1. Verspricht ein Apotheker seinen Kunden für die Werbung eines Neukunden einen Einkaufsgutschein mit einem Einkaufswert von 5 €, der nur für den Erwerb rezeptfreier Produkte und erst ab einem Einkaufswert von 20 € einlösbar ist, so handelt es sich nicht um eine produktbezogene Absatzwerbung, sondern um eine unternehmensbezogene Imagewerbung des Apothekers (Anschluss an BGH GRUR 2010, 1136 Rn. 24 - "Unser Dankeschön für Sie!" und entgegen BGH GRUR 2009, 1082 - DeguSmiles & more), die nicht dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) unterfällt.2. In der Auslobung eines Einkaufgutscheines ist allerdings die Ankündigung eines Preisnachlasses (Barrabatts) enthalten (Anschluss an BGH GRUR 2003, 1057 ). Selbst bei einer produktbezogenen Absatzwerbung ist ein solcher Einkaufsgutschein als Barrabatt gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a HWG zulässig und stellt damit keine unangemessene unsachliche Einflussnahme im Sinn des § 4 Nr. 1 UWG dar. Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 07.02.2013, Az. 1 HKO 74/12 , wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Coburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Gründe I. Die Parteien stehen als Apotheker im Wettbewerb. Der Beklagte warb mit einem Werbeflyer (Anlage BL 1), der zum einen sowohl rezeptfreie Arzneimittel als auch Medizinprodukte und Kosmetika mit Preisabschlägen und zum anderen eine Aktion "Kunden werben Kunden!" bewarb. Hierbei wurde für einen Kunden ein Einkaufsgutschein in Höhe von 5 € unter den Voraussetzungen ausgelobt, dass er einen Dritten dazu bewegt, rezeptfreie Produkte für mindestens 20 € beim Beklagten zu erwerben, wobei der Einkaufsgutschein im Wert von 5 € seinerseits erst ab einem Einkaufswert von 20 € für rezeptfreie Produkte einlösbar ist, soweit es sich bei den rezeptfreien Produkten um Heilmittel im Sinne des HWG handelt. Insoweit streiten die Parteien (nur noch) über die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen sog. Laienwerbung. Das Landgericht hat die Klage insoweit (Klageantrag Ziffer 1.) sowie hinsichtlich des dazugehörenden Auskunfts- und Feststellungsantrags durch Endurteil vom 07.02.2013 abgewiesen. Es ist der Ansicht, dass die streitgegenständliche Laienwerbung nicht unlauter im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG sei. Der Einsatz von Laienwerbern für den Absatz von Waren und Dienstleistungen sei eine lauterkeitsrechtlich grundsätzlich zulässige Werbemethode. Der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes sei zwar eröffnet, da es sich um eine produktbezogene Werbung handele. Da sich die Werbung auf einem Werbeflyer befinde, der ganz konkret eine Vielzahl von konkreten Arzneimitteln bewerbe, handele es sich vorliegend um eine sog. Absatzwerbung. Die Werbung sei jedoch nicht unzulässig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG, wonach grundsätzlich Zuwendungen und sonstige Werbegaben im Zusammenhang mit der produktbezogenen Werbung für Heilmittel verboten sind. Der Einkaufsgutschein sei ein bestimmter Geldbetrag im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a HWG und damit ausnahmsweise zulässig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 48 – 62 d. A.) gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Gegen das am 11.02.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.03.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der Berufungsbegründungsfrist am 11.04.2013 begründet. Er verfolgt seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche, insbesondere den Unterlassungsanspruch, weiter und beanstandet im Wesentlichen: Das Landgericht habe zwar zutreffend festgestellt, dass der Anwendungsbereich des § 7 HWG eröffnet sei. Es sei jedoch unzutreffend davon ausgegangen, dass allein die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 7 HWG für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung gemäß § 4 Ziffer 1 UWG nicht ausreichend sei. Darüber hinaus habe es weiterhin unzutreffend angenommen, dass die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a HWG eingreife und eine Geldprämie ohne Verstoß gegen § 7 HWG gewährt werden dürfe. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a HWG sei eng auszulegen. Erfasst seien nur bestimmte Geldbeträge, die einen Geldrabatt oder ähnliches darstellten und einen konkreten Bezug zu einem Produkt hätten. An einer solchen Produktbezogenheit fehle es jedoch bei dem vorliegenden Einkaufsgutschein, der sich auf das gesamte Sortiment beziehe. Im Übrigen habe der BGH einen Einkaufsgutschein auch in seiner Entscheidung vom 09.09.2010 - Unser Dankeschön für Sie - nicht im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG diskutiert, sondern als geringwertige Kleinigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG angesehen. Dass ein Einkaufsgutschein in Höhe von 5 € jedoch keine geringwertige Kleinigkeit in diesem Sinne darstelle, habe der BGH in dieser Entscheidung ebenfalls klargestellt. Es komme für die Unlauterkeit der Laienwerbung gemäß § 4 Nr. 1 UWG nicht darauf an, dass ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG vorliege; ausreichend sei, dass der Anwendungsbereich des HWG eröffnet sei. Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, das Urteil des Landgerichts Coburg vom 07.02.2013, Az. 1 HK O 74/12 , soweit die Klageanträge des Klägers abgewiesen wurden, aufzuheben und wie folgt zu erkennen: I. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs damit zu werben und/oder werben zu lassen, dass ein Kunde dafür, dass er einen Dritten dazu bewegt, rezeptfreie Produkte für mindestens 20,00 € beim Beklagten zu erwerben, einen Einkaufsgutschein im Wert von 5,00 € erhält, welcher ebenfalls ab einem Einkaufswert von 20,00 € für rezeptfreie Produkte einlösbar ist, soweit sich dies bei den rezeptfreien Produkten um Heilmittel im Sinne des HWG handelt, insbesondere wenn dies geschieht wie in Anlage BL 1 wiedergegeben. II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er Handlungen entgegen dem Klageantrag Ziffer I. bereits vorgenommen hat, insbesondere unter Angabe der Anzahl und des damit zusammenhängenden Umsatzes und Gewinns der geworbenen Neukunden. III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus Handlungen, wie sie Gegenstand des Klageantrags Ziffer I. sind, bereits entstanden ist und/oder noch entstehen wird. IV. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 689,90 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.09.2012 zu zahlen. Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren: Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Anwendungsbereich des HWG sei mangels produktbezogener Absatzwerbung nicht eröffnet. Der Beklagte habe mit der Aktion "Kunden werben Kunden!" gerade kein konkretes Heilmittel beworben, sondern lediglich unternehmensbezogene Imagewerbung betrieben. Der Beklagte werbe für sein gesamtes Sortiment; insoweit sei kein konkreter Produktbezug erkennbar. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.03.2009, Az. I ZR 99/07 – D.. Es liege jedenfalls kein Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht vor. Die Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a HWG wäre auch auf die Auslobung des streitgegenständlichen Einkaufgutscheines anwendbar. Hiernach sei die Auslobung von Barrabatten erlaubt, soweit sie nicht entgegen den Arzneimittelpreisvorschriften gewährt werden. Der Gutschein sei ein Barrabatt in diesem Sinne. Die Geringfügigkeitsgrenze des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG gelte hierfür nicht, dies folge auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Bonustalern – Unser Dankeschön für Sie. Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG sei auch nicht schon deswegen gegeben, weil der Anwendungsbereich des HWG betroffen sei. Eine übertriebene Anlockwirkung sei nicht gegeben. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 09.09.2013, eingegangen am 10.09.2013, hat der Beklagte für den Fall, dass der Anwendungsbereich des HWG eröffnet sei und in der Auslobung des Gutscheins kein Barrabatt, sondern eine Zugabe zu erkennen sei, beantragt, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV im Vorabentscheidungsverfahren die Frage zur Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex vorzulegen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage bezüglich der im Berufungsverfahrens noch streitgegenständlichen Unterlassungs-/Auskunfts- und Feststellungsanträge zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus §§ 8 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 3 und 4 Nr. 1 und Nr. 11 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG auf Unterlassung der Aktion "Kunden werben Kunden!". 1. Das Landgericht hat den Einsatz von Laienwerbern für den Absatz von Waren und Dienstleistungen zu Recht als eine lauterkeitsrechtlich grundsätzlich zulässige Werbemethode angesehen. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2006, Az. I ZR 145/03 , GRUR 2006, 949 – Kunden werben Kunden, folgt die Wettbewerbswidrigkeit des Einsatzes von Laien zur Werbung von Kunden aufgrund des gewandelten Verbraucherleitbilds, insbesondere nach Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung, nicht schon aus der Gewährung nicht unerheblicher Werbeprämien, sondern setzt das Vorliegen sonstiger die Unlauterkeit begründender Umstände voraus. Ein solcher Umstand kann darin liegen, dass sich die Werbung auf Waren oder Dienstleistungen bezieht, für die besondere Werbeverbote bestehen. Im damals entschiedenen Fall, dem Sachprämien für den Erwerb von Gleitsichtgläsern durch geworbene Neukunden zugrunde lagen, sah der Bundesgerichtshof die Laienwerbung als unangemessene unsachliche Beeinflussung im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG an, da sie sich auf Gegenstände bezogen hatte, die dem Werbeverbot des § 7 HWG unterlagen. 2. Für den vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes grundsätzlich eröffnet ist.
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