Tenor Auf die Revisionen des Klägers und des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Be
§ 11Nr.
15 Rdnr. 10). Ob allerdings bereits daraus, daß der Verwender -wie hier -lediglich die Voraussetzungen aufzählt, unter denen der Kunde die Annahme ablehnen kann, der Schluß auf eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden gezogen werden darf, kann dahinstehen. 2. Diese Frage bedarf hier keiner Klärung. Die Klausel benachteiligt den Kunden bereits deshalb nach § 9 AGBG unangemessen, weil der dort verwendete Begriff des "erheblichen Mangels" von dem gesetzlichen Begriff des Sachmangels im Sinne von § 459 BGB zum Nachteil des Käufers abweicht.
- a)Nach der gesetzlichen Regelung kann der Käufer die Abnahme der Kaufsache ablehnen, wenn diese mit einem Sachmangel im Sinne von § 459 BGB behaftet ist (statt aller: Soergel/Huber aaO § 433 Rdnr. 261). Als Sachmangel kommen sowohl die zur Aufhebung oder Minderung des Wertes oder der Gebrauchstauglichkeit führende Fehlerhaftigkeit der Kaufsache (§ 459 Abs. 1 BGB) als auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (§ 459 Abs. 2 BGB) in Betracht. Während jedoch im ersten Fall das Vorliegen eines Sachmangels davon abhängt, ob die Minderung von Wert oder Gebrauchstauglichkeit erheblich ist (§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB), haftet der Verkäufer nach § 459 Abs. 2 BGB für eine fehlende zugesicherte Eigenschaft, ohne daß es dabei darauf ankommt, ob es sich um eine unerhebliche Eigenschaft des Kaufgegenstandes handelt oder ob dessen Wert oder Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt wird (statt aller: Soergel/Huber aaO § 459 Rdnr. 76).
- b)Nach der angegriffenen Formularbestimmung ist der Käufer zur Abnahme verpflichtet, wenn die Kaufsache keinen "erheblichen Mangel" aufweist (vgl. Creutzig aaO S. 135). Was unter einem "erheblichen Mangel" zu verstehen ist, geht aus der angegriffenen Bestimmung nicht hervor. Auch aus dem systematischen Zusammenhang, insbesondere aus dem Zusammenspiel mit den Bestimmungen über die Gewährleistung in Abschnitt VII der AGB, die lediglich Aussagen zum Fehler, nicht dagegen zum Begriff des erheblichen Mangels enthalten, ergibt sich hierzu nichts. Es bleibt damit bei objektiver Auslegung (vgl. dazu bereits oben unter II 3 b
- cc)offen, ob der Begriff des erheblichen Mangels dem Fehlerbegriff im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB gleichzusetzen ist (so offenbar: Reinking/Eggert aaO Rdnrn. 485 f.; Pfeiffer aaO Rdnr. 25) oder ob dieser an den Sachmangelbegriff im Sinne von § 459 BGB anknüpft oder einen anderen, selbständigen Mangelbegriff darstellt. Daß der Fall des § 459 Abs. 2 BGB, der von der Erheblichkeit der Eigenschaft oder der Wertoder Gebrauchsminderung gerade unabhängig ist, von dieser Klausel abweichend geregelt wird, ist danach jedenfalls nicht auszuschließen.
- c)Die danach verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Klauselverwenders. Dies führt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedenfalls in dem hier gegebenen Verbandsprozeß dazu, daß von der sogenannten kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen ist (zuletzt etwa BGHZ 139, 190 , 199 m.w.N.). Ist mithin davon auszugehen, daß der Käufer nach der angegriffenen Klausel auch dann zur Abnahme verpflichtet sein soll, wenn ein Sachmangel im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB vorliegt, weil zwar eine zugesicherte, zugleich aber nicht erhebliche Eigenschaft fehlt, führt dies zu einer unangemessenen Benachteiligung des Käufers im Sinne von § 9 AGBG. Ein sachlicher Grund, der diese Abweichung von der gesetzlichen Regelung rechtfertigen würde, ist weder vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich. VII. Die in Abschnitt VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB (Klausel 8) enthaltene Erweiterung des Eigentumsvorbehalts auf Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand nachträglich erwirbt, hat das Berufungsgericht als nach § 9 AGBG unwirksam angesehen. Den Interessen des Verkäufers werde - so die Ansicht der Vorinstanz -übermäßig Rechnung getragen, weil sein Eigentumsvorbehalt auch in solchen Fällen fortbestehe, in denen der Kaufpreis bereits bezahlt sei und lediglich noch eine geringfügige Reparaturkostenforderung gegen den Käufer bestehe. Dies sei wegen der zusätzlichen Sicherungsmöglichkeit des Verkäufers durch das Werkunternehmerpfandrecht und angesichts des Umstandes, daß der Käufer ungeachtet des fortbestehenden Verkäufereigentums verpflichtet sei, den Kaufgegenstand zu unterhalten, nicht gerechtfertigt. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Zweifelhaft ist bereits, ob und inwieweit ein erweiterter Eigentumsvorbehalt im nichtkaufmännischen Verkehr durch Formularbedingungen überhaupt wirksam vereinbart werden kann. Diese Frage wird im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. -auch unter Berücksichtigung der hier in Rede stehenden Klausel -z.B.: Graf von Westphalen in Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, "Eigentumsvorbehaltssicherung" Rdnrn. 60 ff.; Brandner aaO Anh. §§ 9-11 Rdnr. 657;
§ 9Rdnrn.
E 33 ff., jew. m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat zwar für den kaufmännischen Verkehr die Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten erweiterten Eigentumsvorbehalts regelmäßig bejaht (vgl. allgemein BGHZ 94, 105 , 112; 98, 303 , 307; 125, 83 , 87; zu einem ähnlichen Eigentumsvorbehalt in Formularbedingungen eines Kraftfahrzeughändlers, der sich auf Forderungen des Verkäufers erstreckt, "die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen, z.B. nämlich Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstoff-Lieferungen, Einstell- und Versicherungskosten und Berufsgenossenschaftsbeiträge", vgl. Urteil vom
- Mai 1958 - VIII ZR 329/56 , WM 1958, 818 = NJW 1958, 1231 unter 2; vgl. auch Urteil vom
- Februar 1968 - VIII ZR 220/65 , WM 1968, 447 = NJW 1968, 885 unter III; ferner Urteil vom
- November 1977 - VIII ZR 7/76 , WM 1977, 1422 = NJW 1978, 632 unter I 3); die Frage der Wirksamkeit solcher Klauseln im nichtkaufmännischen Verkehr hat er jedoch bisher nicht entschieden. Das ist auch hier nicht erforderlich. Keiner Entscheidung bedarf auch die - vom Berufungsgericht bejahte -Frage, ob die Eigentumsvorbehaltsklausel den Käufer wegen Übersicherung des Verkäufers unangemessen benachteiligt, weil er selbst wegen geringfügiger Nebenforderungen des Verkäufers Sicherheit durch das gesamte Kraftfahrzeug leisten muß oder weil dem Verkäufer im Falle einer Reparatur trotz des ihm zustehenden Eigentumsvorbehalts auch noch am Anwartschaftsrecht des Käufers ein Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB zusteht (die Unwirksamkeit deshalb bejahend: Pfeiffer aaO Rdnr. 83; kritisch auch Graf von Westphalen aaO Rdnr. 62; a.A. Reinking/Eggert aaO Rdnr. 188;
§ 9Rdnr.
E 35). 2. Unabhängig davon ist nämlich der angegriffenen Klausel die Wirksamkeit schon deshalb zu versagen, weil sie bei einem rechtsunkundigen Durchschnittskunden den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, der Eigentumsvorbehalt bleibe ungeachtet eines zwischenzeitlichen Ausgleichs der dem Verkäufer auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen bis zur Bezahlung der letzten Forderung bestehen, die der Verkäufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand nachträglich erwirbt. Mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und vom erweiterten Eigentumsvorbehalt erfaßten Forderungen erlischt dieser endgültig; durch das spätere Entstehen weiterer Forderungen zwischen den Beteiligten lebt er nicht wieder auf (vgl. BGHZ 42, 53 , 58; BGH, Urteil vom 23. November 1977 - VIII ZR 7/76 , WM 1977, 1422 = NJW 1978, 632 unter I 4). Demgegenüber geht aus der angegriffenen Klausel nicht klar hervor, ob sie den Eigentumsvorbehalt -was rechtlich nicht möglich wäre -auch auf solche Forderungen erweitern will, die der Verkäufer nach dem in dem vorhergehenden Satz 1 genannten "Ausgleich der dem Verkäufer auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen" erworben hat. Zwar deuten die einleitenden Worte der Klausel "Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen ..." darauf hin, daß der Eigentumsvorbehalt bei dem "nachträglichen" Erwerb der einbezogenen Forderungen noch nicht durch den vorbezeichneten "Ausgleich" erloschen ist. Andererseits spricht jedoch das Wort "nachträglich" dafür, daß der Erwerb der betreffenden Forderungen erst nach dem "Ausgleich" und damit nach dem Erlöschen des Eigentumsvorbehalts erfolgt, der insoweit wieder aufleben würde. Daß sich das Wort "nachträglich" auf den Zeitpunkt des in Satz 1 erwähnten "Kaufvertrages" bezieht (so Creutzig aaO S. 151), ist demgegenüber unklar, weil der "Kaufvertrag" in Satz 1 -anders als der "Ausgleich" nicht in einem zeitlichen, sondern vielmehr in einem ursächlichen ("auf Grund") Zusammenhang angesprochen wird. Aus der maßgeblichen Sicht des rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden (vgl. dazu bereits oben unter V 2), der nicht weiß, daß der Eigentumsvorbehalt nach vollständigem Ausgleich der Verkäuferforderungen ohne die Möglichkeit des Wiederauflebens erlischt, kann sich daher der rechtlich unzutreffende Eindruck ergeben, der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bleibe für nach diesem Zeitpunkt entstehende Forderungen bestehen (vgl. Pfeiffer aaO Rdnr. 83; Reinking/Eggert aaO Rdnr. 188; Graf von Westphalen in Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum AGBG, III 51-3 Rdnr. 11). Allein aufgrund dieser Unklarheit benachteiligt die Klausel den Käufer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist sie daher gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (vgl. zum Transparenzgebot bereits oben unter V 2). Denn der Käufer läuft wegen der unklaren Fassung der Klausel Gefahr, die Eigentumsverhältnisse zu seinen Lasten unrichtig einzuschätzen und von der Durchsetzung seiner Rechte abzusehen. VIII. Soweit der Verkäufer nach Abschnitt VI Nr. 2 Abs. 1 b der AGB (Klausel 9) den Kaufgegenstand herausverlangen kann, wenn der in Abschnitt III Nr. 3 der AGB bezeichnete Teilzahlungskäufer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, hat das Berufungsgericht eine unbillige Benachteiligung des Kunden verneint. Die § 321 BGB nachempfundene Klausel sei gerechtfertigt, weil die Zahlungsunfähigkeit des Kunden mit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung feststehe, nachdem die vorausgegangene Pfändung ergebnislos geblieben sei. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers ohne Erfolg. Die angegriffene Klausel ist mit dem AGB-Gesetz vereinbar, sie verstößt insbesondere nicht gegen § 9 AGBG. 1. In formularmäßigen Leasingbedingungen hat der Senat bereits früher eine Klausel für unbedenklich gehalten, wonach der Leasinggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt ist, "wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Leasingnehmers eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn gerichtliche oder außergerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet werden" (Urteil vom 6. Juni 1984 - VIII ZR 65/83 , WM 1984, 1217 unter IV 2 c). Als entscheidend hat es der Senat dabei angesehen, daß die aufgeführten Kündigungsgründe nur an eine solche Vermögensverschlechterung oder -gefährdung anknüpfen, die zugleich eine Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs des Leasinggebers nach sich ziehen (eingehend: BGHZ 112, 279 , 284, 285; vgl. auch für den kaufmännischen Verkehr: Urteil vom 7. Dezember 1983 - VIII ZR 257/82 , WM 1984, 163 = NJW 1984, 871 unter 4). Für den hier maßgeblichen Teilzahlungskauf kann nichts anderes gelten. Auch dem Teilzahlungsverkäufer ist -wie dem Leasinggeber -ein Festhalten an dem Vertrag jedenfalls dann nicht mehr zumutbar, wenn eine Vermögensverschlechterung bei seinem Vertragspartner eintritt, die seinen Anspruch auf die Gegenleistung ernsthaft gefährdet (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Mai 1988 - III ZR 115/87 , WM 1988, 1223 = NJW-RR 1988, 1449 unter 1 a zur Kündigung eines Darlehensvertrages). 2. Indem die angegriffene Klausel daran anknüpft, daß der Teilzahlungskäufer eine eidesstattliche Versicherung (§ 807 ZPO) abgegeben hat, stellt sie auf einen Umstand ab, mit dem die Gefährdung des Gegenanspruchs des Teilzahlungsverkäufers regelmäßig verbunden ist.
- a)Durch die Abgabe der Offenbarungsversicherung gibt der Schuldner zu erkennen, daß er selbst titulierte Leistungsverpflichtungen nicht erfüllen kann, zumindest aber -wie in den neu in das Gesetz aufgenommenen Fällen, daß der Schuldner die Durchsuchung verweigert hat (§ 807 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) oder daß ihn der Gerichtsvollzieher trotz ordnungsgemäßer Ankündigung wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen und der Schuldner dies nicht genügend entschuldigt hat (§ 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) -nicht erfüllen will. Für den Verkäufer ergibt sich daraus die dringende Gefahr, seine Forderung lediglich durch Verwertung des vorbehaltenen Eigentums an dem Kaufgegenstand befriedigen zu können und sich überdies gegenüber zu erwartenden Pfändungen des Kaufgegenstandes mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zur Wehr setzen zu müssen. Da der Verkäufer im übrigen keinen Einfluß darauf hat, ob sich der Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den Käufer im Rahmen der gewöhnlichen Abnutzung hält oder ob das Fahrzeug durch übermäßigen Gebrauch einer außergewöhnlich hohen Abnutzung und Wertminderung ausgesetzt ist, erscheint es für den Verkäufer nicht anders als im kaufmännischen Verkehr (vgl. insoweit Senatsurteil vom 7. Dezember 1983 - VIII ZR 257/82 , WM 1984, 163 = NJW 1984, 871 unter 4 zu einer ähnlichen Klausel) auch im nichtkaufmännischen Verkehr regelmäßig nicht zumutbar, am Vertrag festzuhalten. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Käufer vertragstreu verhält (a.A. Pfeiffer aaO Rdnr. 84). Denn auch, wenn der Käufer -etwa mit Hilfe Dritter seiner Zahlungspflicht (zunächst) nachkommt, bleibt der Gegenleistungsanspruch gefährdet, weil der Verkäufer damit rechnen muß, daß der Käufer plötzlich seine Zahlungen einstellt und daß etwaige Vollstreckungsmaßnahmen ohne Erfolg bleiben.
- b)Daß die Klausel keine zeitliche Beschränkung hinsichtlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung enthält, schadet nicht. Selbst wenn die eidesstattliche Versicherung vor Abschluß des Vertrages abgegeben worden sein sollte, ist allein der Umstand der Abgabe als solcher ein gewichtiges Anzeichen dafür, daß der Anspruch des Verkäufers auf Gegenleistung ernsthaft gefährdet ist. Daß dem Verkäufer in den Fällen, in denen ihm die eidesstattliche Versicherung bei Vertragsabschluß des Käufers bekannt war oder in denen sie zwischenzeitlich im Schuldnerverzeichnis gelöscht worden ist (§ 915a ZPO), die Berufung auf das Kündigungsrecht unter Umständen versagt sein kann, ergibt sich aus dem allgemein gültigen Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB), ohne daß es insoweit einer ausdrücklichen Regelung in den Formularbedingungen bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91 , WM 1993, 791 = NJW 1993, 1133 unter II 2 b a.E.). 3. Unbedenklich ist ferner, daß sich die hier angegriffene Rücknahmeregelung auf die in Abschnitt III Nr. 3 der AGB umschriebenen Teilzahlungsgeschäfte bezieht (Creutzig aaO S. 155), die dem Verbraucherkreditgesetz unterfallen. Zwar enthalten die §§ 12 , 13 VerbrKrG eine abschließende ("nur") Aufzählung der Voraussetzungen, unter denen der Kreditgeber im Falle des Verzuges des Kreditnehmers den Kreditvertrag kündigen oder von diesem zurücktreten kann. Das Recht zur Kündigung oder zum Rücktritt aus anderen wichtigen Gründen als dem Zahlungsverzug bleibt durch diese Regelung indessen unberührt (statt aller: Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 13. Auflage, § 12 VerbrKrG Rdnr. 6 m.w.N.). Ob dies auch für solche Kündigungsgründe gilt, die im Zusammenhang mit konkreten Zahlungsschwierigkeiten des Verbrauchers stehen (dagegen etwa MünchKomm-Habersack, BGB, 3. Auflage, § 12 VerbrKrG Rdnr. 22), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls die mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung indizierte Vermögensverschlechterung des Schuldners wird nach dem Gesetzeszweck von den Bestimmungen der §§ 12 , 13 VerbrKrG nicht erfaßt. Der Gesetzgeber wollte mit Hilfe dieser Vorschriften verhindern, daß dem Verbraucher bereits bei einer kurzfristigen, vorübergehenden Störung der Zahlungsfähigkeit die Sache entzogen wird ( BT-Drucks. 11/5462 S. 28 ). Hierunter fällt die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht; sie ist regelmäßig Anzeichen dafür, daß die eingetretene Zahlungsunfähigkeit (oder -unwilligkeit) des Schuldners von einiger Dauer ist. 4. Keinen Bedenken begegnet es schließlich, daß sich der Verkäufer nach der Klausel darauf beschränken kann, den Kaufgegenstand vom Käufer herauszuverlangen, und nicht zugleich die Kündigung des Vertrages aussprechen muß. Für die hier betroffenen, dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Teilzahlungsgeschäfte gilt die Rücknahme der Kaufsache als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer einigt sich mit dem Käufer, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten (§ 13 Abs. 3 VerbrKrG). Damit ist den Interessen des Käufers in jedem Fall bereits nach dem Gesetz angemessen Rechnung getragen (vgl. im übrigen die nachfolgenden Ausführungen unter IX). IX. Die Bestimmung in Abschnitt VI Nr. 2 Abs. 2 AGB (Klausel 10) hat das Berufungsgericht wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG als unwirksam angesehen. Die formularmäßige Regelung, durch die anstelle der Rücktrittsfiktion, die nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VerbrKrG mit der Rücknahme ausgelöst werde, die Verpflichtung des Verkäufers zur Zahlung des gewöhnlichen Verkaufswertes zum Zeitpunkt der Rücknahme trete, verstoße gegen den Wertungsgehalt des § 10 Nr. 5 AGBG. Mit der Anrechnung des Verkaufswertes anstelle der beim Rücktritt eingreifenden Rückgewähr der gegenseitigen Leistungen und eines eventuellen Schadensersatzanspruchs würden Nachteile zu Ungunsten des Käufers statuiert, wobei auch Unklarheit darüber bestehe, wie wegen des Fortbestandes des Vertrages weiterverfahren werde. Im übrigen liege eine unsachgemäße Besserstellung des Verwenders gegenüber den §§ 326 , 455 BGB vor, indem er ein Verwertungsrecht erhalte, obwohl der Kaufvertrag fortbestehe. Dies hält den Angriffen der Revision des Beklagten nicht stand. Die angegriffene Klausel begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken, insbesondere enthält sie keine dem Käufer nachteilige Abweichung von der Gesetzeslage (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). 1. Die in der Klausel gewählte Formulierung ist dem Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VerbrKrG nachgebildet. Danach kann sich der Kreditgeber mit dem Verbraucher einigen, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Eine solche Einigung tritt an die Stelle der in § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VerbrKrG vorgesehenen Rücktrittsfiktion mit der Folge, daß der Kaufvertrag aufrechterhalten bleibtund die fortbestehende Kaufpreisforderung mit den bis zur Wegnahme bezahlten Raten zuzüglich dem gewöhnlichen Verkaufswert im Zeitpunkt der Wegnahme verrechnet wird ( BT-Drucks. 11/5462 S. 28 ; vgl. auch Staudinger/Kessal-Wulf aaO § 13 VerbrKrG Rdnr. 19 m.w.N.). Nach der amtlichen Begründung soll die Praxis damit von den Schwierigkeiten entlastet werden, die sich bei der Rückabwicklung und insbesondere bei der Bemessung des Wertes der Gebrauchsüberlassung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbzG ergeben hatten. Eine Benachteiligung des Verbrauchers gegenüber der Lage, wie sie bei einem Rücktritt bestünde, ist damit regelmäßig nicht verbunden. Die auf den Zeitpunkt der Wegnahme festgelegte Vergütungsvereinbarung verhindert ein weiteres Ansteigen der bei einem Rücktritt geschuldeten Gebrauchs- oder Nutzungsvergütung (MünchKomm-Habersack aaO § 13 VerbrKrG Rdnr. 60); im übrigen findet auch im Rückabwicklungsverhältnis die an der Kaufsache zwischenzeitlich eingetretene Wertminderung Berücksichtigung (BT-Drucks. aaO; MünchKomm-Habersack aaO). 2. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, eine Vergütungsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen (so auch OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 564 ; OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 563 ; MünchKomm-Habersack aaO Rdnr. 61, Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdnr. 14 m.w.N.; a.A. Reinicke/Tiedtke, ZIP 1992, 217, 221).
- a)Die jederzeit, auch bei Abschluß des Vertrages mögliche Einigung (BT-Drucks. aaO; MünchKomm-Habersack aaO) enthält eine vom Gesetzgeber grundsätzlich als angemessen erachtete Regelung und führt, wie dargelegt, zu keiner Benachteiligung des unter das Verbraucherkreditgesetz fallenden Käufers. Soweit nach den hier vorliegenden Formularbedingungen die Vergütungsvereinbarung auch für andere, nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterfallende Teilzahlungskäufer gilt, ist dies (erst recht) unbedenklich.
- b)Die Aufnahme der Einigung in die Formularbedingungen verstößt auch nicht gegen das in § 10 Nr. 5 AGBG enthaltene Verbot fingierter Erklärungen (so aber: Pfeiffer aaO Rdnr. 86). Nach dieser Regelung soll der Verbraucher davor bewahrt werden, daß seinem Verhalten eine Bedeutung beigelegt wird, die er nicht kennt, und daran Rechtsfolgen geknüpft werden, gegen die er sich nicht zur Wehr setzen kann (vgl. Soergel/Stein aaO § 10 AGBG Rdnr. 48). Demgegenüber beruht die hier vorgesehene Vergütung und Anrechnung des Verkaufswertes bei Rücknahme der Kaufsache durch den Verwender nicht auf einem Verhalten des Vertragspartners, sondern auf der bereits bei Abschluß des Vertrages für diesen Fall getroffenen und daher unbedenklichen Vereinbarung (vgl. BGHZ 100, 373 , 380). 3. Die angegriffene Klausel ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb für den Käufer nachteilig, weil nach der gewählten Formulierung Unklarheit darüber besteht, wie wegen des Fortbestandes des Vertrages weiterverfahren wird. Zwar enthält die Konditionenempfehlung des Beklagten keine Regelung darüber, ob und gegebenenfalls wann der Verkäufer die zurückgenommene Kaufsache verwerten darf; in Abschnitt VI Nr. 2 Abs. 4 AGB ist lediglich bestimmt, daß die Verwertungskosten vom Käufer zu tragen sind, wenn dieser nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterfällt. Das ist indes unschädlich, weil die sich aus § 13 VerbrKrG ergebende Folge der Vergütungsvereinbarung -Anrechnung des Verkaufswertes auf den noch offenen Kaufpreis unter Berücksichtigung der gezahlten Raten - eingreift, ohne daß es insoweit einer weiterführenden AGB-Regelung bedarf. Die vom Gesetzgeber in Kauf genommene Möglichkeit der Verwertung des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer trotz Fortbestandes des Vertrages ist daher unbedenklich, wenn mit der Rücknahme -wie hier - die Kaufpreisschuld zugleich eine entsprechende Zurückführung erfährt (für andere Fälle: Brandner aaO Anh. §§ 9-11 Rdnr. 655a m.w.N.). X. Die Bestimmung in Abschnitt VII Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB (Klausel 11) hat das Berufungsgericht als gemäß § 9 AGBG unwirksam angesehen. Es stelle eine unangemessene Kundenbenachteiligung dar, wenn sich die Fehlerfreiheit allein nach dem Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge richte, obwohl sich der Kunde im Einzelfall gerade wegen einer besonderen Werbung für ein bestimmtes Fahrzeug zum Kauf entschlossen habe und sich deshalb die Fehlerfreiheit nach dem in der Werbung versprochenen Standard beurteilen müsse. Außerdem bestehe Unklarheit bezüglich der Abgrenzung eines Fehlers der Kaufsache von einer zugesicherten Eigenschaft. Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten ohne Erfolg. 1. Nach Abschnitt VII Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 AGB leistet der Verkäufer Gewähr für die Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung des Kaufgegenstandes. Die Formularbestimmung knüpft damit offenbar an den Begriff des Fehlers im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB an (Pfeiffer aaO Rdnr. 42; nicht ganz klar dagegen: Creutzig aaO S. 179). Ein solcher liegt nach dem Gesetz vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der gekauften Sache von der im Kaufvertrag vereinbarten abweicht und diese Abweichung den Wert der Sache oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert (zuletzt etwa: BGH, Urteil vom 23. November 1994 - VIII ZR 133/93 , NJW-RR 1995, 364 unter II 1 m.w.N.). Die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit bestimmt sich bei Vorliegen einer (auch stillschweigenden) Willenseinigung beider Vertragsteile, daß die Kaufsache zu einem bestimmten Zweck geeignet sein oder bestimmte Eigenschaften besitzen müsse, nach dieser Vereinbarung, ansonsten nach dem Zustand, den derartige Sachen gewöhnlich aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 1984 - VIII ZR 5/83 , WM 1984, 815 = NJW 1984, 2289 , unter II 2 b). Beim Kauf einer der Gattung nach bestimmten Sache tritt ergänzend hinzu, daß diese vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung mittlerer Art und Güte zu entsprechen hat (§ 243 Abs. 1 BGB). 2. Von dieser Regelung weicht die angegriffene Klausel in der im vorliegenden Verbandsprozeß gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. dazu bereits oben unter VI 2
- c)ab, indem sie als Maßstab für die Fehlerfreiheit allein den "Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des Typs des Kaufgegenstandes bei Auslieferung" bestimmt. Dieser Beschaffenheitsmaßstab mag sich gegenüber der Regelung des § 459 Abs. 1 BGB zugunsten des Käufers auswirken, wenn die vertraglich vorausgesetzte ("Soll-") Beschaffenheit des gekauften Fahrzeugs vom Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des Typs des Kaufgegenstandes übertroffen wird. Er benachteiligt den Käufer jedoch, wenn der bezeichnete Stand der Technik hinter der -etwa durch die Werbung des Herstellers mit einer besondere Ausstattung oder entsprechende Prospektangaben begründeten -Sollbeschaffenheit zurückbleibt. Zwar wendet der Beklagte ein, der in der Klausel garantierte "Stand der Technik" werde selbstverständlich auch durch die Herstellerangaben definiert. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, besteht jedoch bei kundenfeindlichster Auslegung Anlaß zu Zweifeln, nach welchem Maßstab sich die Fehlerfreiheit im Streitfall richtet. Entspricht die tatsächliche Beschaffenheit des gekauften Fahrzeugs nicht der Sollbeschaffenheit, etwa weil die vom Hersteller hervorgehobene Ausstattung fehlt, liegt nach dem Wortlaut der angegriffenen Klausel anders als nach § 459 Abs. 1 BGB kein Fehler vor, weil die betreffende Ausstattung nicht Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des Typs des Kaufgegenstandes ist. Aus dem Umstand, daß nach Abschnitt IV Nr. 5 Abs. 1 der AGB "Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen ... des Kaufgegenstandes ... als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäß Abschnitt VII Ziff. 1 fehlerfrei ist, ..." dienen sollen, ergibt sich nichts anderes. Diese Regelung befindet sich als letzter Unterpunkt im umfangreichen Abschnitt "IV. Lieferung und Lieferverzug" an einer völlig anderen Stelle der Bedingungen, die weder inhaltlich noch systematisch einen Zusammenhang zu der unter "VII. Gewährleistung" stehenden, angegriffenen Klausel erkennen läßt. Angesichts des Umfangs der Konditionenempfehlung - drei eng bedruckte Seiten mit neun umfangreichen Abschnitten und jeweils zahlreichen Unterpunkten - erscheint sie derart versteckt, daß sie dem naheliegenderweise unter dem Abschnitt "VII. Gewährleistung" nach einschlägigen Bestimmungen suchenden Käufer auch bei aufmerksamer Beschäftigung mit den empfohlenen Geschäftsbedingungen verborgen bleiben muß. Wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das Gebot, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners in den Vertragsbedingungen möglichst klar und durchschaubar darzustellen (vgl. zum Transparenzgebot bereits oben unter V 2 sowie BGHZ 142, 358 , 375 m.w.N.), kann die Regelung im Zusammenhang mit der Auslegung der Klausel in Abschnitt VII Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB deshalb keine Berücksichtigung finden. Kann die angegriffene Klausel nach alledem zu einer Beschränkung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers führen, benachteiligt sie diesen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 AGBG unangemessen mit der Folge, daß ihr die Wirksamkeit zu versagen ist. XI. Dagegen, daß der Käufer nach Abschnitt VII Nr. 2 a Abs. 2 AGB (Klausel 12) Fehler unverzüglich nach deren Feststellung bei dem in Anspruch genommenen Betrieb entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen hat, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nichts einzuwenden, zumal der Kläger dies in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt habe. Das beanstandet die Revision des Klägers mit Recht. Unabhängig davon, welche Rechtsauffassung der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts vertreten hat, hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 11 Nr. 10e, § 9 AGBG nicht stand. Ob die Klausel -wie die Revision des Klägers meint - den Ausschluß der Gewährleistung bei nicht form- und fristgerechter Fehleranzeige vorsieht, ist allerdings nicht eindeutig. Die Klausel selbst trifft insoweit jedenfalls keine ausdrückliche Regelung. Andererseits ergibt sich aus Abschnitt VII Nr. 6 der AGB nicht zwingend, daß die Gewährleistung bei nicht frist- und formgerechter Anzeige fortbestehen soll (a.A. Creutzig aaO S. 196 f.; Reinking/Eggert aaO Rdnr. 638). Dort sind zwar verschiedene Fälle aufgezählt, in denen die Gewährleistung ausgeschlossen ist, darunter im 1. Spiegelstrich auch der besonders gelagerte Fall, daß der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, daß der Käufer einen (anderen) Fehler (überhaupt) nicht angezeigt hat oder hat aufnehmen lassen. Weder aus Wortlaut noch Zusammenhang der Regelung folgt jedoch, daß es sich um eine abschließende Aufzählung handelt. Abschnitt VII Nr. 4 Satz 1 der AGB (Klausel 14), wonach Wandelung und Minderung verlangt werden kann, wenn " - unter Beachtung vorstehender Ziffer 2 a geltend gemachte -Nachbesserung" fehlschlägt, spricht eher für das Gegenteil. Der Umstand, daß Nr. 2 a auch die hier zur Überprüfung stehende Anzeigepflicht enthält, läßt die -naheliegende - Auslegung zu, daß der Käufer bei nicht form- und fristgerechter Anzeige die Ansprüche auf Wandelung und Minderung verlieren soll. Dies wiederum könnte dafür sprechen, daß auch das Nachbesserungsrecht des Käufers nach Abschnitt VII Nr. 2 a Abs. 1 der AGB bei nicht form- und fristgerechter Fehleranzeige ausgeschlossen ist. Hiervon ist im vorliegenden Verbandsprozeß nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. dazu bereits oben unter VI 2
- c)auszugehen. Die Klausel enthält danach eine Ausschlußfrist, die weder der nach § 11 Nr. 10e AGBG geforderten Unterscheidung zwischen offenen und verborgenen Mängeln noch der auch bei offenen Mängeln gebotenen Prüfungs- und Überlegungsfrist von mindestens einer Woche ( BGHZ 139, 190 , 196
- f)angemessen Rechnung trägt, und ist daher wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 10e und § 9 AGBG unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 227/83 , WM 1985, 199 unter II 8; Hensen aaO § 11 Nr. 10e Rdnr. 72, 73 m.w.N.). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Benachteiligung des Käufers durch die genannte Klausel werde schon dadurch hinfällig, daß der Einschub in Abschnitt VII Nr. 4 Satz 1 (Klausel 14) nach § 11 Nr. 10e und § 9 AGBG unwirksam sei (vgl. unten zu XIII), ist jedenfalls bezüglich des vorrangig vom Käufer geltend zu machenden Nachbesserungsrechts unzutreffend. XII. Die Bestimmung in Abschnitt VII Nr. 2 c der AGB, wonach für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Gewährleistung des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet wird (Klausel 13), verstößt nach Ansicht des Berufungsgerichts gegen § 11 Nr. 10f AGBG, weil damit die nach dem Gesetz vorgesehene Hemmung der Verjährung ausgehebelt werde. Dem kann, wie die Revision des Beklagten zu Recht beanstandet, nicht gefolgt werden. 1. Für die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Verjährung hinsichtlich der bei der Nachbesserung eingebauten Teile früher eintreten könne als die Verjährung hinsichtlich des Kaufgegenstandes, läßt sich dem Wortlaut der Klausel nichts entnehmen. Aus diesem ergibt sich vielmehr, daß die Gewährleistungsfrist für die im Wege der Nachbesserung eingebauten Teile an die für den Kaufgegenstand geltende Gewährleistungsfrist gekoppelt ist, der gemäß Abschnitt VII Nr. 10 Satz 1 der AGB die Verjährungsfrist entspricht. Daraus folgt ohne weiteres, daß in dem Maße, in dem sich diese infolge Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung (§ 477 Abs. 2 und 3, § 639 Abs. 2 BGB) verlängert, auch die Gewährleistungsfrist für die Ersatzteile hinausgeschoben wird (vgl. Pfeiffer aaO Rdnr. 75a; Reinking/Eggert aaO Rdnr. 552). 2. Keinen Bedenken begegnet es, daß nach der Klausel die Gewährleistungsfrist für im Rahmen der Nachbesserung eingebaute Teile vor Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Einbau enden kann, wenn die Gewährleistungsfrist für den Kaufgegenstand zu einem früheren Zeitpunkt endet. Das entspricht der gesetzlichen Ausgangslage.
- a)Haben die Kaufvertragsparteien die Möglichkeit der Nachbesserung vorgesehen, so verjährt der Nachbesserungsanspruch ebenso wie die übrigen Gewährleistungsansprüche in der sechsmonatigen Frist des § 477 BGB ( BGHZ 79, 117 , 121). Bessert der Verkäufer nach, so führt dies regelmäßig in entsprechender Anwendung des § 639 Abs. 2 BGB zu einer Hemmung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist für den Kaufgegenstand, ohne daß eine neue Gewährleistungsfrist in Gang gesetzt wird. Lediglich bei Vorliegen eines Anerkenntnisses der Gewährleistungsansprüche tritt eine Unterbrechung nach § 208 BGB ein mit der Folge, daß die Gewährleistungsfrist erneut zu laufen beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR 322/98 , WM 1999, 1893 = NJW 1999, 2961 unter II 2 m.w.N.).
- b)Werden im Rahmen der Nachbesserung Ersatzteile eingebaut, gilt insoweit nichts anderes. Der Einbau beruht in diesem Fall nicht auf einem selbständigen Liefervertrag im Sinne des § 11 Nr. 10f AGBG. Demgemäß gilt für die Ersatzteile auch keine eigene, neue Gewährleistungsfrist. Mit ihrem Einbau werden sie vielmehr - sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt -Teil des vom Käufer erworbenen Kraftfahrzeuges als Sachgesamtheit. Damit unterliegen sie der für das Kraftfahrzeug bestimmten Gewährleistung einschließlich der hierfür geltenden Gewährleistungsfrist (so auch Pfeiffer aaO Rdnr. 75a Fn. 262; Reinking/Eggert aaO Rdnr. 552; a.A. LG Zweibrücken VuR 1997, 281, 284;
§ 11Nr.
10f Rdnr. 5). XIII. Die Regelung der Gewährleistungsrechte in Abschnitt VII Nr. 4 Satz 1 der AGB (Klausel 14) hat das Berufungsgericht als unklar und deshalb wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG als unwirksam angesehen. Zweifelhaft sei, welche Bedeutung der Einschub "-unter Beachtung vorstehender Ziffer 2 a)... -" haben solle, insbesondere ob damit die Wandelung oder Minderung ausgeschlossen sei, wenn eine Nachbesserung zwar fehlgeschlagen, die unverzügliche Anzeige gemäß Ziffer 2
- a)jedoch nicht erfolgt sei. Diese Beurteilung beanstandet die Revision des Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg. Wie oben (unter XI) zur Klausel 12 bereits dargelegt, kann die Formulierung zumindest auch so gedeutet werden, daß der Anspruch des Käufers auf Wandelung oder Minderung bei nicht form- und fristgerechter Mängelanzeige ausgeschlossen sein soll. Ein anderer Klauselinhalt ist zwar möglich, läßt sich indes durch eine objektive, an Wortlaut und Regelungszusammenhang der Klausel sowie den Verständnismöglichkeiten der typischerweise angesprochenen Kunden orientierte Auslegung (vgl. dazu oben unter II 3 b
- cc)nicht eindeutig feststellen. Bei der danach gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. dazu oben unter VI 2
- c)enthält die Klausel 14 - ebenso wie die Klausel 12 - eine unzulässige Ausschlußfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten. Sie ist daher wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 10e und § 9 AGBG unwirksam. XIV. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Bestimmung in Abschnitt VII Nr. 10 Satz 3 der AGB (Klausel 15) unwirksam, weil sie bei kundenunfreundlichster Auslegung den Eindruck erwecken könne, auch bei einer Rüge innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ende die Verjährungsfrist bereits drei Monate nach der Erklärung des Reparaturbetriebes, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor. Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Allerdings ist mit der Neufassung der hier zur Überprüfung stehenden Klausel nunmehr ausdrücklich klargestellt, daß die Regelung nur "in den Fällen des Satzes 2" gilt. Sie ist daher -wie der Senat bereits in einem Individualprozeß zu Abschnitt VII Nr. 10 Satz 3 alter Fassung dargelegt hat (Urteil vom 19. Februar 1992 - VIII ZR 65/91 , WM 1992, 661 = NJW 1992, 1236 unter 2 a
- bb)-bei der gebotenen objektiven Auslegung so zu verstehen, daß nicht die in Abschnitt VII Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt VII Nr. 10 Satz 1 der AGB auf ein Jahr verlängerte Verjährungsfrist herabgesetzt, sondern unbeschadet der verlängerten Frist die sachgerechte Möglichkeit geschaffen wird, die vom Käufer nach Satz 2 allein schon durch die Geltendmachung des Fehlers vor Ablauf der Verjährungsfrist bewirkte Hemmung innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beenden. 2. Dennoch hält die angegriffene Klausel einer Wirksamkeitskontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht stand. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. dazu oben unter VI 2
- c)endet die Verjährung nämlich in jedem Fall drei Monate nach Abgabe der Erklärung des in Anspruch genommenen Betriebes, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor. Für den Fall, daß die gesetzliche Verjährungsfrist durch Hemmungs-, insbesondere aber durch Unterbrechungstatbestände verlängert worden ist und daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, führt dies zu einer nach § 11 Nr. 10f AGBG verbotenen formularmäßigen Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist.
- a)Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag über neu hergestellte Kraftfahrzeuge (Wandelung, Minderung, Schadensersatz wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, §§ 459 ff BGB) verjähren nach § 477 BGB in sechs Monaten von der Ablieferung an. Der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist kann gleichwohl erheblich hinausgeschoben werden, indem etwa die Verjährung in entsprechender Anwendung des § 639 Abs. 2 BGB gehemmt wird, wenn und solange sich der Verkäufer im Einverständnis mit dem Käufer der Prüfung des Vorhandenseins eines Mangels und seiner Beseitigung unterzieht (BGH, Urteil vom 20. November 1996 - VIII ZR 184/95 , WM 1997, 828 = NJW 1997, 727 unter II 3 m.w.N.). Eine "Verlängerung" der Verjährungsfrist kann aber auch dadurch eintreten, daß der Verkäufer eine Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung anerkennt, wodurch der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen wird (§§ 208 , 217 BGB). Dabei ist zu beachten, daß die Verjährung eines Anspruchs sowohl nacheinander mehrmals gehemmt oder unterbrochen als auch gleichzeitig gehemmt und unterbrochen werden kann (BGH, Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR 322/98 , WM 1999, 1893 = NJW 1999, 2961 unter II 2 m.w.N.).
- b)Dieser Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist trägt die angegriffene Klausel bei der im hier gegebenen Verbandsprozeß gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht Rechnung. Zwar verjähren die Gewährleistungsansprüche nach Abschnitt VII Nr. 10 Satz 1 der AGB nicht schon nach sechs Monaten, sondern erst mit Ablauf der in Abschnitt VII Nr. 1 bestimmten Gewährleistungsfrist von einem Jahr seit Auslieferung des Kaufgegenstandes. Auch wird die Verjährungsfrist nach Abschnitt VII Nr. 10 Satz 2 der AGB für innerhalb dieser Frist geltend gemachte, aber bis zu deren Ablauf nicht beseitigte Fehler gehemmt. Die Verjährungsfrist endet jedoch nach der hier angegriffenen Klausel in den Fällen des vorgenannten Satzes 2 spätestens drei Monate nach Abgabe der Erklärung über die Fehlerbeseitigung oder die Fehlerfreiheit. Das gilt nach dem Wortlaut uneingeschränkt. Dementsprechend soll es die Klausel dem in Anspruch genommenen Betrieb in die Hand geben, ein absolutes Ende der Verjährungsfrist herbeizuführen (Creutzig aaO S. 238). Nach dieser Auslegung tritt die Verjährung auch dann ein, wenn die gesetzliche Verjährungsfrist wegen -auch mehrfacher -Hemmung und/oder Unterbrechung noch nicht abgelaufen ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich der Verkäufer einen Monat nach Ablieferung des Kraftfahrzeuges einer mehrfachen, jedoch im gegebenen Fall in rechtlicher Hinsicht einheitlichen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 aaO m.w.N.) Nachbesserung eines Fehlers unterzieht und diesen nach Ablauf der einjährigen Gewährleistungsfrist (Abschnitt VII Nr. 1 der AGB) für beseitigt erklärt. In diesem Fall wird die vom Zeitpunkt der Erklärung an gemäß § 639 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 205 BGB laufende restliche Verjährungsfrist von 5 Monaten auf die dreimonatige Frist der angegriffenen Klausel verkürzt. Die hierin liegende Nichtberücksichtigung gesetzlicher Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände stellt eine verbotene Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen im Sinne von § 11 Nr. 10f AGBG dar (vgl. BGHZ 79, 117 , 121) und führt daher zur Unwirksamkeit der Klausel. XV. Die in Abschnitt VIII Nr. 1 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 der AGB (Klauseln 16 und 17) vorgesehene Haftungsbeschränkung für Fälle leichter Fahrlässigkeit hat das Berufungsgericht als gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam angesehen, weil dabei nicht zwischen Hauptpflichten und untergeordneten Pflichten des Verwenders unterschieden werde und somit auch Kardinalpflichten des Verwenders erfaßt würden, deren Einschränkung zu einer Aushöhlung wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten führe. Auch hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Nach Abschnitt VIII Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der AGB besteht die Haftung des Verwenders für leichte Fahrlässigkeit nur, "soweit der Schaden Leistungen von Versicherungen übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird". Nach Satz 3 beschränkt sich die Haftung "dabei der Höhe nach auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter". Ob schon dieser Teil der Klausel (Klageantrag Nr. 16), wie vom Berufungsgericht angenommen, nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG gegen das Verbot formularmäßiger Freizeichnung von der Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten (vgl. dazu unten unter 2.) verstößt, muß hier nicht entschieden werden. Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf, ob die Klausel -was naheliegt - eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners enthält, weil sie die Haftung des Verwenders auch bei der Verletzung von Leib und Leben einschränkt (vgl. Hensen aaO § 11 Nr. 7 Rdnrn. 27, 43; Pfeiffer aaO Rdnr. 79;
§ 11Nr. 7 Rdnr. 32 und Ri
Li Anh Nr. 1a Rdnr. 14). Die Klausel hält einer Wirksamkeitskontrolle nach dem AGB-Gesetz jedenfalls deshalb nicht stand, weil sie die Rechtsposition des Vertragspartners in mehrfacher Hinsicht nicht hinreichend klar regelt und damit insgesamt gegen das Transparenzgebot verstößt (vgl. dazu bereits die Nachweise oben unter VII 2; ferner BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - I ZR 172/93 , WM 1996, 1049 = NJW 1996, 1407 unter II 1 c). a) Satz 2 der Klausel faßt zwei zu unterscheidende Haftungsfälle zusammen, nämlich einerseits den Fall eines eigenen Schadens des Käufers, für den bei Leistung einer Versicherung nicht gehaftet werden soll, und andererseits den Fall, daß der Käufer einen Schaden erleidet, indem er seinerseits für einen Schaden Dritter Ersatz leisten muß, wofür der Verwender bei Leistungen im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes nicht haften will. Die Klausel vermengt diese beiden Fälle zu einer scheinbaren, tatsächlich aber nicht bestehenden Sinneinheit und ist daher jedenfalls aus der Sicht des rechtlichen Laien schwer verständlich (vgl. auch Pfeiffer aaO Rdnr. 78; a.A. offenbar
§ 9Rdnr.
N 14). Wegen der Vermengung zweier selbständiger Haftungsfälle wird auch im anschließenden Satz 3 der AGB-Bestimmung nicht hinreichend deutlich, worauf sich "dabei" die Haftung "der Höhe nach auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen" nach dem Pflichtversicherungsgesetz beschränken soll. Unklar ist insoweit, ob sich die Haftungsbegrenzung lediglich auf den unmittelbar zuvor genannten Fall des Ersatzes eines Drittschadens bezieht oder ob sämtliche Schadensfälle nach Abschnitt VIII Nr. 1 Abs. 3 der AGB gemeint sind (vgl. Pfeiffer aaO Rdnr. 78).
- b)Ferner unterscheidet der Wortlaut von Satz 2 der Klausel nicht zwischen Leistungen einer Versicherung des Käufers einerseits und solchen einer Versicherung des Verkäufers andererseits. Es wird daher nicht hinreichend deutlich, welche dieser Leistungen zur Haftungsbeschränkung des Verkäufers führen sollen. Daß die Klausel lediglich die Fallgestaltung betrifft, in der eine Versicherung des Käufers eingreift, mag der Umstand, daß der Verkäufer ohnehin nicht mehr haftet, wenn seine eigene Haftpflichtversicherung den Schaden ersetzt hat, nahelegen (vgl. Pfeiffer aaO Rdnr. 78). Zwingend ist dieser Schluß indes nicht. Denn die Klausel hätte auch dann noch Vorteile für den Verkäufer, wenn sie den Fall der Eintrittspflicht seines eigenen Versicherers mitumfassen würde, weil er dann eigene Ersatzleistungen im Hinblick auf die Leistungsverpflichtung der Versicherung gegenüber dem Käufer (zunächst) verweigern könnte.
- c)Unklar ist ebenfalls, in welchem Umfang der Kunde Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Schadensereignis einfordern muß, bevor er den Verwender in Anspruch nehmen kann. Soweit die Freizeichnung nach Satz 2 der Klausel daran anknüpft, daß der Schaden "Leistungen von Versicherungen übersteigt" beziehungsweise daß Drittschaden durch die Pflichtversicherung "nicht ersetzt wird", bleibt offen, ob sich der Verkäufer bei einer Inanspruchnahme durch den Käufer zur Haftungsbeschränkung nur auf solche Versicherungsleistungen berufen kann, die im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme bereits erbracht worden sind, oder ob er sich auch auf solche stützen kann, auf die der Käufer möglicherweise einen Anspruch hat, die aber noch nicht erfolgt sind (vgl. Pfeiffer aaO Rdnr. 78). Im letztgenannten Fall müßte sich der Käufer vor einer Inanspruchnahme des Verkäufers zuerst an die Versicherung wenden und notfalls sogar seinen Anspruch einklagen, wenn diese ihrer Leistungsverpflichtung nicht freiwillig nachkommt. Die Klausel stellt damit nicht hinreichend klar, daß der Käufer seinen Schaden entweder vom Versicherer oder vom Verkäufer ohne weiteres ersetzt erhält (vgl. zur Unwirksamkeit einer vergleichbaren Klausel in den AGB eines Frachtführers: BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 aaO unter II 1 c).
- d)Zumindest unklar ist schließlich auch, ob der Ausschluß der Haftung, "soweit der Schaden Leistungen von Versicherungen übersteigt", auch für solche Versicherungsleistungen gilt, die dem Ersatzpflichtigen regelmäßig nicht zugute kommen sollen. Die Klausel unterscheidet nämlich nicht zwischen den Leistungen, die von der den Schaden unmittelbar regulierenden Schadensversicherung (z.B. Diebstahls- oder Kaskoversicherung) erfolgen, und solchen Zahlungen, die anläßlich der Schädigung von einer Summenversicherung (wie etwa der privaten Lebens- oder Unfallversicherung) erbracht werden. Letztere sind jedoch in der Regel - soweit sie nicht aus einer Versicherung des Schädigers stammen -das Ergebnis privater Vorsorge des Geschädigten und sollen daher nach den Grundsätzen über die Vorteilsausgleichung diesem zugute kommen, ohne dabei den Schädiger zu entlasten (vgl. BGHZ 10, 107 , 109 f.; 19, 94 , 99; 73, 109 , 110 ff.; Palandt/Heinrichs aaO vor § 249 Rdnr. 133 m.w.N.). Sollte die Klausel hiervon zum Nachteil des Kunden abweichen wollen, so daß sich der Kunde beispielsweise auch die Zahlung einer privaten Unfallversicherung auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen müßte (in diesem Sinne Reinking/Eggert aaO Rdnr. 874), wäre dies mit den Grundgedanken der Vorteilsausgleichung, die von der Rechtsprechung unter Abwägung der Interessenlage und unter Berücksichtigung von Zumutbarkeitsund Billigkeitserwägungen herausgearbeitet worden sind (vgl. BGHZ 91, 206 , 210 m.w.N.), nicht zu vereinbaren. 2. Soweit nach der Klausel 17 "Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung" bei leichter Fahrlässigkeit nicht ersetzt werden, schließt dies die Haftung des Verkäufers -wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - auch für solche Schäden aus, die als Folge der Verletzung von Kardinalpflichten eingetreten sind. Damit enthält sie eine unangemessene Benachteiligung des Käufers und ist daher gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam.
- a)Eine formularmäßige Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit des Klauselverwenders ist zwar gemäß § 11 Nr. 7 AGBG nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie darf jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zur Aushöhlung von vertragswesentlichen Rechtspositionen des Vertragspartners führen, etwa weil sie ihm solche Rechte wegnimmt oder einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Ferner darf die Haftungsbeschränkung nicht dazu führen, daß der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (zuletzt etwa: BGH, Urteil vom 19. Februar 1998 - I ZR 233/95 , WM 1998, 2064 = NJW-RR 1998, 1426 unter II 2 a m.w.N.). Für die formularmäßige Begrenzung der Haftung gilt dies in gleichem Maße. Eine solche ist regelmäßig unwirksam, wenn sie vertragstypische, vorhersehbare Schäden, die aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten entstehen, nicht abdeckt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1992 - VIII ZR 238/91 , WM 1993, 24 = NJW 1993, 335 unter II 3 m.w.N.).
- b)So liegt es hier. Nach der angegriffenen Bestimmung sollen Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, entgangener Gewinn, Abschleppkosten, Wageninhalt und Ladung nicht ersetzt werden. Die aufgeführten Schadenspositionen gehören jedoch zu solchen Schäden, mit denen typischerweise als Folge von schuldhaften Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten des Verkäufers zu rechnen ist. Beispielsweise kann die Verpflichtung zur Verschaffung einer fehlerfreien Sache, auf welche die vertragstypische Erwartung des Käufers gerichtet ist und die daher zu den kaufrechtlichen Kardinalpflichten gehört (Reinking/Eggert aaO Rdnr. 876), auch dadurch verletzt werden, daß der Verkäufer bei der Nachbesserung Schäden an Rechtsgütern des Käufers, insbesondere Schäden an der Sache selbst, schuldhaft verursacht (vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 1975 - VIII ZR 103/74 , WM 1975, 1257 = NJW 1976, 234 , 235 unter II 3 und vom 20. November 1996 - VIII ZR 184/95 , WM 1997, 828 = NJW 1997, 727 unter II 5 m.w.N.). Für die dabei auftretenden typischen und vorhersehbaren Folgeschäden, zu denen auch die in der angegriffenen Klausel aufgeführten Schadenspositionen gehören, kann der Verkäufer seine Haftung nicht formularmäßig ausschließen oder begrenzen (vgl. auch Pfeiffer aaO Rdnr. 80; Reinking/Eggert aaO Rdnr. 875). Das gilt (entgegen
§ 9Rdnr.
N 14) selbst für Wageninhalt und Ladung, weil in Kraftfahrzeugen typischerweise Sachen mitgenommen oder transportiert werden und die Klausel insoweit keine nähere Unterscheidung trifft. Permalink: https://openjur.de/u/64726.html ( https://oj.is/64726 ) Volltext Druckansicht Zitate 57 Zitiert 72 Faksimile Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.