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BGH, Urteil vom 22. November 2001 - Az. I ZR 138/99

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. März 1999 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Umfa

§ 12Rdn.

246). Diese Voraussetzung ist bei einer Benutzung des Namens eines Unternehmens durch einen Dritten außerhalb des geschäftlichen Verkehrs im allgemeinen nicht gegeben.

  1. b)Im Streitfall wird jedoch auch durch die private Nutzung der Bezeichnung "Shell" als Domain-Name in das Namensrecht der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft eingegriffen.
  2. aa)Läßt ein nichtberechtigter Dritter dieses Kennzeichen als Domain-Namen registrieren, werden die schutzwürdigen Interessen des Kennzeicheninhabers massiv beeinträchtigt, weil die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse mit der Top-Level-Domain ".de" nur einmal vergeben werden kann. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein erheblicher Teil des Publikums Informationen im Internet in der Weise sucht, daß in die Adreßzeile der Name des gesuchten Unternehmens als Internet-Adresse ("www.shell.de") eingegeben wird (vgl. zur Suchgewohnheit bei Gattungsbegriffen BGHZ 148, 1 , 6 - Mitwohnzentrale.de). Selbst wenn eine Registrierung des fremden Kennzeichens als Domain-Namen nur zu privaten Zwecken erfolgt, wird daher der Berechtigte von einer entsprechenden eigenen Nutzung seines Zeichens ausgeschlossen. Ihm wird die Möglichkeit genommen, dem interessierten Internet-Nutzer auf einfache Weise Information über das Unternehmen zu verschaffen.
  3. bb)Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain-Namen, liegt darin eine Namensanmaßung (vgl. OLG Hamm NJW -RR 1998, 909, 910 - Krupp; OLG Köln CR 2000, 696 - maxem.de; GRUR 2000, 798 , 799 - alsdorf.de; NJW-RR 1999, 622 , 623 - herzogenrath.de; OLG Brandenburg K&R 2000, 496, 497 - luckau.de), nicht dagegen eine Namensleugnung (so aber OLG Düsseldorf WRP 1999, 343, 346 - ufa.de; kritisch dazu Viefhues, NJW 2000, 3239, 3240). Denn eine - stets rechtswidrige - Namensleugnung würde voraussetzen, daß das Recht des Namensträgers zur Führung seines Namens bestritten wird (

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167 u. 170; Weick/Habermann in Staudinger, BGB [1995], § 12 Rdn. 248). Auch wenn jeder Domain-Name aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann, fehlt es bei der Registrierung als Domain-Name an einem solchen Bestreiten. Anders als die Namensleugung ist die Namensanmaßung an weitere Voraussetzungen gebunden. Sie liegt nur vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGHZ 119, 237 , 245 - Universitätsemblem, m.w.N.). Im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse liegen diese Voraussetzungen im allgemeinen vor. Ein solcher Gebrauch des fremden Namens führt im allgemeinen zu einer Zuordnungsverwirrung, und zwar auch dann, wenn der Internet-Nutzer beim Betrachten der geöffneten Homepage alsbald bemerkt, daß er nicht auf der Internet-Seite des Namensträgers gelandet ist (vgl.

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201 f.; Kur in Loewen-heim/Koch, [Hrsg.], Praxis des Online-Rechts, 1998, S. 362). Ein - zu einer Identitätsverwirrung führender - unbefugter Namensgebrauch ist im übrigen bereits dann zu bejahen, wenn der Nichtberechtigte den Domain-Namen bislang nur hat registrieren lassen (

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202; zweifelnd Bücking, Namensund Kennzeichenrecht im Internet [Domainrecht], 1999, Rdn. 114 u. 118). Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein.

  1. c)Der Streitfall zeichnet sich allerdings dadurch aus, daß der Beklagte selbst Namensträger ist und sein Gebrauch des Namens "Shell" daher grundsätzlich nicht als unbefugt angesehen werden kann. Gleichwohl stößt die Verwendung des eigenen Namens durch den Beklagten im Streitfall an Grenzen. Die in Fällen der Gleichnamigkeit vorzunehmende Abwägung der Interessen der Namensträger führt dazu, daß der Beklagte seinen Namen nur mit einem unterscheidenden Zusatz als Internet-Adresse verwenden darf.
  2. aa)Mit Recht hebt die Revision allerdings hervor, daß an sich niemandem verwehrt werden kann, sich in redlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem bürgerlichen Namen zu betätigen (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1965 - Ib ZR 101/63 , GRUR 1966, 623 , 625 = WRP 1966, 30 - Kupferberg; Urt. v. 22.11.1984 - I ZR 101/82 , GRUR 1985, 389 , 390 = WRP 1985, 210 - Familienname; BGHZ 130, 134 , 148 - Altenburger Spielkartenfabrik), und daß dies erst recht im nichtgeschäftlichen Bereich gilt. Doch auch dieser Grundsatz unterliegt Einschränkungen. Wird durch den Gebrauch des Namens die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Namensträger hervorgerufen, kann ausnahmsweise auch im privaten Verkehr die Pflicht bestehen, den Namen nur in einer Art und Weise zu verwenden, daß diese Gefahr nach Möglichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 29, 256 , 263 f. - ten Doornkaat Koolman;

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229). Ein derartiges Gebot zur Rücksichtnahme trifft den Namensträger jedoch nur, wenn sein Interesse an der uneingeschränkten Verwendung seines Namens gegenüber dem Interesse des Gleichnamigen, eine Verwechslung der beiden Namensträger zu vermeiden, klar zurücktritt.

  1. bb)Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internet-Adresse grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität (vgl. BGHZ 148, 1 , 10 - Mitwohnzentrale.de). Ihm muß sich grundsätzlich auch der Inhaber eines relativ stärkeren Rechts unterwerfen, der feststellt, daß sein Name oder sonstiges Kennzeichen bereits von einem Gleichnamigen als Domain-Name registriert worden ist (vgl. LG Paderborn MMR 2000, 49 ). Denn im Hinblick auf die Fülle von möglichen Konfliktfällen muß es im allgemeinen mit einer einfach zu handhabenden Grundregel, der Priorität der Registrierung, sein Bewenden haben. Dem Beklagten kann im Streitfall nicht entgegengehalten werden, daß er sich den streitigen Domain-Namen von einem nichtberechtigten Dritten (ISB) hat übertragen lassen. Einem solchen Domain-Namen haftet - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - kein Makel an, der auch dann noch nachwirkt, wenn ein berechtigter Namensträger Inhaber der fraglichen Registrierung geworden ist. Hätte die Klägerin den Domain-Namen "shell.de" von ISB erworben, wäre ihre Inhaberschaft genausowenig durch einen Makel belastet wie im Falle des Erwerbs durch den Beklagten.
  2. cc)Im Streitfall sind die Interessen der Parteien allerdings von derart unterschiedlichem Gewicht, daß es nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann. Vielmehr gebietet es die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksichtnahme, daß der Beklagte für seinen Domain-Namen einen Zusatz wählt, um zu vermeiden, daß eine Vielzahl von Kunden, die sich für das Angebot der Klägerin interessieren, seine Homepage aufruft. Auf seiten der Klägerin ist zu berücksichtigen, daß sie mit ihrem Kennzeichen "Shell" eine überragende Bekanntheit genießt. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein Internet-Nutzer, der in der Adreßzeile den Domain-Namen "shell.de" eingibt, erwartet, auf die Homepage der Klägerin bzw. ihrer Muttergesellschaft zu treffen. Insofern verhält es sich anders als bei der Suche mit Hilfe eines Gattungsbegriffs: Wer einen solchen Begriff als Internet-Adresse eingibt (vgl. BGHZ 148, 1 , 7 f. - Mitwohnzentrale.de), setzt von vornherein auf den Zufall und rechnet mit einer gewissen Streubreite des Suchergebnisses. Dagegen kann derjenige, der den Namen eines berühmten Unternehmens eingibt, im allgemeinen erwarten, daß er auf diese Weise relativ einfach an sein Ziel gelangt. Denn erfahrungsgemäß sind berühmte Unternehmen häufig unter dem eigenen Namen im Internet präsent und können - wenn sie auf dem deutschen Markt tätig sind - unter der mit der Top-Level-Domain ".de" gebildeten Internet-Adresse auf einfache Weise aufgefunden werden. Der heterogene Kreis der am Internet-Angebot der Klägerin interessierten Kunden kann auch nicht ohne weiteres darüber informiert werden, daß ihre Internet-Seiten unter einem anderen Domain-Namen als "shell.de" zu finden sind. Die Feststellungen des Berufungsgerichts belegen im übrigen die Annahme, daß ein Großteil der Internet-Nutzer auf eine falsche Fährte gelockt wird, wenn "shell.de" zur Homepage des Beklagten führt: Nach der vom Beklagten erteilten Auskunft ist der Domain-Name "shell.de" bis zum 1. Oktober 1998 über 270.000 mal aufgerufen worden, während im selben Zeitraum allenfalls 1.800 mal Einblick in die Homepage des Beklagten genommen wurde. Das Berufungsgericht hat hieraus den naheliegenden Schluß gezogen, daß die Internet-Nutzer in den restlichen Fällen eine Homepage des Shell-Konzerns erwartet und diesen Pfad nicht weiterverfolgt haben, nachdem ihnen klar geworden war, daß sie in dieser Erwartung getäuscht worden sind. Auf der anderen Seite steht das Interesse des Beklagten, seinen Nachnamen Shell ohne unterscheidende Zusätze als Internet-Adresse zu verwenden. Sein Recht, diesen Namen zu führen, steht dabei nicht in Frage. Es geht allein um den Domain-Namen, also um eine einfache, leicht zu merkende Adresse für den privaten Internet-Auftritt für sich und seine Familie. Internet-Nutzer, die diese Seiten im Internet suchen, werden jedoch von sich aus kaum erwarten, die private Homepage des Beklagten unter "shell.de" zu finden. Als ein eher kleiner, homogener Benutzerkreis werden sie im übrigen leicht über eine Änderung des Domain-Namens informiert werden können. Mit Recht hat das Berufungsgericht unter diesen Umständen angenommen, daß dem Beklagten zugemutet werden kann, seiner Internet-Adresse einen individualisierenden Zusatz beizufügen. 3. Zum Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung: Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen der im geschäftlichen Verkehr erfolgten Verwendung des Domain-Namens "shell.de" und der oben wiedergegebenen Homepage zutreffend bejaht. Es hat durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil zum Ausdruck gebracht, daß sich dieser Anspruch, soweit er auf die berühmte Marke "Shell" gestützt ist, aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 5, Abs. 5, § 30 Abs. 3 MarkenG ergibt. Da es sich bei "Shell" daneben um ein berühmtes Unternehmenskennzeichen handelt, ist der Anspruch auch aus § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 3, 4 und 5 MarkenG begründet.
  3. a)Ordnet der Verkehr einen bestimmten Domain-Namen - hier: shell.de - ohne weiteres einer bekannten Marke oder einem bekannten Unternehmenskennzeichen zu, wird die Kennzeichnungskraft dieses Zeichens bereits dadurch beeinträchtigt, daß ein Dritter denselben Domain-Namen für sein Angebot verwendet. Die erforderliche Beeinträchtigung des Werbewertes des bekannten Zeichens (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1987 - I ZR 27/85 , GRUR 1987, 711 , 713 = WRP 1987, 667 - Camel Tours; Urt. v. 22.3.1990 - I ZR 43/88 , GRUR 1990, 711 , 713 - Telefonnummer 4711) liegt allerdings weniger darin, daß - auf den Streitfall bezogen - durch die Betrachtung der Homepage des Beklagten Assoziationen zum bekannten Zeichen der Klägerin geweckt werden (vgl. Bettinger, GRUR Int. 1997, 402, 412 f.; Florstedt, www.kennzeichenidentitaet.de, 2001, S. 56 f.; Völker/Weidert, WRP 1997, 652, 659). Denn der Werbewert des Klagezeichens "Shell" wird schon dadurch deutlich beeinträchtigt, daß die Klägerin an einer entsprechenden Verwendung ihres Zeichens als Internet-Adresse gehindert und das an ihrem Internet-Auftritt interessierte Publikum auf eine falsche Fährte gelockt wird.
  4. b)Die Beeinträchtigung des bekannten Zeichens ist im Streitfall auch ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise erfolgt. Dies gilt nicht nur für die Verwendung der in den Farben der Klägerin gehaltenen Homepage, sondern auch für den Domain-Namen "shell.de". Allerdings muß derjenige, der - wie vorliegend der Beklagte - lediglich seinen bürgerlichen Namen als Internet-Adresse verwendet, nicht notwendig gegenüber dem bekannten Zeichen weichen. Vielmehr ist aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob dem Beklagten die Verwendung seines mit dem bekannten Zeichen "Shell" identischen Namens untersagt werden kann. Diese Prüfung muß bereits im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 15 Abs. 3 MarkenG und nicht erst bei § 23 MarkenG erfolgen. Denn dieser Regelung kommt im Hinblick darauf, daß die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der bekannten Marke nicht "ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" erfolgen darf, grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung gegenüber dem erweiterten Schutz bekannter Kennzeichen zu (vgl. BGH GRUR 1999, 992 , 994 - BIG PACK). Hinsichtlich der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen kann auf die Ausführungen zur Gleichnamigkeit bei der Verwendung im privaten Verkehr verwiesen werden (oben unter II.2.c). Dem Beklagten kann es an sich nicht verwehrt werden, sich in redlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem bürgerlichen Namen zu betätigen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Verwendung seines Namens als Internet-Adresse. Beschränkt sich die Beeinträchtigung darauf, daß das bekannte Zeichen nicht mehr als Domain-Name verwendet werden kann, steht also insbesondere weder eine Verwechslungsgefahr noch eine Ausbeutung oder Beeinträchtigung des guten Rufs dieses Zeichens in Rede (hierzu Viefhues, MMR 1999, 123, 125 ff.), verbleibt es im allgemeinen bei der Prioritätsregel, d.h. dabei, daß der Domain-Name demjenigen zusteht, der ihn (zuerst) hat registrieren lassen. Wie bereits dargelegt, sind im Streitfall die sich gegenüberstehenden Interessen aber von derart unterschiedlichem Gewicht, daß dem Beklagten ein unterscheidender Zusatz zuzumuten gewesen wäre.
  5. c)Die Annahme, den Beklagten treffe für sein Verhalten auch ein Verschulden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im gewerblichen Rechtsschutz werden an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muß (vgl. BGHZ 141, 329 , 345 f. - Tele-Info-CD, m.w.N.). 4. Zum Antrag auf Umschreibung oder Löschung des Domain-Namens: Der Klägerin steht kein Anspruch auf Umschreibung der bestehenden Registrierung zu. Sie kann jedoch - was sie in der Berufungsinstanz hilfsweise beantragt hat - einen gegenüber der DENIC zu erklärenden Verzicht des Beklagten auf den Domain-Namen "shell.de" beanspruchen.
  6. a)Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Umschreibung des Domain-Namens "shell.de" zugebilligt. Dem kann nicht beigetreten werden.
  7. aa)Das Berufungsgericht hat - in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung - auf Bestimmungen zurückgegriffen, die nach seiner Ansicht vergleichbar sind: auf die patentrechtliche Vindikation nach § 8 Satz 2 PatG und auf den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB. Dabei hat das Berufungsgericht jedoch nicht hinreichend beachtet, daß es zwar ein absolutes Recht an einer Erfindung oder an einem Grundstück, nicht aber ein absolutes, gegenüber jedermann durchsetzbares Recht auf Registrierung eines bestimmten Domain-Namens gibt. Dem Gesetz läßt sich kein Anspruch auf die Registrierung eines bestimmten Domain-Namens entnehmen (vgl. auch Hackbarth, CR 1999, 384; Ernst, MMR 1999, 487 , 488; Florstedt aaO S. 164; Fezer aaO § 3 MarkenG Rdn. 351 a.E.).
  8. bb)Aber auch die im Schrifttum diskutierte Lösung, dem Zeicheninhaber einen Anspruch wegen angemaßter Eigengeschäftsführung aus § 687 Abs. 2, §§ 681 , 667 BGB oder - wenn es am Vorsatz fehlt - einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion) zu gewähren (vgl. Hackbarth, CR 1999, 384 f.; Fezer aaO § 3 MarkenG Rdn. 351) scheitert daran, daß der Eintrag eines Domain-Namens nicht wie ein absolutes Recht einer bestimmten Person zugewiesen ist. Auch wenn einem Zeicheninhaber Ansprüche gegenüber dem Inhaber einer sein Kennzeichenrecht verletzenden Internet-Adresse zustehen, handelt es sich bei der Registrierung nicht unbedingt um sein Geschäft; denn der Domain-Name kann auch die Rechte Dritter verletzen, denen gleichlautende Zeichen zustehen (vgl. Ernst, MMR 1999, 487 , 488; Viefhues, NJW 2000, 3239, 3242; OLG Frankfurt ZUM-RD 2001, 391 , 392).
  9. cc)Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kann die Klägerin nicht die Umschreibung des Domain-Namens auf sich beanspruchen (so aber Poeck/Jooss in Schwarz [Hrsg.], Recht im Internet, Stand: Okt. 2001, Kap. 4.2.2. S. 30 f.; Kur aaO S. 340 f.; Florstedt aaO S. 162 ff.; kritisch auch insoweit Ernst, MMR 1999, 487 , 488; Bücking aaO Rdn. 295 f.; Bettinger, CR 1998, 243, 244; OLG Hamm CR 1998, 241 , 243). Denn mit einem Anspruch auf Umschreibung würde der Anspruchsteller unter Umständen besser gestellt, als er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Denn es bliebe dabei unberücksichtigt, daß es noch weitere Prätendenten geben kann, die - wird das schädigende Ereignis weggedacht - vor ihm zum Zuge gekommen wären. Im übrigen besteht für einen Anspruch auf Umschreibung oder Übertragung auch kein praktisches Bedürfnis: Ist der Anspruchsteller der erste Prätendent, kann er sich seinen Rang durch einen sogenannten Dispute-Eintrag bei der DENIC absichern lassen; hat dagegen ein Dritter bereits vor ihm seinen Anspruch durch einen solchen Eintrag angemeldet, besteht kein Anlaß, dessen Rangposition durch einen Übertragungsanspruch in Frage zu stellen.
  10. b)Die Klägerin kann dagegen entsprechend dem Hilfsantrag nach § 12 Satz 1 BGB Beseitigung verlangen und beanspruchen, daß der Beklagte gegenüber der DENIC auf den Domain-Namen "shell.de" verzichtet. Wie oben - unter II.2.b)
  11. bb)a.E. - dargelegt, wird das Kennzeichenrecht der Klägerin bereits durch die Registrierung und nicht erst dadurch beeinträchtigt, daß der Beklagte unter "shell.de" eine auf ihn und seine Familie hinweisende Homepage eingerichtet hat. III. Danach ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als dem Beklagten ein Verhalten untersagt worden ist, zu dessen Unterlassung er sich bereits verpflichtet hatte. Es ist ferner insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Umschreibung des Domain-Namens eingeräumt hat. In diesem Punkt ist der Beklagte nach dem Hilfsantrag der Klägerin zum Verzicht auf den Domain-Namen zu verurteilen. Im übrigen ist die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/64890.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.