(2)AVB/KT, die die die Auskunftsverpflichtung aus § 34VVG in Bezug auf die Krankentagegeldversicherung konkretisieren.Inhaltlich erweiterte Erhebungs- oder Verarbeitungsrechte des Versicherers ergeben sich dadurch nicht.
- g)Mit der Übersendung des Gutachtens haben die Mitarbeiter der Beklagten schuldhaft und rechtswidrig gehandelt, weil die Verfristung der Einwilligungserklärung, der Verstoß gegen das ausdrückliche Weitergabeverbot und die Übersendung zu vertragswidrigen Zwecken bei sorgfältiger Prüfung, § 276 BGB,erkennbar waren. Eine Entlastung wegen fehlenden Verschuldens gem.§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Beklagten nicht gelungen.Angesichts der guten Vorbildung der Mitarbeiter C und B der Beklagten - beide sind Versicherungskaufleute -, des deutlichen Hinweises auf das Verbot der Weitergabe auf dem Gutachten, der Kenntnis der Sachbearbeiter von einer laufenden Reintegration und flugärztlichen Überwachung des Klägers, der Überschreitung der Rechte aus der Einwilligungserklärung und deren Verfristung konnten sie die Widerrechtlichkeit ihrer Handlung erkennen. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Notstand bzw. Putativnotstand zur Rechtfertigung des Handelns ihrer Mitarbeiter berufen. Eine solche Rechtfertigung, die die Beklagte darzulegen und nachzuweisen hat, ist weder gem. § 34 StGB, noch gem. § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 3BSDG in der zur Tatzeit gültigen Fassung vom 14.1.2003 gegeben.Denn der Kläger war - wie sich aus der Bescheinigung des Luftfahrtbundesamtes ergibt (Bl. 54 der Beiakten) – seit dem 18. Oktober 2006 wieder medizinisch uneingeschränkt flugtauglich mit der Folge, dass keine gegenwärtige Gefahr iSd §§ 34 StGB, 28 Abs. 3 BDSG vorhanden war. Die von den Mitarbeitern der Beklagten aus der Bescheinigung der ... vom 20. Oktober 2006 hergeleitete Annahme, es liege eine Gefährdung vor, war bei sorgfältiger Prüfung vermeidbar und rechtfertigt die Übersendung des Gutachtens vom ...2006 ebenfalls nicht. Der Bruch der Schweigeverpflichtung zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit bleibt stets ultima ratio (vgl. BGH NJW 1968, 2288 ). Dass die Mitarbeiter der Beklagten vor dem Bruch der Schweigeverpflichtung andere Maßnahmen auch nur erwogen hätten, ist nicht vorgetragen. Eine Rückversicherung über die Zulässigkeit einer Mitteilung der Gesundheitsdaten an Dritte ist nicht erkennbar. Darüber hinaus hatten die Mitarbeiter der Beklagten positive Kenntnis von der vorab durchgeführten fliegerischen Erprobung des Klägers unter flugärztlicher Kontrolle. Dies ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 21. August 2006 an den Kläger (Anl. K. 15, S. 2), mit dem eine Überprüfung der Entscheidung über die Berufsunfähigkeit für den Fall einer erfolgreichen Teilnahme am Reintegrationsprogramm der ... bis zum 31.10.2006 angekündigt wurde. Demnach bestand auch bei Eingang der Bescheinigung der ... vom 20. Oktober 2006 vor einem Bruch der Schweigeverpflichtung die Notwendigkeit für die Mitarbeiter des Beklagten, sich über den Stand der ihnen bekannten fliegerischen Reintegration zu unterrichten. Eine solche Rückfrage,die die Mitarbeiter des Beklagten unterlassen haben, hätte die volle Flugtauglichkeit des Klägers auf der Grundlage der Bescheinigung des Luftfahrtbundesamtes ergeben. Eine sofortige Übersendung des Gutachtens war vor einer Rückfrage nicht erforderlich, um eine mutmaßlich bestehende, tatsächlich aber nicht vorliegende Gefahr abzuwenden. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum kommt wegen einer unterlassenen Rückversicherung über die Zulässigkeit der Übersendung des Gutachtens ebenfalls nicht in Betracht.
- h)Für den Erlass eines Grundurteils ist der überwiegend wahrscheinliche Eintritt eines Schadens ausreichend (vgl. BGH NJW1977, 1538). Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil der Kläger nach der Übermittlung des Gutachtens von der ... aus dem fliegerischen Reintegrationsprogramm herausgenommen wurde und deshalb erst später als ursprünglich geplant wieder fliegerische Bezüge erhalten hat.Die Frage, ob der Kläger neben den Einschränkungen im Grundgehalt zusätzlich dadurch geschädigt wurde, dass er später als geplant zum Flugkapitän befördert worden sein soll, was streitig ist, geht über den oben festgestellten Mindestschaden hinaus und kann deshalb dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben.
- i)Der Senat sieht ebenso wie das Landgericht einen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als gegeben an. Dafür spricht insbesondere der enge zeitliche Zusammenhang, mit dem der Adressat des Gutachtens,Professor …, die Herausnahme des Klägers aus der Reintegration verfügt hat, obwohl dem Kläger wenige Tage zuvor noch volle Flugtauglichkeit durch das Luftfahrtbundesamt bescheinigt worden war. Es war nach der Lebenserfahrung naheliegend, dass der ärztliche Direktor des flugmedizinschen Dienstes der ... mit einer vorläufigen Suspendierung des Klägers vom Flugdienst tätig werden musste, nachdem sich aus dem Gutachten des … Anhaltspunkte für eine möglicherweise bestehende Fluguntauglichkeit ergaben. Was die Beklagte demgegenüber mit der Berufungsbegründung als hypothetische Alternativursachen vorgetragen hat, wird nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte erhärtet.
- j)Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es weder für die Frage der Pflichtverletzung, noch für die Rechtswidrigkeit oder den Ursachenzusammenhang darauf an, ob das Gutachten vom ...2006zutreffende Feststellungen und Schlussfolgerungen enthielt. Auch die Übersendung eines inhaltlich zutreffenden Gutachtens mit sensiblen persönlichen Daten an einen nicht empfangsberechtigten Dritten außerhalb des Vertragszwecks und ohne wirksame Einwilligung des Versicherungsnehmers stellt eine Verletzung der Pflichten aus dem Versicherungsvertrag dar, die nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann. Eine solche Rechtfertigung wäre auch bei zutreffendem Inhalt des Gutachtens nicht eingetreten, weil die Beklagte weder vorgetragen hat, noch nachgewiesen ist, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Übersendung des Gutachtens als Pilot im Einsatz war und es daher an einer tatsächlichen Gefährdung fehlte.Die Annahme ihrer Mitarbeiter, der Kläger fliege bereits wieder,hätte sich bei einer notwendigen Rückfrage als falsch herausgestellt und dann auch von der Übersendung eines zutreffenden Gutachtens abhalten müssen. Auf die Beweisantritte der Beklagten zur Richtigkeit des Gutachtens vom ….2006 (S. 3 ff. des Schriftsatzes vom 16.4.2012) kommt es daher nicht an. 2. Die Beklagte hat dem Kläger auch gem. § 823 Abs. 1 BGB für den entstandenen Schaden einzustehen.
- a)Die Übermittlung des medizinischen Gutachtens hat eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers bewirkt. Angaben über den Gesundheitszustand einer Person gehören zu deren Privatsphäre (vgl. BGH VI ZR 272/06 , NJW 2009, 754 ), die einem weitreichenden Schutz unterliegt. Die zahlreichen Einzelheiten zum Gesundheitszustand und zur Anamnese des Klägers,die sich aus dem Gutachten vom ...2006 ergeben, können auch dessen Intimsphäre berühren, die einem uneingeschränkten, keiner Abwägung unterworfenen Schutz unterliegt (vgl. BGHZ 73, 120 ; BGH NJW 1988,1984 ). Die genaue Zuordnung kann der Senat offen lassen, weil schon die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte Beeinträchtigung der Privatsphäre des Klägers durch Übersendung des vollständigen medizinischen Gutachtens ohne dessen Einwilligung nicht vorliegen.Die Mitteilung des Gutachtens war schuldhaft und nicht gerechtfertigt. Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen (II.1.
- g)verwiesen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB – anders als bei einer Verletzung von Vertragspflichten – der Kläger auch ein Verschulden der Beklagten nachzuweisen hat. Diesen Nachweis sieht der Senat als geführt an, weil die Mitarbeiter der Beklagten die Rechtswidrigkeit der Übersendung des Gutachtens aufgrund ihrer Vorbildung und des eindeutigen Hinweises auf dem Gutachten erkennen konnten. Es ist nichts dafür erkennbar, dass die Mitarbeiter der Beklagten vor der Übersendung des Gutachtens die erforderliche Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und den von ihnen nunmehr geltend gemachten öffentlichen Belangen vorgenommen haben. Aus dem Schriftsatz vom 16.4.2012 (S. 2) ergibt sich eine solche Abwägung nicht, sondern lediglich die behauptete Absicht des Mitarbeiters,Gefahren aus einer fehlenden Flugtauglichkeit des Klägers abzuwenden. Für die erforderliche, sorgfältige Abwägung hätten die Mitarbeiter der Beklagten ihre Annahme überprüfen müssen, der Kläger werde als Pilot eingesetzt. Es ist nicht vorgetragen, dass sie dies unternommen haben. Anderenfalls hätten sie festgestellt,dass ihre Hypothese unzutreffend war. Angesichts der Schwere des Eingriffs in die Privatsphäre des Klägers und der Kenntnisse der Mitarbeiter über die laufende fliegerische Reintegration hält der Senat eine Aufklärung der mutmaßlichen Gefahrenlage vor Übersendung des Gutachtens für geboten. Im Falle einer erfolgten Aufklärung hätte die Übersendung des Gutachtens unterbleiben müssen.
- b)Die Übermittlung des Gutachtens an den flugmedizinischen Dienst ... war rechtswidrig. Der von der Beklagten gehaltene Rechtfertigungsvortrag entlastet nicht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dies gilt auch hinsichtlich des Verschuldens, eines Mindestschadens und des Kausalzusammenhangs zwischen beidem. 3. Die Einrede der Verjährung ist unbegründet. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Sie verjähren in der Regelfrist des § 195 BGB binnen drei Jahren ab Entstehung und Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB. Dazu ist es erforderlich, dass der Kläger die schadensstiftende Handlung, den Eintritt eines Schadens und den Ursachenzusammenhang wenigstens in groben Zügen kannte oder grob fahrlässig nicht erkannt hat. Dass dem Kläger aus der Übersendung des Gutachtens vom ...2006 ein Schaden entstehen würde, war für ihn erst nach dem Ergebnis der Begutachtung durch das … im Jahr 2008 erkennbar, mit welchem ihm erneut volle Flugtauglichkeit bescheinigt wurde und weitreichende Einwände gegen die inhaltlich Verlässlichkeit des Gutachtens vom 8.8.2006 erhoben wurden. Der Beginn der dreijährigen Verjährung war somit der 31.Dezember 2008, die Klage vom 22. Juni 2010, zugestellt am 3.September 2010, hat zu einer rechtzeitigen und fortdauernden Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB geführt. Für den Lauf der Verjährung kommt es ebenfalls nicht darauf an,ob das Gutachten vom ...2006 richtig war, sondern nur darauf, ab welchem Zeitpunkt der Kläger Grund zu der Annahme hatte, die vorübergehende Suspendierung sei fehlerhaft und beruhe auf einer rechtswidrigen Übersendung des Gutachtens vom …2006. C. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. 1. Der Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die rechtswidrige Übermittlung des Gutachtens mit Einzelheiten zur Lebens- und Krankheitsgeschichte des Klägers stellte einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers dar. Er hat das berufliche Fortkommen des Klägers beeinträchtigt, der deswegen aus einer laufenden fliegerischen Reintegration ausgegliedert wurde. Danach sah sich der Kläger der zweifelsfrei erheblich belastenden Unsicherheit gegenüber, seinen anspruchsvollen, mit hohem persönlichen Ansehen und hohem Einkommen verbundenen Beruf möglicherweise dauerhaft nicht mehr ausüben zu können. Dies erfordert zur Genugtuung den Ausspruch eines nicht unerheblichen Schmerzensgeldes. Dabei wird das Landgericht auch zu prüfen haben,ob unter dem Gesichtspunkt einer hartnäckigen Regulierungsverweigerung ein erhöhtes Schmerzensgeld zuzubilligen sein wird. Zur Höhe ist die Sache wegen des noch nicht abschließend geklärten Umfangs der Beeinträchtigungen noch nicht entscheidungsreif. 2. Hinsichtlich eines Anspruchs auf Gutachten-Herausgabe ist die Berufung des Klägers unbegründet. Der Klage fehlt insoweit das Rechtschutzbedürfnis, weil der Kläger einen eigenen Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber auf Bereinigung seiner Personalakten wegen rechtswidrig dorthin gelangter Unterlagen hat. Dass der Kläger sich bei seinem Arbeitgeber um die Bereinigung der Personalakten bemüht hat, ist nicht erkennbar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Das Teilunterliegen des Beklagten mit dem Herausgabeanspruch ist relativ geringfügig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht gem. der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/647171.html ( https://oj.is/647171 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.