Tatbestand Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses – PFB – (Bl. 378 ff. der Beiakte – BA – A = Bl. 5 ff. der Gerichtsakte – GA –) des Eisenbahn-Bundesamtes vom
(2009)auch ohne den Baukostenanteil der Stadt in der Lage, das planfestgestellte Vorhaben zu finanzieren. Aus den seitens der Klägerin nur unsubstantiiert bestrittenen Kosten ergebe sich, dass sich die Investition von ca. 548.000,- Euro in die Südschleife in Kürze durch die Einsparung der laufenden Kosten aus der Instandhaltung und dem Betrieb amortisieren werde (Bl. 118 und 275 GA). Insoweit sei hervorzuheben, dass etwa die Personalkosten für die bisherige Fahrdienstleitung in Sulingen entfielen, da sich die Strecke nach dem Bau der Verbindungsspange von Diepholz aus überwachen lasse.
- Die Klägerin könne sich nicht auf eine fehlerhafte Auslegung von Planunterlagen berufen, da sie diesen Aspekt in ihrem Einwendungsschreiben vom
- Dezember 2010 nicht erwähnt habe, sodass sie präkludiert sei. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen Verfahrensrecht nicht vor, da die ausgelegten Planunterlagen ausreichend gewesen seien, um ihr die Erhebung hinreichend substantiierter Einwendungen zu ermöglichen. Schließlich sei auch nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern sich der gerügte Verfahrensfehler auf ihr Beteiligungsrecht oder auf das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens ausgewirkt haben sollte (Bl. 116 GA).
- Die Klägerin könne nicht erfolgreich die vermeintlich zu Unrecht unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung rügen. Auch insoweit sei sie präkludiert. Entgegen ihrem Vortrag stehe die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einer Anwendung der Präklusionsvorschriften nicht entgegen. Ungeachtet der Präklusion sei der Klägerin auch in der Sache nicht zu folgen, soweit sie das streitgegenständliche Vorhaben fälschlich unter Nr. 14.7 der Anlage 1 UVPG subsumiere.
- Auch unabhängig von ihrer Präklusion und der mangelnden Klagebefugnis gehe die Rüge der Klägerin, ein Stilllegungsverfahren nach § 11 AEG sei erforderlich gewesen, fehl, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG nicht erfüllt seien.
- Wie die Klägerin eine Betriebspflicht gemäß § 4 AEG auf Strecken konstruieren wolle, die durch Planfeststellungsbeschluss vom Netz abgetrennt worden seien, bleibe ihr Geheimnis. Insoweit könne auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten verwiesen werden.
- Die Klägerin versuche vergeblich, sich auf § 13 AEG zu stützen. Es reiche insoweit der Hinweis, dass maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Zeitpunkt seines Erlasses sei. Im Übrigen vermittle ihr § 13 AEG, auch nachdem sie einen Bahnsteig betreibe, kein Anschlussrecht.
- Abwägungsmängel, die der gerichtlichen Überprüfung zugänglich wären und auf die sich die Klägerin zur Begründung ihres Aufhebungsantrags berufen könnte, lägen ebenfalls nicht vor. Zu Unrecht rüge die Klägerin, es sei unberücksichtigt geblieben, dass sie ein „Konzept zur Verwirklichung eines umfassenden Verkehrskonzeptes in fünf Stufen für alle Eisenbahnstrecken rund um Sulingen erarbeitet habe“. Die Beklagte habe das Interesse an einer Wiederertüchtigung der stillgelegten Streckenabschnitte nördlich des Bahnhofs Sulingen, das in der Einwendung der Klägerin vom
- Dezember 2010 zum Ausdruck gebracht worden sei, im Planfeststellungsbeschluss skizziert und angemessen gewürdigt. Dieses Interesse sei allerdings aufgrund der allgemeinen Aussagen in der Einwendung zu einer künftigen und noch ungewissen Ertüchtigung inhaltlich kaum substantiiert gewesen. Insbesondere von einem „umfassenden Verkehrskonzept“ sei nicht die Rede gewesen. Daher sei auch nur dieses vage, in unbestimmter Zukunft möglicherweise sich aktualisierende Interesse der Klägerin an einer Wiederaufnahme des Verkehrs auf den stillgelegten Strecken im Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen gewesen. Die Einwände der Klägerin zum Raumordnungsrecht sowie zu einer Studie des Q. gingen schon deshalb fehl, weil es sich bei diesem Aspekt um einen allgemein verkehrlichen Gesichtspunkt handele, auf den sich die Klägerin nicht zur Begründung ihrer Klage berufen könne (Bl. 127 GA). Entgegen dem von der Klägerin erweckten Eindruck liege der planerischen Abwägung nicht die Annahme einer städtebaulichen Nutzung sämtlicher Bahnanlagen im Stadtgebiet von Sulingen zugrunde. Vielmehr stelle der Planfeststellungsbeschluss auf Seite 23 zutreffend klar, dass er für die künftige Nutzung der derzeitigen Gleisflächen im Stadtgebiet keine Aussage treffe. Soweit die Klägerin sich in ihrer Klagebegründung auf vermeintliche Interessen der R. berufe, seien ihre Ausführungen schon deshalb unbeachtlich, weil sie sich im Rahmen der Abwägungskontrolle nur auf die hinreichende Berücksichtigung ihrer eigenen Belange berufen könne. Nach ihrem, der Beigeladenen, Kenntnisstand habe die Klägerin selbst keine Sonderfahrten durchgeführt, sodass sie zu Unrecht beanstande, die Bedeutung von ihr in der Vergangenheit abgewickelter Personenzug-Sonderfahrten sei missachtet worden. Spätere Sonderfahrten am
- und
- Juli 2012 habe sie trotz angemeldeter Trassen letztlich nicht durchgeführt (Bl. 587 GA). Zu Unrecht rüge sie auch eine Abwägungsdisproportionalität aus Kostengründen. Neben den Kosteneinsparungen für sie, die Beigeladene, sei zugunsten des Vorhabens zu berücksichtigen, dass das Entfallen des Richtungswechsels in Sulingen eine deutlich verbesserte Reisezeit ermögliche. Der Zeitgewinn pro Zugfahrt betrage durchschnittlich etwa 20 Minuten.
- Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Planergänzung sei unzulässig. Dies ergebe sich wiederum aus dem Gesichtspunkt der Präklusion nach § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG i. V .m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG. Die Klägerin habe in ihrem Einwendungsschreiben vom
- Dezember 2010 den Einbau einer Weichenanlage nicht gefordert. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt sie einen Anspruch auf Einbau einer Weichenanlage haben sollte. Paragraf 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG komme als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Denn die Norm diene dem Schutz individueller Rechtspositionen, setze also eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte durch das Planvorhaben voraus. Ein subjektiv öffentliches Recht der Klägerin, aus dem sich der Anspruch auf den Einbau einer Weiche ergeben könnte, existiere indessen nicht. Soweit sich die Klägerin zu Begründung ihres vermeintlichen Anspruchs auf § 18e Abs. 6 Satz 1 AEG berufe, sei dies nicht nachvollziehbar. Die Norm sei eine reine Fehlerfolgenregelung (Bl. 286 GA). Im Übrigen würde sich die Anordnung der Errichtung einer Weichenanlage jedenfalls als unverhältnismäßig erweisen. Die Kosten einer solchen Anlage schätze sie, die Beigeladene, auf etwa 700.000,- Euro. Sie setzten sich zusammen aus den Kosten für Oberbaumaßnahmen (Beschaffung und Einbau der Weichen, einschließlich Untergrundverbesserung, Anpassung des Schallschutzes) in Höhe von ca. 200.000,- Euro, sowie für Maßnahmen der Leit- und Sicherungstechnik (Signaltechnik, Leittechnik, Bedieneinrichtung) in Höhe von ca. 500.000,- Euro (Bl. 131 GA). Damit würden die Gesamtkosten des Vorhabens in etwa verdoppelt. Hinzu käme, dass auch die mit dem Vorhaben angestrebten Einsparungen im Bahnhof Sulingen zu einem Großteil verloren gingen. Angesichts der Stilllegung der Streckenabschnitte nördlich von Sulingen, des erheblichen Investitionsvolumens im Falle ihrer Wiederertüchtigung und der damit ungewissen Wiederaufnahme eines Betriebs stünde diesen Zusatzkosten auf absehbare Zeit kein Vorteil gegenüber. Die Weichenanlage würde vielmehr „auf Vorrat“ ohne konkreten Bedarf eingebaut. Dies könne ihr, der Beigeladenen, nicht zugemutet werden, zumal auch zu einem späteren Zeitpunkt ein solcher Einbau noch möglich wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakten A bis D) verwiesen. Diese Unterlagen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung im Senat gewesen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
- Die Klage ist zulässig und die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt; denn sie macht geltend, durch die in dem Planfeststellungsbeschluss vom
- November 2011 getroffenen bzw. unterlassenen Regelungen in eigenen Rechten verletzt zu sein. Eine solche Rechtsverletzung erscheint objektiv als möglich, weil sie nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v.
- 1997 – BVerwG 1 C 29.95 –, BVerwGE 104, 115 [118]). Als potentiell verletztes Recht der Klägerin kommt nämlich das Abwägungsgebot des § 18 Satz 2 AEG in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Insoweit reicht aus, dass die Klägerin Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Nicht erforderlich ist, dass die eigenen Belange der Klägerin ihrerseits zugleich subjektive Rechte darstellen (BVerwG Urt. v.
- 2009 – BVerwG 7 A 7.09 -, NVwZ 2010, 584 [585 Rn. 18]). Vielmehr genügt es, dass die geltend gemachten privaten Belange zu denjenigen zählen, die nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt, in ihrer Bedeutung erkannt und in den anzustrebenden Ausgleich einbezogen werden mussten (vgl. BVerwG Urt. v.
- 1975 – BVerwG IV C 21.74 – BVerwGE 48, 56 [63 f.]). Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie in Zusammenarbeit mit dem J. seit dem Jahre 1997 stillgelegte Strecken im Norden und Osten des Sulinger Kreuzes wieder in Betrieb nehmen möchte und auf ihnen Fahrten im Schienenpersonennahverkehr für touristische Zwecke und Fahrten im Güterverkehr unter Wiederbelebung der vorhandenen Infrastruktur des Bahnhofs Sulingen durchzuführen beabsichtigt. Es ist nachvollziehbar, dass diesen geschäftlichen Plänen die Abbindung des Bahnhofs Sulingen als Folge des planfestgestellten Vorhabens in erheblichem Maße abträglich wäre. Zwar geht das Eisenbahn-Bundesamt in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (PFB, S. 26, B.4.2.6) unter anderem davon aus, dass schwer abzuschätzen sei, ob die perspektivisch vorgesehenen Verkehre, welche die Klägerin vorgetragen habe, wirklich real abgewickelt würden. Dies allein rechtfertigt aber nicht die Schlussfolgerung, diese Verkehre und die an die Möglichkeit ihrer Durchführung geknüpften geschäftlichen Interessen der Klägerin hätten nach Lage der Dinge als unerheblich gar nicht in die Abwägung eingestellt werden müssen. Vielmehr sind sie zu Recht als privater Belang der Klägerin angesehen und berücksichtigt worden. Die Möglichkeit ihrer fehlerhaften Behandlung im Zuge der Abwägungsentscheidung eröffnet der Klägerin den Klageweg.
- Die Klage ist jedoch sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet; denn teilweise ist die Klägerin mit ihrem Vorbringen präkludiert, teilweise ist dieses Vorbringen unerheblich, weil es sich nicht auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt bezieht oder nicht auf eine Verletzung in eigenen Rechten hinführt, und teilweise beurteilt die Klägerin den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht als rechtswidrig. Ohne Erfolg stellt die Klägerin – namentlich unter dem Blickwinkel einer vermeintlich fehlenden Finanzierbarkeit – die Planrechtfertigung des Vorhabens in Frage, indem sie der Sache nach in Zweifel zieht, ob dieses „vernünftigerweise geboten“ (vgl. BVerwG Urt. v.
- 1987 – BVerwG 4 C 79.76 u. a. –, BVerwGE 56, 110 [118 f.]) ist. Denn mit dieser Einwendung ist sie gemäß § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG ausgeschlossen, da sie sie erst vorgebracht hat, nachdem die Einwendungsfrist mit dem
- Dezember 2010 abgelaufen war. Im Übrigen hat der Senat aus den seitens der Beklagten im Klageverfahren vorgetragenen Gründen, die oben im Tatbestand unter B.
- wiedergegeben sind, keine Zweifel daran, dass das Vorhaben zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung als fachplanerisch zielkonform und vernünftigerweise geboten (vgl. BVerwG, Urt. v.
- 2006 – BVerwG 4 A 2001.06 –, BVerwGE 127, 95 [102 Rn. 34]) sowie in der Finanzierbarkeit hinreichend gesichert gelten konnte – sodass die Planrechtfertigung zu bejahen ist. Es liegt auf der Hand, dass sich durch den Bau der Verbindungsspange erhebliche Personalkosten für die Fahrdienstleitung in Sulingen einsparen und die Fahrzeiten zwischen Diepholz und Barenburg verkürzen lassen.
- Mit der Einwendung, die Auslegung des Plans sei mit Blick auf die verschiedenen Fassungen des Erläuterungsberichts verfahrensfehlerhaft gewesen, ist die Klägerin ebenfalls nach § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG präkludiert. Davon abgesehen vermag der Senat mit der Beigeladenen aus den im Tatbestand unter C.
- wiedergegebenen Gründen insoweit keinen erheblichen Verfahrensfehler zu erkennen.
- Gemäß § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG ist die Klägerin zudem mit ihrem nachträglichen Einwand ausgeschlossen, eine für das Vorhaben erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchgeführt (und auch nicht nachgeholt) worden. Im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbesondere Beschl. v.
- 2010 – BVerwG 7 B 15.10 –, NVwZ 2011, 364 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 6 ff., und Beschl. v.
- 2011 – BVerwG 7 B 79.10 –, Buchholz 406.245 URG Nr. 3, hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 10 ff.) ist der erkennende Senat der Auffassung, dass die Präklusionsregelungen des deutschen Rechts grundsätzlich im Einklang mit der UVP-Richtlinie sowie dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot stehen. Auch aus der nationalrechtlichen Vorschrift des § 4 Abs. 3 UmwRG kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass materiell-rechtliche Präklusionen in Fällen der vollständigen Unterlassung einer gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung keine Anwendung finden könnten (möglicherweise a. A.: Kment, in: Hoppe/Beckmann [Hrsg.], UVPG mit UmwRG,
- Aufl. 2012, § 4 UmwRG Rn. 9). Denn § 4 UmwRG stellt für die aufgezählten Verfahrensfehler zwar eine spezialgesetzliche Vorschrift dar, die § 46 VwVfG vorgeht, soweit ihr Regelungsgehalt reicht. Im Übrigen wird jedoch mit der Norm keine Sonderregelung getroffen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/2495, S. 14 , zu § 4). Auch die Rechtsansicht der Klägerin, dass die Einwendung einer unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb nicht der Präklusion unterworfen sei, weil sie den formell-rechtlichen Rahmen der Planfeststellung und nicht die Frage der materiell-rechtlichen Einhaltung des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung betreffe, ist nicht richtig. Einwendungen, die der Präklusion unterliegen können, sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Planvorhabens abzielendes Gegenvorbringen (BVerwG, Urt. v.
- 1980 – BVerwG 7 C 101.78 –, BVerwGE 60, 297 [300]; Nds. OVG, Urt. v.
- 2012 – 7 LC 83/10 –, NdsVBl.
- 212 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 87). Zu solchem Gegenvorbringen zählt nicht allein ein Vortrag, der auf die Geltendmachung einer Verletzung materiellen Rechts hinausläuft, sondern auch ein solcher, der in der Beanstandung von Verfahrensverstößen besteht (vgl.: Reidt/Schiller, in: Bauer/Heckmann/Ruge/Schall-bruch[Hrsg.], VwVfG, Wiesbaden 2012, § 73 Rn. 42; Bonk/Neumann, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG.
- Aufl. 2008, § 73 Rn. 98). Eine Ausnahme gilt lediglich für die Verletzung von Bestimmungen, die wie die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde den formell-rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken: ihre Rüge unterliegt nicht der Einwendungspräklusion (BVerwG, Urt. v.
- 2011 – BVerwG 9 A 14.10 –, NUR 2012, 52). Zu diesen rahmensetzenden Vorschriften gehören diejenigen über das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung indessen nicht, weil die Umweltverträglichkeitsprüfung lediglich ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren ist, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG). Die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung umreißen folglich nicht den formell-rechtlichen Rahmen dieser verwaltungsbehördlichen Verfahren, sondern fügen sich in diesen ein und füllen ihn in bestimmter Weise aus. Die Klägerin hat das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung in ihrem Einwendungsschreiben vom
- Dezember 2010 (Bl. 100 bis 103 BA A) nicht ausdrücklich geltend gemacht. Auch eine entsprechende sinngemäße Rüge vermag der Senat in diesem Schreiben nicht aufzufinden. Zwar reicht es grundsätzlich aus, im Einwendungsverfahren das gefährdete Rechtsgut zu benennen, um einem Ausschluss des Vorbringens im anschließenden Klageverfahren zu begegnen (BVerwG, Urt. v.
- 1994 – BVerwG 7 C 44.93 –, BVerwGE 96, 258 [263]). Bei Verfahrensrügen, mit denen geltend gemacht wird, im Verwaltungsverfahren sei der Betroffene wegen unzureichender Verfahrensteilhabe – etwa einer unzureichender Darstellung in den ihm zugänglich gemachten Unterlagen – gehindert gewesen, die Auswirkungen der beantragten Planfeststellung zu beurteilen, muss er jedoch gerade diesen Verfahrensverstoß bereits dort rügen, wo allein ihm noch abgeholfen werden könnte, nämlich im Verwaltungsverfahren (BVerwG, Urt. v.
- 1994 – BVerwG 7 C 44.93 –, a. a. O.). Die Umweltverträglichkeitsprüfung schließt eine Beteiligung der Öffentlichkeit ein (§ 9 UVPG). Wird sie unterlassen, kann dies zu einer unzureichenden Verfahrensteilhabe der Betroffenen führen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung bestimmter Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Auch die nur sinngemäße Rüge, eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei unterblieben, beinhaltet folglich die Beanstandung, dass die Ermittlung, Beschreibung oder Bewertung bestimmter Umweltauswirkungen oder die gemäß § 9 UVPG gebotene Öffentlichkeitsbeteiligung nicht ausreichend sei (wohl höhere Anforderungen stellend: Sächs. OVG, Beschl. v.
- 2013 – 4 A 434/12 –, juris, Langtext Rn. 20). Eine solche Beanstandung vermag der Senat dem Einwendungsschreiben der Klägerin nicht mit ausreichender Klarheit zu entnehmen. Die Klägerin hat namentlich nicht Umweltauswirkungen und -belange der Allgemeinheit, sondern ihre eigenen Geschäftsbelange geltend gemacht. Eine der in dem seitens der Klägerin zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Januar 2012 – BVerwG 7 C 20.11 – ( NVwZ 2012, 448 ff.) aufgeworfenen Vorlagefragen ist im vorliegenden Falle nicht entscheidungserheblich, sodass der Senat keine Veranlassung sieht, das Verfahren auszusetzen, um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
- Die Klägerin vermag ihre Klagebegehren nicht mit dem Argument durchzusetzen, im vorliegenden Falle sei ein Stilllegungsverfahren gemäß § 11 AEG umgangen worden. Die Klägerin ist mit diesem Vorbringen allerdings nicht präkludiert, da es bereits Gegenstand ihres Einwendungsschreibens vom
- Dezember 2010 war. Das planfestgestellte Vorhaben erstreckt sich zwar räumlich weder auf den Bahnhof Sulingen noch auf die vollständige Strecke zwischen Diepholz und Barenburg. Es bewirkt und bezweckt aber mit der Abbindung dieses Bahnhofs die Einstellung seines Betriebs und ist außerdem abstrakt geeignet, nachteilige Auswirkungen auf die Kapazität der Strecke (im Sinne eines materiellen Streckenbegriffs) zwischen Diepholz und Barenburg zu zeitigen. Wären die Betriebseinstellung und diese Auswirkungen als Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG genehmigungsbedürftig, dürfte die Planfeststellungsbehörde hiervor nicht die Augen verschließen. Der Beklagten mag zwar darin zu folgen sein, dass die Stilllegungsgenehmigung als actus contrarius (Kramer, in: Kunz [Hrsg.], Eisenbahnrecht, Stand:
- 2012, Erl. § 11 AEG Rn. 2) zu der Betriebsgenehmigung betrachtet werden kann und deshalb unternehmerbezogen (vgl. § 6 Abs. 2 AEG) ist, sodass die Konzentrationswirkung des anlagenbezogenen Planfeststellungsbeschlusses (§§ 18c AEG, 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) sie nicht umfassen könnte. Aus einer fehlenden Verfahrens- und Entscheidungskonzentration ist aber nicht zu schließen, dass die Frage nach dem Erfordernis einer Stilllegungsgenehmigung im Planfeststellungsverfahren unerheblich wäre. Das Eisenbahnbetriebsrecht und das Planfeststellungsrecht stehen nicht beziehungslos nebeneinander. Denn die Planfeststellung darf nicht dazu führen, dass mit der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens jenseits dieses Vorhabens unauflösbar rechtswidrige Folgewirkungen eintreten, indem Eisenbahninfrastrukturen faktisch stillgelegt sind, deren Stilllegung zwar genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig ist. Würde die mit einem Vorhaben einhergehende Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen an einer unüberwindlichen eisenbahnbetriebsrechtlichen Hürde scheitern und ließe sich das Vorhaben ohne die Folgewirkung einer Stilllegung nicht identitätswahrend verwirklichen, so dürfte es vielmehr unzulässig sein, da es sich im Sinne des Planungsrechts als nicht erforderlich erwiese (vgl. zu einem vergleichbaren wasserrechtlichen Problem: BVerwG, Urt. v.
- 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 , [280 Rn. 452]). Sofern dementsprechend die Erforderlichkeit des Planvorhabens von der Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung (als dem actus contrarius zu einer Betriebsgenehmigung) abhinge und es der Planfeststellungsbehörde verwehrt wäre, das Planungsziel durch eine Entscheidung aus eigener Hand zu verwirklichen, müsste sie sich Gewissheit verschaffen, dass die notwendige Stilllegungsgenehmigung ergeht (vgl. zu einem vergleichbaren luftverkehrsrechtlichen Problem: BVerwG, Urt. v.
- 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 , [179 f. Rn. 193 f.]). Trotz dieses objektivrechtlichen Hintergrunds versteht es sich allerdings keineswegs von allein, dass ein Planbetroffener aus eigenem Recht im Zuge der Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses soll geltend machen können, das Planvorhaben stoße auf eisenbahnbetriebsrechtliche Hindernisse, weil ein erforderliches Stilllegungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Private Dritte haben nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf die Durchführung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens (BVerwG, Urt. v.
- 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 , [181 f. Rn. 196]). Für die Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen besteht indessen die Besonderheit, dass nicht wenig auf einen drittschützenden Charakter des § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG hindeutet (vgl. Kramer, a. a. O., Erl. § 11 AEG Rn. 12 ff., und Hermes/Schütz, in: Beck'scher AEG Kommentar, München 2006, § 11 AEG Rn. 84 ff.). Dies und das Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes könnten dafür sprechen, dass ein ernsthaft an der Übernahme einer betroffenen Eisenbahninfrastruktur interessierter Dritter einen Planfeststellungsbeschluss anzufechten befugt wäre, der ein Vorhaben zuließe, aus dem zwangsläufig die dauernde Einstellung des Betriebes eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs oder eine mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke folgen müsste, ohne dass zuvor in einem Stilllegungsverfahren die Genehmigungsfähigkeit dieser Folgewirkungen geprüft und zu Recht bejaht worden wäre. Denn es ist anerkannt, dass es in der Konsequenz der Annahme eines drittschützenden Charakters des § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG läge, dem übernahmewilligen Dritten einen Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde einzuräumen, sofern der aktuelle Betreiber einer Infrastruktureinrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG diese ohne Stilllegungsverfahren zurückbaut (Kramer, a. a. O., Erl. § 11 AEG Rn. 23). Dementsprechend liegt es nahe, ein Abwehrrecht auch dann zuzubilligen, wenn der aktuelle Betreiber die für einen Übernahmewilligen interessante Infrastruktureinrichtung dadurch zu entwerten beginnt, dass er versucht sie ohne Stilllegungsverfahren durch eine isoliert planfestgestellte bauliche Maßnahme vom Eisenbahnnetz abzubinden. Wäre eine solche Abbindung nämlich erst einmal durch einen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zugelassen, so käme es im Hinblick auf § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG (i. V. m. § 18c AEG) nicht mehr in Betracht, dass die Aufsichtsbehörde gegen sie einschritte. Es könnte also durchaus in der Konsequenz der Annahme eines drittschützenden Charakters des § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG liegen, den ernsthaft übernahmewilligen Dritten für berechtigt zu halten, einen Planfeststellungbeschluss anzufechten, der die erstrebte Übernahme faktisch vereitelt. Im vorliegenden Falle kann der Senat die Frage nach einer solchen Berechtigung jedoch letztlich offen lassen. Mit der Beigeladenen ist nämlich zu betonen, dass sich eine durchsetzbare subjektive Rechtsposition allenfalls zugunsten eines solchen Übernahmewilligen ergeben könnte, der sein ernsthaftes Übernahmeinteresse bereits binnen der Einwendungsfrist im Planfeststellungsverfahren substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat (vgl. auch: Kramer, a. a. O., Erl. § 11 AEG Rn. 13 f., und Hermes/Schütz, a. a. O., § 18 AEG Rnrn. 86 und 50). Denn ohne eine zeitige und substantiierte Einwendung kann die Planfeststellungsbehörde die Betroffenheit eines Übernahmeinteressenten kaum erkennen, gewichten und würdigen. Es ist der Beigeladenen auch darin zuzustimmen, dass sich das geltend gemachte Übernahmeinteresse auf eine konkrete Eisenbahninfrastruktur beziehen muss, die tatsächlich noch für eine Übernahme im Zuge eines Stilllegungsverfahrens gemäß § 11 AEG in Betracht kommt – was bei bereits bestandskräftig stillgelegten Strecken nicht der Fall ist. Schließlich muss sich das Übernahmeinteresse entweder auf eine gesamte zu übernehmende Strecke im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG in dem Zustand beziehen „wie sie steht und liegt“ (vgl. Hermes/Schütz, a. a. O., § 11 Rn. 54), oder aber – im Falle der mit dem Vorhaben beabsichtigten vollständigen baulichen Abbindung eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs – zumindest auf dessen Übernahme zu den Bedingungen eines Angebots, das entsprechend § 11 Abs. 1a Satz 6 AEG den Anschluss des Bahnhofs an die angrenzende Infrastruktur einschließt, und zwar a u f K o s t e n d e s Ü b e r n a h m e w i l l i g e n (vgl. Kramer, a. a. O, Erl. § 11 AEG Rn. 67, und Hermes/Schütz, a. a. O., § 11 Rn. 59 i. V. m. § 13 AEG Rn. 23). Die Klägerin hat in ihrem Einwendungsschreiben vom
- Dezember 2010 ein ernsthaftes Übernahmeinteresse bezüglich der gesamten Strecke Diepholz – Barenburg unter Einschluss des Bahnhofs Sulingen nicht geltend oder gar glaubhaft gemacht. Auch ein ernsthaftes Übernahmeinteresse bezogen allein auf den Bahnhof Sulingen, so wie er bei Verwirklichung des Vorhabens zur Stilllegung anstünde, hat sie nicht zum Ausdruck gebracht. Denn zum einen war ihr diesbezügliches Übernahmeinteresse ersichtlich an die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Strecken des ehemaligen Sulinger Kreuzes geknüpft. Zum anderen hat sie nicht zu erkennen gegeben, dass ihr an einem Übernahmeangebot gelegen sei, das – wie gesetzlich in § 11 Abs. 1a Satz 6 AEG vorgesehen – den Anschluss an die angrenzende Schieneninfrastruktur auf i h r e e i g e n e n Kosten umfasste. Vielmehr hat sie erstmals in ihrem Schriftsatz vom
- April 2013 (Bl. 374 GA) eine Bereitschaft erkennen lassen, sich an den Kosten eines Einbaus von Weichen überhaupt „zu beteiligen“. Eine Übernahme des Bahnhofs Sulingen unter der Voraussetzung, dass dieser auf Kosten der Beigeladenen an deren nach Verwirklichung des Vorhabens verändert fortbestehende Infrastruktur angeschlossen blieb, kam dagegen im Rahmen des § 11 AEG von vornherein nicht in Betracht. Die Klägerin stellte sich daher nach dem Inhalt ihres fristgerechten Einwendungsschreibens nicht als ernsthafter Übernahmeinteressent dar. Schon deshalb wäre sie präkludiert und könnte sie sich auf § 11 AEG selbst dann in dem hiesigen Rechtsstreit nicht erfolgreich berufen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG objektiv vorlägen und die Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 2 und/oder Abs. 1a AEG Drittschutz entfalteten. Im Übrigen ist der Senat aber auch der Auffassung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht vorlagen. Der Bahnhof Sulingen ist nicht für die Betriebsabwicklung wichtig im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG. Der Beklagten und der Beigeladenen ist darin zuzustimmen, dass eine solche Wichtigkeit des Bahnhofs nicht unter Hinweis auf den potentiellen Betrieb auf Strecken begründet werden kann, die zum Zeitpunkt der Planfeststellung schon stillgelegt waren und deren Wiederinbetriebnahme damals nicht zweifelsfrei und unmittelbar bevorstand. Zu Recht verweist die Beklagte ferner darauf, dass auch die geringen Aktivitäten der F. auf dem Bahnhof in Sulingen diesem keine Betriebswichtigkeit verleihen und die dortigen Verladeeinrichtungen schon lange nicht mehr benutzt werden. Da seit Jahren nur noch zwei Güterzugpaare verkehren, die sich in Sulingen nicht kreuzen, wurde der Bahnhof aus der maßgeblichen Perspektive des Zeitpunkts der Planfeststellung auch für Zugkreuzungen in der Relation Diepholz – Barenburg nicht benötigt. Wie die Beigeladene zutreffend näher ausgeführt hat, liegt die Tatbestandsvariante der Einstellung des Betriebs einer Strecke ebenfalls nicht vor. Allein die Existenz des Bahnhofs Sulingen als Halte- und Wendepunkt im Verlaufe der Strecke Diepholz – Barenburg spaltet diese Verbindung nicht in zwei Strecken auf. Im Übrigen würde auch mit der planfestgestellten Verbindungsspange der Betrieb auf diesen Strecken fortbestehen. Die Teilstücke nördlich der Verbindungsspange können jedenfalls nicht als eigenständige Strecken im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG betrachtet werden, da ihnen eine räumlich und funktional eigenständige Verkehrsbedeutung nicht zukommt. Angesichts der offenkundigen erheblichen Kapazitätsreserven, die auf der Strecke Diepholz – Barenburg bestehen, teilt der Senat schließlich die überzeugend begründeten Auffassungen der Beklagten und der Beigeladenen, dass mit der Verwirklichung des Vorhabens eine mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität dieser Strecke nicht verbunden ist. Die Klägerin verkennt, dass das genannte Kriterium bei solchen Strecken, die über eine ausreichende Kapazitätsreserve verfügten, anders auszulegen ist, als bei gut bis ganz ausgelasteten Strecken (VG Darmstadt, Urt. v.
- 2007 – 4 E 1373/05 –, juris Rn. 59; vgl. Kramer, a. a. O., Erl. § 11 AEG Rn. 35): Eine im Sinne der Norm relevante Kapazitätsverringerung liegt nur dann vor, wenn die Reduzierung der theoretischen Streckenkapazität eine Reduzierung des Verkehrsangebots zur Folge hat. Das insoweit maßgebliche Verkehrsangebot besteht aus dem vorhandenen und konkret bestellten Verkehr zuzüglich der potentiellen Verkehrsangebote, die hinreichend realistisch sind. Dieser Verkehr konnte indessen aus der Perspektive des Zeitpunktes der Planfeststellung betrachtet auf der Strecke Diepholz – Barenburg auch nach Abbindung des Bahnhofs Sulingen ohne weiteres abgewickelt werden.
- Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass sich auch aus der Betriebspflicht des § 4 AEG zugunsten der Klägerin nichts herleiten lässt. Auf ihre im Tatbestand unter B.
- wiedergegebenen Ausführungen nimmt der Senat Bezug.
- Da die auf den Bahnsteig in Sulingen bezogenen Genehmigungen der Klägerin nach den §§ 6 und 7f AEG erst lange dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses erteilt worden sind, ist die durch sie veränderte Lage nicht entscheidungserheblich.
- Zu Unrecht wendet sich die Klägerin schließlich gegen die in dem Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Abwägung. Zwar räumt das Abwägungsgebot dem von einer Planung Betroffenen mit dem Recht auf eine gerechte Abwägung eine subjektives öffentliches Recht ein. Dieses Recht kann sich aber im Hinblick auf die in den Vorschriften der §§ 42 Abs. 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck gekommenen Grundsätze seinem Gegenstand nach immer nur auf die rechtlich geschützten eigenen Belange des Betroffenen beziehen. Er hat zwar einen gerichtlich verfolgbaren Anspruch darauf, dass eine gerechte Abwägung seiner eigenen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen stattfindet; er hat aber nicht auch einen Anspruch darauf, dass die Belange anderer Beteiligter gerecht abgewogen sind oder das etwa die Planung insgesamt in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht (so bereits: BVerwG, Urt. v.
- 1975 – BVerwG IV C 21.74 –, BVerwGE 48, 56 [66]). Daher kann sich die Klägerin im Zuge ihrer Kritik an der vorgenommenen Abwägung insbesondere weder auf eine etwa unrichtige Erfassung der Belange der F. berufen noch darauf, dass Vorgaben der regionalen Raumordnung oder eine Studie des O. nicht ausreichend berücksichtigt seien. – Sie ist im Übrigen auch mit diesen Rügen präkludiert. Eine fehlerhafte Gewichtung und/oder Abwägung der eigenen Belange der Klägerin im Verhältnis zu gegenläufigen anderen Belangen, insbesondere denjenigen der Beigeladenen, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Insoweit ist zunächst nochmals zu betonen, dass es für rechtliche Beurteilung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ankommt (vgl. etwa: BVerwG, Urt.
- 2011 – BVerwG 7 A 3.10 –, NVwZ 2011, 1124 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 37), sodass der Vortrag der Klägerin zu Entwicklungen und Ereignissen, die erst nach dem
- November 2011 eingetreten sind, unerheblich ist. Eine Widersprüchlichkeit der damaligen Abwägung mit Blick auf die Berücksichtigung der „Freisetzung der Flächen des Bahnhofs Sulingen“ ist nicht festzustellen. Zutreffend hebt vielmehr die Beigeladene hervor, dass der planerischen Abwägung nicht die Annahme einer städtebaulichen Nutzung sämtlicher Bahnanlagen im Stadtgebiet von Sulingen zugrunde liege, sondern der Planfeststellungsbeschluss auf Seite 23 [unter B.4.2.4] klarstelle, dass er für die künftige Nutzung der derzeitigen Gleisflächen im Stadtgebiet keine Aussage treffe. Im Übrigen verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass durch den Bescheid vom
- November 2011 (Bl. 82 ff. [83 Rückseite] GA) nur entbehrliche Randflächen des Bahnhofs Sulingen gemäß § 23 AEG freigestellt worden seien, sodass auch deshalb beim Erlass des Planfeststellungsbeschlusses von der Möglichkeit einer späteren Wiederinbetriebnahme des abgebundenen Bahnhofs Sulingen habe ausgegangen werden können. Die Klägerin hat zwar die Richtigkeit der Kostenschätzungen der Beigeladenen bezweifelt, die das Eisenbahn-Bundesamt als Fachbehörde für plausibel erachtet und seiner Abwägung zugrunde gelegt hat. Diese Kritik ist aber so unsubstantiiert geblieben, dass der Senat keine Veranlassung sieht, ihr weiter nachzugehen und seinerseits zu bezweifeln, dass diese Schätzungen korrekt sind. Insbesondere ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass sie als Eisenbahninfrastrukturunternehmen, welches selbst „vom Fach“ ist, im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungsobliegenheiten unschwer detaillierter zu den von ihr pauschal als überhöht gerügten Kosten für den Einbau von Weichen hätte vortragen können – und müssen. Es ist auch die Einschätzung des Eisenbahn-Bundesamtes (zum Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses) rechtlich nicht zu beanstanden, es stelle sich die im Umfeld des ehemaligen Suhlinger Kreuzes beabsichtigte Verwirklichung der geschäftlichen Pläne der Klägerin (als öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen und als öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen) als so ungewiss dar, dass dieser private Belang es nicht rechtfertige, der Beigeladenen aufzugeben, durch den Einbau einer oder zweier Weichen auf eigene Kosten eine Anbindung des Bahnhofs Sulingen an die Verbindungsspange herzustellen, geschweige denn, das Vorhaben gar nicht zuzulassen. Insbesondere hat die Klägerin weder im Rahmen ihres Einwendungsschreibens vom
- Dezember 2010 noch im Verlaufe des Prozesses ein bereits zum Zeitpunkt der Planfeststellung vorliegendes und zur alsbaldigen Umsetzung anstehendes eigenes „umfassendes Verkehrskonzept“ dargestellt. Ob sie ein solches Konzept in dem mit dem Freistellungsbescheid vom
- November 2011 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren vorgelegt hatte (vgl. Bl. 83, Rückseite, und 85 GA), ist unerheblich.
- Die Klägerin bleibt hiernach nicht nur mit ihrem Hauptantrag, sondern auch mit ihrem Hilfsantrag erfolglos. Denn ihre Rügen gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss greifen – wie ausgeführt – sämtlich nicht durch. Ein Anspruch auf die begehrte Planergänzung, der hiervon unabhängig bestünde, ist aber nicht ersichtlich. Permalink: https://openjur.de/u/652438.html ( https://oj.is/652438 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 27 Zitiert 9 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.