Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
(2)Damit hat die Beklagte ihre subjektiven Auswahlüberlegungen, dass nämlich mangels Vergleichbarkeit die Sozialauswahl nicht auf die Mitarbeiter der N zu erstrecken war, dargelegt. Damit ist die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungslast nachgekommen. Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit dieser Auswahl sind nicht ersichtlich. Im Rahmen der abgestuften Darlegungslast wäre es nunmehr Sache der Klägerin gewesen, eventuelle konkrete Fehler der Sozialauswahl darzutun. Alleine mit der namentlichen Benennung von drei Arbeitnehmern bei der N und deren Tätigkeitsgebiet im Vertriebsinnendienst, genügt sie ihrer Darlegungslast nicht. Vielmehr hätte die Klägerin einerseits angeben müssen, aus welchen konkreten Tatsachen sich ihre Vergleichbarkeit mit den genannten Mitarbeitern ergibt, insbesondere ob und aufgrund welcher Tatsachen sie mit den drei Mitarbeitern vergleichbar war, und dass die drei Mitarbeiter aufgrund ihrer Sozialdaten vorrangig zu kündigen gewesen wären. Zur Darlegung der Vergleichbarkeit genügt dagegen nicht die Benennung als Vertriebsinnendiensttätigkeit, vielmehr hätte die Klägerin darlegen müssen, welche konkreten Aufgaben dabei zu erfüllen waren und/oder dass sie diese Aufgaben gegebenenfalls nach einer kurzen Einarbeitungszeit hätte übernehmen können. Daran fehlt es. III) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Kündigung auch nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG wegen unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrates unwirksam. Auch insoweit macht sich das Berufungsgericht die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie, § 69 Abs. 2 ArbGG. 1) Ergänzend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Beklagte in der Anlage 3 (Bl. 211 und 212d. A.) mit der Spaltenüberschrift „Schwerbehinderung/Gleichstellung – Grad der Behinderung“ erkennbar auf die Definition in § 2 Abs. 3 SGB IX Bezug nimmt. Nach dieser Vorschrift sollen behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn bei ihnen die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen. Rechtsfolge der Gleichstellung ist nach § 68 Abs. 3 SGB IX, dass auf den einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX Gleichgestellten alle Vorschriften der §§ 68f f SGB IX (mit Ausnahme von §§ 125 , 145 – 154 SGB IX) angewendet werden. In den auch auf Gleichgestellte anwendbaren Vorschriften des SGB IX wird dagegen nicht mehr zwischen Schwerbehinderten und Gleichgestellten unterschieden, vgl. z. B. § 85 SGB IX. In erkennbarer Anlehnung an diese Regelungssystematik hat die Beklagte mit der Anlage 3 zur schriftlichen Anhörung des Betriebsrates die Überschrift „Schwerbehinderung/Gleichstellung – Grad der Behinderung“ gewählt. Indem sie der Überschrift die Begriffe „Schwerbehinderung“ und „Gleichstellung“ vorangestellt und mit einem „/“ verbunden hat, hat sie erkennbar klargestellt, dass diese austauschbar und gleichwertig verwendet werden. Entsprechend hat die Beklagte mit der Angabe eines GdB unter 50, nämlich 40 bei der Klägerin, in der darunter liegenden Spalte gerade nicht mitgeteilt, dass kein Sonderkündigungsschutz nach dem SGB IX besteht, sondern im Gegenteil, dass bei einem GdB unter 50 zugleich eine Gleichstellung besteht, so dass nach § 68 Abs. 3 SGB IX, auf den einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX Gleichgestellten alle Vorschriften der §§ 68f f SGB IX (mit Ausnahme von §§ 125 , 145 – 154 SGB IX) angewendet werden. 2) Darüber hinaus war die Mitteilung an den Betriebsrat, dass die Klägerin einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war, deshalb entbehrlich, weil dem Betriebsrat dies bereits bekannt war und dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG Tatsachen, die er bereits kennt, nicht nochmals dargelegt werden müssen (vgl. KR-Etzel,
- Aufl., § 102, Rn. 58b; Richardi, BetrVG,
- Aufl., § 102, Rn. 49; jeweils mit weitern Nachweisen). Bereits aus dem Antwortschreiben des Betriebsrates vom
- Februar 2012 (Bl. 5 und 6 d. A.) wird ersichtlich, dass dem Betriebsrat die Gleichstellung der Klägerin bekannt war. Denn in der Stellungnahme heißt es im drittletzten Absatz: „Fr. R hat nach unserer Kenntnis einen Behinderungsgrad von 40 % und eine Gleichstellung“. Entsprechend musste dem Betriebsrat weder der GdB noch die Gleichstellung der Klägerin nochmals mitgeteilt werden. 3) Soweit die Klägerin darüber hinaus rügt, dass die Angaben der Beklagten im Hinblick auf eine bestehende Schwerbehinderung in der Liste bei den Mitarbeitern Stüdemann, Kinas und Dragic fehlerhaft seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ob die schriftliche Anhörung des Betriebsrates durch die Beklagte bei anderen Arbeitnehmern fehlerhaft war oder nicht, ist für die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung vor der Kündigung der Klägerin unerheblich. IV) Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass die Kündigung nicht wegen Verstoß gegen § 85 ASGB IX iVm. § 134 BGB nichtig ist. Nach §§ 85 , 68 Abs. 3 SGB IX bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen und eines ihm Gleichgestellten der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Zugleich kann nach § 88 Abs. 3 SGB IX die Kündigung nur binnen eines Monats nach Zustellung der Zustimmung des Integrationsamtes beim Arbeitgeber erklärt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Das Integrationsamt hat mit Bescheid vom
- März 2012 die Zustimmung zur Kündigung der Klägerin erteilt. Dieser Bescheid ging der Beklagten – was in der Berufungsverhandlung am
- Juli 2012 unstreitig geworden ist- am
- März 2012 zu. Erst am nächsten Tag, den
- März 2012, hat die frühere Abteilungsleiterin der Klägerin, Frau B, der Klägerin das Kündigungsschreiben übergeben. Damit hat das Kündigungsschreiben der Beklagten ihren Machtbereich erst nach Zugang des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes verlassen. V) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Wirksamkeit der Kündigung § 17 KSchG nicht entgegen, insbesondere hat die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung die nach § 17 KSchG erforderliche Massenetlassungsanzeige gegenüber der Arbeitsverwaltung erstattet. Die Klägerin hat erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom
- Mai 2013 das Fehlen der erforderlichen Massenentlassungsanzeige gerügt und deren Durchführung mit Nichtwissen bestritten. Ein Verstoß der Beklagten gegen die Anzeigepflicht aus § 17 Abs. 1 KSchG liegt nicht vor, so dass die Kündigung der Klägerin auch nicht auf Basis einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 17 KSchG mangels wirksamer Erstattung der Massenentlassungsanzeige nach § 134 BGB nichtig ist (vgl. grundlegend zur Nichtigkeit einer Kündigung nach § 134 BGB, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige nicht wirksam erstattet ist BAG
- November 2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 31ff, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen, NZA 2013, 845 ). 1) Die Kündigung der Klägerin durch die Beklagte gehörte zu einer nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtigen Massenentlassung. Für die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 KSchG ist die Zahl der in einem Betrieb innerhalb von 30 Kalendertagen erfolgenden Entlassungen im Verhältnis zur Zahl der in der Regel in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ausschlaggebend. Da die vorgesehenen Entlassungen bei der Beklagten 56 Arbeitnehmer betrafen, war der Schwellenwert nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 KSchG erreicht und die Maßnahme anzeigepflichtig. 2) Eine Verletzung der Konsultationspflicht gemäß § 17 Abs. 2 KSchG hat die Klägerin nicht gerügt. 3) Ein Verstoß der Beklagten gegen die Anzeigepflicht aus § 17 Abs. 1 KSchG liegt nicht vor. Die Beklagte hat zur Erstattung der Massentlassungsanzeige vorgetragen, dass sie den Betriebsrat mit Schreiben vom
- Februar 2012 über die beabsichtigte Massenentlassungsanzeige unterrichtet habe und sich insoweit zur Darlegung auf das als Bl. 259-264 d. A. vorgelegte Schreiben nebst Anlage bezogen. Der Vorsitzende des Betriebsrats habe das Schreiben am selben Tag um 16:10 Uhr nebst Anlage erhalten und zur Massenentlassungsanzeige mit Schreiben vom
- Februar 2012 (Bl. 265 und 266 d. A.) Stellung genommen. Nach Eingang dieser Stellungnahme sei die Massenentlassungsanzeige von der Beklagten am
- Februar 2012 ausgefertigt und per Boten an die Agentur für Arbeit Frankfurt am Main weitergeleitet worden, nebst einer Liste der betroffenen und zu entlassenden Personen. Die Agentur für Arbeit habe mit Schreiben vom
- März 2012 den Eingang der Massenentlassungsanzeige am
- Februar 2012 bestätigt. Diesem Vorbringen ist die Klägerin nicht entgegengetreten, so dass es unstreitig geworden ist. Auf Basis dieses unstreitigen Vorbringens steht fest, dass die Beklagte nach Eingang der Stellungnahme des Betriebsrates vom
- Februar 2012 mit Schreiben vom selben Tag der örtlichen Agentur für Arbeit die Massenentlassung angezeigt hat und dieses Schreiben dort am selben Tag und damit vor Zugang der streitbefangenen Kündigung am
- März 2012 eingegangen ist. Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der erstatten Massenentlassungsanzeige sind weder ersichtlich noch dargetan. C) Als unterlegener Partei waren der Klägerin die Een des erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegen, §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Für die Zulassung der Revision gibt es keinen gesetzlich veranlassten Grund nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 – 3 ArbGG. Permalink: https://openjur.de/u/652353.html ( https://oj.is/652353 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.