Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats -Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe des Kindesunterhalts. Der Kläger zu 1, geboren am 9. Februar 1984, und der Kläger zu 2, geboren am 15. November 1986, sind die Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Am 12. Oktober 1987 hatte sich der Beklagte in vollstreckbarer Urkunde des Jugendamts zu einem monatlichen Kindesunterhalt von je 202,50 DM verpflichtet; in einem gerichtlichen Vergleich vom 29. März 1988 hatte er sich verpflichtet, an jeden der Kläger -über den in der Jugendamtsurkunde titulierten Unterhalt hinaus - weitere 20 DM monatlich zu zahlen. Der - seit 1994 wieder verheiratete -Beklagte ist gelernter Sanitätsinstallateur und zu 60 % schwerbehindert. Er war seit 1977 bei den Stadtwerken M. , zuletzt im Werkschutz, beschäftigt. Die Stadtwerke kündigten das Arbeitsverhältnis wegen des Diebstahls von Betriebseigentum zum 31. August 1995. Aufgrund dieser Tat wurde der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte bezog seit dem 24. November 1995 Arbeitslosengeld, dessen Höhe zunächst 521,40 DM und seit dem 24. April 1996 540 DM wöchentlich betrug. Aufgrund einer bis zum 15. Februar 1998 befristeten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme erzielte er ein Arbeitseinkommen, und zwar für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1997 in Höhe von rund 2.603 DM, anschließend in Höhe von rund 2.260 DM monatlich. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten -in Abänderung der von ihnen erlangten Unterhaltstitel -zur Zahlung von weitergehendem Kindesunterhalt, und zwar in Höhe des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle, zu verurteilen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung die Jugendamtsurkunde in der Fassung des Vergleichs vom 29. März 1988 dahin abgeändert, daß der Beklagte -an den Kläger zu 1 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 1996 monatlich 402 DM und für die Zeit ab 1. Januar 1997 monatlich 392 DM und -hinsichtlich des Klägers zu 2 an das Land Rheinland-Pfalz für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1996 monatlich 324 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 28. Februar 1998 monatlich 314 DM sowie an den Kläger zu 2 für die Zeit ab 1. März 1998 monatlich 314 DM zu zahlen hat. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Gründe Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I. Bei seiner Entscheidung ist das Oberlandesgericht von dem Arbeitsentgelt ausgegangen, das der Beklagte aus seiner Beschäftigung bei den Stadtwerken zuletzt bezogen hat und aus dem das Oberlandesgericht ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 4.781 DM (für 1995) ermittelt hat. Auch ohne Anpassung dieses Betrags an zwischenzeitliche Einkommenssteigerungen sei der Beklagte -unter Berücksichtigung laufender Verbindlichkeiten in Höhe von 358 DM, des seiner jetzigen Ehefrau geschuldeten Unterhalts sowie eines Selbstbehalts von 1.400 DM - zur Zahlung des ausgeurteilten Unterhalts für die Kläger leistungsfähig. Der Beklagte könne sich gegenüber den Klägern nicht auf den Verlust seines früheren Arbeitsplatzes und die damit einhergehende Einkommenseinbuße berufen; denn er habe diesen Verlust verantwortungslos und leichtfertig verursacht. Der Diebstahl gegenüber seinem Arbeitgeber, der zu seiner Entlassung geführt habe, sei, wie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit dreijähriger Bewährungsfrist zeige, schwerwiegend gewesen. Angesichts seiner behinderungsbedingten schlechten Arbeitsmarktchance und der allgemein schlechten Arbeitsmarktsituation im Bezirk M. habe sich dem Beklagten bei der Begehung seiner Straftat aufdrängen müssen, daß er im Falle einer Entdeckung, der sich üblicherweise anschließenden Kündigung und der dann folgenden Arbeitslosigkeit den Unterhalt für die Kläger und seine zweite Ehefrau kaum noch werde aufbringen können. II. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg. 1. Nicht zu beanstanden ist der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, der die Rechtsprechung des Senats zutreffend wiedergibt: Danach kann ein unfreiwilliger, jedoch selbstverschuldeter Arbeitsplatzverlust unterhaltsrechtlich nicht den Fällen freiwilliger Aufgabe einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden. Die Berufung des Unterhaltspflichtigen auf seine Leistungsunfähigkeit verstößt vielmehr nur dann gegen Treu und Glauben, wenn das für den Verlust des Arbeitsplatzes ursächliche Verhalten des Unterhaltspflichtigen sich seinerseits als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellt (Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913 , 914). Für den erforderlichen unterhaltsrechtlichen Bezug insbesondere einer Straftat reicht es deshalb nicht aus, daß sie für den Arbeitsplatzverlust kausal geworden ist. Auch genügt nicht, daß sich der Arbeitsplatzverlust auf den Lebensstandard nicht nur des Täters, sondern auch seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen auswirkt; denn derartige Folgen treffen die Angehörigen auch in intakten Familien und werden in der Regel als durch die Wechselfälle des Lebens bedingt hingenommen. Es bedarf vielmehr einer auf den Einzelfall bezogenen Wertung dahin, ob die der Tat zugrundeliegenden Vorstellungen und Antriebe des Täters sich gerade auch auf die Verminderung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Folge seines strafbaren Verhaltens erstreckt haben (Senat aaO; Urteile vom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 - FamRZ 1993, 1055 , 1056 f.; vom 10. November 1993 - XII ZR 113/92 - FamRZ 1994, 240 , 241). 2. Das Oberlandesgericht bejaht diese Voraussetzungen, weil es die gegen den Arbeitgeber gerichtete Straftat des Beklagten als so schwerwiegend erachtet, daß sich dem Beklagten -für den Fall der Entdeckung seiner Tat - die Möglichkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses aufdrängen mußte. Dem vermag der Senat nicht zu folgen:
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