Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 1998 aufgehoben. Auf die Anschlußberufung des Beklagten wird unter Zurückwei
, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche,
- Aufl., Kap. 51 Rdn. 8).
- Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bejaht. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es kann dahinstehen, ob die gegen die Annahme eines Handelns des Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs durch das Berufungsgericht gerichteten Angriffe der Revision durchgreifen. Denn es fehlt jedenfalls an einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine rechtsbesorgende Tätigkeit i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liege -auch wenn die Redaktion der Beklagten weder die Rechtslage prüfe noch Zuschauern Rechtsrat erteile - vor, weil in der Sendung des Beklagten einzelfallbezogen die Ansprüche Dritter aufgegriffen und mit dem Ziel ihrer Durchsetzung oder zumindest ihrer Förderung behandelt werden. Bei dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht -rechtsfehlerhaft -von einem zu weiten Begriff der rechtsbesorgenden Tätigkeit ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Eine -erlaubnispflichtige -Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechtsbesorgung handelt, oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne daß die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96 , GRUR 1998, 956 , 957 = WRP 1998, 976 -Titelschutzanzeigen für Dritte; Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97 , GRUR 2000, 729 , 730 = WRP 2000, 727 -Sachverständigenbeauftragung, jeweils m.w.N.; vgl. auch Großkomm.UWG/
§ 1Rdn.
G 119). Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung heranzuziehen, ob der Beklagte durch die konkrete Gestaltung der beanstandeten Fernsehsendung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hat (vgl. hierzu auch: Rennen/ Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 23). In die Abwägung sind dabei die das Rechtsberatungsgesetz tragenden Belange des Gemeinwohls einzubeziehen, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden (vgl. BVerfGE 97, 12 , 27; BVerfG NJW 2000, 1251 ). Dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe Rücksicht zu nehmen. Weiter ist zu berücksichtigen, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Rundfunkfreiheit gewährleistet, die der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient ( BVerfGE 90, 60 , 87). Die sich aus allgemeinen Gesetzen ergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung durch Presse und Rundfunk müssen im Licht dieses Grundrechts gesehen werden. Die allgemeinen Gesetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. BVerfGE 71, 206 , 214). Die Einschränkung der Presse-und Rundfunkfreiheit muß zudem geeignet und erforderlich sein, den Schutz des allgemeinen Gesetzes -hier des Rechtsberatungsgesetzes - zu bewirken. Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz angenommen, obwohl der Beklagte sich nicht mit Rechtsangelegenheiten befasse und diese auch nicht fördere. Ob von einer Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes grundsätzlich auszugehen ist, wenn sich Presse, Rundfunk und Fernsehen zur Durchsetzung von Ansprüchen in einem Einzelfall einschalten und dabei ausschließlich durch die Berichterstattung versuchen, Forderungen durchzusetzen, ist umstritten (bejahend: OLG Düsseldorf AfP 1998, 232, 234 u. WRP 1998, 1086, 1089; OLG Köln NJW 1999, 502 , 503 f.; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854; Henssler/Holthausen, EWiR 1999, 419 , 420; Flechsig, ZUM 1999, 273, 277; Bürglen, WRP 2000, 846, 851 ff.; a.A. Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 23; Bethge, AfP 1999, 309, 315 f.; Kleine-Cosack, NJW 2000, 1593, 1601; vgl. hierzu auch: Großkomm.UWG/
§ 1Rdn.
G 120 unter Hinweis auf den Nichtannahmebeschluß des Senats vom 11.2.1999 - I ZR 105/98 , Umdr. S. 3 f.). Wird nur die von der Berichterstattung in Medien ausgehende Wirkung benutzt, um Forderungen aufgrund des öffentlichen Drucks durchzusetzen, ohne daß der Schwerpunkt der Hilfestellung im rechtlichen Bereich liegt, ist -entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht bereits von einer Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes auszugehen. Denn der Handelnde muß unmittelbar auf rechtlichem Gebiet tätig werden (vgl. Altenhoff/ Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz,
- Aufl., Rdn. 62; Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 13 m.w.N.; Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 23 m.w.N.), woran es bei derartiger Berichterstattung fehlt. Diese berührt auch nicht den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden. Soweit diese Sendungen zur Folge haben, daß sich Zuschauer an Fernsehsender im Vertrauen darauf wenden, sie erhielten dort Hilfe, und dadurch Rechtsnachteile erleiden, weil sie nicht (rechtzeitig) einen Rechtsanwalt aufsuchen (vgl. zu dieser Befürchtung: Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 24; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854), rechtfertigt dies nicht, das entsprechende Verhalten der Fernsehanstalt dem Rechtsberatungsgesetz zu unterwerfen. Dies ist vielmehr eine mögliche Konsequenz für den Betroffenen, wenn er seine Rechte in nicht rechtsförmlicher Weise durchzusetzen versucht. Auch die Belange der Rechtsanwaltschaft sind nicht in relevanter Weise betroffen. Den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe ist nicht jede Hilfeleistung vorbehalten, die sich rechtlich auswirken kann (vgl. BGH GRUR 1998, 956 , 957 -Titelschutzanzeigen für Dritte). Das Rechtsberatungsgesetz sichert nicht, daß Streitigkeiten über die Durchsetzung von Forderungen und Verbraucherinteressen mit Schwerpunkt auf rechtlichem Gebiet und als Rechtsstreitigkeiten geführt werden. Auch eine etwaige mit den Sendungen verbundene Bloßstellung Beteiligter ist von den jeweils Betroffenen geltend zu machen; für die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes ist diese Beeinträchtigung ohne Belang. Im Streitfall ist ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht gegeben. Dies vermag der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen über den Inhalt der beanstandeten Sendung des Beklagten selbst zu entscheiden. Der Schwerpunkt der Berichterstattung des Beklagten in der beanstandeten Sendung liegt nicht auf rechtlichem Gebiet. Rechtsfragen werden in den im Klageantrag zu I 2 aufgeführten Fällen nicht näher erörtert. Vielmehr erhalten die Beteiligten die Möglichkeit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzulegen, ihren Standpunkt zu vertreten und die Reporter des Beklagten versuchen -ohne auf die rechtlichen Belange weiter einzugehen -eine einverständliche Problemlösung herbeizuführen, wobei die Darstellung gegenüber einer breiten Öffentlichkeit ersichtlich zur Konfliktlösung genutzt wird. b) Der im Klageantrag zu I 1 aufgeführten Textpassage und der im Klageantrag zu I 2 wiedergegebenen Einführung (Anmoderation) liegt, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, keine Ankündigung zugrunde, fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes zu besorgen. Dies gilt auch, soweit in der Sendung angekündigt wird, das Bürgeranwalt-Team gehe der Sache nach, wenn sich Zuschauer um ihr "gutes Recht" gebracht fühlten. Die Zuschauer als angesprochene Verkehrskreise fassen auch diese Teile der Sendung nur als Angebot der tatsächlichen Hilfestellung auf. Dies entspricht dem Sendekonzept des Beklagten, der in der Sendung "Bürgeranwalt" vom
- März 1997 in den beanstandeten vier Fällen nur eine Unterstützung bei der Konfliktlösung und keine Rechtsberatung anbietet. Dadurch unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
- März 1998 - 2 U 116/97 zugrunde lag. In dieser Entscheidung hatte das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß die Leser der Zeitschrift die Aufforderung der Redaktion als Ankündigung verstanden, der Verlag werde geltend gemachte Ansprüche von Lesern, die sich an den Verlag wendeten, auf ihre rechtliche Begründetheit überprüfen (vgl. hierzu: Großkomm.UWG/
§ 1Rdn.
G 120 und Bürglen, WRP 2000, 846, 853 unter Hinweis auf den Beschluß des Senats vom 11.2.1999 - I ZR 105/98 -über die Nichtannahme der Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.3.1998 - 2 U 116/97 ). c) Das Berufungsgericht hat, auch wenn es die Urteilsformel des Landgerichts insgesamt neu gefaßt und die Verurteilung nach dem Klageantrag zu II nicht ausdrücklich in den Tenor aufgenommen hat, den Beklagten ebenfalls verurteilen wollen und verurteilt, es zu unterlassen, die Sendereihe "Bürgeranwalt" mit diesem Sendetitel zu versehen und/oder ihre Reporter "BürgeranwaltReporter" zu nennen. Es hat in diesen Angaben eine unzulässige Ankündigung einer Rechtsbesorgung gesehen. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Bezeichnung "Bürgeranwalt" ist nicht mit der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" gleichzusetzen und wird vom Verkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht in diesem Sinne aufgefaßt. "Bürgeranwalt" bezeichnet vielmehr eine Person, die sich für die Belange des Bürgers einsetzt. Eine Schlußfolgerung darauf, dieser Einsatz erfolge mit rechtlichen Mitteln, ergibt sich aus der Bezeichnung "Bürgeranwalt" nicht. Erst recht gilt dies für die Bezeichnung "Bürgeranwalt-Reporter", die durch den Zusatz "Reporter" gerade von der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" wegführt. III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Anschlußberufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Permalink: http://openjur.de/u/65191.html Kommentare
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