Tenor Der IX. Zivilsenat ist der Auffassung, daß er zum Vorlagebeschluß des XI. Zivilsenats vom 29. Juni 1999 angehört werden muß, soweit der Große Senat für Zivilsachen die Vorlage für zulässig hält.
Rdnr. 6). Insbesondere ermöglicht § 132 Abs. 4 GVG die Vorlage, wenn ein anderer Senat seine abweichende Auffassung bereits zum Ausdruck gebracht hat, dies jedoch nur in Form eines obiter dictum geschehen ist, so daß eine Divergenzvorlage nach § 132 Abs. 2 GVG nicht möglich ist (Kissel,
§ 132Rdnr.
30; Schäfer/ Harms,
§ 132Rdnr.
38; Zöller/Gummer
Rdnr. 4). Aus dieser Zielrichtung der Grundsatzvorlage ergibt sich, daß eine solche nicht in Betracht kommt, wenn schon eine Vorlage nach § 132 Abs. 2 GVG geboten ist; diese hat Vorrang vor einer Grundsatzvorlage nach § 132 Abs. 4 GVG (BGH, Beschl. v. 7. November 1985 - GSSt 1/85 ,
; vgl. auch Vorlagebeschl. v.
- März 1997 - IX ZR 74/95 , ZIP 1997, 632 , 635). Das gilt hier für alle Fragen, in denen der IX. und der XI. Zivilsenat unterschiedliche Auffassungen vertreten; dies betrifft insbesondere das Problem, unter welchen Voraussetzungen Bürgschaften oder Mithaftungsübernahmen, die den Schuldner finanziell kraß überfordern, gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, wenn der Gläubiger ein berechtigtes Interesse hatte, sich vor Vermögensverlagerungen auf den Bürgen/Mithaftenden zu schützen.
- In einer erheblichen Anzahl von Punkten, die der Vorlagebeschluß anspricht, besteht zwischen beiden Senaten keine Divergenz, so daß insoweit eine Vorlage nach § 132 Abs. 2 GVG nicht in Betracht kommt. In diesem Umfang scheidet aber auch eine Vorlage nach § 132 Abs. 4 GVG aus. Soweit der IX. und der XI. Zivilsenat sich in der rechtlichen Beurteilung einig sind, bedarf es weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts der Anrufung des Großen Senats; denn es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß andere Zivilsenate in einem Punkt von der Auffassung abweichen wollen, die der IX. und der XI. Zivilsenat übereinstimmend vertreten (vgl. dazu Kissel,
§ 132Rdnr. 34 -36; Münch
Komm/Manfred Wolf
§ 132GVG Rdnr.
23 f; Schäfer/Harms,
§ 132GVG Rdnr.
34 bis 36; Schreiber,
§ 132GVG Rdnr.
8). Schon um festzustellen, welche Fragen beide Senate noch unterschiedlich beurteilen, ist es unabweisbar, eine Stellungnahme des für die Bürgschaft zuständigen Fachsenats einzuholen. Permalink: http://openjur.de/u/64966.html Kommentare
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