gerechtfertigt erklärt. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Revision, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstreben. Gründe Die Revision führt zur Aufhebung des Grundurteils und zur Zurückweisung der Berufung.
prüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kommt die Vorschrift des § 558 BGB a.F. zur Anwendung mit der Folge, daß der geltend gemachte Anspruch verjährt ist. a)
1 BGB a.F. verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der vermieteten Sache in sechs Monaten. Diese kurze Verjährung soll zwischen den Parteien des Mietvertrages eine rasche Auseinandersetzung gewährleisten und eine beschleunigte Klarstellung der Ansprüche wegen des Zustandes der überlassenen Sache bei Rückgabe erreichen ( BGHZ 98, 235 , 237). Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich des § 558 BGB weit ausgedehnt. Auch Ansprüche auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Mietsache unterfallen der kurzen Verjährung des § 558 BGB ( BGHZ 128, 74 , 79). Dazu gehören auch solche, die darauf beruhen, daß der Mieter die Mietsache aufgrund des Vertrages umgestalten durfte und bei Vertragsende zur Herstellung des vereinbarten Zustandes verpflichtet ist ( BGHZ 86, 71 , 77, 78). b) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gleisanschlußvertrag insgesamt als Mietvertrag anzusehen ist. Jedenfalls enthält er - soweit es um den Rückbau der auf dem Gelände der Klägerin verlegten Anlage geht - mietvertragliche Elemente, die eine Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB a.F. geboten erscheinen lassen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin überließ in ihrem Eigentum stehenden Grund und Boden der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu einer -wenn auch eingeschränkten -Nutzung, und zwar zur Herstellung und Nutzung von Gleisanlagen, die ausschließlich dem Gleisanschluß dienten.
Er trägt die Kosten der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 33 Abs. 1 PAB).
2 hat er die von ihm im Anschluß auf Bundesbahngelände geschaffenen Anlagen auf seine Kosten wegzuräumen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Es handelt sich dabei um einen vertraglichen Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes eines mietweise überlassenen Grundstücks. Auf einen solchen Anspruch ist § 558 BGB a.F.
seinem Sinn und Zweck anzuwenden. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts widerspricht die Entscheidung des Reichsgerichts vom 17. Oktober 1919 (RGZ 97, 19, 21) dieser Auffassung nicht. Das Reichsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Gleisanschlußvertrag insgesamt als Mietvertrag anzusehen ist und ob deshalb
dem damaligen Preußischen Recht Stempelsteuer anfiel. Mit der Frage, ob die Rückbauverpflichtung mietvertragliche Bezüge aufweist, brauchte sich das Reichsgericht nicht zu befassen. c) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Kündigung der Klägerin vom
1 Satz 2 PAB in Betracht. Danach sollten die Anschließer bei Rückbau durch die Klägerin selbst die dabei anfallenden Kosten erstatten. Auch auf diesen Anspruch ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 BGB a.F. anzuwenden. Die Weiche ist zwar in das allgemeine Schienennetz eingebaut worden, jedoch ausschließlich, um den Gleisanschluß der Beklagten zu ermöglichen. Permalink: https://openjur.de/u/65120.html ( https://oj.is/65120 ) Verweise Volltext Zitate 5 Zitiert 2 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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