Tenor Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin, Transportv
Art. 17Rdn.
167 m.w.N.). Dabei kann auch die Auslieferung an einen Nichtberechtigten den Verlust des Gutes begründen, sofern das Gut nicht alsbald zurückerlangt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1978 - I ZR 30/77 , VersR 1979, 276 , 277; Thume/Seltmann in: Thume, CMR-Kommentar, Art. 17 Rdn. 68). Berechtigter ist dabei regelmäßig der im Frachtbrief bestimmte Empfänger des Gutes (BGH, Urt. v. 13.7.1979 - I ZR 108/77 , VersR 1979, 1154 ). Die Ablieferung an einen Dritten genügt nur dann, wenn dieser vom verfügungsberechtigten Empfänger bevollmächtigt oder ermächtigt war (vgl. Herber/
Art. 17Rdn. 29; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 17 CMR Rdn. 6 f.; Thume/Seltmann in: Thume aa
O Art. 17 Rdn. 27). Im Streitfall ist die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast durch den Hinweis auf den unstreitigen Umstand (vgl. BU 3 Abs. 1 und BU 8 Abs. 2) nachgekommen, daß das Gut nicht direkt bei der frachtbriefmäßigen Empfängerin, sondern auf dem Gelände eines Dritten, der S. AG, abgeliefert worden ist. Mehr brauchte die Klägerin nicht vorzutragen. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß sich die Empfängerin des Gutes -wie die Revision geltend macht - im Streitfall "dezent im Hintergrund" gehalten habe, so daß die Klägerin weder eine Urkunde über das Nichteintreffen der Ladung noch eine Schadensanzeige der Empfängerin bei der Moskauer Miliz habe vorlegen können. Der von der Beklagten hierfür angeführte Grund, die Empfängerin habe die Falschauslieferung lediglich vorgetäuscht, um einem Strafverfahren wegen Zoll- und Abgabenverkürzung zu entgehen, beruht auf einer bloßen Spekulation. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß es für die Behauptung der Beklagten, tatsächlich liege kein Verlust vor, an konkreten Darlegungen und Beweisantritten fehlt. Es ist Sache des Frachtführers, die ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Düsseldorf TranspR 1996, 152, 153; OLG Hamburg TranspR 1996, 280 , 282; Herber/
Art. 17Rdn. 168; Koller aa
O Art. 17 CMR Rdn. 12; Thume/Seltmann in: Thume aaO Art. 18 Rdn. 18). Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.
- b)Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der auf dem Frachtbrief unterhalb des Feldes Nr. 24 vorhandene Rundstempel reiche zum Nachweis der Ablieferung des Gutes an die berechtigte Empfängerin nicht aus, weil der mit kyrillischen Buchstaben versehene Aufdruck die Firma der Empfängerin (W. International Ltd.) nicht einmal im Ansatz erkennen lasse. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang: Wenn das Berufungsgericht darauf hingewiesen hätte, daß es der kyrillischen Schrift keinen Hinweis auf den Empfänger entnehmen könne, hätte die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, daß die in Rede stehenden kyrillischen Schriftzeichen als "Fud Inter Ltd." zu lesen seien. Das greift schon deshalb nicht durch, weil weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb die Buchstabenfolge "Fud" auf die im Frachtbrief benannte Empfängerin "W. " hindeutet. Überdies hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß dem Stempelaufdruck auch deshalb keine ausreichende Beweiskraft für eine ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes zukommt, weil es an weiteren Angaben, wie Ort, Datum und Unterschrift fehlt. 3. Das Berufungsgericht hat einen Haftungsausschluß sowie eine Minderung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nach Art. 17 Abs. 2 und 5 CMR verneint, weil die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte keine ausreichenden Tatsachen für die Annahme vorgetragen habe, daß der Verlust des Frachtgutes durch ein Verschulden oder eine Weisung eines Verfügungsberechtigten eingetreten sei. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
- a)Die Revision rügt ohne Erfolg, der Verlust des Gutes beruhe deshalb auf einem Verschulden der L.-GmbH, weil sie es unterlassen habe, im Frachtbrief in dem dafür vorgesehenen Feld Nr. 3 eine exakte Anschrift für die Ausladestelle anzugeben. Die Angabe "Moskau, Rußland" sei unzureichend gewesen, weil unter dem Begriff "Stelle" in Art. 6 Abs. 1 lit. d CMR die genaue Bezeichnung des geographischen Ortes mit Straße und Hausnummer zu verstehen sei. Letzteres ist zwar grundsätzlich zutreffend (vgl. MünchKommHGB/ Basedow, Art. 6 CMR Rdn. 11; Koller aaO Art. 6 CMR Rdn. 5; Herber/
Art. 6Rdn.
9). Die Revision läßt jedoch außer acht, daß dem Fahrer nach den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts bei seinem Anruf unter der im Frachtbrief angegebenen Telefonnummer eine konkrete Adresse für die Anlieferung des Transportgutes, nämlich die im Frachtbrief angegebene Empfängeranschrift, genannt worden ist. Damit hatte er die von der Revision für erforderlich gehaltene Information. Überdies ist ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch eine konkrete Wegbeschreibung mitgeteilt worden.
- b)Entgegen der Auffassung der Revision beruht der Verlust auch nicht auf einer Weisung der verfügungsberechtigten Absenderin (L.-GmbH), die vom Frachtführer nicht verschuldet worden sei. Sie beanstandet in diesem Zusammenhang, daß die genaue Ausladestelle erst nach einem Anruf des Fahrers bei der Empfängerin in Moskau habe in Erfahrung gebracht werden können. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Anruf für den Verlust des Transportgutes ursächlich war. Das wäre möglicherweise dann der Fall gewesen, wenn dem Fahrer eine falsche Entladeadresse genannt worden wäre. Dies hat das Berufungsgericht indes gerade nicht festgestellt.
- c)Die Revision wendet sich des weiteren ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten sei auch nicht durch ein schadensursächliches Mitverschulden der L.-GmbH nach Art. 17 Abs. 5 CMR ausgeschlossen oder gemindert. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Absenderin der Ware, der L.-GmbH, könne nicht deshalb ein Verschulden zugerechnet werden, weil sie dem Verlangen der Beklagten nicht nachgekommen sei, bei Transporten der in Rede stehenden Art dem Empfänger vorab eine Kopie des Frachtbriefes zu übersenden und in den Frachtbrief die an den Frachtführer gerichtete Weisung aufzunehmen, das Transportgut nur gegen Aushändigung der vorab übersandten Frachtbriefkopie abzuliefern. Einer derartigen Sicherung des Gutes habe es mit Blick auf die (strengeren) Regelungen der CMR nicht bedurft. Danach sei der Frachtführer verpflichtet, die Ware an der im Frachtbrief genannten Empfängerstelle abzuliefern. Hiervon dürfe er nur gemäß den Weisungen einer sich nach Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR legitimierenden Person abweichen. Die Weigerung der L.-GmbH, die geforderten zusätzlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, habe sich zudem nicht auf den streitgegenständlichen Schadensfall ausgewirkt, weil der für die Beklagte tätige Frachtführer die Bestimmungen der CMR nicht beachtet habe, als er die Ware nicht unter der im Frachtbrief genannten Empfängeranschrift, sondern an einer anderen Abladestelle ausgeliefert habe. Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Frachtführer hat im allgemeinen dafür zu sorgen, daß das Gut sicher bei dem bestimmungsgemäßen Empfänger ankommt und dort ordnungsgemäß abgeliefert wird. Welche Sicherheitsvorkehrungen er zur Erfüllung seiner Verpflichtung ergreift, ist ihm überlassen. Hält der Frachtführer die Mitwirkung des Absenders in einer bestimmten Art und Weise für erforderlich, muß er dies mit ihm grundsätzlich vertraglich vereinbaren. Denn die Vorschriften der CMR enthalten keine Verpflichtung des verfügungsberechtigten Absenders, einem einseitigen Verlangen des Frachtführers nach bestimmten Sicherheitsmaßnahmen nachkommen zu müssen. Demzufolge begründet die Nichtbefolgung eines einseitigen Verlangens des Frachtführers weder ein Verschulden des Versendersi.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR noch eine Obliegenheitsverletzung, die grundsätzlich zu einer Mithaftung nach Art. 17 Abs. 5 CMR führen kann. Lehnt der Versender es ab, von ihm verlangte Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen, hat der Frachtführer die Möglichkeit, den Abschluß eines Beförderungsvertrages durch Nichtannahme des Auftrages des Versenders zu verhindern. Im Streitfall ist nichts dafür ersichtlich, daß das in Rede stehende Verlangen der Beklagten zum Inhalt des mit der L.-GmbH abgeschlossenen Beförderungsvertrages gemacht worden ist. Die Annahme eines Verschuldens oder einer Obliegenheitsverletzung der L.-GmbH kommt daher nicht in Betracht, zumal der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag aufgrund des vorangegangenen Verhaltens der L.-GmbH vor Abschluß des streitgegenständlichen Beförderungsvertrages bekannt sein mußte, daß ihr Verlangen voraussichtlich nicht befolgt werden würde. III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Permalink: http://openjur.de/u/64773.html Kommentare
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