träglich verlängerter Sicherungsverwahrung. Der Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts M. vom 26. Mai 1985 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; zugleich ordnete das Gericht anschließende Sicherungsverwahrung an. Diese wurde
Verbüßung der Strafhaft ab dem 5. Dezember 1989 in der Justizvollzugsanstalt F. vollzogen.
GB in der im Zeitpunkt der Verurteilung des Klägers geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 20. Dezember 1984 ( BGBl. I S. 1654 ) durfte die Dauer der erstmaligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zehn Jahre nicht übersteigen;
Ablauf dieser Höchstfrist war der Untergebrachte zu entlassen. Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 ( BGBl. I S. 160 ) wurde diese Regelung geändert. Die Höchstfrist von 10 Jahren entfiel; § 67d Abs. 3 StGB bestimmte nunmehr, dass
Ablauf von zehn Jahren das Gericht die Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Zugleich wurde in dem neu angefügten Absatz 3 des - mittlerweile (durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom
dem ein Ausschuss der Großen Kammer den Antrag der Bundesregierung auf Verweisung an die Große Kammer
GE 128, 326 ) erklärte das Bundesverfassungsgericht die gesetzlichen Regelungen zur
träglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig. Der Kläger hat das beklagte Land auf Zahlung einer Entschädigung für die ab 5. Dezember 1999 weiter vollzogene Sicherungsverwahrung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Beklagten - unter Abweisung der weitergehenden Klage - zur Zahlung von 65.000 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung des beklagten Landes hat keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Gründe I. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Schadensersatz
GB in der Fassung des Gesetzes vom
Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz und gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 EMRK - rechtswidrige Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 Abs. 5 EMRK dar. Der hieraus resultierende Anspruch auf Schadensersatz richte sich auch gegen das beklagte Land. Zweifel an dessen Passivlegitimation seien nicht deshalb begründet, weil die Anordnung der
träglichen Sicherungsverwahrung in Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt sei. Zwar hätten diese Normen den Freiheitsentzug
Ablauf der früheren Höchstfrist erst ermöglicht. Der unmittelbare Eingriff in das Freiheitsrecht des Klägers habe sich jedoch aus der gerichtlichen Anordnung der Verlängerung sowie dem Vollzug der Sicherungsverwahrung ergeben, die durch die Vollstreckungsbehörden des Beklagten erfolgt seien. Die vom Landgericht zugebilligte immaterielle Entschädigung in Höhe von 65.000 € und damit ca. 500 € pro Monat sei unter Heranziehung der Bemessungspraxis des EGMR in vergleichbaren Fällen sowie unter Berücksichtigung des Umstands nicht zu beanstanden, dass ein Verschulden der handelnden Organe nicht festgestellt werden könne. Dass der Kläger erst gegen den Beschluss des Landgerichts F. vom 16. August 2010 ein Rechtsmittel eingelegt habe, begründe kein Mitverschulden
3, § 254 Abs. 2 BGB. Ihm sei nicht vorzuwerfen, die Widerrechtlichkeit des Freiheitsentzugs nicht bereits zuvor gerügt zu haben, da ihm vormals nicht zeitnah ein erfolgversprechendes Rechtsmittel zur Verfügung gestanden habe. II. Die zulässige Revision ist unbegründet.
Maßgabe der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts mussten die Vorinstanzen davon ausgehen, dass dem Kläger ein Schadensersatz
5 EMRK zusteht. 1.
5 EMRK hat jede Person einen Anspruch auf Schadensersatz, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme und Freiheitsentziehung betroffen ist. In den vorstehenden Absätzen werden die Voraussetzungen näher beschrieben, unter denen die Freiheit entzogen werden darf.
trägliche Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Klägers und deren Vollzug vom
1 EMRK hat jede Person das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den
folgend im Satz 2 Buchst. a bis f aufgeführten Fällen - von denen für den hier streitgegenständlichen Freiheitsentzug von vorneherein nur die Buchstaben a, c und e in Betracht kommen - und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 5 Abs. 1 EMRK zählt damit die Gründe, aus denen eine Freiheitsentziehung zulässig ist, erschöpfend auf (EGMR, Urteil vom
trägliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Klägers durch das Landgericht F. nicht mit Art. 5 Abs. 1 EMRK vereinbar war. aa) Eine rechtmäßige Freiheitsentziehung "
Verurteilung durch ein zuständiges Gericht" (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a EMRK) liegt nicht vor. Die 14 Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer stellen keine "Verurteilung" im Sinne der EMRK dar (vgl. EGMR aaO Rn. 87, 96). Zwischen der Verurteilung durch das Landgericht M. vom 26. Mai 1985 und der Fortdauer der Sicherungsverwahrung fehlt es an dem notwendigen (spezifischen) Kausalzusammenhang, da die Verlängerung allein auf der Gesetzesänderung im Jahr 1998 beruht (vgl. EGMR aaO Rn. 88, 100).
Maßgabe dieser Rechtsprechung ist in den so genannten Altfällen, in denen der Betroffene wegen seiner Anlasstat bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung verurteilt wurde, eine Rechtfertigung des Freiheitsentzugs
dieser Bestimmung als generell ausgeschlossen anzusehen (vgl. BVerfGE 128, 326 , 395).
trägliche Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung verstößt gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 EMRK (EGMR aaO Rn. 117 ff, 135, 137). Der Freiheitsentzug ist zudem nicht mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 (auch i.V.m. Art. 20 Abs. 3), 104 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar (BVerfG aaO S. 372 ff und S. 388 ff). c) Entgegen der Auffassung der Revision ist das beklagte Land auch passivlegitimiert. Zwar ist im Verfahren der Individualbeschwerde
EMRK die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei Beschwerdegegner; dementsprechend trifft sie eine etwaige vom EGMR
Im Rahmen der innerstaatlichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs
O S. 74) angedeutet hat, die Frage der Person des Verpflichteten - wie bei der Amtshaftung - durch Anwendung des Art. 34 GG zu klären. Danach ist der Hoheitsträger (Bund, Land oder sonstige Gebietskörperschaft) verantwortlich, dessen Hoheitsgewalt bei der rechtswidrigen Freiheitsentziehung ausgeübt wurde (vgl. in diesem Sinne auch OLG Hamm, InfAuslR 2003, 156 , 157 = NVwZ Beilage I 5/2003, 40; Dörr in Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, Kap. 13, Rn. 106; Elberling in Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 5 Rn. 136; Esser in Löwe/Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz,
träglichen Sicherungsverwahrung auf der Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften beruhte und es im vorliegenden Fall auch nicht darum geht, dass den zuständigen Amtsträgern bei der Anwendung dieser Normen Fehler im Einzelfall unterlaufen sind, ändert im Verhältnis der Parteien zueinander nichts an der Passivlegitimation des Beklagten. Es geht entgegen der Auffassung der Revision nicht ausschließlich um legislatives Unrecht, für das der Beklagte nicht einzustehen habe. Vielmehr knüpft Art. 5 Abs. 5 EMRK an eine rechtswidrige (konventionswidrige) Freiheitsentziehung an. Diese ist hier aber durch ein Gericht des Beklagten (und in Umsetzung der Gerichtsentscheidungen durch die Vollzugsbehörden des Beklagten) erfolgt, wobei es im Verhältnis der Parteien zueinander nicht darauf ankommt, dass - so die Revision - das Gericht gar keine andere Wahl gehabt habe, als die erst später für rechtswidrig erkannte Vorschrift des § 67d Abs. 3 StGB anzuwenden. 2. Ohne Erfolg bleiben auch die Rügen der Revision zur Höhe der zuerkannten Entschädigung.
teil des beklagten Landes erkennen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Instanzgerichte an der Bemessungspraxis des EGMR in vergleichbaren Fällen (Urteile vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 , EuGRZ 2010, 25 Rn. 139, 141, insoweit in NJW 2010, 2495 nicht abgedruckt; vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 17792/07 , EuGRZ 2011, 255 Rn. 88, Beschwerde-Nr. 20008/07 , juris Rn. 71, Beschwerde-Nr. 27360/04 und 42225/07 , juris Rn. 92; vom 24. November 2011 - Beschwerde-Nr. 48038/06 , juris Rn. 115, 116 und vom 19. April 2012 - Beschwerde-Nr. 61272/09 , juris Rn. 105) orientiert haben.
teil berücksichtigt werden. bb) Fehl geht auch die Rüge des beklagten Landes, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt, dass der Kläger ihm angebotene Möglichkeiten, in naher Zukunft eine andere Gefahrenprognose zu erhalten, nicht genutzt, sondern begleitete Ausführungen sowie eine Behandlung in der sozialtherapeutischen Anstalt B. abgelehnt habe. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der von der Revision in Bezug genommene erstinstanzliche Vortrag in einem ganz anderen Zusammenhang erfolgt ist. Der Kläger hatte insoweit - inzwischen nicht mehr streitgegenständlich - dem Beklagten als schuldhafte Amtspflichtverletzung unter anderem vorgehalten, die Justizvollzugsanstalt F. hätte von ihm beantragte Ausführungen und eine Behandlung in der psychiatrischen Anstalt in W. abge- lehnt. Der mit der Revision zitierte Vortrag diente lediglich der Entgegnung auf diesen Vorwurf, nicht aber der Behauptung eines etwaigen im Rahmen des Schmerzensgeldes zu berücksichtigenden Mitverschuldens des Klägers. Im Übrigen ist für ein solches Mitverschulden und dessen Ursächlichkeit bei der Entstehung des Schadens der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig (vgl. nur Senat, Urteile vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83 , BGHZ 91, 243 , 260 und vom 11. Januar 2007 - III ZR 116/06 , NJW 2007, 1063 , 1064; BGH, Urteil vom 26. Mai 1994 - IX ZR 39/93 , NJW 1994, 3102 , 3105). Die Revision verweist insoweit aber auf keinen vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag, wonach die vorbenannten Umstände kausal dafür gewesen sein sollen, dass der Kläger keine günstigere Gefahrenprognose erhalten hat beziehungsweise dass er anderenfalls früher aus der Sicherungsverwahrung entlassen worden wäre. Deshalb kann dahinstehen, ob den Kläger überhaupt eine Obliegenheit zur Nutzung der behaupteten Angebote getroffen hat. Auch kann die Berechtigung des Einwands des Klägers offen bleiben, der Kern des Unrechtsvorwurfs sei, dass das beklagte Land ihn
Ablauf von 10 Jahren völlig unabhängig von einer be- stehenden positiven Gefahrenprognose aus der Sicherungsverwahrung hätte entlassen müssen, weshalb es ihm schon denklogisch nicht zum
teil gereichen könne, die Gefahrenprognose nicht entkräftet zu haben. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.04.2012 - 2 O 278/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.11.2012 - 12 U 60/12 - Permalink: https://openjur.de/u/648292.html ( https://oj.is/648292 ) Volltext Druckansicht Zitate 28 Zitiert 7 Faksimile Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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