Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 1999 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. August 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Hilfsantrag abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 25. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin, ein Hoch- und Tiefbauunternehmen aus Ö., erhielt vom Land S. den Auftrag, die Richtungsfahrbahn S. auf der Westautobahn A 1 grundlegend zu sanieren. Die Klägerin beauftragte ihrerseits im Juli 1991 mit den Fugenschneid- und Fugenvergußarbeiten das Spezialunternehmen E. C. GmbH in C.. Etwa ein Jahr nach Beendigung der Arbeiten traten in der Betonfahrbahndecke Längsrisse auf, weil die Arbeiten der E. C. GmbH mangelhaft waren. Da über deren Vermögen im April 1994 das Konkursverfahren eröffnet worden war, mußte die Klägerin die Schäden durch ein anderes Unternehmen beheben lassen und hierfür Kosten in Höhe von circa 785.000 DM aufwenden. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, dem Betriebshaftpflichtversicherer der Gemeinschuldnerin, Erstattung dieser Kosten in Höhe der Deckungssumme für Sachschäden von 500.000 DM. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Konkursverwalter insoweit Deckungsschutz zu gewähren. Der Konkursverwalter hat seine Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Versicherungsfall an die Klägerin abgetreten und selbst keine Klage auf Dekkungsschutz erhoben. Die Beklagte beruft sich auf das Abtretungsverbot nach § 7 Nr. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie darauf, daß ihre Leistungspflicht aufgrund der Erfüllungsklausel in § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB und der Tätigkeitsklausel in § 4 I Nr. 6 b AHB ausgeschlossen sei. Allerdings seien Tätigkeitsschäden aufgrund besonderer Vereinbarung bis zum Betrag von 50.000 DM abzüglich einer Selbstbeteiligung versichert. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil der Haftpflichtprozeß noch nicht geführt sei. Das Landgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Der Anregung der Klägerin, wegen des erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung angekündigten Hilfsantrags die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, ist es nicht gefolgt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und den im Berufungsverfahren wiederholten Hilfsantrag abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin diese Anträge weiter. Der Senat hat die Revision nur hinsichtlich des Hilfsantrags angenommen. Gründe Die Revision führt im Umfang ihrer Annahme zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Der Hilfsantrag ist zulässig. 1. Das Berufungsgericht meint, für den Feststellungsantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Erst nach Feststellung des Sachverhalts, von dem das Gericht im Haftpflichtprozeß ausgehe, könne geprüft werden, ob und in welchem Umfang ein Deckungsanspruch aus der Betriebshaftpflichtversicherung bestehe. 2. Das ist nicht richtig.
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