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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - Az. 7 B 858/13

Tenor Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom

  1. Juli 2013 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Aachen anhängigen Klage - 5 K 1344/13 - des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung vom
  2. März 2013 wird hinsichtlich der Beseitigungs- und Untersagungsanordnung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die von dem Antragsteller begehrte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse, da die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig sei; insbesondere handele es sich bei dem Zeltlager um keine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG. Ob dieser mit der Beschwerdebegründung angegriffenen Würdigung zu folgen ist, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Frage, ob es sich bei dem Protestcamp (noch) um eine dem Schutzbereich des Art. 8 GG unterfallende Versammlung handelt, was nach dem Akteninhalt zumindest als möglich erscheint. Bejahendenfalls wird zu prüfen sein, ob die Bauaufsichtsbehörde überhaupt einschreiten darf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
  3. Juli 2012 - 5 B 853/12 -, juris, vom
  4. Juli 2012 - 5 B 853/12 -, vom
  5. September 1991 - 5 B 2541/91 -, NVwZ-RR 1992, 360 ; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom
  6. August 2012 - OVG 1 S 108.12 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom
  7. April 2012 - 10 CS 12.767 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom
  8. August 1991 - 18 L 2745/91 -, NVwZ-RR 1992, 185 ; Dietlein, Zeltlager der Roma als Versammlung i. S. d. § 1 VersG, NVwZ 1992,
  9. Unabhängig davon wird zu berücksichtigen sein, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 GG besondere Anforderungen an die Ermessensbetätigung der Bauaufsichtsbehörde zu stellen sein dürften. Die damit gebotene allgemeine - von der Prognose der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO unabhängige - folgenorientierte Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Ausweislich der Begründung im angefochtenen Bescheid dient die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Wahrung der Autorität der Baugenehmigungsbehörde und der Verhinderung weiterer "Schwarzbauten". Dieses allgemeine Interesse an der Verhinderung bzw. Beseitigung illegaler baulicher Anlagen tritt im Hinblick auf das Gewicht der möglicherweise betroffenen Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) zurück. Dass weitere besondere Umstände für den sofortigen Vollzug der angefochtenen Ordnungsverfügung streiten, ist nicht vorgetragen und auch nach der Aktenlage nicht erkennbar. Insbesondere fehlt es an einer hinreichend konkreten Zuordnung der behaupteten Straftaten im Umfeld des Protestcamps zu dessen Bewohnern oder dem Antragsteller. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/652096.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.