Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1999 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Von Rechts wegen. Tatbestand Im Herbst 1995 lagerte die Beklagte Erdaushub auf einem der Klägerin gehörenden Ackergrundstück ohne deren Einverständnis ab, indem sie zunächst den Mutterboden entfernte, ihn seitlich lagerte, anschließend mit dem Erdaushub eine bereits vorhanden gewesene natürliche Mulde auffüllte und sodann darüber den Mutterboden wieder aufbrachte. Ein Schaden ist der Klägerin dadurch nicht entstanden. Sie nimmt den jetzigen Zustand ihres Grundstücks auch hin. Mit der Behauptung, die Beklagte habe mindestens 2.500 cbm entsprechend 5.000 to Erdaushub aufgefüllt, dessen Ablagerung auf einer Deponie wenigstens 25 DM/to gekostet hätte, verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 125.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 50.000 DM stattgegeben. Mit der Revision, die das Oberlandesgericht auf Antrag der Beklagten nachträglich durch Beschluß zugelassen hat, begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Gründe I. Das Berufungsgericht hält einen Bereicherungsanspruch für teilweise begründet. Die Klägerin könne den Vorteil abschöpfen, den die Beklagte durch die Ablagerung des Erdaushubs erlangt habe. Eine Entreicherung der Klägerin sei nicht erforderlich. Allerdings "konzediert" das Berufungsgericht, "daß gegen diese Lösung Bedenken durchaus berechtigterweise erhoben werden können". Mit Beschluß vom 11. Juni 1999 hat das Berufungsgericht den Tenor seines Urteils "dahin berichtigt, daß die Revision der Beklagten zugelassen wird (§ 319 ZPO)". II. Die Revision ist unzulässig. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM nicht; das Berufungsgericht hat die Revision auch nicht wirksam zugelassen (§ 546 Abs. 1 ZPO). Sein Beschluß vom 11. Juni 1999 bindet den Senat nicht. 1. Eine im Berufungsurteil übersehene Revisionszulassung kann zwar dann, wenn die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, durch Berichtigungsbeschluß nachgeholt werden ( BGHZ 20, 188 , 191 ff; 78, 22 ). Allerdings ist eine solche Berichtigung nur zulässig, wenn die Tatsache, daß die Revisionszulassung beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausgesprochen worden war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlaß oder seiner Verkündung nach außen hervorgetreten ist; ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, ist keine "offenbare Unrichtigkeit" im Sinne von § 319 ZPO. Das Versehen muß, weil Berichtigungen nach dieser Vorschrift auch von Richtern beschlossen werden können, die an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt haben, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein ( BGHZ 78, 22 f; BGH, Urt. v. 12. Januar 1984, III ZR 95/82 , WM 1984, 1351 , 1352). Ist dies nicht der Fall, hat ein auf § 319 ZPO gestützter Berichtigungsbeschluß keine bindende Wirkung ( BGHZ 20, 188 , 192 f; 78, 22 f; BGH, Urt. v. 25. September 1958, VII ZR 104/57 , NJW 1958, 1917 ). Solche für den Außenstehenden "offenbaren" Umstände, aus denen sich das Versehen des Berufungsgerichts zweifelsfrei ergibt, sind hier nicht ersichtlich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.