Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Tatbestand Der Kläger begehrt die Aufhebung einer ihm gegenüber erlassenen denkmalrechtlichen Ordnungsverfügung. Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus in L. , G. 00, bebauten Grundstücks im N.- viertel. Das Gebäude wurde aufgrund der orts- und baugeschichtlichen sowie städtebaulichen Bedeutung im Oktober 1986 in die Denkmalliste eingetragen. Mit Schreiben vom 8. April 2011 beantragte der vom Kläger beauftragte Bautechniker M. bei der Beklagten die Genehmigung zum Austausch der im Erdgeschoss des Hauses zur Straße G. und zur I.----gasse hin gelegenen nicht öffenbaren Fenster gegen Fenstertüren und den Abbruch der vorhandenen Fensterbrüstungen. Nachdem die Beklagte bei einer örtlichen Kontrolle Ende August 2011 festgestellt hatte, dass die Fensterbrüstungen entfernt und neue Fenstertüren eingebaut worden waren, bat sie den Bautechniker M. mit E-Mail vom 31. August 2011 um Stellungnahme. Unter dem 8. Dezember 2011 wies die Beklagte den Kläger auf die Notwendigkeit eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens sowie die Möglichkeit hin, nach § 27 Abs. 1 DSchG NRW die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes zu verlangen. Sie gab dem Kläger die Möglichkeit zur Stellungnahme. Eine Reaktion blieb aus. Mit Bescheid vom 23. März 2012 forderte die Beklagte den Kläger auf, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides die Auftragsbestätigung eines zur Wiedererrichtung der ursprünglich vorhandenen Fensterbrüstungen beauftragten Unternehmens sowie die Auftragsbestätigung mit Ausführungszeichnungen eines zum Einbau von Fenstern in der ursprünglichen Größe, nach Wiedererrichtung der Brüstungen, beauftragten Unternehmens vorzulegen. Ferner forderte die Beklagte den Kläger auf, innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides, nach schriftlicher Freigabe der Ausführungszeichnungen, die Fensterbrüstungen errichten und die Fenster in der ursprünglichen Größe einbauen zu lassen. Zugleich drohte sie für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe erlaubnispflichtige Maßnahmen ohne Erlaubnis durchgeführt, durch die das historische Erscheinungsbild des Hauses erheblich beeinträchtigt werde. Alte Fotos zeigten, dass das Haus auf der Rheinseite im Erdgeschoss stets nur eine Hauseingangstür und zwei Fenster gehabt habe. Bodentiefe Fenster seien in der Altstadt unüblich. Verschärfend komme hinzu, dass durch die starke Öffnung der Erdgeschossfassade die Proportionen des Hauses gestört würden. Am 19. April 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er zunächst geltend, die gemauerten Brüstungen seien erst nachträglich eingefügt worden. Der Wandinnenputz um die Fenster sei älter, reiche bis zum Boden und markiere den ursprünglichen Zustand. Dies werde auch anhand alter Fotoaufnahmen aus dem Jahre 1943 dokumentiert. Im Zeitpunkt der Unterschutzstellung habe das Haus keine Fensterbrüstungen gehabt. Des Weiteren sei der Kalksandstein stark durchfeuchtet gewesen. Um den Bestand des Gebäudes zu sichern und die Standsicherheit nicht zu gefährden, sei auf einem Ortstermin mit der Beklagten im Juni 2011 entschieden worden, den Kalksandstein zu entfernen. Auf diese Weise habe auch die behindertengerechte ebenerdige Erreichbarkeit des Lokals erzielt werden können. Schließlich sei das ursprüngliche Erscheinungsbild im Wesentlichen erhalten. Es seien lediglich gewisse Anpassungen an die Bedürfnisse der heutigen Zeit zu verzeichnen. Solche Anpassungen seien auch an anderen Geschäftshäusern im Bereich G.---markt und C.------markt erfolgt. Der Kläger hat im Laufe des Gerichtsverfahrens eine gutachtliche Stellungnahme zur denkmalverträglichen Fassadengestaltung des Bausachverständigen und Architekten Dipl.-Ing. L1. vom 16. Januar 2013 vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme Bezug genommen (Beiakte 2). In dem von der Kammer auf den 25. April 2013 anberaumten Ortstermin hat die Beklagte den streitbefangenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass sie den Kläger nunmehr auffordert, die Fensterbrüstungen (d.h. die Teile der Außenwand, die sich zwischen dem Fußboden und der unteren Kante der Fenster befinden) bezogen auf die Fenster im Erdgeschoss links und rechts neben der giebelständigen Eingangstür wieder in der ursprünglichen Größe herzustellen. Dabei wird dem Kläger erlaubt, die bisherigen Fenster gekürzt weiterzuverwenden. Zudem wird dem Kläger aufgegeben, binnen drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides und vor Beginn der Arbeiten Ausführungszeichnungen vorzulegen. Die Wiederherstellungsfrist wird auf drei Monate nach Freigabe der Ausführungszeichnungen bestimmt. Zugleich droht die Beklagte für den Fall der Nichtbefolgung jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € an. Wegen des weiteren Ergebnisses wird auf das gefertigte Protokoll verwiesen. Im Anschluss an den Ortstermin führt der Kläger nunmehr aus, es komme nicht auf den Zeitpunkt der Unterschutzstellung, sondern auf die Jahre 1935 bis 1939 an. Dies sei der Zeitpunkt, in dem das Haus neu errichtet worden sei und auf den in der Denkmalbeschreibung Bezug genommen werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2012 in der Gestalt vom 25. April 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, Fotos aus dem Archiv des Stadtkonservators zeigten, dass das Haus stets Erdgeschossfenster mit Brüstungen gehabt habe. Alles andere wäre auch völlig untypisch. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er führt aus: Der 1937 von Hubert Molis wohl unter Verwendung älterer Bauteile wiedererrichtete Bau sei in seiner zurückhaltenden Gesamterscheinung mit seinem Sockel, den Putzfassaden und den Natursteingewänden ein überaus charakteristischer Vertreter des Viertels und seiner Sanierungs- und Wiederaufbaukonzeption. Die vorgenommenen Baumaßnahmen stellten eine erhebliche Störung des überlieferten Erscheinungsbildes dar. Mit der weitergehenden Öffnung des Erdgeschosses und den substanziellen Eingriffen sei der Charakter des Gebäudes als schlichtes Wohnhaus mit bescheidenem Ladenlokal in seiner grundsätzlichen Aussage verändert worden. Nunmehr bestimme die kommerzielle Funktion das Erscheinungsbild des Erdgeschosses. Mit der angeordneten Wiederherstellung der Brüstungen sei das ursprüngliche Bild des Gebäudes ohne allzu großen Aufwand zurückzugewinnen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Gründe Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage ist § 27 Abs. 1 DSchG NRW. Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der eine nach dem Denkmalschutzgesetz erlaubnisbedürftige Handlung ohne Erlaubnis durchführt, auf Verlangen der Unteren Denkmalbehörde die Arbeiten sofort einstellen und den bisherigen Zustand wiederherstellen. Die Anordnung der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes, um den es vorliegend geht, verlangt neben der formellen Illegalität, dass die beanstandete Handlung auch aus materiellrechtlichen Gründen nicht erlaubnisfähig ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der von dem Kläger veranlasste Fensteraustausch und der Abbruch der Fensterbrüstungen sind formell illegal. Es fehlt die denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.