den §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbwerbsverhältnis. Sie sind Mitbewerber bei Absatz von Kerzen. Die Werbeaussagen: "Die X H und alle von X produzierten Kerzen sind klimaneutral", sind als geschäftlich unterlautere Handlungen anzusehen, weil es sich um unwahre Angaben über wesentliche Merkmale der angebotenen Waren handelt. Durch die überschriftartig verwendete Schlagwortbezeichnung "Klimaneutrale Kerzen" wird nach üblichen Grammatik- und Verständnisregeln die Behauptung aufgestellt, es gebe solche Kerzen. Eine solche Kerze stelle die nach dem Doppelpunkt aufgeführte "H" der Beklagten dar. Diese Behauptung mag den angesprochenen Leser vor dem Hintergrund des von der Beklagten beschriebenen Allgemeinwissens verblüffen. Andererseits besteht kein Anlass zur Annahme, es handele sich um eine Scherzerklärung. Neue Materialien oder Verbrennungstechniken sind nicht auszuschließen. Die gesonderte Erwähnung klimaneutraler Kerzen unter Hervorhebung eines ganz bestimmten Produkts, nämlich der "H" vermittelt gerade den Eindruck, es handele sich hierbei um ein Produkt, das sich von anderen durch die Eigenschaft der Klimaneutralität unterscheide. Im folgenden Fließtext wird diese Eigenschaftszuweisung auf "alle von X produzierten Kerzen" ausgedehnt. Weder dieser Satz noch die sodann folgenden Ausführungen lassen eine Einschränkung oder Rücknahme der Produktbeschreibung in Bezug auf die Klimaneutralität deutlich werden. Dargestellt wird vielmehr in allgemeiner Weise die Unternehmensphilosophie der Beklagten. Dem Leser wird vermittelt, welch großer Stellenwert die Verminderung der CO2-Belastung für das Unternehmen der Beklagten darstellt. Eine Erläuterung etwa dahingehend, dass die zuvor als klimaneutral beschriebenen Kerzen im Prinzip austauschbar sind, weil sich das Unternehmen für Umweltschutz und Nachhaltigkeit einsetzt, erfolgt nicht. Damit verbleibt es bei der produktbezogenen Irreführung, die Beklagte vertreibe klimaneutrale Kerzen. Aus der von der Beklagten bemühten Entscheidung des Oberlandesgerichts L ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine abweichende Beurteilung. Die Kammer schließt sich den Ausführungen insoweit an, als dort ausgeführt wird, umweltbezogene Werbeaussagen hätten eine starke emotionale Werbekraft und unterlägen wegen des im Hinblick auf die Komplexität von Fragen des Umweltschutzes meist nur geringen sachlichen Wissensstandes des Publikums über die naturwissenschaftlichen Zusammenhänge und Wechselwirkungen strengen Anforderungen. Eben solchen Anforderungen wird nur entsprochen, wenn Produkteigenschaften und Unternehmensphilosophie deutlich voneinander getrennt werden. Auf die von der Beklagten vorgelegten Zertifikate und die Einzelheiten ihrer Erteilung kommt es nicht an. Da sich die hier fraglichen Werbeaussagen nicht damit befassen, dass die Beklagte behauptet, einen sogar über die Kompensation hinausgehenden Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, indem sie "die Voraussetzungen entsprechend dem U Standard CMS 41 Klima Neutralität 00/0000 erfüllt, bedarf es keiner Prüfung, welche Bedeutung eine so definierte Klimaneutralität hat und ob die Voraussetzungen sowohl auf Seiten des Zertifikatserwerbers als auch auf Seiten der ausführenden Stellen erfüllt waren und werden.
UWG schuldet die Beklagte neben der Unterlassung die Leistung von Schadensersatz. Ihr ist mindestens Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da der Umfang der Werbemaßnahmen nicht feststeht, ist die Beklagte gem. § 242 BGB zur Auskunft verpflichtet und die Ersatzpflicht dem Grunde nach festzustellen.
1 Satz 2 UWG hat die Beklagte ferner die Kosten der anwaltlichen Abmahnung vom 00.00.0000 zu erstatten. Auf die Frage, ob die Klägerin bereits eine Zahlung an ihren Bevollmächtigten geleistet hat, kommt es nicht an (vgl. OLG Hamm Beck RS 2012, 25117). Der angenommene Streitwert von 80.000,00 Euro erscheint ebenso angemessen wie der Ansatz einer 1,3 Gebühr. Maßgeblich ist das Interesse der Klägerin an der geforderten Unterlassung. Da Umweltaspekte gegenüber Verbrauchern zunehmend an Bedeutung gewinnen und die Beklagte als Herstellerin für einen erheblichen Vertrieb zu sorgen in der Lage ist, liegt keine offensichtlich fehlerhafte Bewertung durch die Klägerin vor. Der insoweit geforderte Betrag von 1.580,00 Euro ist auch als Schadensersatz zu erstatten und ab Rechtshängigkeit, also dem 00.00.0000 antragsgemäß wegen Verzuges zu verzinsen.
1 Satz 2 UWG hat die Beklagte ferner die erforderlichen Kosten der Abmahnung vom 00.00.0000 , betreffend die Beanstandung "H" zu erstatten. Den diesbezüglichen Wettbewerbsverstoß stellt die Beklagte nicht in Abrede. Auf die Frage, ob der Betrag bereits an den Bevollmächtigten gezahlt wurde, kommt es, wie bereits erwähnt, nach der Rechtsprechung nicht an. Das Vorbringen, es sei bereits Klageauftrag erteilt worden, ist insofern unbeachtlich, als der Entwurf der Klageschrift, der der Abmahnung beigefügt war, nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens geworden ist. Da die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, ist die Klage nicht dem Entwurf entsprechend eingereicht worden. Die Berechnung mit einem Streitwert von 50.000,00 Euro erscheint angemessen. Die Werte im Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht L betrafen nicht das Interesse der jetzigen Klägerin. Die Belange der Beklagten sind bei der Streitwertbemessung für die Unterlassungsansprüche regelmäßig ohne Bedeutung. Da die Klägerin im Klageentwurf insgesamt ihr Interesse mit 150.000,00 Euro beziffert hat, als sie über den Ausgang etwaiger Verfahren noch nicht sicher sein konnte, und die Klage drei unterschiedliche Beanstandungen zum Gegenstand hatte, ist eines der drei Unterlassungsbegehren mit 50.000,00 Euro zu bewerten. Hinsichtlich dieses Begehrens, das nicht gerichtlich anhängig gemacht zu werden brauchte, ist eine 0,8 Geschäftsgebühr in Ansatz zu bringen. Der nebst Kostenpauschale somit zu erstattende Betrag beträgt 856,80 Euro, abzüglich 349,60 Euro, die bereits gezahlt worden sind. Auch dieser Betrag ist antragsgemäß ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Ein Anspruch auf Zahlung von 2.000,00 Euro als Vertragsstrafe gem. § 339 BGB in Verbindung mit der Unterlassungsvereinbarung vom 00./
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