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BGH, Urteil vom 8. November 2001 - Az. I ZR 124/99

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. März 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Parteien sind auf d

§ 1Rdn.

764). Wettbewerbswidrig wird ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen erst dann, wenn besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten (BGH, Urt. v. 27.2.1986 - I ZR 210/83 , GRUR 1986, 547 , 548 = WRP 1986, 379 -Handzettelwerbung; BGHZ 110, 156 , 170 = GRUR 1990, 522 , 527 -HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz). 2. Die von der Revision angeführten Umstände reichen weder einzeln noch in der Gesamtschau aus, die Unlauterkeit des Angebots des Beklagten zu begründen.

  1. a)Die Revision macht geltend, der Inhalt der Schreiben vom 30. Oktober 1997 und November 1997 belege, daß die Abwerbungsaktion durch besondere Unlauterkeitsumstände gekennzeichnet sei. Es habe sich um eine gezielte Wiederholungswerbung gegenüber den 3.500 Haltern von Porsche-Fahrzeugen gehandelt, die aufgrund der Mailing-Aktion vom April 1997 ihr Interesse an einem Versicherungswechsel bekundet hätten. Diese seien aufgefordert worden, den bei anderen Versicherern bestehenden Versicherungsvertrag bis zum 30. November 1997 zu kündigen. Das Abwerben sei zudem durch das Inaussichtstellen einer Exklusiv-Umsteigprämie - kostenlose Mietwagengestellung für einen Zeitraum bis zu sieben Tagen bei einem Kaskoschaden erfolgt, wobei die Anlockwirkung noch durch eine enge zeitliche Begrenzung des Angebots erhöht worden sei. Der Hinweis auf die "kostenlose Überlassung" eines Mietwagens sei zudem irreführend. Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg.
  2. aa)Entgegen der Auffassung der Revision ist auch ein zielbewußtes und systematisches Ausspannen von Kunden für sich allein kein besonderer Grund, der die Sittenwidrigkeit einer Abwerbung begründet. Es ist legitim und liegt im Wesen des Wettbewerbs, daß ein Kaufmann, der neue Kunden zu gewinnen sucht, dabei planmäßig und systematisch vorgeht. Planmäßigkeit des Handelns ist daher grundsätzlich kein Kriterium der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung (vgl. BGH GRUR 1986, 547 , 548 -Handzettelwerbung; Köhler/

§ 1Rdn.

764). bb) Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß in dem Rundschreiben von November 1997 darauf hingewiesen wurde, daß bestehende Versicherungsverträge noch bis zum

  1. November 1997 gekündigt werden könnten. Denn die Leistung von Kündigungshilfe durch bloße Hinweise auf Notwendigkeit, Frist und Form einer Kündigung ist grundsätzlich wettbewerbskonform. Erst der Einsatz von unlauteren Mitteln, die insbesondere in der Herabsetzung des Mitbewerbers und seiner Leistung sowie in einer Irreführung des umworbenen potentiellen Kunden bestehen können (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,
  2. Aufl., § 1 UWG Rdn. 603; Köhler/

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764 f.), führt zur Sittenwidrigkeit einer Abwerbungsmaßnahme. Solche Unlauterkeitsumstände liegen im Streitfall entgegen der Auffassung der Revision nicht darin, daß in dem Werbeschreiben von November 1997 der Hinweis enthalten war: "Exklusiv für Sie! Entscheiden Sie sich bis zum 30.11.1997 für uns und wir halten Sie auch im Falle eines Kaskoschadens innerhalb der ersten zwölf Monate mobil". Die Leistungen der Mitbewerber des Beklagten finden in dem genannten Rundschreiben keine Erwähnung, so daß in bezug auf deren Angebote weder unwahre noch herabsetzende Aussagen getroffen werden.

  1. cc)Der von der Revision hervorgehobene Umstand, der Beklagte nutze die zeitlich begrenzte Mietwagengestellung bei einem Kaskoschaden unter Betonung des Exklusiv-Charakters als Lockmittel für einen Wechsel des Versicherungsunternehmens, rechtfertigt auch nicht die Annahme eines unlauteren übertriebenen Anlockens. Die Anlockwirkung, die von einem günstigen Angebot ausgeht, ist als solche nicht sittenwidrig, sondern eine gewollte Folge des Leistungswettbewerbs (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95 , GRUR 1998, 500 , 502 = WRP 1998, 388 -Skibindungsmontage; BGHZ 139, 368 , 374 -Handy für 0,00 DM). Sie wird erst unlauter, wenn das Angebot so gestaltet ist, daß der Kunde "gleichsam magnetisch" angezogen und in seiner Entschließungsfreiheit -im Streitfall die Rationalität seiner Entscheidung für einen Versicherungswechsel -in unsachlicher Weise beeinflußt wird (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 147/98 , GRUR 2001, 752 , 754 = WRP 2001, 688 -Eröffnungswerbung). Das kann hier nicht angenommen werden. Der Beklagte hat sein vertragliches Leistungsangebot lediglich für eine bestimmte Zeitdauer erweitert. Darin kann kein wettbewerbswidriges Verhalten erblickt werden, da dies im Wesen des Wettbewerbs liegt. Der Kunde kann unbeeinflußt abwägen, ob das Angebot des Beklagten ihm ausreichende Veranlassung für einen Wechsel des Versicherungsunternehmens gibt.
  2. dd)Entgegen der Auffassung der Revision werden die Adressaten der beanstandeten Werbung nicht darüber im Unklaren gelassen, daß der Beklagte die Erstattung von Mietwagenkosten nur für die Dauer eines Jahres (vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998) angeboten hat. Die zeitliche Begrenzung der in Rede stehenden Versicherungsleistung ergibt sich für einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, auf den im Streitfall abzustellen ist, weil es sich bei dem Angebot des Beklagten nicht um eine nur geringwertige Dienstleistung handelt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97 , GRUR 2000, 619 , 621 = WRP 2000, 517 -Orient-Teppichmuster; Urt. v. 19.4.2001 - I ZR 46/99 , GRUR 2002, 81 , 83 = WRP 2002, 81 -Anwalts- und Steuerkanzlei), mit hinreichender Deutlichkeit aus dem in dem Werbeschreiben von November 1997 enthaltenen Hinweis, daß ein Versicherungsnehmer im Falle eines Kaskoschadens "innerhalb der ersten zwölf Monate" (also nur für die Dauer eines Jahres) mobil bleibt.
  3. ee)Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, daß die Ankündigung einer "kostenlosen" Überlassung eines Mietwagens i.S. von § 3 UWG irreführend sei. Für den mit der Werbung angesprochenen Verkehr ist erkennbar, daß der Beklagte sein vertragliches Leistungsangebot für einen begrenzten Zeitraum um die Erstattung von Mietwagenkosten bis zur Dauer von sieben Tagen im Falle eines Kaskoschadens erweitert hat. Der umworbene potentielle Kunde wird deshalb nicht davon ausgehen, daß es sich bei der zusätzlichen Leistung um ein kostenloses Angebot im eigentlichen Sinne handelt, sondern annehmen, daß die Zusatzleistung von der Versicherungsprämie mit abgedeckt wird. Entgegen dem Vorbringen der Revision ergibt sich aus § 6 der "Besonderen Bedingungen zum P.-Kasko-Mobility-Tarif" auch nicht die zwingende Verpflichtung für den Versicherungsnehmer, für das Mietfahrzeug während seiner Nutzung eine Kaskoversicherung abzuschließen.
  4. b)Die beanstandete Werbemaßnahme kann auch nicht wegen Verstoßes gegen Nr. 56 der Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft (abgedruckt bei Baumbach/Hefermehl aaO als Anhang XII nach § 3 UWG) als sittenwidrig i.S. von § 1 UWG angesehen werden, wonach es unzulässig ist, in fremde Versicherungsbestände planmäßig oder mit unlauteren Mitteln einzudringen. Die hier in Rede stehende Wettbewerbsrichtlinie könnte allenfalls als Indiz dafür herangezogen werden, welches Wettbewerbsverhalten nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise als unlauter anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1976 - I ZR 77/75 , GRUR 1977, 619 , 621 = WRP 1977, 183 -Eintrittsgeld; Urt. v. 8.11.1990 - I ZR 48/89 , GRUR 1991, 462 , 463 -Wettbewerbsrichtlinie der Privatwirtschaft; Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rdn. 603; Köhler/

§ 1Rdn.

619). Dabei ist aber auch zu beachten, daß in den Wettbewerbsrichtlinien -ebenso wie in einer Standesrichtlinie -eine besonders strenge Auffassung der beteiligten Berufskreise und ein Bemühen um vorbeugenden Schutz des lauteren Wettbewerbs ihren Niederschlag gefunden haben können und dadurch möglicherweise die Freiheit des Wettbewerbs in einem Umfang beschränkt wird, der wegen des Gebots der Lauterkeit des Wettbewerbs nicht erforderlich ist. Deshalb ist bei der Berücksichtigung von Wettbewerbsrichtlinien der Wirtschaft stets zu prüfen, ob ein wettbewerbliches Verhalten bei Anlegung des Maßstabes des § 1 UWG auch vom Standpunkt der ebenfalls betroffenen Allgemeinheit aus als unlauter erscheint (vgl. BGH GRUR 1991, 462 , 463 -Wettbewerbsrichtlinie der Privatwirtschaft; BGH, Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 112/96 , GRUR 1999, 748 , 749 = WRP 1999, 824 -Steuerberaterwerbung auf Fachmessen). Im Streitfall sind -wie bereits dargelegt -keine Umstände festzustellen, die das beanstandete Werbeverhalten -auch wenn es als Einheit gewürdigt wird - als unlauter und damit als sittenwidrig i.S. von § 1 UWG erscheinen lassen. c) Unter diesen Umständen bedarf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob den Beklagten für den Inhalt der von der P.-GmbH versandten Rundschreiben vom 30. Oktober 1997 und November 1997 eine (Mit-)Verantwortung trifft, keiner Entscheidung mehr. 3. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch ein Rabattverstoß, der i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz des vor Aufhebung des Rabattgesetzes entstandenen Schadens begründen könnte, zu verneinen. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß ein Preisnachlaß nicht nur in der Form der Preisherabsetzung, sondern auch als Leistungssteigerung, also einer Verbesserung der Hauptleistung, in Erscheinung treten kann (vgl. Köhler/

RabattG § 1 Rdn. 56). Nach § 1 Abs. 2 RabattG ist jedoch erforderlich, daß ein Nachlaß auf einen angekündigten oder allgemein geforderten Preis, den sogenannten Normalpreis, gewährt wird. Es müssen somit zwei Preise einander gegenübergestellt werden, der Normalpreis und der davon abgeleitete niedrigere Ausnahmepreis ( BGHZ 99, 69 , 70 f. -Unternehmeridentität; BGH, Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92 , GRUR 1994, 743 , 745 -Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; Urt. v. 26.3.1998 - I ZR 222/95 , GRUR 1999, 256 , 257 = WRP 1998, 857 -1.000,--DM Umwelt-Bonus). Hier fehlt es bereits am Erfordernis eines für alle Versicherungsnehmer des Beklagten geltenden Normalpreises, weil die Prämien in der Kraftfahrzeugversicherung nach unterschiedlichen Kriterien, die hauptsächlich mit der von dem Fahrzeug ausgehenden Gefährdung zusammenhängen, berechnet werden. III. Danach war die Revision der Klägerin auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Permalink: http://openjur.de/u/64980.html Kommentare

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