1 - Vorsatz, bedingter 33 , 38 ). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs rechnet (
1 - Vorsatz, bedingter 38 m.w.N.). Die Billigung des Todeserfolgs bedarf jedoch angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung der sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl.
1 - Vorsatz, bedingter 3 , 5 , 38 ). Auch insoweit stellt die Lebensbedrohlichkeit gefährlicher Gewalthandlungen ein gewichtiges Beweisanzeichen dar (vgl.
1 - Vorsatz, bedingter 38). Ferner sind die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen (vgl.
1 - Vorsatz, bedingter 39). Der Tatrichter geht aufgrund einer im Ansatz zutreffenden Beweiswürdigung davon aus, daß der Wurf einer Brandflasche in einen von Menschen frequentierten Raum äußerst gefährlich ist, und sieht es angesichts der hier gegebenen Umstände als erwiesen an, daß der Angeklagte die "Verursachung einer konkreten Todesgefahr für möglich gehalten und in Kauf genommen" hat (UA S. 20). Gleichwohl hat er sich letztlich nicht die sichere Überzeugung verschaffen können, daß der Angeklagte den Tod des Geschädigten auch gebilligt oder sich zumindest damit abgefunden hat. Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat dem Angeklagten zugute gehalten, daß er dem Geschädigten die Brandflasche nicht direkt "vor die Füße" und damit "nicht gezielt in die für den Zeugen K gefährlichste Richtung" geworfen hat (UA S. 26). Nicht berücksichtigt hat es dabei, daß der Angeklagte die Brandflasche innerhalb des Geschäftsraums in Richtung auf den Geschädigten warf, "um so eine größere Brandwirkung erzielen zu können" (UA S. 15). Es bestand damit ein hohes Risiko für den Zeugen, unmittelbar von einer Stichflamme der Brandflasche erfaßt zu werden. Diese Gefahr hat sich auch realisiert; der Zeuge erlitt Brandverletzungen am Kopf. Darüber hinaus hat die Kammer hier außer acht gelassen, daß der Imbiß mit einer offenen Gasflamme betrieben wurde, die nach dem Wurf der Brandflasche sofort die gesamte Ladeneinrichtung in Brand setzte, wodurch die Todesgefahr für den Zeugen noch zusätzlich erhöht wurde. Schon unter Berücksichtigung dieser äußeren Umstände liegt es eher fern, daß der Angeklagte ernsthaft und nicht nur vage (vgl.
1 - Vorsatz, bedingter 3 , 24 ) auf das Ausbleiben eines tödlichen Erfolges vertraut hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß er trotz der - von ihm erkannten - objektiven Gefährlichkeit des Brandanschlags darauf vertraut haben könnte, es würden keine Menschen zu Tode kommen, hat das Landgericht nicht festgestellt. Eine Spontantat, bei der psychische Beeinträchtigungen, wie nervliche Überforderung, Alkoholisierung oder unkontrollierte Gefühlsausbrüche die realistische Einschätzung einer Gefahrensituation beeinträchtigen können, lag nicht vor (vgl.
1 - Vorsatz, bedingter 38 ). Der Angriff war vielmehr von langer Hand geplant. Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es auch nicht an einem möglichen Motiv für ein Tötungsdelikt. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte aus "Ausländerfeindlichkeit" (UA S. 19). Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht "Ausländerhaß als ein Tatmotiv ..., das sich auf niedrigster Stufe einer blinden Menschenverachtung bewegt" (UA S. 35), berücksichtigt. Diese feindselige Einstellung kann dem Angeklagten durchaus Veranlassung gegeben haben, sich zur Erreichung seines Ziels - Vertreibung der Ausländer aus Deutschland - mit dem möglichen Tod des Geschädigten abzufinden. Daß dem Angeklagten eine derart schwerwiegende Folge unerwünscht war, mag zutreffen, schließt die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes aber nicht notwendig aus (vgl.
R 335/94 - insoweit in NStZ 1994, 584 nicht abgedruckt). Daher ist der Schuldspruch aufzuheben. Die Feststellungen zum äusseren Tathergang sind rechtsfehlerfrei; sie können bestehenbleiben. Der neue Tatrichter wird die Frage eines - bedingten - Tötungsvorsatzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles erneut zu prüfen haben und gegebenenfalls das Vorliegen der Mordmerkmale "mit gemeingefährlichen Mitteln" und "aus niedrigen Beweggründen" (vgl.
Z 1999, 129 ) in Betracht ziehen müssen. Permalink: https://openjur.de/u/64948.html ( https://oj.is/64948 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 6 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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