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BGH, Urteil vom 1. März 2001 - Az. I ZR 211/98

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 16. Juli 1998 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerich

§ 14Abs. 2 Nr. 3 sowie aus § 15 Abs. 3 Marken

G (§ 152 MarkenG). Der Schutz der bekannten Marke im Markengesetz stellt sich als eine umfassende spezialgesetzliche Regelung dar, mit der der bislang in der Rechtsprechung entwickelte Schutz fixiert und ausgebaut werden sollte. Diese Regelung läßt in ihrem Anwendungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG oder des § 823 BGB grundsätzlich keinen Raum ( BGHZ 138, 349 , 351 f. - MAC Dog, m.w.N.; BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 149/96 , GRUR 1999, 992 , 995 = WRP 1999, 931 - BIG PACK; Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97 , GRUR 2000, 608 , 610 = WRP 2000, 529 - ARD-1; Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 152/96 , GRUR 2000, 70 , 73 = WRP 1999, 1279 - SZENE, zum Verhältnis von § 15 Abs. 3 MarkenG zu § 1 UWG). Auch im Streitfall kann § 1 UWG für den Schutz der bekannten oder berühmten Klagekennzeichen nur insoweit herangezogen werden, als dem Markengesetz ein solcher Schutz nicht entnommen werden kann. Das Berufungsgericht hätte danach in erster Linie prüfen müssen, ob sich der vom Kläger beanspruchte Schutz aus den markengesetzlichen Bestimmungen, also aus dem Werktitel- oder Markenschutz, ergibt. Einen Rückgriff auf die zum alten Recht entwickelten Grundsätze zum Schutz bekannter oder berühmter Kennzeichnungen aus § 1 UWG hätte es nur in Betracht ziehen dürfen, soweit das Markengesetz den Schutz solcher Kennzeichen nicht abschließend regelt. 3. Die Notwendigkeit, zunächst die Anspruchsgrundlagen des Markengesetzes zu prüfen, führt indessen noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn die Feststellungen, die das Berufungsgericht zu § 1 UWG getroffen hat, erlauben auch in kennzeichenrechtlicher Hinsicht eine umfassende Prüfung in der Revisionsinstanz. III. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch läßt sich nicht aus den Werktiteln "Tagesschau" und "Tagesthemen" herleiten (§§ 5 , 15 MarkenG). 1. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu.

  1. a)Allerdings kommt den beiden Titeln "Tagesschau" und "Tagesthemen" von Haus aus hinreichende Unterscheidungskraft zu, um als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG geschützt zu sein.
  2. aa)In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß bei Titeln von Rundfunksendungen keine hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1993 - I ZR 113/91 , GRUR 1993, 769 , 770 = WRP 1993, 755 - Radio Stuttgart; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 57). Dies gilt in gesteigertem Maße für die Titel von Nachrichtensendungen. Sie werden im allgemeinen so gewählt, daß dem Titel der Charakter der Sendung ohne weiteres entnommen werden kann. Insofern hat sich der Verkehr hier - ähnlich wie bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 6/96 , GRUR 1999, 235 , 237 = WRP 1999, 186 - Wheels Magazine, m.w.N.; ferner BGH GRUR 2000, 70 , 72 - SZENE; Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 50/97 , GRUR 2000, 504 , 505 = WRP 2000, 533 - FACTS) - an Titel gewöhnt, die sich an beschreibende Angaben anlehnen und nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen.
  3. bb)Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, kann dem nicht entgegengehalten werden, daß an den fraglichen Bezeichnungen - hier "Tagesschau" und "Tagesthemen" - ein allgemeines Freihaltebedürfnis bestehe. Da es sich bei dem Titel "Tagesschau" unstreitig um eine - der "Wochenschau" nachempfundene - Neuschöpfung handelt, scheidet hier ein solches Interesse von vornherein aus. Im Hinblick darauf, daß es sich bei beiden Titeln um im Verkehr durchgesetzte Bezeichnungen handelt, kann offenbleiben, ob für den Titel "Tagesthemen" etwas anderes gelten würde. Denn auch für die nach § 5 MarkenG geschützten Kennzeichen gilt, daß das Schutzhindernis eines bestehenden Freihaltebedürfnisses mit Hilfe einer Durchsetzung des Kennzeichens innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise überwunden werden kann (vgl. BGHZ 4, 167, 169 - DUZ; BGH, Urt. v. 15.6.1956 - I ZR 105/54 , GRUR 1957, 29 , 31 - Der Spiegel; Urt. v. 11.7.1958 - I ZR 187/56 , GRUR 1959, 45 , 47 - Deutsche Illustrierte; Urt. v. 15.11.1967 - Ib ZR 119/66 , GRUR 1968, 259 - NZ; Urt. v. 12.11.1987 - I ZR 19/86 , GRUR 1988, 638 , 639 - Hauer's Auto-Zeitung; BGHZ 74, 1 , 6 f. - RBB/RBT; Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 28; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 50; Deutsch/Mittas, Titelschutz, Rdn. 91 und 95; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, § 2 Rdn. 90 f. und § 6 Rdn. 45 f.). Daß diese Voraussetzungen bei beiden Titeln erfüllt sind, unterliegt im Hinblick auf ihren hohen Bekanntheitsgrad keinem Zweifel.
  4. cc)Schließlich kann die Schutzfähigkeit der Klagetitel auch nicht mit dem Argument verneint werden, es bestehe wegen der Nähe zu beschreibenden Angaben die Gefahr, daß aus den geschützten Werktiteln "Tagesschau" und "Tagesthemen" gegen rein beschreibende oder aus anderen Gründen freizuhaltende Bezeichnungen vorgegangen werden könne. Denn dieser Gefahr kann bei der Bemessung des Schutzumfangs Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.1985 - I ZR 172/82 , GRUR 1985, 461 , 462 = WRP 1985, 338 - Gefa/Gewa; Goldmann aaO § 5 Rdn. 71; vgl. zum Markenrecht BGH, Urt. v. 18.6.1998 - I ZR 25/96 , GRUR 1999, 238 , 240 = WRP 1999, 189 - Tour de Culture; Beschl. v. 18.3.1999 - I ZB 27/96 , GRUR 1999, 988 , 990 = WRP 1999, 1038 - HOUSE OF BLUES).
  5. b)Es besteht indessen keine Gefahr, daß das Publikum den Titel "Tagesbild", den die Beklagte für ihre Nachrichtensendung gewählt hat, mit den Titeln des Klägers ("Tagesschau" und "Tagesthemen") verwechselt (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Wird der Bezeichnung "Tagesbild" - sei es im Singular oder im Plural - noch die Senderangabe "Pro 7-" vorangestellt, liegt die Gefahr einer Verwechslung noch ferner. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist auch beim Werktitelschutz auf drei Faktoren abzustellen, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht: auf die Kennzeichnungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, auf die Identität oder Ähnlichkeit der Werke sowie auf die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Werktitel (vgl. zu Unternehmenskennzeichen BGH, Urt. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94 , GRUR 1997, 468 , 470 = WRP 1997, 1093 - NetCom; Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96 , GRUR 1999, 492 , 494 = WRP 1999, 523 - Altberliner).
  6. aa)Aufgrund der jahrzehntelangen Benutzung und aufgrund der durch hohe Einschaltquoten belegten Aufmerksamkeit des Verkehrs zeichnen sich die Titel "Tagesschau" und "Tagesthemen", die der Kläger für seine Nachrichtensendungen verwendet, durch eine starke Kennzeichnungskraft aus. Zwar dienen Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG im allgemeinen nur der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu geben (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1994 - I ZR 33/92 , GRUR 1994, 908 , 910 = WRP 1994, 743 - WIR IM SÜDWESTEN; GRUR 1999, 235 , 237 - Wheels Magazine, m.w.N.). In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß der Verkehr mit bekannten Werktiteln häufig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet (vgl. BGHZ 102, 88 , 91 f. - Apropos Film; 120, 228 , 230 - Guldenburg; BGH, Urt. v. 12.11.1998 - I ZR 84/96 , GRUR 1999, 581 , 582 = WRP 1999, 519 - Max; GRUR 2000, 504 , 505 - FACTS). So verhält es sich im Streitfall: Nach den getroffenen Feststellungen weisen die beiden Titel nicht nur einen überaus hohen Bekanntheitsgrad auf, sondern werden vom Verkehr auch weitgehend - im Falle der "Tagesschau" sogar fast durchweg - zutreffend der ARD zugeordnet.
  7. bb)Die Beklagte beabsichtigt, den Titel "Tagesbild" ebenfalls für eine Nachrichtensendung zu verwenden. Dem Merkmal der Branchennähe bei Unternehmenskennzeichen oder der Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen bei Marken entspricht bei Werktiteln die Ähnlichkeit der Werkkategorien (vgl. BGHZ 68, 132 , 139 f. - Der 7. Sinn; Ingerl/Rohnke aaO § 15 Rdn. 89 ff.; Deutsch/Mittas aaO Rdn. 116 ff. m.w.N.). Im Streitfall steht eine Verwendung der beanstandeten Bezeichnung für dieselbe Werkkategorie in Rede.
  8. cc)Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen - "Tagesschau" und "Tagesthemen" auf der einen und "Tagesbild" bzw. "Pro 7-Tagesbild(er)" auf der anderen Seite - weisen nur eine geringe Ähnlichkeit auf. Zwar stimmt der Bestandteil "Tages-" überein, und die inhaltliche Bedeutung weist hier wie dort auf eine die Nachrichten des Tages zusammenfassende Sendung hin. Die Bezeichnungen unterscheiden sich jedoch in ihrem zweiten, gleichermaßen prägenden Bestandteil ("-schau" und "-themen" auf der einen und "-bild" auf der anderen Seite) deutlich voneinander.
  9. dd)Bei Berücksichtigung dieser den Schutzumfang der in Rede stehenden Werktitel näher bestimmenden Umstände ist die Gefahr von Verwechslungen zu verneinen.

(1)Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß erhebliche Teile des Verkehrs den Titel "Tagesbild" bzw. "Pro 7-Tagesbild(er)" in der Weise mit "Tagesschau" oder "Tagesthemen" verwechseln, daß sie den einen Titel für den anderen halten (unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne). Dabei spielt naturgemäß der - bereits angeführte - geringe Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Titel eine maßgebliche Rolle. Die Titel weichen in ihrem zweiten Bestandteil voneinander ab. Der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Gesamteindruck wird durch diesen zweiten Bestandteil aber gleichermaßen geprägt wie durch den übereinstimmenden Teil ("Tages-"). Auch die Übereinstimmung im Sinngehalt führt nicht zu einer Gefahr der Verwechslung der Titel. Gerade weil die Titel von Nachrichtensendungen im allgemeinen stark beschreibende Anklänge aufweisen, ist eine Übereinstimmung in der inhaltlichen Bedeutung eher die Regel als die Ausnahme. Auch hier ist davon auszugehen, daß der Verkehr - ähnlich wie bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln (BGH, Urt. v. 6.12.1990 - I ZR 27/89 , GRUR 1991, 331 , 332 = WRP 1991, 383 - Ärztliche Allgemeine; Urt. v. 27.2.1992 - I ZR 103/90 , GRUR 1992, 547 , 549 = WRP 1992, 759 - Morgenpost; Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 178/94 , GRUR 1997, 661 , 663 = WRP 1997, 751 - B.Z./Berliner Zeitung) - gewohnt ist, die bestehenden Unterschiede zu beachten. An dieser Vergleichbarkeit mit Zeitungs- und Zeitschriftentiteln vermag auch der vom Berufungsgericht angeführte Umstand nichts zu ändern, daß es bislang keine Nachrichtensendungen gibt, deren Titel Ähnlichkeit zu den Klagetiteln aufweisen.
(2)Wie bereits ausgeführt, dienen Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG im allgemeinen der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen. Sie sind daher in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslung im engeren Sinne geschützt (BGH GRUR 1999, 235 , 237 - Wheels Magazine). Den Titeln "Tagesschau" und "Tagesthemen" entnimmt der Verkehr dagegen, wie ebenfalls dargelegt, auch einen Hinweis auf die Herkunft, so daß hier - neben der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne - auch die Gefahr einer Zuordnung als Teil einer Serie in Betracht zu ziehen ist. Im Streitfall kann indessen ausgeschlossen werden, daß der Verkehr den Titel "Tagesbild" - bei "Pro 7-Tagesbild" oder "Pro 7-Tagesbilder" liegt dies ohnehin fern - dem Kläger oder der ARD als Teil einer Serie von verschiedenen Nachrichtensendungen zuordnet, deren Titel durchweg mit dem Bestandteil "Tages-" beginnen. Maßgeblich hierfür ist, daß der Fernsehzuschauer - wie sich aus der Lebenserfahrung ergibt - im allgemeinen schon wegen der vorgenommenen Senderwahl, aber auch aufgrund der Hinweise auf den jeweils eingeschalteten Sender weiß, zu welcher Sendeanstalt die laufende Sendung gehört. Hinzu kommen die augenfälligen Unterschiede zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Fernsehprogrammen, die es als unwahrscheinlich erscheinen lassen, daß das Publikum die Nachrichtensendung der Beklagten mit dem Titel "Tagesbild" in die Linie von "Tagesschau" und "Tagesthemen" einordnet und dem Kläger oder generell der ARD zuordnet. Isolierte Verwendungen der Titel, die außerhalb dieses Kontextes stattfinden - etwa im persönlichen Gespräch oder in Programmzeitschriften und sonstigen Zeitungsartikeln -, treten demgegenüber in ihrer Bedeutung für eine mögliche Verwechslung zurück.
(3)Eine relevante Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Zwar erscheint es durchaus möglich, daß das Publikum, wenn es dem Titel "Tagesbild" oder "Pro 7-Tagesbild(er)" zum ersten Mal begegnet, eine gedankliche Verbindung zur "Tagesschau" oder zu den "Tagesthemen" des Klägers herstellt. Eine solche bloße Assoziation reicht indessen im Rahmen des Titelschutzes - ebenso wie im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht aus (vgl. zum Markenschutz EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-251/95 , Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, 387 , 389 Tz. 18 ff. - Sabl BV/Puma AG; Urt. v. 22.6.2000 - Rs. C-425/98 , GRUR Int. 2000, 899, 901 Tz. 34 = MarkenR 2000, 255 - Marca Moda/Adidas; BGH, Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 273/95 , GRUR 1999, 155 , 157 = WRP 1998, 1006 - DRIBECK's LIGHT, insoweit nicht in BGHZ 139, 147 ; BGH, Beschl. v. 27.4.2000 - I ZR 236/97 , GRUR 2000, 875 , 877 = WRP 2000, 1142 - Davidoff). Vielmehr muß die gedankliche Verbindung konkret zu einer Verwechslungsgefahr führen, die auch darin bestehen kann, daß das Publikum aufgrund der vorhandenen Übereinstimmungen eine organisatorische oder wirtschaftliche Verbindung zwischen den Herstellern der beiden Werke annimmt. Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr aufgrund der Übereinstimmung im Bestandteil "Tages-" eine solche - etwa lizenzvertragliche - Verbindung annimmt, bestehen im Streitfall nicht. 2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch läßt sich auch nicht auf § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs.

4 MarkenG (Schutz bekannter Werktitel) stützen. Verwendet die Beklagte - wie beabsichtigt - die Bezeichnung "Tagesbild", wird dadurch die Wertschätzung, die die Werktitel des Klägers genießen, nicht in unzulässiger Weise ausgenutzt. a) Aufgrund der getroffenen Feststellungen besteht kein Zweifel, daß der Kläger für die Titel "Tagesschau" und "Tagesthemen" grundsätzlich den Schutz des § 15 Abs. 3 MarkenG in Anspruch nehmen kann. Der Schutzumfang der Klagekennzeichen bedarf jedoch im Hinblick auf das berechtigte Interesse anderer Sendeanstalten, für ihre Nachrichtensendungen ebenfalls "sprechende" Titel zu verwenden, einer Begrenzung. Wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Marken ausgeführt hat, die sich an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe anlehnen, ist einem solchen Interesse durch eine sachgerechte Bestimmung des Schutzumfangs sowie im Rahmen des § 23 Nr. 2 MarkenG Rechnung zu tragen, die es dem Markeninhaber verwehrt, mit Hilfe des Markenschutzes gegen beschreibende Angaben vorzugehen (BGH, Beschl. v. 13.3.1997 - I ZB 4/95 , GRUR 1997, 634 , 636 = WRP 1997, 758 - Turbo II; GRUR 1999, 238 , 240 - Tour de Culture, jeweils m.w.N.). Im Falle bekannter Kennzeichen ist dem beschriebenen Freihaltebedürfnis - hier dem Bedürfnis anderer Sendeunternehmen, abweichende, aber auf ähnliche Weise gebildete Titel für ihre Nachrichtensendungen zu wählen - im Rahmen des Merkmals "ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" Rechnung zu tragen. Dagegen kommt der Bestimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu, da im Rahmen des § 15 Abs. 3 MarkenG ohnehin eine umfassende Unlauterkeitsprüfung vorzunehmen ist (vgl. zum entsprechenden Verhältnis von § 14 Abs. 2 Nr.

§ 23Nr. 2 Marken

G BGH GRUR 1999, 992 , 994 - BIG PACK).

  1. b)Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Erwägung in anderem Zusammenhang auseinandergesetzt, ein berechtigtes Interesse der Beklagten jedoch zu Unrecht verneint. Wie bereits dargelegt, entspricht es einer allgemeinen Übung, den Titel von Fernsehnachrichtensendungen so zu wählen, daß er unzweideutig auf den Inhalt der Sendung hinweist. Hierzu zählen neben den hier in Rede stehenden Titeln des Klägers Bezeichnungen, die - wie etwa die Titel "heute", "heute journal", "aktuell", "Aktuelle Stunde", "News", "Nachrichten", "Abendschau" - von Haus aus nur eine geringe oder gar keine Unterscheidungskraft aufweisen. Ohne eine Beschränkung des Schutzumfangs bestünde gerade im Hinblick auf die hohe Bekanntheit, die derartige Titel genießen, die Gefahr, daß es später auf den Markt getretenen Sendeunternehmen von vornherein versagt wäre, die Titel ihrer Nachrichtensendungen auf ähnliche Weise zu bilden. Sie wären vielmehr auf reine Phantasiebezeichnungen, die kaum Auskunft über den Inhalt der Sendung geben, oder auf glatt beschreibende Angaben (wie z.B. "Nachrichten") angewiesen, die ihnen schon im Hinblick auf § 23 Nr. 2 MarkenG nicht untersagt werden könnten. Zwar wird sich eine gewisse Benachteiligung der jüngeren Sendeanstalten mit Blick auf die beschränkte Zahl denkbarer Bezeichnungen nicht vermeiden lassen. Diese Benachteiligung ist jedoch dadurch möglichst gering zu halten, daß an die Verwechslungsgefahr strenge Anforderungen gestellt werden und der Schutzumfang bekannter oder berühmter Titel oder Marken entsprechend beschränkt wird.
  2. c)Das Freihaltebedürfnis kann auch nicht mit der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angestellten Erwägung in Abrede gestellt werden, es gebe keine sonstigen Nachrichtensendungen, deren Titel mit "Tages-" beginne. Denn die Alleinstellung, die der Kläger bislang genießt, ist auch darauf zurückzuführen, daß er über Jahrzehnte hinweg keinem Wettbewerb privater Veranstalter ausgesetzt war und es dementsprechend wenige vergleichbare Sendungen anderer Anbieter gab. Soweit zwischen den vorhandenen Bezeichnungen mit einem überwältigenden Bekanntheitsgrad und den neu gebildeten, durch Verwendung des Bestandteils "-bild" einen klaren Abstand haltenden Titeln eine (geringe) Verwechslungsgefahr bestehen sollte, wäre sie vorübergehender Natur und eine Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für ein duales Rundfunksystem (vgl. OLG Frankfurt WRP 1992, 117, 119; OLG Karlsruhe ZUM 1993, 485, 489).
  3. d)Diese Erwägungen führen dazu, daß ein unlauteres Ausnutzen oder eine unlautere Beeinträchtigung der Wertschätzung der vom Kläger verwendeten Titel zu verneinen ist. Denn die Nähe der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dadurch bedingt, daß es nur eine beschränkte Zahl von Möglichkeiten für eine an beschreibende Angaben anklingende Bezeichnung von Nachrichtensendungen gibt. Sie erlaubt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Schluß auf eine unlautere Rufausbeutung. Auch hier gilt, daß mit der Einführung des dualen Systems die neuen Anbieter an dem von den öffentlich-rechtlichen Unternehmen gesetzten Standard gemessen wurden und positive (oder negative) Assoziationen, die das Publikum mit den herkömmlichen Nachrichtensendungen verband, auf die Angebote der privaten Sendeunternehmen übertragen wurden. Doch auch wenn diese Wirkung bei der hier in Rede stehenden Nähe der Bezeichnungen etwas stärker sein sollte, ist sie wiederum nur vorübergehender Natur und muß im Hinblick auf das berechtigte Interesse der Beklagten hingenommen werden. IV. Auch soweit der Kläger seine Klage auf die eingetragenen Marken "Tagesschau" und "Tagesthemen" stützt, hat er keinen Erfolg. 1. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 1, § 14 Abs. 2 und 5 MarkenG steht dem Kläger gegenüber der Beklagten nicht zu. Denn es besteht keine Gefahr, daß das Publikum den Titel, den die Beklagte für ihre Nachrichtensendung gewählt hat ("Tagesbild", "Pro 7-Tagesbild" oder "Pro 7-Tagesbilder"), mit den Marken des Klägers ("Tagesschau" und "Tagesthemen") verwechselt. Insoweit kann auf die Ausführungen Bezug genommen werden, mit denen eine Verwechslungsgefahr der Werktitel verneint wurde (oben unter III.1.b). Unterschiede, die möglicherweise bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr von Marken (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) auf der einen und von Werktiteln (§ 15 Abs. 2 MarkenG) auf der anderen Seite zu beachten sind, gewinnen jedenfalls im Streitfall keine Bedeutung. 2. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 4 Nr. 1, § 14 Abs.

5 MarkenG. Dabei kann offenbleiben, ob der Schutz der bekannten Marke aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auch gegenüber Zeichen gilt, die - wie vorliegend - für Waren oder Leistungen verwendet werden, die den von der bekannten Marke erfaßten Waren oder Leistungen ähnlich oder mit ihnen identisch sind (vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen BGH GRUR 2000, 875 , 878 f. - Davidoff).

  1. a)Soweit die Bestimmungen des Markengesetzes auch auf den Schutz der bekannten Marke im Ähnlichkeitsbereich anzuwenden sind, gilt hier - wie bei den bekannten Werktiteln (dazu oben unter III.2.
  2. a)-, daß dem schützenswerten Interesse anderer Anbieter, abweichende, aber auf ähnliche Weise gebildete Titel für ihre Nachrichtensendungen zu wählen, durch eine Begrenzung des Schutzumfangs der bekannten Marke Rechnung zu tragen ist. Dies kann durch eine sachgerechte Handhabung des Merkmals "ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" geschehen. Im Streitfall hat die Beklagte der allgemeinen Übung folgend, mit dem Titel einer Nachrichtensendung auf deren Inhalt hinzuweisen, für ihre Sendung eine einen hinreichenden Abstand haltende Bezeichnung gewählt. Soweit dieser Titel wegen der Übereinstimmung im Bestandteil "Tages-" Assoziationen zu den bekannten Marken des Klägers weckt, ist eine sich daraus ergebende Beeinträchtigung hinzunehmen, weil sie nicht als sachlich ungerechtfertigt und unlauter bezeichnet werden kann. Im einzelnen sind hierbei dieselben Erwägungen maßgeblich, die zur Verneinung der auf die bekannten Werktitel gestützten Ansprüche geführt haben (dazu oben unter III.2.b bis d).
  3. b)Käme eine Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG im Ähnlichkeitsbereich nicht in Betracht, müßte insofern auf § 1 UWG zurückgegriffen werden. Hierbei sind jedoch dieselben Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die bei der Prüfung von § 14 Abs. 2 Nr.

§ 15Abs. 3 Marken

G dazu geführt haben, daß ein Ausnutzen der Wertschätzung in unlauterer Weise verneint worden ist. V. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil ist wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/64760.html Kommentare

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