiten eines Blindenführhundes zu seiner Orientierung zurückgreifen. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass eine Orientierung in dem vom BSGdefinierten Nahbereich – nämlich dem Bewegungsradius, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß zu erreichen vermag – nur mit der Hilfe von Blindenlangstöcken nur höchst eingeschränkt,nämlich ausschließlich auf geübten und bekannten Wegen, möglich ist. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es im Sinne des mittelbaren Behinderungsausgleichs auch gewährleistet sein muss, dass im Wohnungsumfeld Wege unternommen werden können, um so einen körperlichen und geistigen Freiraum zu erschließen. Dabei gehört es auch zur Erschließung dieses Freiraums, nicht auf einige wenige bekannte Wege im Sinne einer körperlichen Betätigung verwiesen zu werden, sondern im Sinne der Erschließung eines geistigen Freiraums, auch die Möglichkeit zu haben, sich bisher unbekannte Wege, Lokalitäten, Geschäfte etc. im Nahbereich zu erschließen, was für jeden Sehenden eine Selbstverständlichkeit ist. Bei weitem geht es dabei nicht darum, ein Gleichziehen mit den Möglichkeiten eines Sehenden zu erreichen, sondern auch um die absolute Basisversorgung. Dem ortskundigen Gericht ist das häusliche Umfeld des Klägers bekannt. Es handelt sich um eine reine mit wenigen Gewerbebetrieben durchsetzte Wohnsiedlung in ländlicher Umgebung auf einem Berg. Die übliche Infrastruktur des Nahbereichs, d.h. Geschäfte, Ärzte etc.ist dort nicht anzutreffen, sondern der Kläger ist darauf angewiesen – auch für die üblichen alltäglichen Erledigungen – die Innenstadt A-Stadts aufzusuchen. Dies ist fußläufig möglich, jedoch mit einem breiten und auch ständig wechselnden Angebot im Hinblick auf alle alltäglichen Verrichtungen verbunden.Der Kläger lebt gerade nicht in dörflichen Strukturen, wo es im Nahbereich zum Beispiel darum gehen kann, den einen Bäcker,Supermarkt, Friseur oder Arzt aufzusuchen. Vor diesem Hintergrund ist vor allem zur Erschließung auch eines geistigen Freiraums entscheidend, dass der Kläger gerade nicht zumutbar auf die Orientierung mit seinen eingeschränkten Möglichkeiten der Wahrnehmung und seinen Blindenlangstöcken zu verweisen ist. Es ist vielmehr in seinem Lebensumfeld zu erwarten,dass seine Orientierung im Nahbereich um die Wohnung für die im Alltag üblichen Wege mit einem GPS-System für blinde und sehbehinderte Menschen wesentlich verbessert werden kann, zumal er gerade nicht über eine Führhund verfügt, der ihn sicherlich auch in der Orientierung mehr unterstützen könnte, als ein Blindenlangstock. Nach alledem musste die Klage Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Permalink: https://openjur.de/u/647137.html ( https://oj.is/647137 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.