Nürnberg beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklagte, die den Auftrag an ihre Streithelferin zu 2 weitergab, die ihrerseits die ebenfalls auf Seiten der Beklagten beigetretene Streithelferin zu 1 beauftragte. Ob ein Fahrer der Beklagten bei der Beladung des Containers in Istanbul anwesend war oder ob der Fahrer den bereits verschlossenen und verplombten Container übernahm, ist zwischen den Parteien streitig. Von der Versenderin in Istanbul zum dortigen Containerbahnhof erfolgte der Transport per Lkw. Vom Containerbahnhof in Istanbul bis Nürnberg wurde der Container auf der Schiene transportiert.
der Ankunft im Containerbahnhof von Nürnberg übernahm ein Fahrer der Streithelferin zu 1 den Container und beförderte ihn zur Lagerhalterin der Versicherungsnehmerin, bei der es sich um ein in Nürnberg ansässiges deutsches Tochterunternehmen der Beklagten handelt. Die Klägerin hat behauptet, die in dem Container transportierten Waren hätten einen Wert von 117.649 € netto gehabt. Bei der Entladung des Containers hätten Mitarbeiter der Lagerhalterin festgestellt, dass auf der Ladeliste aufgeführte Waren im Wert von 30.719 € netto gefehlt hätten. Den Betrag von 30.719 € sowie 13,5% entgangenen Gewinn und 659,72 € anteilige Frachtkosten (insgesamt 35.525,78 €) nebst Zinsen macht die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferinnen hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Streithelferin zu 2 ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Gründe I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß § 452 Satz 1, § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1, § 435 HGB in Verbindung mit § 398 BGB für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten komme aufgrund des zwischen ihnen geschlossenen Rahmenvertrags deutsches Recht zur Anwendung. Bei dem streitgegenständlichen Frachtvertrag handele es sich um einen Multimodalvertrag (§ 452 HGB), weil die Durchführung des Transports vereinbarungsgemäß mit verschiedenartigen Transportmitteln erfolgt sei. Die Haftung der Beklagten beurteile sich
den §§ 407 ff. HGB; der Vertrag unterliege deutschem Sachrecht, da der Schadensort unbekannt sei und deswegen § 452a HGB nicht zur Anwendung komme. Der Anwendungsbereich der CIM, die zwar vorrangige kollisionsrechtliche Regelungen enthalte, sei im Streitfall nicht eröffnet. Die Beklagte hafte für den von der Klägerin behaupteten Warenverlust grundsätzlich
1 HGB. Die Klägerin, die wegen Verlustes von Transportgut Schadensersatz verlange, müsse darlegen und beweisen, dass das Gut in der Obhut des Frachtführers verlorengegangen und wie hoch der dadurch entstandene Schaden sei. Im Streitfall habe die Klägerin bewiesen, 6 dass der an den Fahrer der Beklagten übergebene Container zum Zeitpunkt der Übergabe die in der Handelsrechnung vom
den Vorschriften des deutschen Landfrachtrechts (§§ 407 ff. HGB), da die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM - Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr [COTIF], BGBl. 2002, II-2140, 2221) nicht anwendbar seien.
Satz 1 dieser Vorschrift unterliegt ein derartiger Vertrag den §§ 407 ff. HGB, sofern §§ 452a bis d HGB sowie anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes vorschreiben.
§ 3 CIM findet die CIM Anwendung, wenn eine internationale Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrags ist, in Ergänzung der grenzüberschreitenden Beförderung auf der Schiene eine Beförderung auf der Straße oder auf Binnengewässern im Binnenverkehr eines Mitgliedstaats einschließt. 3. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Voraussetzungen des Art. 1 § 3 CIM seien im Streitfall nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erfordert das Tatbestandsmerkmal "in Ergänzung" in Art. 1 § 3 CIM nicht, dass die Bahn den Übernahme- oder den Ablieferungsort - etwa wegen Fehlens eines Gleisanschlusses - nicht auf der Schiene erreichen kann. a)
§ 3 CIM werden auch Vor- und
läufe auf der Straße im Binnenverkehr eines Mitgliedstaats den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern unterstellt, sofern diese Beförderungen Teil einer durchgehenden internationalen Beförderung sind und eine grenzüberschreitende Beförderung auf der Schiene ergänzen. Die Straßenbeförderung muss in einem Mitgliedstaat stattfinden und darf - zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen internationalen Übereinkommen wie etwa der CMR - nicht grenzüberschreitend sein (Koller, Transportrecht,
den Vorschriften der CIM zu beurteilen sein, wenn der Hauptanteil des Transports 17 auf Schienen erfolgt und die Beförderung einem einzigen Beförderungsvertrag unterliegt. Der Wortlaut von Art. 1 § 3 CIM bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Vorschrift nur Hilfstransporte auf der Straße erfasst, die deshalb erfolgen, weil der Übernahme- oder der Ablieferungsort auf der Schiene nicht erreicht werden kann. Auch wenn der Absender oder der Empfänger über einen Gleisanschluss verfügen und daher grundsätzlich auf der Schiene zu erreichen sind, können es Wirtschaftlichkeits- oder Zweckmäßigkeitsgründe - etwa wegen der Art oder Menge des zu befördernden Gutes, der Schwierigkeiten bei seiner Verladung oder der Anbindung des vorhandenen Gleisanschlusses an das überregionale Schienennetz - nahelegen oder erfordern, eine Zubringerbeförderung auf der Straße vorzunehmen. Von derartigen Wirtschaftlichkeits- oder Zweckmäßigkeitsüberlegungen kann die Anwendung der CIM schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht abhängen. Auch Sinn und Zweck des Art. 1 § 3 CIM, den Anwendungsbereich der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern auszuweiten (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zu dem Protokoll vom
folgenden Straßentransport zugeordnet werden kann. Für diesen Fall kommen die Vorschriften des Warschauer Abkommens und des Montrealer Übereinkommens nicht zur Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 109/11 , TranspR 2012, 466 Rn. 28 = RdTW 2013, 58 ).
§ 3 CIM gelten in einem solchen Fall dagegen grundsätzlich auch die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern. b) Die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 1 § 3 CIM sind im Streitfall ebenfalls erfüllt. Die Beklagte wurde von der Versicherungsnehmerin einheitlich mit der Beförderung des hier in Rede stehenden Containers von Istanbul
Nürnberg beauftragt. Die Hilfstransporte auf der Straße waren sowohl in der Türkei als auch in Deutschland im Verhältnis zur Schienenbeförderung lediglich von untergeordneter Bedeutung. Es handelte sich jeweils um einen Binnentransport über wenige Kilometer in derselben Stadt (Istanbul und Nürnberg). Sowohl die Türkei als auch Deutschland sind ohne Vorbehalte (Art. 1 § 6 CIM) Mitgliedstaaten der CIM (vgl. Koller aaO Art. 1 CIM Rn. 5). c) Bei der CIM handelt es sich - ebenso wie bei der CMR und dem Montrealer Übereinkommen - um einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten, der zugleich innerstaatliches materielles Recht enthält (Koller aaO Vor Art. 1 CIM Rn. 2). In Art. 5 Satz 1 CIM ist bestimmt, dass jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Einheitlichen Rechtsvorschriften abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung ist, es sei denn die Rechtsvorschriften lassen eine Abweichung ausdrücklich zu. Daher steht die Anwendbarkeit der CIM-Vorschriften grundsätzlich nicht zur Disposition der Parteien. Sofern die Voraussetzungen - wie im Streitfall - für die Anwendung der CIM-Vorschriften erfüllt sind, beurteilt sich die Haftung des Frachtführers (Beförderers) für Verluste (auch Teilverluste) zwingend
den Art. 23 bis 29 (Haftungsgrund) und den Art. 30 bis 38 CIM (Höhe der Haftung). Da das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten auf der Grundlage des deutschen Landfrachtrechts (§§ 407 ff. HGB) angenommen hat, kann seine die Berufung zurückweisende Entscheidung keinen Bestand haben. 4. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union
3 AEUV zur Auslegung von Art. 1 § 3 CIM ist im Streitfall nicht erforderlich. Der Rat der Europäischen Union hat allerdings durch Beschluss vom 16. Juni 2011 den Beitritt der Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) auf der Grundlage von Art. 38 COTIF im Namen der Union genehmigt (Beschluss 2013/103/EU, ABl. L 51, S. 1). Der Beitritt der Europäischen Union zum COTIF ist
Satz 1 der Vereinbarung zwischen der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) und der Europäischen Union vom
1 AEUV in Betracht. Ob sich daraus auch eine Vorlagepflicht eines letztinstanzlichen Gerichts eines Mitgliedstaats der CIM
3 AEUV ergeben kann (bejahend Basedow, Festschrift Schlechtriem, 2003, S. 165, 186; Schmidt-Kessel, GPR 2004, 106, 107; differenzierend Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl., Art. 267 AEUV Rn. 10; Ehricke in Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 234 EGV Rn. 19), braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. Im vorliegenden Fall ist eine Vorlage zur Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung "in Ergänzung der grenzüberschreitenden Beförderung auf der Schiene" in Art. 1 § 3 CIM ohnehin nicht geboten.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedarf es keiner Vorabentscheidung
3 AEUV, wenn hinsichtlich der Auslegung des sekundären Unionsrechts keine vernünftigen Zweifel bestehen (st. Rspr.; vgl. EuGH, Urteil vom
Nürnberg ergänzenden Charakter. Das reicht für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 § 3 CIM aus. 25 5. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil noch weitere Feststellungen zur Frage erforderlich sind, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Transportgut während der Obhutszeit der Beklagten (Art. 23 Abs. 1 CIM) abhandengekommen ist (dazu
folgend unter III.). Zudem haben die Vorinstanzen keine Feststellungen dazu getroffen, ob Ansprüche der Versicherungsnehmerin - wie die Beklagte geltend gemacht hat - gemäß Art. 47 § 1 CIM erloschen sind. Auf die Revision der Streithelferin zu 2 ist der angefochtene Beschluss daher aufzuheben. Die Sache ist zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. III. Für das neue Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
weis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustands. Die Frage, ob der Schadensersatz verlangende Kläger den ihm obliegenden Beweis geführt hat, ist grundsätzlich
den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts, insbesondere
R 2013, 192 Rn. 13; Helm, Frachtrecht II, CMR, Art. 17 Rn. 46). Die richterliche Überzeugung davon, dass sich in dem von der Beklagten übernommenen Transportcontainer Waren in dem von der Klägerin behaupteten Umfang befanden, setzt einen Grad an Gewissheit voraus, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03 , NJW 2004, 777 , 778 = VersR 2004, 118 ; BGH, TranspR 2013, 192 Rn. 13).
der Darstellung der Beklagten lautet die Übersetzung der türkischen Bezeichnung dieses Schriftstücks nicht "Ladeliste" sondern "Lieferschein". Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist im Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten von deren Vortrag auszugehen. Damit hat die Beklagte gerade in Zweifel gezogen, dass eine Kontrolle des verladenen Gutes bei geöffnetem Container stattgefunden hat und dass das Ergebnis einer solchen Kontrolle auf dem fraglichen Schriftstück durch Abhaken zum Ausdruck gebracht wurde. Dem "Schadensbericht" vom
diesen Grundsätzen zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, dass der Container mit der Nummer PSSU 982457-9 den von der Klägerin behaupteten Inhalt hatte, als er von der Beklagten zur Beförderung übernommen wurde. Dabei wird das Berufungsgericht insbesondere auch den unstreitigen Umstand zu berücksichtigen haben, dass alle vier Plomben, mit de-35 nen der Container versiegelt wurde, bei der Ankunft am Entladeort in Nürnberg unversehrt waren. Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, die verwendeten Plomben seien manipulationssicher, so dass eine Entwendung des Transportgutes aus dem Container unter Umgehung oder durch Manipulation der Plomben nicht möglich gewesen sei. Der Beweisantritt der Beklagten durfte auch nicht mit der Begründung unbeachtet bleiben, es sei denkbar, dass international tätige Diebesbanden über ein Verplombungsgerät verfügten, mit dessen Hilfe es möglich sei, eine Plombe aufzubrechen und danach wieder den Eindruck einer ordnungsgemäßen Verplombung zu erzeugen. 2. Da sich eine mögliche Schadensersatzpflicht der Beklagten
dem Haftungsregime der CIM beurteilt, sind für den Umfang des von der Beklagten geschuldeten Ersatzes die Art. 30 ff. CIM maßgeblich. Ob ein dem Beförderer (Frachtführer) anzulastendes qualifiziertes Verschulden gegeben ist, das zum Wegfall von gesetzlich vorgesehenen Haftungsbegrenzungen führt, ist
Liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von Art. 36 CIM vor, kommen, da die CIM-Vorschriften keinen eigenen Schadensbegriff enthalten, die Bestimmungen des allgemeinen Schadensersatzrechts des ergänzend heranzuziehenden nationalen Rechts und damit
deutschem Recht die §§ 249 ff. BGB zur Anwendung (MünchKomm.HGB/Freise aaO Art. 36 CIM Rn. 5; Thume, TranspR 2008, 78, 79). Der von der Klägerin geltend gemachte entgangene Gewinn ist grundsätzlich
Macht der Geschädigte diesen geltend, ist allerdings nicht die anteilige Fracht gemäß Art. 30 § 4 CIM erstattungsfähig (vgl. MünchKomm.HGB/Freise aaO Art. 36 CIM Rn. 6). Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.09.2010 - 2 HKO 8146/09 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.05.2012 - 12 U 2078/10 - 38 Permalink: https://openjur.de/u/652732.html ( https://oj.is/652732 ) Volltext Druckansicht Zitate 15 Zitiert 4 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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