Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. März 1999 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig vom 25. August 1998 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger begehrt als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Firma S. /N. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) von der Beklagten die Zahlung restlichen Kaufpreises aus zwei Verträgen vom 29. Mai 1996, durch welche die H. Heizkraftwerk GmbH ihr Fernwärmeversorgungsnetz sowie mehrere Hausanschlußstationen an die Beklagte veräußert hatte. Gemäß § 2 der jeweiligen Verträge war "der Kaufpreis ... mit schuldbefreiender Wirkung zugunsten der Gläubigerin der H. , nämlich der S + N GmbH (Gemeinschuldnerin), zu zahlen". Die Beklagte übergab anschließend dem Verhandlungsführer auf der Verkäuferseite S. , der sowohl alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin wie der H. Heizkraftwerk GmbH war und die Verträge im Namen beider Gesellschaften unterzeichnet hatte, mehrere auf die "Heizkraftwerk GmbH M. " als Zahlungsempfängerin ausgestellte Verrechnungsschecks über insgesamt 578.726,73 DM; in den angehefteten Quittungsbelegen war jeweils "W. , Kauf FW-Netz M. " bzw. "Vertrag vom 29.05.1996" angegeben. Die Verrechnungsschecks wurden dem Geschäftskonto der H. Heizkraftwerk GmbH gutgeschrieben; hiervon leitete die H. Heizkraftwerk GmbH nur einen Betrag von 123.238,79 DM an die Gemeinschuldnerin weiter, während sie die restlichen Scheckbeträge für sich verwandte. Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte aus den Vereinbarungen vom 29. Mai 1996 unter Berücksichtigung des bei der Gemeinschuldnerin eingegangenen Betrages sowie einer Teilabtretung auf Zahlung von insgesamt 482.460,10 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage bis auf einen Betrag von 26.972,16 DM nebst Zinsen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Gründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte schulde zugunsten des vom Kläger verwalteten Vermögens aus den beiden Kaufverträgen vom 29. Mai 1996 einen restlichen Kaufpreis von 455.487,94 DM. Wie sich aus dem Wortlaut und dem Inhalt dieser Verträge ergebe und durch die Art und Weise der Abwicklung bestätigt werde, stünden die Kaufpreisforderungen der Gemeinschuldnerin aus eigenem Recht zu. In Höhe eines Teilbetrages von 455.487,94 DM seien die Kaufpreisforderungen der Gemeinschuldnerin unerfüllt geblieben. Der restliche Kaufpreiszahlungsanspruch aus beiden Verträgen vom 29. Mai 1996 in Höhe von 605.698,89 DM sei, nachdem der Geschäftsführer S. die an ihn von der Beklagten erfüllungshalber übergebenen Verrechnungsschecks über einen Gesamtbetrag von 578.726,73 DM zugunsten der H. Heizkraftwerk GmbH eingelöst habe, wovon an die Gemeinschuldnerin lediglich ein Betrag von 123.238,79 DM weitergeleitet worden sei, lediglich in Höhe dieses Betrages erfüllt worden, so daß eine Restforderung von 482.460,10 DM verblieben sei, die nach teilweiser Zusprechung durch das Landgericht noch in Höhe von 455.487,94 DM nicht befriedigt sei. Ohne Erfolg erhebe die Beklagte gegenüber dem geltend gemachten Zahlungsanspruch die Einrede der Scheckhingabe entsprechend §§ 273 Abs. 1, 270 Abs. 1 BGB. Durch die Aushändigung der Verrechnungsschecks an den Geschäftsführer S. sei die Gefahr einer Einlösung zugunsten der H. Heizkraftwerk GmbH nicht auf die Gemeinschuldnerin übergegangen, da die Übergabe nicht aufgrund jeweils geschlossener Scheckbegebungsverträge zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten erfolgt sei. Die Beklagte habe bereits kein an die Gemeinschuldnerin gerichtetes Angebot auf Abschluß eines Scheckbegebungsvertrages abgegeben; vielmehr habe die Beklagte durch Bezeichnung der H. Heizkraftwerk GmbH als Empfängerin in dem dafür vorgesehenen Feld auf jedem der Verrechnungsschecks eine Leistungsbestimmung in Richtung der H. Heizkraftwerk GmbH getroffen und damit eine Erfüllungshandlung ihr gegenüber vorgenommen, die von dem Geschäftsführer S. entgegengenommen worden sei. Dieser von der Beklagten getroffenen Leistungsbestimmung stehe nicht entgegen, daß aus den geschlossenen Kaufverträgen die Gemeinschuldnerin, nicht dagegen die H. Heizkraftwerk GmbH forderungsberechtigt gewesen sei, dem Geschäftsführer S. die dort getroffenen Zahlungsmodalitäten bekannt gewesen und zwei der Schecks im Anschluß an die Vertragsverhandlungen ausgehändigt worden seien. Die Beklagte habe zur Erfüllung der ihr aus den Verträgen obliegenden Kaufpreiszahlungspflicht die Zahlungsweise des Verrechnungsschecks gewählt und damit auch das dieser innewohnende Risiko übernommen, daß die Gefahr einer unberechtigten Einlösung auf die Gemeinschuldnerin erst nach Zugang der jeweiligen Schecks aufgrund wirksam getroffener Scheckzahlungsabrede übergehe. Da die Zahlungen nach den auf den Schecks getroffenen Empfängerbezeichnungen für die H. Heizkraftwerk GmbH und nicht für die Gemeinschuldnerin bestimmt gewesen seien und auch die sonstigen Umstände nicht mit ausreichender Sicherheit ergäben, daß der Geschäftsführer S. als Vertreter der Gemeinschuldnerin gemeint gewesen sei, müsse angenommen werden, daß die Zahlungen an die H. Heizkraftwerk GmbH geleistet worden seien. Fehle es damit bereits an einem Angebot der Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin auf Abschluß eines Scheckbegebungsvertrages, so habe ein solcher zwischen beiden und damit ein Übergang der Verlustgefahr unabhängig davon nicht zustande kommen können, ob der Geschäftsführer S. aus Sicht der Beklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gehandelt habe. Die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung greife ebenfalls nicht durch, da ihr ein Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschuldnerin nicht zustehe. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 1. Soweit das Berufungsgericht die Kaufverträge vom 29. Mai 1996 dahin ausgelegt hat, daß die Gemeinschuldnerin aus diesen Verträgen (allein) forderungsberechtigt ist, rügt die Revision allerdings vergeblich, die tatrichterliche Auslegung der individual-rechtlich vereinbarten Zahlungsregelung sei unvollständig, weil die gleichwertige Möglichkeit außer Betracht gelassen worden sei, daß die Gemeinschuldnerin auch -also neben der Verkäuferin H. GmbH ein Forderungsrecht erworben habe. Diese Deutung findet keine Stütze im Vertragsinhalt. Die Revision vermag auch keinen übergangenen Vortrag bei der Auslegung aufzuzeigen. Die Beklagte ist vielmehr in den Tatsacheninstanzen selbst immer davon ausgegangen, daß sie an die Gemeinschuldnerin habe zahlen wollen und daß S. bei der Entgegennahme der Schecks ausdrücklich als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin aufgetreten sei. 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe gegenüber dem restlichen Kaufpreisanspruch in Höhe von 455.487,94 DM die Einrede der Scheckhingabe gemäß §§ 273 Abs. 1, 270 Abs. 1 BGB analog nicht zu.
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