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BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - Az. IX ZR 210/99

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 1999 in der Fassung des Beschlusses vom 27. Juli 1999 im Kostenpunkt und inso

76), wäre der Unterschiedsbetrag entsprechend höher. b) Die Vergütung für die vom Kläger erledigte Angelegenheit einer nachträglichen Buchführung für 1994 besteht in der Rahmengebühr einer zwölffachen Monatsgebühr, deren Höhe mit Rücksicht auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls nach §§ 11 , 33 Abs. 1 StBGebV -ausgehend vom Jahresumsatz als Gegenstandswert (§ 33 Abs. 6 StBGebV a.F.) -zu bestimmen ist. Das Schrifttum hebt den Begriff "Monatsgebühr" im Sinne des Absatzes 1 des § 33 StBGebV sowie der Absätze 2 -5 dieser Vorschrift, die die Vergütung für Buchführungsteile betreffen, hervor und folgert daraus, jede monatliche Buchführung sei eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit; dabei wird darauf hingewiesen, daß die laufende Monatsbuchführung der Regelfall in der Praxis sei (Eggesiecker,

Rdnr. 33.020, 33.870; Lauth in: Bonner Handbuch der Steuerberatung -FachE -, Vorauflage März 1985 § 33 StBGebV Rdnr. 3354, 3356; Eckert/Böttcher, Steuerberatergebührenverordnung 2. Aufl. §§ 32-33 Rdnr. 11.4; Meyer/Goez,

§ 33Rdnr.

9; Bittner/ Rudek, Steuerberatergebührenverordnung 1983 -in: Der Wirtschafts-Kommentator -§ 33 Anm. 2 f; Charlier, Steuerberatergebührenverordnung 2000 § 33 Rdnr. 1). Ob diese Wertung zutrifft, kann im vorliegenden Falle dahinstehen, weil hier die Buchführung für das Wirtschaftsjahr 1994 im Nachhinein auf einmal zu erstellen war, so daß diese nachträgliche Jahresbuchführung eine einheitliche Angelegenheit war (vgl. Eggesiecker,

Rdnr. 33.880; Meyer/Goez,

). Jedenfalls umfaßt § 33 Abs. 1 StBGebV nicht nur die fortgesetzte monatliche Buchführung. Der Begriff "Buchführung" im Sinne dieser Bestimmung beschränkt sich nicht auf eine solche Tätigkeit. Diese Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob die Buchführung monatlich oder jährlich, fortlaufend oder nachträglich, in einem Zuge oder in Abschnitten erledigt wird; § 33 Abs. 1 StBGebV bezieht sich auch nicht auf jährliche Gebühren, die § 39 Abs. 2 StBGebV für die Buchführung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vorsieht. Mit Rücksicht darauf spricht schon der Wortlaut des § 33 Abs. 1 StBGebV dafür, daß sich der uneingeschränkte Begriff "Buchführung" auf alle Angelegenheiten der Buchführung erstreckt. Das entspricht dem Zweck dieser Bestimmung, die die Rahmengebühr des Steuerberaters für die gesamte Buchführung ("Vollbuchführung") festlegt (vgl. Eggesiecker,

Rdnr. 33.205; Eckert/Böttcher,

§§ 32-33 Rdnr.

3; Mittelsteiner/Scholz, Handbuch zur Steuerberatergebührenverordnung 1982 § 33 Anm. 2; dieselben, Kommentar zur Steuerberatergebührenverordnung 4. Aufl. § 33 Anm. 2; Charlier,

§ 33Rdnr. 6). Demgegenüber ist § 33 Abs. 7 St

BGebV eine Auffangregelung für die Vergütung einer Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung, die mit der Zeitgebühr (§ 13 StBGebV) abzugelten ist. Eine solche Hilfeleistung setzt voraus, daß der Steuerberater bereits mit Buchführungsarbeiten im Sinne der vorstehenden Absätze des § 33 StBGebV beauftragt ist; sie bezieht sich deswegen im wesentlichen auf Vor-, Neben- und Nacharbeiten im Zusammenhang mit der Buchführung, die nicht bereits unter die übrigen Gebührenregelungen dieser Vorschrift fallen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 1995,

75 f; Eggesiecker,

Rdnr. 33.370 ff; Bittner/Rudek,

§ 33Anm.

2; Eckert/Böttcher,

§§ 32-33 Rdnr.

5; Mittelsteiner/Scholz, Handbuch

§ 33Anm.

2 f; dieselben, Kommentar

§ 33Anm.

2; Charlier,

§ 33Rdnr. 17). Danach ergibt sich aus § 33 Abs. 1 St

BGebV die einheitliche Vergütung für eine nachträgliche Jahresbuchführung in Höhe des Betrages von 12 Monatsgebühren; besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit des Steuerberaters sind gemäß § 11 StBGebV innerhalb dieser Rahmengebühr nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Diese Auslegung entspricht im Ergebnis der Ansicht der Bundessteuerberaterkammer und des Schrifttums (Eggesiecker,

Rdnr. 33.885; Lauth,

Rdnr. 3356). Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn davon auszugehen wäre, daß über die Vergütung für eine nachträgliche Jahresbuchführung in der Gebührenverordnung nichts bestimmt sei; dann wäre die Gebühr nach § 2 StBGebV in sinngemäßer Anwendung des sachnahen § 33 Abs. 1 StBGebV ebenfalls dieser Vorschrift zu entnehmen.

  1. Das Berufungsgericht wird noch festzustellen haben, welche Gebühr dem Kläger für die nachträgliche Vornahme der Buchführung für 1994 innerhalb der Rahmenvergütung einer zwölffachen Monatsgebühr mit Rücksicht auf die in § 11 StBGebV genannten Umstände zusteht; insbesondere kann eine mögliche Arbeitsersparnis gegenüber einer laufenden Monatsgebühr berücksichtigt werden. Insoweit haben die Parteien streitig vorgetragen. II. Buchführung für 1995 Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der weiteren Honorarforderung dem Kläger in der Hauptsache nur eine 7/10-Gebühr nach § 33 Abs. 1 StBGebV für jedes Quartal der Buchführungsarbeiten 1995 zugesprochen und dazu ausgeführt: Der Kläger habe aufgrund der Buchhaltungsunterlagen des Beklagten, die im Mai 1997 übergeben worden seien, quartalsweise die Jahresbuchführung für 1995 vorgenommen, die der Beklagte dringend für seine Bank benötigt habe. Es handele sich um vier Angelegenheiten, für die eine Mittelgebühr von 7/10 angemessen sei. Auch insoweit kann dem Berufungsgericht nur im Ausgangspunkt, nicht aber im Ergebnis gefolgt werden.
  2. Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger nach Empfang der entsprechenden Unterlagen die Buchführung für 1995 nachträglich in vierteljährlichen Abschnitten erledigt hat, weil der Beklagte solche Buchführungsteile für seine Bank benötigt hat, ist die tatrichterliche Feststellung, daß es sich um vier selbständige Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne gehandelt hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
  3. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen beträgt die Rahmenvergütung für jede dieser vier selbständigen Angelegenheiten drei Monatsgebühren aus § 33 Abs. 1 StBGebV, deren Höhe das Berufungsgericht noch mit Rücksicht auf die Umstände der jeweiligen Angelegenheit gemäß § 11 StBGebV festzulegen hat. Auch dazu ist das Vorbringen der Parteien streitig. III. Sollte der verbliebene Klageanspruch ganz oder teilweise bestehen, so wäre dieser nicht gemäß der Einrede des Beklagten verjährt. Die zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB hat mit dem Schluß des Jahres begonnen, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 198 , 201 BGB). Der Vergütungsanspruch des Klägers für die Jahresbuchführung 1994 und 1995 ist mit der Beendigung dieser Angelegenheiten 1996 und 1997 entstanden (§ 7 StBGebV; vgl. BGH, Urt. v.
  4. November 1996,

331). Die Verjährung ist durch Zustellung des Mahnbescheids im Januar 1998 unterbrochen worden (§§ 209 Abs. 1, 2 Nr. 1, 211 , 217 BGB). Permalink: http://openjur.de/u/65030.html Kommentare

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