128.726,22 € nebst Zinsen verurteilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Rechts wegen. Tatbestand Am
145.656,11 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist nur zum Teil erfolgreich gewesen; das Oberlandesgericht hat diese als Gesamtschuldner zur Zahlung
128.726,22 € nebst Zinsen verurteilt. Mit der
dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Gründe I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin aus
der G. KG abgetretenem Recht
dem Beklagten zu 1 nach § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz in der ausgeurteilten Höhe verlangen. Zwar habe der Beklagte zu 1 die abgeernteten Flächen zusammen mit einem Dritten mit Vertrag vom
1 BGB sei. Der Beklagte zu 2 haftet nach Ansicht des Berufungsgerichts nach §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB für den Schaden, welcher der G. KG durch die unberechtigte Ernte durch den Beklagten zu 1 entstanden ist; denn er habe als Teilnehmer daran mitgewirkt. Die Schadenshöhe setzt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aus einem entgangenen Verkaufspreis
116.338,68 € für den Weizen und 21.330,46 € für Weizenstroh, aus Kosten
1.910,85 € für das Nachmulchen der abgeernteten Flächen und 1.558,46 € für eine zusätzliche Herbizidbehandlung abzüglich 12.412,23 € ersparter Drusch-, Transport- und Lagerkosten zusammen. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. II. Das Berufungsurteil ist bereits deshalb aufzuheben, weil das Berufungsgericht - wie die Beklagten zutreffend rügen - bei der Entscheidungsfindung nicht vorschriftsmäßig besetzt war. 1. Der Rechtsstreit betrifft eine Landpachtsache (§ 1 Nr. 1a LwVG). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG handelt es sich um eine streitige Landwirtschaftssache, in der das Gesetz die Beteiligung
zwei ehrenamtlichen Richtern in allen Instanzen vorschreibt (§ 2 Abs. 2 LwVG). Das hat das Berufungsgericht zunächst auch beachtet; an der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2007 haben zwei ehrenamtliche Richter mitgewirkt, sie sind auch im Eingang des Berufungsurteils aufgeführt. Jedoch ist weder aus den Verfahrensakten noch aus der
dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts abgegebenen Stellungnahme ersichtlich, dass die ehrenamtlichen Richter auch an der abschließenden Urteilsberatung mitgewirkt haben. Diese durfte, nachdem den Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eine Schriftsatzfrist
drei Wochen eingeräumt worden war und die nachgelassenen Schriftsätze an dem Tag des Fristablaufs bei dem Berufungsgericht eingegangen waren, nicht unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung, sondern erst nach dem Fristablauf stattfinden. Denn nach § 283 Satz 2 ZPO musste das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung den Inhalt dieser Schriftsätze berücksichtigen. Die Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu dieser Urteilsberatung war notwendig (vgl. § 309 ZPO), weil die in § 20 Abs. 1 LwVG genannten Ausnahmen nicht vorliegen.
1 BGB angesehen hat, kann dahingestellt bleiben. Denn der
der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist jedenfalls nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 BGB dem Grunde nach gerechtfertigt.
dem Beklagten zu 1 und dem Zeugen J. bei der Gründung der KG erbrachte Sacheinlage unstreitig in den Rechten aus dem Pachtvertrag über die Domäne W. bestanden habe. Dagegen haben sich die Beklagten nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gewandt, so dass der Senat daran gebunden ist. Mit dem Abernten hat der Beklagte zu 1 die KG in ihrem Besitz gestört (vgl. Senat, Urt. v. 23. November 2007, LwZR 5/07 , aaO). Das geschah ohne ihren Willen und somit durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB). Der Beklagte zu 1 hat damit gegen ein Schutzgesetz i.S.
2 BGB ( BGHZ 73, 355 , 362) verstoßen. Den daraus entstandenen Schaden muss er ersetzen. 2. Dass das Berufungsgericht die Würdigung der in der ersten Instanz vernommenen Zeugen durch das Amtsgericht, soweit ihre Bekundungen das Verhalten des Beklagten zu 2 während der Aberntung der Flächen betreffen, nicht beanstandet hat, ist rechtlich unbedenklich. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanzen nicht sämtliche Zeugenaussagen berücksichtigt haben. Es fehlt auch keine "Gesamtwürdigung weiterer Aussagen", wie die Beklagten meinen. In Wirklichkeit setzen sie lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Würdigung durch die Vorinstanzen. Dies führt zu keiner
dem Berufungsurteil abweichenden Beurteilung. 3. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen allerdings nicht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung
Schadensersatz in der ausgeurteilten Höhe. a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist jedoch die
dem Berufungsgericht zugrunde gelegte Menge, die der Beklagte zu 1 geerntet hat. Der Richtigkeit der Mengenerfassung durch die GE. sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Damit sind ihre Einwendungen gegen die
dem Berufungsgericht angenommene Größe der abgeernteten Flächen unerheblich.
21.330,46 € für die entgangene Verwertung des Weizenstrohs keinen rechtlichen Bedenken. Die
dem Berufungsgericht vorgenommene abstrakte Schadensberechnung, welche die eingesparten Kosten berücksichtigt, hat ihre Rechtsgrundlage in § 252 Satz 2 BGB. Den zulässigen Gegenbeweis, dass der Lauf der Dinge hier anders gewesen wäre, haben die Beklagten nicht geführt. d) Nicht zu erkennen ist jedoch, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten in ihren nachgelassenen Schriftsätzen berücksichtigt hat, soweit er die
der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontrakte betrifft. Die Beklagten haben u.a. - zutreffend - darauf hingewiesen, dass diese z.T. nicht Geschäfte zwischen der Klägerin und der G. KG betreffen, dass die in den Kontrakten genannte Qualität des Weizens nicht der ursprünglich
der Klägerin angegebenen Qualität entspricht, dass einige Kontrakte keine Registrierungsnummer, kein Datum und keine Unterschrift enthalten und dass die Kontrakte nicht den
dem Zeugen J. genannten Preis
10,80 €/dt ausweisen. Angesichts dessen fehlt der Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung Vertragsunterlagen vorgelegt habe, welche den
dem Zeugen genannten Kontraktpreis bestätigten, die Grundlage. 4. Somit wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung die Schadenshöhe weiter aufklären müssen. Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Naumburg, Entscheidung vom 29.09.2006 - Lw 8/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.06.2007 - 2 U 147/06 (Lw) - Permalink: https://openjur.de/u/648798.html ( https://oj.is/648798 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 1 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.