Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die zuerkannten Zinsen nicht ne
§ 6Verbr
KrG Rdn. 32). Deshalb soll durch eine Umrechnung auf die sog. 100%-Kondition, d.h. also den Zinssatz, den der Verbraucher im Falle einer vollständigen Auszahlung ohne Disagio zu zahlen hätte, dieser Wertungswiderspruch vermieden werden (Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 6 Rdn. 8, 16; § 4 Rdn. 60; Staudinger/
). Dieser am Zweck der in der Ermäßigung des Zinssatzes liegenden Sanktion orientierten Auslegung von § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG schließt sich der erkennende Senat an.
(1)Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ermäßigt sich "der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe d)" auf den gesetzlichen Zinssatz. Unter dem vertraglich zugrunde gelegten Zinssatz ist ebenso wie in § 6 Abs. 4 VerbrKrG der Nominalzinssatz zu verstehen (Staudinger/
§ 6Verbr
KrG Rdn. 30; MünchKomm/Ulmer,
- Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 23; Seibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze S. 46). Hieraus folgt entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht, daß für die Zinsermäßigung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 VerbrKrG nur auf den im Kreditvertrag angegebenen Nominalzinssatz abzustellen ist, weil das Disagio zu den "sonstigen Kosten" des Kredits i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. d VerbrKrG gehöre. (a) Die Einordnung des Disagios im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. d VerbrKrG wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Zum einen wird es ohne Berücksichtigung seines Rechtscharakters im Einzelfall stets den Kreditkosten zugerechnet (Erman/ Klingsporn/Rebmann, BGB
- Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 13; Peters, in: Lwowski/Peters/Gößmann, Verbraucherkreditgesetz
- Aufl. S. 124; Seibert aaO S. 33; Scholz, Verbraucherkreditverträge
- Aufl. Rdn. 208). Zum anderen wird das Disagio mit Entgeltcharakter zwar den Kosten zugerechnet, soll dabei aber als Vomhundertsatz ausgedrückt werden, um den laufzeitabhängigen Charakter hervorzuheben (MünchKomm/Ulmer,
- Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 41 Fn. 83; i. E. ebenso Staudinger/
§ 4Verbr
KrG Rdn. 52). Nach einer weiteren Auffassung gehören alle laufzeitabhängigen Kosten zum Zinssatz (von Rottenburg, in: von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz
- Aufl. § 4 Rdn. 104), wobei eine Einbeziehung von "Ersatzzinskosten" in einen einheitlichen Nominalzinssatz gefordert (Bruchner, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt aaO § 4 Rdn. 92) oder eine separate Ausweisung des Disagios für ausreichend erachtet wird (von Rottenburg aaO). Wieder andere rechnen ein als Zinsvorauszahlung zu behandelndes Disagio zwar dem Zins zu, lassen aber offen, welche Auswirkungen sich hieraus für die Nominalzinsangabe ergeben sollen (Vortmann, Verbraucherkreditgesetz § 4 Rdn. 12 f.; Metz, Verbraucherkreditgesetz § 4 Rdn. 21). Schließlich wird die Ansicht vertreten, ein Disagio sei im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. d VerbrKrG nur anzugeben, sofern es ausnahmsweise zu den Einmalkosten gehöre; komme ihm dagegen Zinscharakter zu, müsse es -nur -in den Gesamtbetrag nach Buchst. b einbezogen werden (Bülow, Verbraucherkreditgesetz
- Aufl. § 4 Rdn. 70, 81 f.). (b) Welcher Meinung zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung, wenn das Disagio im Vertrag wie vorliegend beziffert ist. Auf die formale Einordnung des Disagios als Zins oder Kosten i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d VerbrKrG kommt es für die Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nicht entscheidend an. Wesentlich ist vielmehr das wechselseitige Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem angegebenen Nominalzinssatz und einem vereinbarten Disagio mit Zinscharakter, das im wirtschaftlichen Ergebnis zu einer beliebigen Austauschbarkeit von Disagio und Zins als Entgeltbestandteilen führt ( BGHZ 81, 124 , 127; BGH, Urteil vom
- Juni 1989 - III ZR 219/87 , WM 1989, 1011 , 1013). Dem kann nicht entgegengehalten werden, in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. d und in § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG sei jeweils von "Zinssatz" die Rede. Im Gesetzgebungsverfahren ist diesem Begriff keine für das Normverständnis wesentliche Bedeutung beigemessen worden. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. d VerbrKrG (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c RegE) sollte die Vorschrift dazu dienen, "Zinsen und alle Kosten ... auszuweisen"; als Kreditkosten wurden dabei sämtliche Aufwendungen eingeordnet, die der Kreditnehmer nach dem Vertrag "neben den Zinsen" zu tragen hat, um den Kredit zu erhalten (vgl. BT-Drucks. 11/5462, S. 19). Aus Sicht des Gesetzgebers besteht der wesentliche Gegensatz daher in der Abgrenzung zwischen den Zinsen auf der einen und allen weiteren -laufzeitunabhängigen - Kreditkosten auf der anderen Seite.
(2)Die Außerachtlassung des zinsähnlichen Disagios bei der Anwendung von § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerechtfertigt. (
- a)Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/5462, S. 21 zu § 5 Abs. 2 RegE; s. auch schon den Referentenentwurf, ZIP 1988, 1215, 1219) soll § 6 Abs. 2 VerbrKrG den Verbraucherkreditnehmer, der sich auf die Nutzung des Darlehenskapitals eingestellt hat, davor schützen, gemäß § 812 BGB das Kapital sofort zurückzahlen zu müssen. Dem Kreditgeber soll dabei -anders als nach § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG -nicht auferlegt werden, das Darlehen für die vereinbarte Laufzeit zinslos zur Verfügung zu stellen; vielmehr soll im Wege eines angemessenen Kompromisses auch seinem Interesse an dem Erhalt von Zinsen und sonstigen Kreditkosten angemessen Rechnung getragen werden ( BGHZ 134, 94 , 98 f.). (
- b)Mit dem Zweck dieser Sanktionsvorschrift ist eine Rechtsanwendung unvereinbar, die bei vollständiger Auszahlung des Darlehens ohne Disagio zu einer Reduzierung des höheren Nominalzinssatzes auf den gesetzlichen Zinssatz führt, dagegen bei Vereinbarung eines den Zinsen zuzuordnenden Disagios nur den niedrigeren Nominalzins ermäßigt und dem Kreditgeber damit die im Disagio liegende Zinsvorauszahlung beläßt. Eine solche Auslegung würde -bei sachlich gleichbleibendem Verstoß des Kreditgebers -zwei in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis übereinstimmende Sachverhalte unterschiedlich sanktionieren, ohne daß ein dahingehender Differenzierungswille des Gesetzgebers feststellbar ist, und damit zu einem Wertungswiderspruch führen. Eine solche Auffassung ließe sowohl das Wesen eines Disagios mit Zinscharakter als auch dessen Wechselbezüglichkeit mit dem konkret vereinbarten Nominalzins außer Betracht, obwohl nur beide Elemente zusammen den "Preis" des Kredits bestimmen (vgl. Boest NJW 1993, 40, 42). Bei einem hohen Disagio und einem deshalb dem gesetzlichen Zinssatz weitgehend angenäherten Nominalzins wäre die Sanktionswirkung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG aufgehoben. Dies ist nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung durch nichts zu rechtfertigen.
(3)Das gilt entgegen der Auffassung der Revision auch unter Berücksichtigung der Verbraucherkreditrichtlinie (i.d. Fassung der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom
- Februar 1990, ABl. Nr. L 61/14 vom
- März 1990). Daß die Richtlinie nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a unter anderem auf Kreditverträge, die hauptsächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude bestimmt sind, keine Anwendung findet, ist für das nationale Recht, das einen weitergehenden Verbraucherschutz anordnen kann, ohne Bedeutung.
- Teilweise mit Erfolg beanstandet die Revision allerdings das Berufungsurteil hinsichtlich des zuerkannten Zinsanspruchs. Den Klägern stand bereits im Zeitpunkt der Verrechnung des Disagiobetrages nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Zahlungsanspruch in Höhe von 20.600 DM zu, da sie nur 4% Zinsen aus 206.000 DM, nicht aber 4,9% Zinsen und 20.600 DM Zinsvorauszahlung schuldeten. Dieser Bereicherungsanspruch erstreckt sich nach § 818 Abs. 1 BGB auch auf die Nutzungen, die die Beklagte aus dem ihr durch Verrechnung zugeflossenen Betrag gezogen hat. Diese Nutzungen sind für die Zeit seit Auskehrung des Darlehens am
- November 1992 bis zum
- Oktober 1997 auf 4,9% und für die Folgezeit auf 5,72% p.a. festzusetzen, da sich aus den vorliegend vereinbarten Vertragszinsen eine entsprechende Schätzungsgrundlage für die Bemessung von Nutzungszinsen ergibt (§ 287 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat für die Zeit vom
- November 1992 bis zum
- Oktober 1997 im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG bereits Zinsen erstattet. Diese Beträge sind auf die herauszugebenden gezogenen Nutzungen anzurechnen, so daß insoweit -wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig ausgesprochen hat -nur noch 4% aus 20.600 DM als Nutzungszinsen zu zahlen sind. Weitergehende Zinsansprüche stehen den Klägern nicht zu (vgl. Senatsurteil vom
- Mai 1998 - XI ZR 79/97 , NJW 1998, 2529 , 2531). Rechtshängigkeitszinsen, wie sie von den Vorinstanzen zugesprochen worden sind, sollen den Nachteil ausgleichen, den ein Gläubiger dadurch erleidet, daß er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners an der Nutzung des ihm zustehenden Geldbetrags gehindert ist. Werden ihm aber bereits Nutzungen zugesprochen, die der Schuldner gezogen hat und die er selbst -jedenfalls mangels anderweitigen Vortrags -nicht höher hätte ziehen können, ist dieser Nachteil ausgeglichen. III. Da die weitergehende Zinsforderung der Kläger auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt ist (§ 563 ZPO) und weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Permalink: http://openjur.de/u/64981.html Kommentare
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