1. Nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist die Sicherungsverwahrung wegen Unverhältnismäßigkeit zur Bewährung auszusetzen, wenn dem Täter bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Verlaufes der zuvor vollzogenen Strafhaft keine ausreichende Betreuung i.S.d. § 66c Abs. 2 i.V.m. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist. 2. § 67d Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB sieht nach fruchtlosem Ablauf einer "Nachfrist" die Aussetzung der Unterbringung vor, wenn es zu maßgeblichen Defiziten bei dem Vollzug der Sicherungsverwahrung gekommen ist. 3. Für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 67d Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB ist es ohne Belang, ob dem Täter eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. 4. Das Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin (SVVollzG Berlin) stellt die Einhaltung der Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 2 lit.
(2)Auch § 67d Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB sieht als Rechtsfolge die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung vor. Diese tritt ein, wenn „das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist“. Indes kommt § 67d Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB – abweichend von § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB – nur zur Anwendung, wenn es zu maßgeblichen Defiziten bei dem Vollzug der Unterbringung gekommen ist. Die Norm ist mithin erst mit dem Beginn der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung anwendbar. Das folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus den Gesetzesmaterialien ( BT-Drucks. 17/9874 S. 11 f.). Für beide Vorschriften ist ohne Belang, dass dem Verurteilten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine – wie für sonstige Aussetzungsentscheidungen erforderliche – günstige Legalprognose zu stellen ist. Die Vollstreckung einer Sicherungsverwahrung ist also bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen auch dann auszusetzen, wenn wahrscheinlich oder gar sicher ist, dass der Untergebrachte zukünftig erhebliche Straftaten begehen wird. Maßgebliche Voraussetzung für beide Aussetzungsentscheidungen sind vielmehr erhebliche Defizite bei der Ausgestaltung des Straf- oder Maßregelvollzuges. IV. § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist hier schon aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar. Denn diese Norm gilt nach Art. 316f Abs. 3 Satz 1 EGStGB nur, „wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c StGB angeboten worden ist.“ Dies ist konsequent. Denn die einfachgesetzlichen Regeln, insbesondere § 66c StGB, mit denen der Gesetzgeber dem Abstandsgebot stärkere Geltung im Vollzug der Sicherungsverwahrung eingeräumt hat, sind ebenfalls erst zu dem oben genannten Zeitpunkt in Kraft getreten (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 33 ). Dieser Gedanke liegt im Übrigen auch Art. 316f Abs. 3 Satz 2 EGStGB zugrunde, der für Altfälle bestimmt, dass die nach § 119a StVollzG vorgesehene Überprüfung des Betreuungsangebots von Amts wegen erstmals zwei Jahre nach dem 1. Juni 2013 durchzuführen ist. Die zeitlich beschränkte Rückwirkung steht auch in Einklang mit verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. So hat denn auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (NJW 2011, Rdn. 170) dem Gesetzgeber und der Praxis die Zeit bis zum 1. Juni 2013 eingeräumt, um die umfangreichen Vorgaben des Abstandsgebotes in der Praxis umzusetzen zu können. § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist vorliegend nicht anwendbar, da die gegen den Beschwerdeführer vollzogene Strafhaft bereits vor dem 1. Juni 2013, nämlich am 24. März 2013 endete und er sich seitdem in (faktischer) Sicherungsverwahrung befindet. V. Angesichts des gegenwärtigen Vollstreckungsstandes ist dagegen der Geltungsbereich des § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB dem Grunde nach eröffnet. Die vom Beschwerdeführer begehrte Aussetzung der Maßregel scheitert jedoch aus anderen Gründen. Denn nach der am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Norm kommt es erst dann zu einer Aussetzung der Unterbringung, wenn „dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist“. Zu einer solchen „Nachfristsetzung“ ist es bislang nicht gekommen, eine Bewährungsaussetzung kommt schon deshalb nicht in Betracht (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 21 ). Diesem Erfordernis steht nicht entgegen, dass die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung am 24. Mai 2013, also vor Inkrafttreten der Vorschrift, getroffen hat, mithin auf Grundlage der damals geltenden Gesetzeslage, die eine „Nachfristsetzung“ noch nicht vorsah. Denn Art. 316f Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 EGStGB stellt ausdrücklich klar, dass § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB auch auf Altfälle Anwendung findet (vgl. dazu ferner BT-Drucks. 17/9874 S. 33 ). Eine dem Senat als Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich mögliche eigene Fristsetzung nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB ist ebenso wenig veranlasst. Denn die gegen den Beschwerdeführer vollstreckte Sicherungsverwahrung ist verhältnismäßig. Schon gegenwärtig wird ihm eine den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB genügende Betreuung angeboten. § 66c Abs. 1 StGB enthält die wesentlichen Grundgedanken zur Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung. Nr. 1 dieser Vorschrift umschreibt dabei die wesentlichen Grundzüge des Individualisierungs- und Intensivierungsgebots sowie des Motivierungsgebots (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 14 ). Hiernach muss der Vollzug der Sicherungsverwahrung folgende Voraussetzungen erfüllen: Der eigentlichen Betreuung hat zunächst eine umfassende Behandlungsuntersuchung vorauszugehen; Ergebnis dessen ist ein Vollzugsplan, der regelmäßig fortzuschreiben ist. Der Bundesgesetzgeber hat dabei auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet, sich insoweit aber die entsprechende Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 4. Mai 2011 zu Eigen gemacht (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 14 ). Zu Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplan führt das Bundesverfassungsgericht dort aus (a.a.O. Rdn. 113, 114): „Spätestens zu Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung hat unverzüglich eine umfassende, modernen wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Behandlungsuntersuchung stattzufinden. Dabei sind die individuellen Faktoren, die für die Gefährlichkeit des Untergebrachten maßgeblich sind, eingehend zu analysieren. Auf dieser Grundlage ist ein Vollzugsplan zu erstellen, aus dem sich detailliert ergibt, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßnahmen vorhandene Risikofaktoren minimiert oder durch Stärkung schützender Faktoren kompensiert werden können, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten zu mindern, dadurch Fortschritte in Richtung einer Entlassung zu ermöglichen und dem Untergebrachten eine realistische Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit zu eröffnen. In Betracht zu ziehen sind etwa berufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen sowie Maßnahmen zur Ordnung der finanziellen und familiären Verhältnisse und zur Vorbereitung eines geeigneten sozialen Empfangsraums. Der Vollzugsplan ist fortlaufend zu aktualisieren und der Entwicklung des Untergebrachten anzupassen.“ Die darin enthaltenen Therapieangebote müssen dabei den weiteren Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB genügen. In lit.
- a)werden dabei die Betreuungsangebote, die den therapeutischen Bereich betreffen, besonders hervorgehoben. Sie müssen individuell und intensiv sowie geeignet sein, um die Mitwirkungsbereitschaft des Untergebrachten zu wecken und zu fördern. Soweit standardisierte Angebote nicht erfolgsversprechend sind, muss dem Untergebrachten eine individuell zugeschnittene psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung angeboten werden. Nach lit.
- b)der Vorschrift ist Ziel der Betreuungsangebote, die Gefährlichkeit des Untergebrachten so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald beendet werden kann. Dass die Erarbeitung eines solchen eingehenden Therapieprogrammes einen gewissen Zeitraum in Anspruch nimmt, da es auf jeden Untergebrachten individuell abgestimmt und seine Bereitschaft zur Mitwirkung geweckt werden muss, liegt auf der Hand. Nach der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 9. Juli 2013 ist das den Beschwerdeführer betreffende Diagnostikverfahren noch nicht abgeschlossen. Er nimmt nunmehr aber Gesprächsangebote wieder wahr und hat bereits fünf probatorische Sitzungen bei einer Psychologin absolviert, um Therapieziele und Behandlungsmöglichkeiten eingehend zu prüfen. Am 18. Juli 2013 hat die Anstalt mitgeteilt, dass gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ein Therapieplan erstellt wurde und der Verwahrte seit dem 8. Juli 2013 psychotherapeutische Einzelgespräche absolviert. Dies stellt gegenüber seiner zuletzt eingenommenen Verweigerungshaltung bereits einen großen Fortschritt dar. Nach Abschluss der Untersuchungen wird unverzüglich ein Behandlungsplan erstellt und über Lockerungen befunden werden. Diese Vorgehensweise ist nach dem gegenwärtigen Vollstreckungsstand nicht zu beanstanden. Der Erfolg des therapieorientierten Vollzuges wird allerdings nicht nur von den objektiven Rahmenbedingungen und den Bemühungen der Justizvollzugsanstalt Tegel, sondern maßgeblich von der Bereitschaft des Beschwerdeführers abhängen, das dortige Therapieangebot anzunehmen und unter Beweis zu stellen, dass seiner Ankündigung, sich jetzt auf therapeutische Gespräche einlassen zu wollen, auch Taten folgen. VI. Auch das übrige Vorbringen des Untergebrachten vermag seine Beschwerde nicht zu begründen. So vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass der Vollzug der Sicherungsverwahrung in der JVA Tegel nicht den durch das Bundesverfassungsgericht beschriebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere mit Blick auf das Abstandsgebot entspreche. Das habe zur Folge, dass die Maßregel gegen ihn spätestens jetzt – nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gewährten Übergangsfrist – nicht mehr vollstreckt werden dürfe. Es kann offen bleiben, ob ein solches Vorbringen vom Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, welches eine Entscheidung nach § 67c StGB zum Ausgangspunkt hat, noch umfasst ist. Keiner Entscheidung bedarf dabei auch die Frage, ob dem Senat eine Entlassung wegen etwaiger Vollzugsdefizite jenseits und in analoger Anwendung der Regelungen in § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB überhaupt möglich wäre. Denn die Annahme des Beschwerdeführers, die ihn betreffende Vollstreckung der Maßregel in der JVA Tegel widerspreche in maßgeblicher Weise verfassungsrechtlichen Vorgaben, trifft nicht zu. So hat die Justizverwaltung des Landes Berlin die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Anlass genommen, die bisherige Praxis der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung in Berlin umfassend zu ändern. Sie genügt, soweit dies den gegenwärtigen Stand der Unterbringung des Beschwerdeführers betrifft, jedenfalls den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Anforderungen. Noch bestehende Unzulänglichkeiten in Detailfragen begründen keine maßgeblichen Bedenken (vgl. dazu bereits Senat, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 Ws 130/12 [Vollz]). Im Einzelnen: 1. Das von der JVA Tegel neu aufgestellte Betreuungskonzept genügt, soweit dies gegenwärtig beurteilt werden kann, den Anforderungen in § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Behandlung der Sicherungsverwahrten beginnt mit einem umfänglichen Aufnahme- und Diagnoseverfahren. Dessen Ergebnisse stellen die Grundlage für den dann zu erstellenden Vollzugs- und Eingliederungsplan dar. In diesem sind dann auf die einzelnen Sicherungsverwahrten zugeschnittene sozial- und psychotherapeutische, psychiatrische, sozialpädagogische und arbeitstherapeutische Maßnahmen enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die verfahrensgegenständlichen Stellungnahmen der JVA Tegel und deren „Konzept für die Unterbringung und Behandlung von Sicherungsverwahrten“ (Stand 16. April 2013) verwiesen. Die für die Umsetzung des Betreuungskonzepts notwendige Infrastruktur besteht auch in personeller Hinsicht. Das für die 34 Sicherungsverwahrten ausschließlich zuständige „Betreuungsteam“ wurde neu zusammengestellt und verstärkt. Es setzt sich zusammen aus: 24 Mitarbeitern des allgemeinen Vollzugsdienstes, vier Sozialarbeitern und drei Psychologen. Der Stand und der bisherige Verlauf der Untersuchung und Behandlung des Beschwerdeführers erfüllen die dargestellten Anforderungen. 2. Auch die Art und Weise der räumlichen Unterbringung des Beschwerdeführers entspricht den rechtlichen Vorgaben. In Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O. Rdn. 113) sieht § 66c Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB nunmehr vor, dass die Unterbringung der Sicherungsverwahrung grundsätzlich „vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt“. Schon nach dem Wortlaut bedarf es daher für die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung keiner eigenständigen Anstalten. Dies genügt auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Schon das Bundesverfassungsgericht hatte darauf hingewiesen, erforderlich sei zwar eine vom Strafvollzug getrennte Unterbringung in besonderen Gebäuden oder Abteilungen, aber keine vollständige räumliche Ablösung vom Strafvollzug (Trennungsgebot). Vielmehr könne eine Anbindung an große Einrichtungen sinnvoll sein, um deren Infrastruktur und Sicherheitsmanagement nutzbar machen und ein differenziertes Arbeits- und Freizeitangebot gewährleisten zu können, das den individuellen Fähigkeiten und Neigungen der Untergebrachten hinreichend Rechnung trägt (a.a.O. Rdn. 113). Auf dem Gelände der JVA Tegel ist Ende 2012 mit einem – allein den Sicherungsverwahrten vorbehaltenem – Neubau eines eigenen Bereichs begonnen worden, der nach gegenwärtigem Stand die genannten Vorgaben erfüllen wird. In dem viergeschossigen Haus wird es möglich sein, bis zu 60 Sicherungsverwahrte in sechs Wohngruppen unterzubringen. Diesen stehen nach Fertigstellung des Baus jeweils 20 qm große Einzelzimmer zur Verfügung. Die Zimmer sind komplett möbliert und mit eigenem WC- und Duschbereich ausgestattet. Zu jeder Wohngruppe zählen zudem eine Küche und ein zusätzlicher gemeinsamer Aufenthaltsbereich. Zudem sind in diesem Neubau, Räume für Gemeinschafts- und Therapieangebote vorgesehen. Zwar wird der Neubau erst im Jahre 2014 abgeschlossen sein. Aus diesem Grund wird in der JVA Tegel jedoch gegenwärtig die Teilanstalt 5 als Übergangslösung dergestalt genutzt, dass die Stationen 1, 2, 3, 4, 11 und 12 ausschließlich mit Sicherungsverwahrten belegt werden. Diese sind von den Bereichen der Justizvollzugsanstalt, in denen sich Strafgefangene befinden, räumlich getrennt. Dies räumt auch der Beschwerdeführer ein. Sein Einwand, dass diese räumliche Trennung schon früher bestanden habe, ist ersichtlich unerheblich. In den genannten Stationen erhalten die Sicherungsverwahrten – anders als Strafgefangene – jeweils zwei Räume, die aneinander angrenzen. Zudem wurde die Belegung auf den einzelnen Stationen von zwölf auf sechs Personen reduziert und die Nutzung der Küchen, Duschen und Gemeinschaftsräume ist außerhalb der Einschlusszeiten jederzeit möglich. Auf den Stationen 1 und 12 befinden sich für alle Untergebrachten wohnlich ausgestattete Fernsehräume. Ebenfalls sind Sportgeräte wie Kicker, Fahrrad und Rudergerät vorhanden. Während des – im Vergleich zum Strafvollzug nunmehr deutlich – erweiterten Aufschlusses (von 6.00 Uhr bis 21.30 Uhr) ist den Sicherungsverwahrten der Aufenthalt im Sicherungsverwahrungsbereich des Hauses 5 und im Freistundenhof möglich. Nach der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 9. Juni 2013 weisen die genannten Hafträume eine Größe von jeweils 8,53 qm (zuzüglich einer Nasszelle von jeweils 1,3
- qm)auf, die die Sicherungsverwahrten von außen mit einem Vorhängeschloss verriegeln können. Ihnen steht mithin ein persönlicher Rückzugsbereich von mehr als 17 qm zur Verfügung. Dass sich diese Fläche derzeit noch auf zwei Räume verteilt, ist für den überschaubaren Übergangszeitraum hinzunehmen und rechtlich nicht zu beanstanden, zumal mit überobligatorischen Einsatz am Ausbau des neuen Gebäudes gearbeitet wird. Der Umzug des Beschwerdeführers in die Räume der Teilanstalt V hat sich nur deshalb verzögert, weil die Räume gestrichen und nach seinen Wünschen mit Regalen versehen worden sind. Insoweit kann der Beschwerdeführer ferner nicht mit Erfolg einwenden, dass anderen Sicherungsverwahrten noch kein zweiter Raum zur Verfügung gestellt worden sei, weil individuell auf den jeweiligen Vollzug abzustellen ist. 3. Die auf Grundlage der am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Regeln bisher vollzogene Unterbringung genügt, soweit dies bislang mit Blick auf den Beschwerdeführer beurteilt werden kann, auch den Anforderungen gemäß § 66c Abs. 1 Nr. 2 lit.
- a)StGB. Insoweit bedarf es einer Unterbringung, „die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet“ und „den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist“, „soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen“. Der Gesetzgeber hat es insoweit den Ländern überlassen, die notwendigen Bestimmungen zur effektiven Umsetzung dieses Gebots zu treffen ( BT-Drucks. 17/9874 S. 16 ). Dies ist mit dem „Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin“ (SVVollzG Berlin) vom 27. März 2013, welches am 1. Juni 2013 in Kraft getreten ist, geschehen. Die Umsetzung der darin enthaltenen Bestimmungen ist in der JVA Tegel mit Bezug auf den Beschwerdeführer grundsätzlich gewährleistet. Auch insoweit wird auf die verfahrensgegenständlichen Stellungnahmen der JVA Tegel und deren „Konzept für die Unterbringung und Behandlung von Sicherungsverwahrten“ (Stand 16. April 2013) verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer die Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung vielfach als gesetzwidrig bewertet, ist ihm nicht zu folgen. Im Übrigen würden einzelne Unzulänglichkeiten jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der gegen ihn vollstreckten Unterbringung führen (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 Ws 130/12 [Vollz]). Sie könnten, soweit sie tatsächlich vorlägen sollten und zudem ihn selbst beträfen, möglicherweise im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG geltend gemacht werden, sind aber keineswegs geeignet, seiner vorliegenden Beschwerde gegen die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung an sich zum Erfolg zu verhelfen. Ungeachtet dessen merkt der Senat zum diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers Folgendes an: Die vorgebrachten Beanstandungen betreffen überwiegend nicht die Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers, sondern vorübergehende Unzulänglichkeiten in der Unterbringungssituation. So wurde seitens der Anstalt etwa bereits durch Anschaffung einer Mikrowelle, Kühlschränken und weiterem Küchenmobiliar Abhilfe geleistet. Ebenso ist die Anstalt bemüht, das Angebot bei der Selbstverpflegung auf die Untergebrachten abzustimmen. Der Baulärm ist der Notwendigkeit des Baus einer neuen Anstalt geschuldet. Weiterhin weist der Beschwerdeführer etwa darauf hin, dass der Hauswirtschaftsraum völlig leer und total dreckig sei, Haushaltsgeräte wie Staubsauger, Bügeleisen, Waschmaschine und Trockner fehlen würden, die Spülküche keinen Brotkasten und keine Brotschneidemaschine habe, Wandfliesen beschädigt seien, ferner der Herd nur mit 220 Volt betrieben werde und immer nur zwei Herdplatten oder eine kleine Herdplatte und Backofen genutzt werden könnten. Im Übrigen vermisst der Beschwerdeführer bestimmte von ihm gewünschte Lebensmittel. Insoweit hat die JVA Tegel erwidert, dass Waschmaschinen und Trockner, die für alle Sicherungsverwahrten nutzbar seien, sich in den Stationen 1 und 12 befänden, Besen und Wischer für die Zimmer vorhanden seien, hingegen Staubsauger mangels Teppichböden nicht benötigt würden, Brotkästen mittlerweile aufgestellt und Bügeleisen von den Gruppenbetreuern entliehen werden könnten. Zwar ist nach § 3 Abs.3 Satz 1 SVVollzG Berlin das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Auch sind bei der Ausgestaltung des Vollzuges über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus weitere Belastungen zu vermeiden, da den Untergebrachten im Interesse der Allgemeinheit ein „Sonderopfer“ auferlegt wird (vgl. BVerfG a.a.O. Rdn. 101). Dies führt dazu, dass dem Angleichungsgrundsatz bei Sicherungsverwahrten im noch stärkeren Maße Rechnung zu tragen ist, als dies bei dem Vollzug von Freiheitsstrafe der Fall ist (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin Drucks. 17/0689 S. 53). Hiernach steht dem Sicherungsverwahrten im Rahmen der Unterbringung ein Recht „auf einen gewissen Grundstandard“ zu. Dies bedeutet auf der anderen Seite indes nicht, dass bei der Ausfüllung des durch die Sicherungsverwahrung vorgegebenen Rahmens jedem persönlichen Wunsch eines Sicherungsverwahrten zwingend nachgekommen werden muss. Soweit der Gesetzgeber – anders als etwa bei der Ausstattung des persönlichen Zimmers (§ 53 SVVollzG Berlin) – davon abgesehen hat, weitere Einzelheiten zu regeln, steht der Anstalt ein Ausgestaltungs- und Organisationsermessen zu. Dies ist durch die Gerichte nur dahin zu überprüfen, ob die vorgenannten besonderen Grundsätze beachtet worden sind und ob die Entscheidung auch im Übrigen ermessensfehlerfrei ergangen ist. Bei der Selbstversorgung und in anderen Bereichen mag es aus Sicht des Beschwerdeführers noch Defizite geben. Allerdings ist die Anstalt bemüht, diese zu beheben und Angebote entsprechend den Bedürfnissen und Wünschen der Untergebrachten zu erweitern. Es kann offenbleiben, ob – was bei überschlägiger Prüfung eher zweifelhaft erscheint – dem Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner organisatorischer Maßnahmen ein rechtlicher Anspruch auf die Erfüllung gerade seiner persönlicher Wünsche hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung zusteht. Denn jedenfalls offenbart der Vortrag des Beschwerdeführers nicht ein solches grundsätzliches Vollzugsdefizit, welches die gegen ihn vollstreckte Sicherungsverwahrung an sich als gesetzwidrig erscheinen ließe und deren Vollstreckung entgegenstünde (s.o.). Soweit der Beschwerdeführer die regelmäßigen Zählungen sowie die fehlende Möglichkeit, die Räume von innen abzuschließen, beanstandet, ist zudem auf Folgendes hinzuweisen: Der Vollzug der Sicherungsverwahrung ist an der Leitlinie zu orientieren, dass das Leben im Vollzug allein solchen Beschränkungen unterworfen werden darf, die zur Reduzierung der Gefährlichkeit erforderlich sind. Das Resozialisierungsgebot, dem das Bild des Grundgesetzes von einem zu freier Selbstbestimmung befähigten Menschen zugrunde liegt, gilt gleichermaßen für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Sicherungsverwahrung, was der Ausfüllung des Abstandgebotes Grenzen setzen kann. Das Leben im Maßregelvollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen (vgl. BVerfG NJW 2011, 1931 ). Letzteres ist hier aber gerade der Fall. Durch die Maßnahmen wird der Verbleib der Sicherungsverwahrten in ihrem Bereich und der JVA überhaupt sichergestellt. Im Übrigen erfordert die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt, dass die Zimmer bei gegebenem Anlass – soweit erforderlich auch ohne Ankündigung – durch Vollzugsbedienstete betreten werden können. Die Maßnahmen sind daher ersichtlich den erforderlichen Sicherheitsbelangen geschuldet. Ob und in welchem Umfang den Verwahrten ein Studium zu ermöglichen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Beschwerdeführer ist in der Küche eingesetzt und bislang ist nicht ersichtlich, dass er entsprechende Fortbildungen anstrebt. Bislang hat er lediglich geäußert, als Maurer tätig sein zu wollen. Jedenfalls kann Sicherungsverwahrten ein Studium bei einer entsprechenden Qualifikation ermöglicht werden. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die „Zahlstelle“ sonntags nicht besetzt ist. Derartige Einschränkungen gibt es auch im Leben in Freiheit. Die Besuchsregelung in der Anstalt entspricht § 27 SVVollzG Berlin. Der aufsichtsführende Beamte sitzt im Sprechzentrum für Sicherungsverwahrte in einem abgetrennten Raum. Weiterhin ist es nicht erforderlich, dass den Verwahrten der Besitz von Bargeld gestattet wird. Sie können nach Maßgabe der §§ 61 ff SVVollzG Berlin über Geld verfügen, der Besitz von Bargeld ist allerdings nach § 63 Abs. 2 SVVollzG Berlin nicht gestattet. Geschäfte unter Untergebrachten und dadurch entstehende Abhängigkeiten sowie die Bildung von Subkulturen, die die Erreichung des Vollzugszieles und die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung gefährden, sollen nicht begünstigt werden (Abgeordnetenhaus Berlin Drucks. 17/0689 S. 92). Diese Vorschrift dient mithin nicht der Bevormundung der Untergebrachten, sondern deren Schutz und verstößt nicht gegen den Angleichungsgrundsatz. In der Sicherungsverwahrung sind häufig auch Menschen untergebracht, die über sehr wenig oder gar kein Einkommen verfügen. Durch das Verbot des Besitzes von Bargeld soll verhindert werden, dass Abhängigkeiten von finanziell besser gestellten Untergebrachten und Verschuldungen entstehen. Diese Gefahr ist im intramuralen Bereich naturgemäß wesentlich höher als im Leben in Freiheit. Die Einführung eines neuen Telefonsystems, bei dem die Verwahrten in den Hafträumen telefonieren können, wird geprüft. Können Untergebrachte die Telefonkosten nicht tragen, kann die Einrichtung diese nach § 31 Abs. 2 SVVollzG Berlin in angemessenen Umfang übernehmen. Auch der Umstand, dass während des Beschwerdeverfahrens, welches sich auch durch den Urlaub des Verteidigers verzögert hat, noch nicht über einen Internetzugang entschieden wurde, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Vollzuges der Sicherungsverwahrung. Insoweit ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Zunächst prüft die Aufsichtsbehörde, ob eine andere Form der Telekommunikation zugelassen werden soll, wobei auch die abstrakten Gefahren für die Sicherheit der Einrichtung zu berücksichtigen sind. Daran anschließend prüft die Leiterin der Anstalt die individuelle Nutzungsgestattung (Abgeordnetenhaus Berlin a.a.O. S. 76). Erst insoweit ist § 37 SVVollzG Berlin eine Sollvorschrift. C. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die gesondert erhobene Beschwerde des Verurteilten vom 27. April 2013. Mit diesem Rechtsmittel wendet er sich gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 23. April 2013, mit dem die Befangenheitsanträge gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht A, die Richterin B und den Richter am Landgericht C zurückgewiesen worden war (s.o.). Dieses Rechtsmittel ist bereits unzulässig. Die sofortige Beschwerde ist nach § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeschlossen. Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer über Ablehnungsgesuche sind in allen Verfahrensarten nur mit der Endentscheidung anfechtbar (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2003 – 5 Ws 39-40/03 – in juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2004 – 1 Ws 99/04 – in juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Mai 2005 – 3 Vollz (Ws) 46/05 – in juris). Dies wird überwiegend damit begründet, dass die Strafvollstreckungskammer in Vollzugssachen nach nahezu einhelliger Auffassung als erkennendes Gericht anzusehen ist und für Vollstreckungssachen nichts anderes gelten könne. Die teilweise in der Rechtsprechung vertretene gegenteilige Ansicht, die eine isolierte Anfechtbarkeit des Beschlusses nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO für zulässig erachtet (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26. November 2007 – 1 Ws 479/07 – in juris; OLG Hamm, Beschluss vom 8. November 2007 – 2 Ws 331/07 – in juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Februar 2007 – 1 Ws 18/07 – in juris), führt zu einer unübersichtlichen Zersplitterung der Rechtswege, je nachdem, ob die Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach § 454 StPO bzw. § 463 StPO oder aber nach dem Strafvollzugsgesetz tätig wird und ob es um den Ausschluss der Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung nach § 305 StPO geht oder um die Ablehnung eines Richters (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2003 – 5 Ws 39-40/03 – in juris). Da diese Entscheidung nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar ist, war die Strafvollstreckungskammer auch nicht verpflichtet, das Rechtsmittel dem Senat vorab vorzulegen. Von einer „Überraschungsentscheidung“ kann daher keine Rede sein. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Soweit die sofortige Beschwerde betreffend das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen wurde, werden keine Kosten erhoben, da eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde. 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