Tenor Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in Tarifverzeichnissen und anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Luftfahrtpersonenbeförderungsverträgen mit Verbrauchern bezüglich der Erstattung von Steuern und Gebühren für Tickets nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf solche Klauseln zu berufen: "Bei Erstattungen kann ein Bearbeitungsentgelt erhoben werden." Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 145,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2013 zu zahlen. Der Kläger ist befugt, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Gründe Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne von §§ 3 , 4 UKlaG eingetragen ist, begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB). Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft und verwendet in diesem Zusammenhang die streitgegenständliche Klausel. Der Kläger nahm am 27.11.2012 eine Probebuchung eines Flugtickets im Tarif "Economy Saver" auf der Internetseite www.anonym1.com der Beklagten vor. Im Buchungsdialog wurden dabei "Tarifkonditionen für Economy Saver" angezeigt. Unter "Zusätzliche Tarifinformationen" fand sich u. a. die streitgegenständliche Klausel (Bl. 9 d.A.): "Bei Erstattungen kann ein Bearbeitungsentgelt erhoben werden." Hinter dem Wort "Bearbeitungsentgelt" verbarg sich eine Verlinkung zu einer Tabelle mit der Überschrift "Bearbeitungsentgelte für Erstattungen". Die Tabelle enthielt für diverse Länder die Höhe des Bearbeitungsentgelts für die Erstattung von Steuern und Gebühren. Für Deutschland war dort ein Bearbeitungsentgelt von 30 € festgelegt "für Steuern und Gebührenerstattungen von Tickets mit einem nicht erstattbaren Tarifwert bis zu 150 EUR". Auf den von der Beklagten ausgestellten Flugscheinen wurde unter der Überschrift "Informationen für Ihren Flug" u.a. auf Folgendes hingewiesen: "Sollten Umbuchungen und Erstattungen möglich sein, können hierfür entsprechende Entgelte anfallen. Bei reinen Erstattungen von Steuern und Gebühren erhebt B ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von EUR 30,00." Mit Schreiben vom 28.11.2012 (Bl. 12 ff. d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel unter Fristsetzung bis zum 12.12.2012 auf. Die Beklagte lehnte die Abgabe der Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 18.12.2012 (Bl. 15 f. d.A.) ab. Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel betreffend die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts für die Erstattung von Steuern und Gebühren bei stornierten oder nicht angetretenen Flügen sei gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Bearbeitungsentgelt-Regelung enthalte keine der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogene Preisvereinbarung für eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistung der Beklagten; es handele sich um eine Abrede mit (mittelbaren) Auswirkungen auf Preis und Leistung, an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Recht treten kann, da das Stornierungsrecht des Kunden der gesetzlichen Vorgabe nach § 649 S. 1 BGB entspreche und daher keine Sonderleistung der Beklagten mit entsprechendem Vergütungsanspruch gegeben sei. Die Entgeltregelung weiche von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, da hierzu gehöre, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen ohne besondere Vergütung zu erfüllen habe; ein gesetzlich nicht vorgesehener Anspruch auf Ersatz angefallener Kosten könne nicht in AGB auf Dritte abgewälzt werden. Das Bearbeitungsentgelt sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsanrechnung gerechtfertigt, da der Zusatzaufwand der Erstattung allein dadurch entstehe, dass die Beklagte entgegen § 641 BGB von ihren Kunden die Zahlung der Vergütung in Vorleistung verlange. Dies sei zwar zulässig, könne aber nicht zu einer Auferlegung der Rückabwicklungskosten führen. Der Kläger hat zunächst diejenigen Anträge angekündigt, die in der am 22.12.2012 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 23.01.2013 zugestellten Klageschrift vom 19.10.2012 enthalten sind. In der Sitzung vom 15.05.2013 hat er den Klageantrag zu 1.) präzisiert. Der Kläger beantragt nunmehr, 1 der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen, in Tarifverzeichnissen und anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Luftfahrtpersonenförderungsverträgen mit Verbrauchern bezüglich der Erstattung von Steuern und Gebühren für Tickets nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf solche Klauseln zu berufen: Bei Erstattungen kann ein Bearbeitungsentgelt erhoben werden. 2 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 145,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. 8%-punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen, 3 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens des Klägers für diesen Rechtsstreit verauslagten Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 4% p.a. vom Zeitpunkt der Überweisung des Betrages auf das Konto der Gerichtskasse bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages beim Gericht an ihn zu zahlen und 4 ihm die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Klageantrag zu 1.) sei zu weitgehend, da der Unterlassungsanspruch und demgemäß auch der Unterlassungsantrag ein konkretes Verhalten voraussetzten. Sie trägt ferner vor, die Bestimmung über das Bearbeitungsentgelt stelle eine der AGB-Kontrolle entzogene Leistungs- bzw. Preisvereinbarung dar. Trotz fehlender Stornierbarkeit eines in dem Tarif Economy Flex gebuchten Tickets und Verfall des Flugpreises bei Nichtantritt erstatte sie ohne entsprechende Verpflichtung die Steuern und Gebühren, so dass die Erstattung einen Bestandteil des vom Kunden gewählten Tarifs darstelle und zur Leistungsbeschreibung mit Berechnung eines entsprechenden Entgelts gehöre. Der Unterschied zu dem klägerseits zitierten Urteil des LG Berlin liege darin, dass die Beklagte kein Bearbeitungsentgelt für eine Stornierung verlange; nur dann, wenn der stornierende oder den Flug nicht antretende Kunde von ihr die Rückzahlung von Steuern und Gebühren als weitere Leistung verlange, falle dafür ein entsprechendes Entgelt an. Zudem handele es sich um eine der AGB-Kontrolle entzogene Individualvereinbarung, da der Kunde im Hinblick auf die verschiedenen Tarife eine echte Wahlmöglichkeit hinsichtlich der vertraglichen Regelungen habe. Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass die Klausel bei Zugänglichkeit einer AGB-rechtlichen Kontrolle jedenfalls wirksam sei. Der Kunde habe durch die Wahl des günstigen Tarifs ohne Stornierungsmöglichkeit auf sein Recht zur Kündigung aus § 649 S. 1 BGB verzichtet. Die Beklagte könne zudem einen bei ihr entstehenden Verwaltungsaufwand gegenrechnen, welchen sie für Tickets mit einem Tarifwert von bis 150,00 € mit 30,00 € ansetze; die Berechnung dieses Entgelts für die Rückzahlung von Steuern und Gebühren benachteilige den Kunden nicht unangemessen und entstehe nicht lediglich wegen der Vorleistungspflicht des Kunden. Selbst wenn die Tickets erst bei Flugantritt oder später bezahlt werden müssten, würde der identische bzw. sogar ein höherer Abwicklungsaufwand entstehen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R ܠN D E: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klageantrag zu 1.) ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und entgegen der Auffassung der Beklagten - jedenfalls nach erfolgter Präzisierung - nicht zu weitgehend. Entsprechend dem Vortrag des Klägers ist eine Klausel bereits dann unwirksam, wenn sie aus Sicht des Verbrauchers bei verbraucherfeindlichster Auslegung eine nicht fernliegende Interpretation zulässt, bei der sie mit den Vorgaben der §§ 307 ff. BGB nicht in Einklang zu bringen ist. Es ist daher Sache des Verwenders einer Klausel, diese so eng zu formulieren, dass keine zu einer unangemessenen Benachteiligung führende Interpretation in Betracht kommt. Im Übrigen ergibt sich das Klageziel nicht lediglich aus der Antragsfassung, sondern gleichzeitig aus der diesbezüglich vorgetragenen Begründung (vgl. LG Berlin, Urteil vom 29.11.2011 - 15 O 395/10 , zitiert nach juris, Rn. 31). Mit dem Klageantrag will der Kläger erkennbar erreichen, dass die Beklagte die Verwendung der streitgegenständlichen Klausel insoweit unterlässt, als ihr die Klausel die Möglichkeit eröffnet, von ihren Kunden ein Entgelt für die Erstattung von Steuern und Gebühren nach Stornierung bzw. Nichtantritt eines Fluges zu verlangen. Das hinsichtlich des Klageantrags zu 3.) gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Eingangszeitpunkt des Kostenfestsetzungsantrages ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht bekannt und ein etwaiger Leistungsanspruch daher nicht bezifferbar. Dem gemäß §§ 3 , 4 UKlaG klagebefugten und aktivlegitimierten Kläger steht gegen die Beklagte der mit dem Antrag zu 1.) geltend gemachte Anspruch aus § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel zu. Die streitgegenständliche Klausel, wonach von der Beklagten bei Erstattungen ein Bearbeitungsentgelt erhoben werden kann, ist bei verbraucherfeindlichster Auslegung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Flugkunden wegen unangemessener Benachteiligung gemäß §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt keine Individualvereinbarung im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB vor. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn es zu einem wirklichen Aushandeln gekommen ist, wobei Aushandeln mehr bedeutet als bloßes Verhandeln (Palandt-Grüneberg, BGB,
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