Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage über einen Betrag v
§ 26GWB Rdn. 102; Markert aa
O § 26 Rdn. 117), so daß eine hohe Distributionsrate ein deutliches Indiz für eine Spitzenstellungsabhängigkeit darstellt. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, daß von 166 vergleichbaren Händlern exklusiver Design-Möbel 132 die Produkte der Klägerin in ihrem Sortiment hätten [BU 10, 17, 21]. Trotz dieser hohen Distributionsrate von nahezu 80 % und trotz der weiteren Umstände, die für eine solche Stellung sprechen könnten, hat das Berufungsgericht eine Spitzenstellungsabhängigkeit verneint. Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat sich dabei erkennbar davon leiten lassen, daß immerhin jeder fünfte vergleichbare Händler ohne die Produkte der Klägerin auskommt und daß die anderen Anbieter - wenn auch nicht in vergleichbarer Breite - ebenfalls Möbel berühmter Designer anbieten, die für sich genommen ein ähnliches Ansehen im Markt genießen wie etwa die Le-Corbusier-Möbel der Klägerin. Dafür, daß zwischen diesen Produkten und den klassischen Designer-Möbeln anderer Hersteller keine Austauschbarkeit im kartellrechtlichen Sinne bestünde, ist den getroffenen Feststellungen nichts zu entnehmen. c) Dagegen reicht das Vorbringen des Beklagten - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - aus, um eine sogenannte Spitzengruppenabhängigkeit des Beklagten von der Klägerin darzutun. Eine solche Abhängigkeit liegt vor, wenn ein Handelsunternehmen eine bestimmte Anzahl allgemein anerkannter Marken aus einer Spitzengruppe im Sortiment benötigt, um wettbewerbsfähig zu sein (BGH, Urt. v. 17.1.1979 - KZR 1/78 , WuW/E 1567, 1569 - Nordmende; Urt. v. 26.6.1979 - KZR 7/78 , WuW/E 1620, 1622 f. - Revell Plastics; Urt. v. 23.10.1979 - KZR 19/78 , WuW/E 1635 - Plaza SB-Warenhaus; Urt. v. 30.6.1981 - KZR 11/80 , WuW/E 1814, 1817 - Allkauf-Saba; WuW/E 2125, 2127 f. - Technics; Urt. v. 16.12.1986 - KZR 25/85 , WuW/E 2351, 2354 - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II; Urt. v. 24.3.1987 - KZR 39/85 , WuW/E 2419, 2420 - Saba-Primus; Urt. v. 12.5.1998 - KZR 23/96 , WuW/E DE-R 206 - Depotkosmetik; Carlhoff aaO § 26 Rdn. 151;
§ 26GWB Rdn. 103; Markert aa
O § 26 Rdn. 115; Bechtold aaO § 20 Rdn. 20).
- aa)Das Berufungsgericht hat hierbei nicht hinreichend beachtet, daß die Spitzengruppenabhängigkeit bereits aufgrund der hohen Distributionsrate von nahezu 80 % - mag sie auch für die Annahme einer Spitzenstellungsabhängigkeit nicht ausreichen - nahegelegt wird. Denn eine derart hohe Präsenz der Produkte eines Herstellers in den auf hochwertige und hochpreisige Designermöbel spezialisierten Fachgeschäften deutet darauf hin, daß diese Produkte von den meisten Fachhändlern als nahezu unverzichtbarer Bestandteil eines entsprechenden Sortiments angesehen werden, auch wenn die Lücke, die sich beim Fehlen dieser Produkte ergeben würde, noch auf andere Weise geschlossen werden kann. Dabei hätte das Berufungsgericht auch das weitere Vorbringen des Beklagten zur Sortimentsbreite und -tiefe der jeweiligen Hersteller beachten müssen. Danach bietet kein anderer Hersteller von Designer-Polstermöbeln eine entsprechende Vielfalt wie die Klägerin mit der Folge, daß das Fehlen ihrer Produkte im Sortiment nur durch die Präsenz mehrerer anderer Hersteller kompensiert werden kann.
- bb)Unter den gegebenen Umständen hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten zu Unrecht als nicht hinreichend substantiiert angesehen. Zutreffend ist es allerdings davon ausgegangen, daß der Beklagte als das Unternehmen, das behindert oder ungleich behandelt worden zu sein behauptet, für die Normadressateneigenschaft der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH WuW/E 1620, 1621 - Revell Plastics; BGHZ 96, 337 , 344 - Abwehrblatt II; BGH, Urt. v. 13.11.1990 - KZR 25/89 , WuW/E 2683 - Zuckerrübenanlieferungsrecht). Dagegen kann seiner Annahme nicht beigetreten werden, der Beklagte sei dem mit seinem Vorbringen nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte hätte - um dieser Darlegungslast nachzukommen - zunächst vortragen müssen, welche Hersteller mit ihren Produkten in die Spitzengruppe fallen und wie viele Marken aus dieser Spitzengruppe ein mit dem Beklagten vergleichbarer Händler im Sortiment haben müsse, um seine Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten. Ferner müsse sich aus dem Vortrag ergeben, daß dem Beklagten Marken aus der Spitzengruppe noch nicht in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stünden.
(1)Der Beklagte hat - worauf die Revision im einzelnen hinweist - in diesem Zusammenhang jeweils unter Beweisantritt dargelegt, welche Händler ihm vergleichbar seien. Er hat ferner als Hersteller der Spitzengruppe neben der Klägerin B & B Italia, Knoll International, Cor, De Sede und ClassiCon genannt [RB 13; GA III 561]. Hinsichtlich der zunächst ebenfalls zu dieser Gruppe gezählten Firma Wittmann Polstermöbel [BU 22; RB 11; GA II 512] hat der Beklagte später eine Differenzierung vorgenommen: dieser Hersteller fertige hochwertige Polstermöbel, aber nicht im Designbereich und sei daher mit der Klägerin nicht vergleichbar [BU 16; GA III 592]. Eine entsprechende Einschränkung hat der Beklagte hinsichtlich De Sede gemacht [BU 15/16; RB 11; GA III 591]. Der Hersteller ClassiCon fertige nur ein Sofa und sei daher ebenfalls nicht uneingeschränkt mit der Klägerin vergleichbar [BU 16; RB 11; GA III 592]. Dieses Vorbringen reicht aus, um die Spitzengruppe zu umschreiben, wobei aus dem Beklagtenvorbringen auch deutlich wird, daß hinsichtlich der verschiedenen Hersteller erhebliche Unterschiede bestehen, so daß eine Nichtbelieferung durch den einen nicht ohne weiteres dadurch ausgeglichen werden kann, daß eine Belieferung durch einen anderen Hersteller erfolgt.
(2)Von den Herstellern dieser Spitzengruppe wird der Beklagte nach seinem Vortrag lediglich von Wittmann Polstermöbel [BU 22; GA II 512], ClassiCon und Knoll International [BU 22/23; GA III 560] beliefert, wobei Wittmann Polstermöbel und ClassiCon aus den genannten Gründen nicht ohne weiteres mit der Klägerin vergleichbar seien. Von Knoll International werde er nur zu schlechteren Konditionen als andere Einrichtungshäuser beliefert [RB 11; GA III 560]. Der Beklagte hat schließlich vorgetragen, daß die derzeitige Belieferung nicht ausreiche, um als exklusives Einrichtungshaus existieren zu können [RB 13; GA II 512]. Auch in diesem Punkt hat der Beklagte seiner Darlegungslast genügt. Insbesondere bedurfte es keiner weiteren Angaben zu der Frage, wie viele Marken aus der Spitzengruppe generell von einem wettbewerbsfähigen Händler geführt werden müssen. Im Hinblick auf die gebotene Differenzierung zwischen den einzelnen Herstellern ist es denkbar, daß eine solche generelle Angabe nicht möglich ist; denn nach dem Beklagtenvorbringen liegt es nahe, daß ein Händler, der die Kollektion der Klägerin führt (das sind immerhin vier von fünf Händlern), wesentlich weniger auf eine Belieferung durch andere Hersteller angewiesen ist als ein Händler, der zwar zwei oder drei Marken aus der Spitzengruppe führt, die aber aus den beschriebenen Gründen nur eingeschränkt mit dem Angebot der Klägerin vergleichbar sind. Läßt sich eine generelle Aussage nicht treffen, käme allenfalls eine umfassende Markterhebung in Frage, aus der sich im einzelnen ergibt, welcher Händler welche Marken führt. Eine solche Erhebung kann nicht verlangt werden. Die Forderung nach weiterer Substantiierung, die die Möglichkeiten des Beklagten oder vergleichbarer Händler weit überschritte (auch im Streitfall hat die Klägerin den Versuch weiterer Aufklärung durch einstweilige Verfügungen unterbunden [RB 14; GA I 122, Anl. K 7; GA III 600]), liefe darauf hinaus, daß der Anspruch aus §§ 33 , 20 Abs. 2 GWB in derartigen Fällen kaum jemals zur Verfügung stünde. Damit wäre der Zweck der gesetzlichen Regelung zumindest teilweise verfehlt. Denn diese Bestimmung, die 1973 durch die 2. GWB-Novelle eingeführt worden ist, soll den Spielraum relativ marktstarker Hersteller von Markenartikeln verringern, denen es andernfalls möglich wäre, gegenüber ihren Abnehmern rechtlich unzulässige oder bedenkliche Bindungen durch eine Drohung mit der Einstellung der Belieferung durchzusetzen (vgl. Bericht zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des GWB, BT-Drucks. 7/765, S. 4 u. 10; ferner BGH WuW/E 1391, 1392 f. - Rossignol;
§ 26GWB Rdn. 53).
(3)Schließlich rügt die Revision mit Erfolg, aus dem Vorbringen des Beklagten ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß er auch von anderen Herstellern nicht beliefert werde. De Sede und Cor hätten eine Belieferung ausdrücklich abgelehnt; Knoll International gewähre ihm lediglich die Konditionen eines Gelegenheitshändlers; B & B Italia habe Schreiben des Beklagten unbeantwortet gelassen. Im Hinblick darauf, daß in Fällen der Spitzengruppenabhängigkeit der Händler nicht darauf verwiesen werden kann, einen bestimmten Hersteller der Spitzengruppe in Anspruch zu nehmen (BGH WuW/E 1635, 1636 - Plaza SB-Warenhaus; WuW/E 2419, 2420 - Saba-Primus; vgl. auch BGHZ 129, 53 , 58 f. - Importarzneimittel), ist dieses Vorbringen als hinreichend substantiiert anzusehen, um die Abhängigkeit des Beklagten darzutun. 5. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 33 , 20 Abs. 2 Satz 1 GWB nicht geprüft. In Ermangelung weiterer Feststellungen kann der Senat daher auch nicht erkennen, daß das angefochtene Urteil aus anderen Gründen zutreffend wäre (§ 563 ZPO). III. Unter diesen Umständen kann das Berufungsurteil in dem Umfang, in dem die Revision angenommen worden ist und sich als zulässig erweist, keinen Bestand haben. Es ist in diesem Umfang aufzuheben; die Sache ist insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Geiß Melullis Goette Ball Bornkamm Permalink: https://openjur.de/u/650606.html ( https://oj.is/650606 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 6 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.