(572). Die Beklagte hat nicht den Nachweis erbracht, dass das Einsichtsbegehren des Klägers einen nach diesen Maßgaben unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. Das Gericht hält es auch für eine Stadt von der Größe der Beklagten für zumutbar, dass fünf Aktenordner von einem Bediensteten entsprechend aufbereitet werden und dieser bei der Akteneinsicht anwesend ist und sowohl die Seiten präsentiert als auch die Abdeckung der Spalten mit Namen, Straßen und Hausnummern vornimmt. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen und nicht einmal vorgetragen, dass durch Abstellung eines Mitarbeiters für mehrere Stunden ein unvertretbar hoher Personalaufwand zu leisten wäre. Von einem außergewöhnlich großen Personaleinsatz kann bei einem Mitarbeiter nicht die Rede sein. Auch der Zeitaufwand, der insgesamt einen halben bis einen ganzen Arbeitstag nicht übersteigen dürfte, liegt noch im Rahmen des Üblichen, das von einer Stadt der Größe der Beklagten verlangt werden kann. Das zeigt der Vergleich mit der Einsichtnahme, die der Kläger nach eigenen Angaben bereits in der Gemeinde O. durchführen konnte. Dort war der gesamte Vorgang der Einsichtnahme in zwei Aktenordner nach 1 ½ Stunden beendet. Selbst wenn dieser Aufwand auf fünf Aktenordner hochgerechnet würde, würde ein Zeitaufwand von einem Arbeitstag inklusive vorherige Aufbereitung wohl nicht überschritten werden. Der Kläger hat zudem in der mündlichen Verhandlung erklärt, er wolle für den Vorgang der Einsichtnahme als solche die Beklagte auch nicht länger als 1 ½ Stunden in Anspruch nehmen. Vgl. die Beispiele aus der Rechtsprechung zum zumutbaren Zeitaufwand: VG Berlin, Urteil vom
- 2009 - 2 A 20.08 -, juris, Rdn. 48 (sieben Jahre unzumutbar); VG Frankfurt, Urteil vom
- 2013 - 7 K 129/10 .F -, juris, Rdn. 42 (80 Arbeitstage unzumutbar); Hess. VGH, Beschlüsse vom
- 2010 - 6 A 1684/08 -, juris, Rdn. 22 ff. (154 Arbeitstage bei Bundesanstalt zumutbar) und
- 2010 - 6 A 1767/08 -, juris, Rdn. 22 ff. (90 Arbeitstage bei Bundesanstalt zumutbar); VG Berlin, Urteil vom
- 2012 - 2 K 177.11 -, juris, Rdn. 36 (vier Monate zumutbar bei einer Behörde von 300 Mitarbeitern). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der geschilderte Aufwand erkennbar in einem Missverhältnis zu dem Erkenntnisgewinn steht, den sich der Kläger erhofft. Können durch die Einsichtnahme tatsächlich Datenschutzverletzungen aufgedeckt werden - auch wenn dies nicht das primäre Ziel des Klägers zu sein scheint -, besteht ein erhebliches Interesse auch der Allgemeinheit an dieser Information. Entscheidend ist aber letztlich, dass die Beklagte mit ihrer Schilderung des Aufwandes nicht ansatzweise geltend gemacht hat, dass die eigentliche Aufgabenerfüllung in der Stadtverwaltung durch die vom Einsichtsgesuch verursachte Bindung von Personalressourcen erheblich behindert würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/647373.html ( https://oj.is/647373 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 9 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.