nherein beabsichtigt - bei dem Geschädigten einen so nachhaltigen Eindruck, daß dieser in den Folgemonaten Januar bis August 1998 verschiedenen "Spendeneintreibern" der PKK monatlich 150 DM übergab, die ihm Grüße von "C. " ausrichteten. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt als räuberische Erpressung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz (§§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1 und 2, 255 StGB, §§ 20 Abs. 1 Nr. 4, 18 Satz 2 VereinsG, § 52 StGB) angesehen und hierfür eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Es hat die gegenüber dem Geschädigten Ce. begangenen Handlungen als Einzelakte eines einheitlichen Geschehens bewertet und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs eine natürliche Handlungseinheit angenommen. Nach Auffassung des Landgerichts ist der einheitliche Plan, der auf einen Gesamterfolg, nämlich die Zahlung der einmaligen "Jahresspende" von 3.000 DM und der "Monatsspenden" von jeweils 150 DM ausgerichtet gewesen sei, die Klammer, die die einzelnen Spendeneintreibungen zu einer natürlichen Handlungseinheit verbindet.
2). Eine Tat im Rechtssinne liegt danach nur dann
, wenn die der Tatbestandsverwirklichung dienenden Teilakte einen einheitlichen Lebensvorgang bilden, wobei der Wechsel des Angriffsmittels nicht von entscheidender Bedeutung ist. Ein einheitlicher Lebensvorgang in diesem Sinne ist gegeben, wenn die einzelnen Handlungen in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dieses Erfordernis besteht bei Erpressung auch dann, wenn durch die Einzelakte, die auf die Willensentschließung des Opfers einwirken sollen, letztlich nur die ursprüngliche Drohung durchgehalten wird ( BGHSt 40, 75 , 77). Die tatbestandliche Einheit der Erpressung endet dort, wo der Täter entsprechend den Regelungen über den Rücktritt vom Versuch nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, d.h. entweder bei der vollständigen Zielerreichnung oder beim fehlgeschlagenen Versuch ( BGHSt 41, 368 , 369). Gemessen an diesen Grundsätzen gilt
liegend folgendes: b) Hinsichtlich der drei Besuche des Angeklagten in der ersten Dezemberhälfte 1997, durch die der Angeklagte den Geschädigten Ce. zur Herausgabe der "Jahresspende" von 3.000 DM veranlaßte, ist eine sogenannte tatbestandliche Handlungseinheit und somit eine materiellrechtliche Tat gegeben. Es handelt sich insoweit um einen Fall der sukzessiven Tatbestandserfüllung (vgl. dazu Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. 1999
GB 8. Lfg.
25), bei dem jeder nachfolgende Tätigkeitsakt die unmittelbare Weiterführung des zuvor begonnen Angriffs auf die Willensfreiheit und das Vermögen des Geschädigten Ce. war. Durch die einzelnen Besuche in der ersten Dezemberhälfte 1997 ist lediglich die ursprüngliche Drohung durchgehalten und intensiviert worden (vgl. BGHSt 40, 75 , 77), die schließlich durch die Zahlung der "Jahresspende" zu dem von Anfang an beabsichtigten ersten Handlungserfolg gelangte. c) Hinsichtlich der "Monatsspenden" von 150 DM in der Zeit von Januar bis August 1998 stellt zunächst jede einzelne Beitreibung aus der Sicht der "Spendeneintreiber" eine selbständige räuberische Erpressung dar. Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, haben in allen diesen Fällen die vom Angeklagten geschickten Personen den Geschädigten Ce. jeweils unter konkludenter Wiederholung der im Dezember 1997 ihm gegenüber geäußerten Drohungen jeden Monat neu dazu veranlaßt, die "Monatsspende" von 150 DM zu bezahlen. Anhaltspunkte dafür, daß der Geschädigte Ce. auch ohne das monatliche Erscheinen der "PKK-Spendeneintreiber" von sich aus weitere Zahlungen geleistet hätte, können dem Urteil nicht entnommen werden. Bei den "Monatsspenden", für die ein Endzeitpunkt oder eine Gesamtsumme nicht
gesehen war, handelt es sich somit jeweils um eigene, selbständige Handlungen und damit um eigenständige materiellrechtliche Taten der jeweiligen Eintreiber. Die Strafkammer hat den Angeklagten als Auftraggeber der "Spendeneintreiber" zutreffend als (Mit-) Täter der monatlich erfolgten weiteren Erpressungen eingestuft. Den Urteilsfeststellungen kann jedoch nicht zweifelsfrei entnommen werden, daß der Angeklagte hinsichtlich aller monatlichen Erpressungstaten eigene Aktivitäten entwickelt hat, obwohl dafür die Urteilsausführungen (UA S. 16), es sei fernliegend anzunehmen, daß bei einer derart hierarchisch strukturierten Organisation wie der PKK verschiedene Geldabholer "Grüße von C. " ausrichten - wie es der Zeuge Ce. aussagte - , ohne daß der
gesetzte hiervon Kenntnis gehabt habe, sowie die weiteren rechtskräftig festgestellten Taten zum Nachteil weiterer Geschädigter sprechen könnten. Wie häufig und wie konkret sich der Angeklagte in die monatlichen Beitreibungsaktivitäten der PKK eingeschaltet hat, wird sich auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht mehr sicher feststellen lassen. Der genannten Urteilspassage sowie dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann aber mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, daß der Angeklagte über seine drei persönlichen Besuche bei dem Geschädigten Ce. in der ersten Dezemberhälfte 1997 hinaus auf Grund seiner Stellung in der örtlichen Hierarchie der PKK zumindest einen weiteren selbständigen organisatorischen Beitrag zum Eintreiben der "Monatsspenden" geleistet hat, da verschiedene PKK-Aktivisten bei dem Geschädigten erschienen sind und jeweils "Grüße" von dem Angeklagten ausgerichtet haben, die dieser den "Spendeneintreibern" in irgendeiner Form als Auftrag übermittelt hat; offenbleiben muß nur, ob dies bei einer oder bei mehreren Gelegenheiten geschah. Läßt sich nicht klären, durch wieviele Handlungen ein Tatbeteiligter als Mittäter oder Teilnehmer mehrere Einzeltaten gefördert hat, ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß er nur eine Handlung begangen hat (BGH wistra 1997, 61 , 62; NStZ 1997, 121 ; Rissing-van Saan aaO § 52 ff. Rdn. 16). Nimmt man zu Gunsten des Angeklagten einen einzigen Tatbeitrag zum Eintreiben der "Monatsspenden" an, werden die Fälle der räuberischen Erpressung von Januar bis August 1998 hierdurch und nicht durch die Rechtsfigur der natürlichen Handlungseinheit in seiner Person zu einer einzigen Tat der räuberischen Erpressung verbunden (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10 ; BGH NJW 1995, 2933 , 2934; Beschl. vom 12. März 1997 - 3 StR 5/97 ; Beschl. vom 12. Juni 1997 - 1 StR 245/97 ; Rissing-van Saan aaO § 52 Rdn. 16; Samson/Günther aaO § 52 Rdn. 20, 22; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl.
GB 25. Aufl. § 52 Rdn. 21). Diese ist neben der im Dezember 1997 begangenen und beendeten räuberischen Erpressung in Höhe von 3.000 DM "Jahresspende" als selbständige Straftat abzuurteilen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.