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BGH, Urteil vom 2. März 2000 - Az. IX ZR 285/99

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Juli 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tat

§ 2Rdnr. 2). Fehlt eine der in § 2 Anf

G genannten Rechtsschutzvoraussetzungen, so ist eine Anfechtungsklage unzulässig (OLG Köln ZIP 1983, 1316 , 1317; OLG Stuttgart NJW 1987, 71 f;

§ 2Rdnr. 5; Kilger/Huber aa

O Anm. II 1; vgl. RGZ 160, 204, 209 f). Jedoch ist der Schuldtitel des Gläubigers zugleich für die Beurteilung des Vorliegens der Anfechtungsvoraussetzungen nicht ohne Bedeutung (vgl. RGZ 145, 341, 342 f). Denn zum Rechtsgrund des Anfechtungsanspruchs gehört auch die -durch die anfechtbare Handlung beeinträchtigte -sachlichrechtliche Gläubigerstellung der Beklagten gegenüber Sch. Der Anfechtungsanspruch ist ein Hilfs- und Nebenrecht der befriedigungsbedürftigen Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner. Sein Bestand hängt vom Bestehen dieser Forderung mit ab (OLG Königsberg KuT 1939, 27, 28). Das Anfechtungsrecht steht dem Gläubiger nur zu, wenn und soweit er eine Forderung gegen den Schuldner besitzt ( RGZ 122, 84 , 87; Kilger/Huber, aaO Einf. II 3; vgl. RGZ 39, 12 , 13). Insoweit ist diese zugleich eine materielle Voraussetzung für den Bestand des Anfechtungsanspruchs. § 2 AnfG soll den Anfechtungsprozeß vom Streit über das Bestehen eines Anspruchs des Anfechtenden gegen den Schuldner möglichst freihalten (vgl. Gaul, aaO S. 123 f, 137). Einerseits soll nicht das Gericht im Anfechtungsprozeß selbständig prüfen müssen, ob ein solcher Hauptanspruch - hier: gemäß § 635 BGB - besteht; diese Vorfrage soll vielmehr zwischen den unmittelbar Berechtigten und Verpflichteten des Hauptanspruchs geklärt werden. Andererseits sollen auch Einwendungen und Einreden des Anfechtungsgegners dagegen grundsätzlich nicht den Anfechtungsprozeß belasten ( BGHZ 55, 20 , 28; 90, 207 , 210; BGH, Urt. v. 5. Februar 1953 - IV ZR 173/52 , LM § 2 AnfG Nr. 1; v. 26. April 1961 - VIII ZR 165/60 , NJW 1961, 1463 ; v. 11. Dezember 1963 - VIII ZR 168/62 , NJW 1964, 1277 ; v. 19. November 1998 - IX ZR 116/97 , WM 1999, 33 , 34; RGZ 7, 188 , 189; 68, 138 , 139 m.w.N.; 96, 335 , 337 f; 155, 42, 45 f; Kilger/Huber aaO § 2 Anm. VI 2; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 6. Aufl. Rdnr. 265; Gaul, aaO S. 130; Jauernig, Zwangsvollstreckungsrecht 21. Aufl., § 31 IV 3, S. 141; a.A.

§ 2Rdnr. 34 ff; G. Paulus Ac

P 155, 277, 354 ff; Gerhardt, ZIP 1984, 397, 398). Wäre das anders, ließen sich Anfechtungsprozesse, zumal mit zunehmendem Zeitablauf und entsprechendem Verlust von Beweismitteln, nur unter erheblich vermehrten Erschwernissen sowie mit immer geringer werdenden Erfolgsaussichten führen. Endlich soll aus Gründen einer geordneten Rechtspflege eine Vervielfältigung von Rechtsstreitigkeiten über denselben Anspruch vermieden werden. Daraus folgt umgekehrt, daß der gemäß § 2 AnfG vorzulegende Titel die Prüfung der materiellen Begründetheit für den Anfechtungsrechtsstreit im Verhältnis zu beiden Parteien formalisiert vorwegnimmt. Fällt er weg, hat das Gericht des Anfechtungsprozesses -mangels eigener Prüfungskompetenz -vom Nichtbestehen des Hauptanspruchs gegen den Schuldner selbst auszugehen. Der Anfechtungsanspruch gilt dann auch materiell-rechtlich als unbegründet. Im vorliegenden Fall ist der Vollstreckungsbescheid vom

  1. September 1991, der Grundlage für das Anfechtungsurteil war, mit der Rücknahme der Klage gegen den Schuldner gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden. Damit ist zugleich der Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB für die auf das Anfechtungsurteil geleistete Zahlung der Beklagten nachträglich weggefallen. Die Rechtskraft des Anfechtungsurteils vom
  2. Mai 1994 schließt folglich die vorliegende Klage auf Rückforderung des Geleisteten nicht aus.
  3. Andere Gründe, die der Zulässigkeit der vorliegenden Klage entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Das angefochtene Urteil ist somit richtig. V. Für das weitere Verfahren folgt aus den vorangegangenen Ausführungen, daß die Berechtigung des Rückforderungsanspruchs der Kläger nicht von der Streitfrage der Parteien abhängt, ob der Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Architekten Sch. nach materiellem Recht zusteht. Vielmehr gilt als Rechtsgrund für die Zahlung der Kläger insoweit - wie ausgeführt (oben IV 2 b) - der Bestand des Vollstreckungstitels der Beklagten gegen Sch. Solange die Beklagte nicht einen solchen Titel beibringt, ist auch für den Rückforderungsprozeß ohne weiteres vom Wegfall des Rechtsgrundes auszugehen. Permalink: http://openjur.de/u/64964.html Kommentare

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