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BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - Az. 3 StR 308/99

Tenor 1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StPO hinsichtlich der Fälle II. A. 1 -3 des angefochtenen Urteils eingestellt. Im Umfang der Ein

§ 181a Abs.

1 Nr. 2 Dirigieren 2 ). Das Verhalten muß geeignet sein, die Prostituierte in Abhängigkeit vom Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder in ihrer Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen (

§ 181a Abs.

1 Nr. 2 Dirigieren 2 ; BGH NJW 1986, 596 ; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 181 a Rdn. 5; vgl. auch

§ 181a Abs.

1 Nr. 1 Ausbeuten 1 ). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben die Angeklagten um ihres Vermögensvorteils willen die Frauen bei der Prostitutionsausübung überwacht und Ort (Bordell), Zeit (werktäglich von 14.00 bis 0.00 Uhr) und andere Umstände (Festsetzung der Preise, der abzuführenden Quote, der weiteren Unkosten) bestimmt i.S.v. § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 StGB. Diese von den Angeklagten festgesetzten Bedingungen waren geeignet, die Frauen zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten (lange Anwesenheitspflicht, über 50 % Abgaben). Auch der Umstand, daß die Frauen nur in Begleitung das Haus verlassen sollten, beeinflußte ihre Entscheidungsfreiheit erheblich, da ihr Aufenthalt im Betrieb auf diese Weise sichergestellt war und das Kennenlernen von Männern außerhalb des Milieus und damit die Möglichkeit, sich aus der Prostitution zu lösen, erheblich erschwert wurde. Die im Hinblick auf die Prostitutionsausübung unterhaltenen Beziehungen gingen auch über den Einzelfall hinaus, waren also auf eine gewisse Dauer angelegt (vgl. Laufhütte aaO Rdn. 4). b) Es gefährdet den Bestand des Urteils nicht, daß die Kammer nicht dargelegt hat, auf welche Tatbestandsalternative des § 180 a Abs. 1 StGB sie die Verurteilung gestützt hat. Erfüllt sind nämlich sowohl die Voraussetzungen des § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch die Voraussetzungen der gegenüber dieser Tatbestandsalternative zurücktretenden Vorschrift des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl.

§ 180a Abs.

1 Konkurrenzen 1 ). Die Angeklagten haben gewerbsmäßig einen Betrieb unterhalten, in dem Personen der Prostitution nachgingen. Das Tatbestandsmerkmal "Betrieb" ist erfüllt, da sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen ergibt, daß die Tätigkeit mindestens zweier Prostituierter organisatorisch zusammengefaßt war (

§ 180a Abs.

1 Nr. 1 Abhängigkeit 1), also immer mindestens zwei der Ukrainerinnen gleichzeitig in dem Bordell beschäftigt waren. Es liegt bei einem Bordell bzw. einem barähnlichen Betrieb, der zudem von einer fremden Kraft geleitet wird, auch auf der Hand, daß mehrere Prostituierte gleichzeitig tätig waren. Die Frauen wurden von den Angeklagten auch in persönlicher Abhängigkeit gehalten, da die Angeklagten - wie bereits dargelegt - Ort, Zeit und Entgelt für die Leistungen und die abzuführende Quote bestimmt haben und die Ukrainerinnen nur in Begleitung das Bordell verlassen durften und es ihnen dadurch erschwert wurde, sich aus dem Betrieb zu lösen (vgl. Laufhütte in LK

  1. Aufl. § 180 a Rdn. 8, 9). Die Angeklagten haben die Prostitutionsausübung auch gemäß § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB durch Maßnahmen gefördert, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen, indem sie für die Frauen deren Arbeitszeiten und die von diesen zu fordernden Preise festgelegt haben.
  2. In den Fällen II. B. 9, 11, 12, 15 - 19 stehen das gewerbsmäßige Einschleusen von Ausländern, die Zuhälterei und die Förderung der Prostitution in Tateinheit zueinander. Tateinheit wird nicht nur durch die zumindest teilweise Identität der objektiven Ausführungshandlungen begründet. Auch erst in der Beendigungsphase begangene weitere Gesetzesverletzungen stehen zu der rechtlich bereits vollendeten Tat im Verhältnis der Tateinheit, wenn sie mit Handlungen zusammenfallen, die dazu dienen, die Deliktsbeendigung herbeizuführen (BGH NStZ 1995, 588 f; Rissing-van Saan aaO § 52 Rdn. 19 f). In den Fällen II. B. 9, 11, 12, 15 - 19 dienten die die dirigierende Zuhälterei und die Förderung der Prostitution erfüllenden Ausführungshandlungen der Vollendung, zumindest aber -wenn der Tatbestand des § 92 a Abs. 1 AuslG schon durch ein wiederholtes Handeln oder ein Handeln zugunsten von mehreren Ausländern vollendet war der Beendigung des Einschleusens von Ausländern, da die Angeklagten erst aufgrund der von ihnen bestimmten und überwachten Ausübung der Prostitution durch die Frauen in ihrem Bordell den Vermögensvorteil i.S.d. § 92 a Abs. 1 Nr. 1 AuslG erhielten. § 92 a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 AuslG verklammert als schwereres Delikt die in den Fällen II. B. 9, 11, 12, 15 -19 hierzu in Tateinheit stehenden minderschweren Straftaten nach § 180 a Abs. 1 und § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Tat.
  3. Der Änderung des Schuldspruchs und dem Anknüpfen der Strafbarkeit der Angeklagten an Haupttaten der Ukrainerinnen oder von Frau M. gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 AuslG steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen. Der Senat hat auf den zuletzt genannten rechtlichen Gesichtspunkt in der Revisionshauptverhandlung hingewiesen. Im übrigen schließt er aus, daß sich die geständigen Angeklagten anders als geschehen hätten verteidigen können.
  4. Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, daß die festgesetzten Einzelstrafen entfallen. Der Senat läßt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren als Einzelstrafen bestehen. Er schließt aus, daß die Kammer bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses und Berücksichtigung des Wegfalls der drei für die Taten II. A. 1 - 3 festgesetzten Geldstrafen von zweimal 50 und einmal 30 Tagessätzen auf niedrigere Gesamtstrafen erkannt hätte. Durch die geänderte rechtliche Bewertung bleibt der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten II. B. 1 -24 unverändert. Angesichts der Summe der von der Kammer verhängten Einzelstrafen von 14 Jahren für die Taten II. B. 1 - 24 kommt dem Wegfall dreier Geldstrafen für die Gesamtstrafenbildung nach der Gewichtung der Taten durch die Kammer keine Bedeutung zu. In der Änderung des Schuldspruchs liegt kein Teilerfolg der Revision im kostenrechtlichen Sinne. Kutzer Rissing-van Saan Miebach Pfister von Lienen Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja AuslG 1990 § 92 a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1, § 92 Abs. 1 Nr. 1, 6, § 58 Abs. 1 Nr. 1 Zur Strafbarkeit der Einschleusung von Ausländern, die zwar ein Touristenvisum besitzen, aber zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen. Permalink: http://openjur.de/u/64950.html Kommentare

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