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Hessisches LSG, Urteil vom 26.09.2013 - L 1 KR 72/11

1. Der Rentenversicherungspflicht unterliegen nur solche nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die die erforderliche (Mindest-) Pflegezeit von wenigstens 14 Stunden wöchentlich mit Zeitaufwand für

Einholung zweier Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Hessen (MDK) vom

  1. Oktober 2003 und vom
  2. Februar 2004 mit Bescheid vom
  3. Februar 2004 ab. Der MDK gelangte in diesen Gutachten zu der Feststellung, dass ein Grundpflegebedarf von lediglich 35 min bzw. 39 min bei einem Aufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung von 45 min bzw. 0 min vorgelegen habe. Die Versicherte widersprach der Entscheidung und legte mit einem Schreiben ihres Sohnes und der Klägerin vom
  4. April 2004 ein Pflegetagebuch sowie Aufstellungen über die Verrichtungen der hauswirtschaftlichen Versorgung vor (Bl. 107 bis 120 der Verwaltungsakte der Beklagten). Hierin führte die Klägerin aus, dass die für die hauswirtschaftliche Versorgung aufgewandte Zeit bei durchschnittlich 7 h pro Woche liege, häufig jedoch überschritten würde. Aufgrund der Feststellungen des MDK in einem Gutachten

Aktenlage vom

  1. Mai 2004, dass ein Grundpflegebedarf in Höhe von 51 min bei einem Aufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung von 45 min vorliege, bewilligte die Beigeladene Pflegeleistungen entsprechend der Pflegestufe I ab
  2. August 2003 (Bescheid vom
  3. Mai 2004). Mit einem von der Beigeladenen überlassenen Formular beantragte die Klägerin am
  4. Mai 2004 die Prüfung der Rentenversicherungspflicht sowie die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Beigeladene (Bl. 81, 82 der Verwaltungsakte der Beigeladenen). Die Beigeladene teilte der Klägerin sodann mit Schreiben vom 13.Mai 2004 mit, dass sie nicht als Pflegeperson im Sinne des Rentenrechts anzusehen sei, da sie

den Feststellungen des MDK für die häusliche Pflege wöchentlich weniger als 14 h aufwende (Blatt 83 der Verwaltungsakte der Beigeladenen). Die Klägerin widersprach dieser Einschätzung mit Schreiben vom

  1. Juni 2004 und legte eine Aufstellung vor, die einen Zeitaufwand allein für die hauswirtschaftliche Versorgung im Umfang von 15 h und 32 min wöchentlich dokumentierte (Bl. 127 und 128 der Verwaltungsakte der Beklagten). Die Beigeladene veranlasste erneut den MDK zu einer Stellungnahme. Dr. G. vom MDK wies in seiner Stellungnahme vom
  2. Juli 2004 darauf hin, dass für die Hauswirtschaft bei der Pflegestufe I eine Pauschale von 45 min, bei der Pflegestufe II eine Pauschale von 60 min angesetzt werde. Es sei sicherlich denkbar, dass die hauswirtschaftlichen Hilfeleistungen diese Zeiten überschritten. Für die Einstufung in die Pflegestufe sei jedoch die hauswirtschaftliche Versorgung nur sekundär, entscheidend seien die notwendigen Hilfeleistungen bei der Grundpflege. Somit sei es durchaus denkbar, dass die hauswirtschaftliche Versorgung die Pauschale von 45 min überschreite. Die Beigeladene übermittelte am
  3. Juli 2004 den Vorgang an die Beklagte, die mit Bescheid vom
  4. September 2004 eine Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbstätige Pflegeperson ablehnte, weil von der Klägerin Pflegeleistungen lediglich unter 14 h wöchentlich erbracht würden (Bl. 135 der Verwaltungsakte der Beklagten). Die Klägerin widersprach dem Bescheid mit Schreiben vom
  5. September 2004 und verwies darauf, dass der MDK keine Feststellungen zum Umfang der hauswirtschaftlichen Versorgung getroffen, sondern eine Pauschale angenommen habe. Der MDK habe die tatsächlich gegebene Versorgungssituation der pflegebedürftigen Schwiegermutter unberücksichtigt gelassen. Die vom MDK im Gutachten aufgenommenen Zeiten für einzelne Verrichtungen stimmten in keiner Weise mit den Angaben der Pflegepersonen zum Zeitpunkt der Begutachtung überein. Es sei z.B. weder berücksichtigt, dass sich die Wohnung der Pflegebedürftigen außerhalb einer Ortschaft befinde und sich dadurch die Zeiten für das Einkaufen erhöhten, noch dass die Wohnungsgröße die Zeiten der Reinigung entsprechend verlängere. In einem weiteren Gutachten des MDK

Aktenlage vom 21. Oktober 2010 führte Dr. G. aus, dass die bei der Pflegestufe I berücksichtigte Pauschale von 45 min für die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall überschritten werden könne. Die im Widerspruchsschreiben angegebenen Zeiten erschienen jedoch deutlich überzogen.

einer weiteren Begutachtung der Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung am

  1. November 2004 stellte der MDK einen Grundpflegebedarf von 72 min sowie einen Aufwand für Hauswirtschaft von 60 min pro Tag fest. Der ermittelte Pflegezeitaufwand betrage 15 h und 24 min, so dass der gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Pflegeaufwand für die Versicherungspflicht seit Oktober 2004 überschritten werde. Die Beigeladene erklärte sich sodann in einem Schreiben vom
  2. Dezember 2004 bereit, ab
  3. Oktober 2004 Beiträge zur Rentenversicherung für die Klägerin als Pflegeperson zu zahlen. Die Klägerin hielt jedoch ihren Widerspruch aufrecht und führte aus, dass auch im Zeitraum vom
  4. August 2003 bis zum
  5. September 2004 ein Pflegeaufwand von mehr als 14 h wöchentlich erbracht worden sei. Sie verwies erneut auf die fehlenden Ermittlungen des MDK zu den einzelnen Verrichtungen in der hauswirtschaftlichen Versorgung. Zu berücksichtigen sei, dass die Pflegebedürftige in einer Wohnung von 110 m2 lebe. Zusätzlich zur Grundfläche seien auch große Glasflächen regelmäßig zu reinigen, was den Zeitaufwand für die Reinigung erhöhe. In einem weiteren Gutachten

Aktenlage vom

  1. März 2005 ergänzte der MDK seine bisherigen Stellungnahmen dahingehend, dass der erhöhte Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung von 60 min täglich bereits bei Beginn der Einstufung in die Pflegestufe I vorgelegen habe. Da jedoch der Grundpflegebedarf seinerzeit nur bei 51 min täglich gelegen habe, sei von einem Gesamtpflegebedarf von 12 h 57 min wöchentlich für den noch streitigen Zeitraum vom
  2. August 2003 bis zum
  3. September 2004 auszugehen. Im Übrigen seien die Beurteilungsmöglichkeiten seitens des MDK ausgereizt. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom
  4. Juni 2005 zurück. Die Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht gemäß § 3 S. 1 Nr. 1a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch 3 Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) seien nicht erfüllt, da der Pflegeaufwand mit 12 h 57 min unter der gesetzlichen Grenze von 14 h wöchentlich liege. Im Übrigen sei die Beklagte an die Ermittlungen und Feststellungen der Beigeladenen gebunden. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
  5. Juli 2005, der am
  6. Juli 2005 bei dem Sozialgericht Frankfurt eingegangen ist, Klage erhoben. Das Sozialgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom
  7. Juli 2005 den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Fulda verwiesen. Das Sozialgericht Fulda hat mit Beschluss vom
  8. August 2008 die Barmer Ersatzkasse 3 Pflegekasse (heute: Barmer GEK 3 Pflegekasse) notwendig beigeladen. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage vorgetragen, dass sie im Zeitraum vom
  9. August 2003 bis zum
  10. September 2004 Verrichtungen der Hauswirtschaft im Umfang von mindestens 2 h täglich erbracht habe. Sie verweist ergänzend auf ihre Aufstellung im Schreiben vom
  11. Juni 2004 (Bl. 127 und 128 der Verwaltungsakte der Beklagten). Die Beigeladene hat ein weiteres Gutachten des MDK

Aktenlage vom

  1. November 2005 vorgelegt. Danach sei der Ansatz von 60 min täglich für die hauswirtschaftliche Versorgung plausibel. Es sei für den Gutachter im Einzelfall nicht möglich, minutengenaue Zeiten für den tatsächlich erforderlichen Aufwand der hauswirtschaftlichen Versorgung anzugeben. Deshalb orientiere sich der Gutachter an Erfahrungswerten, die im vorliegenden Fall als Pauschalzeiten bezeichnet würden. Bei dem vom MDK angenommenen Ansatz von 60 min täglich für die hauswirtschaftliche Versorgung seien bereits die Besonderheiten des Falles (Einkaufen, Reinigung der großen Wohnung) eingeflossen. Im Übrigen deckten sich der nunmehr angenommene Aufwand von 60 min pro Tag auch mit der ursprünglich von der Pflegeperson im Widerspruchsschreiben vom
  2. April 2004 gemachten Angabe, in der sie selbst den Zeitaufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung pro Woche mit durchschnittlich 7 h bezeichnet habe. Die späteren Angaben zum Zeitaufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung im Schreiben vom
  3. Juni 2004 im Umfang von 15 h und 32 min seien teilweise nicht plausibel. So würden allein für das Einkaufen zweimal wöchentlich 120 min, d.h. insgesamt 240 min, angegeben. Die Klägerin ist im Kammertermin vor dem Sozialgericht Fulda am
  4. November 2010 zu den unterschiedlichen zeitlichen Angaben im Pflegetagebuch und im Schreiben vom
  5. Juni 2004 befragt worden und hat ausgeführt, dass sie ursprünglich seitens der Beigeladenen darauf hingewiesen worden sei, dass sie auf mindestens 7 h (für die hauswirtschaftliche Versorgung) kommen müsse, um Pflegeleistungen zu erhalten. Später sei erklärt worden, dass ihre Angaben für die Feststellung der Rentenversicherungspflicht nicht ausreichten, sondern dass sie genau aufschreiben müsse, welche Zeit sie benötige. Das Sozialgericht Fulda hat mit Urteil vom
  6. November 2010 die Klage abgewiesen. In dem noch streitigen Zeitraum vom
  7. August 2003 bis zum
  8. September 2004 bestehe keine Rentenversicherungspflicht, weil der gesetzlich vorgegebene zeitliche Umfang des Pflegeaufwandes von 14 h wöchentlich nicht erreicht sei. Der Grundpflegebedarf betrage 51 min. Die entsprechenden Angaben in den Gutachten des MDK seien insoweit

vollziehbar und würden auch nicht bestritten. Der Aufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung sei mit 60 min täglich zu berücksichtigen. Maßgeblich seien soweit nicht die Pflegeperson selbst, sondern der Bedarf des zu Pflegenden. Die Aufstellung der Klägerin vom

  1. Juni 2004 gehe hingegen nicht von dem Pflegebedarf der Schwiegermutter aus, sondern von dem von der Klägerin benötigten Zeitaufwand für gewisse Tätigkeiten. Die Klägerin hat gegen das ihr am
  2. Januar 2011 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom
  3. Februar 2011 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor: Der Ansatz einer Pauschale von 45 min bzw. 60 min für die hauswirtschaftliche Versorgung werde der individuellen Situation der Pflegebedürftigen nicht gerecht und widerspreche den Pflegebedürftigkeits- und Begutachtungsrichtlinien. Der MDK räume selbst ein, dass die Pauschalen im Einzelfall überschritten werden könnten, habe jedoch keine individuellen Feststellungen getroffen, um den konkreten tatsächlichen Aufwand zu ermitteln.

Auffassung der Klägerin seien auch die Betreuungsleistungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch 3 Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) bei der Beurteilung der Rentenversicherungspflicht

§ 3Satz 1 SGB VI zu berücksichtigen.

Die durch den MDK festgestellten Grundpflegezeiten würden nicht bestritten. Ergänzend hat sie einen Grundriss der von ihrer pflegebedürftigen Schwiegermutter bewohnten Wohnung in Kopie vorgelegt (Bl. 187 der Gerichtsakte). Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom

  1. November 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  2. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Juni 2005 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit der Pflege deren Schwiegermutter D. A. vom
  4. August 2003 bis zum
  5. September 2004 versichert ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte nimmt Bezug auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils und verweist darauf, dass sie zwingend an die Feststellungen der Pflegekasse gebunden sei. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  6. Mai 2010 ( B 12 R 6/09 R ). Maßgeblich sei der objektive Hilfebedarf; die Selbsteinschätzung der Pflegeperson sei nicht ausschlaggebend. Ergänzend legt sie eine Stellungnahme der Ärztin H. vom MDK vom
  7. Mai 2013 vor. Danach teile sich die Pauschale von 7 h pro Woche auf die einzelnen Verrichtungen wie folgt auf: Einkaufen: 60 min, Kochen: 210 min, Reinigen der Wohnung: 60 min, Spülen: 50 min, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung: 30 min, Beheizen: 7 min (Bl. 2453248 der Gerichtsakte). Der Senat hat den Ehemann der Klägerin, A., zum Umfang seiner Beteiligung an der Pflege seiner Mutter D. A. im Zeitraum vom
  8. August 2008 bis
  9. September 2009 als Zeugen schriftlich befragt. Wegen des Inhaltes der schriftlichen Aussage wird auf Bl. 233 und 234 der Gerichtsakte verwiesen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen sowie die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Gründe Die Berufung ist zulässig. Den mit klägerischem Schriftsatz vom
  10. März 2011 formulierten „Ergänzungsantrag“ auf einen Beteiligtenwechsel auf Beklagtenseite im Wege einer Klageänderung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
  11. Juli 2013 zurückgenommen. Die Deutsche Rentenversicherung ist als zuständiger Versicherungsträger der richtige Beklagte (vgl. BSG, Urteil vom
  12. März 2001 – B 12 P 3/00 R m.w.N.). Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht Fulda hat die Klage zu Unrecht abgelehnt. Der Bescheid vom
  13. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  14. Juni 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, denn für den Zeitraum vom
  15. August 2003 bis zum
  16. September 2004 ist die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen.

§ 3Satz 1 Nr.

1a SGB VI sind Personen in der Rentenversicherung in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat.

§ 3

Satz 3 SGB VI unterliegen solche Personen der Rentenversicherungspflicht

Satz 1 Nr. 1a nicht, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Diese Bestimmung übernimmt die bereits in Satz 1 der leistungsrechtlichen Vorschrift des § 44 Abs. 1 SGB XI enthaltene Formulierung. Die Versicherungspflicht der Pflegepersonen in der Rentenversicherung konkretisiert diese Vorschrift (vgl. Bundessozialgericht -BSG- Urteil vom 28. September 2011 3 B 12 R 9/10 R ).

§ 44Abs.

1 Satz 1 SGB XI entrichten die Pflegekassen zur Verbesserung der sozialen Sicherung einer Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Ausgehend von diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich die Versicherungspflicht der Klägerin in der Zeit vom

  1. August 2003 bis zum
  2. September 2004 für die Pflege ihrer Schwiegermutter D. A. in deren häuslicher Umgebung. Die pflegebedürftige Schwiegermutter der Klägerin hatte in diesem Zeitraum Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, sie bezog Pflegegeld von der Beigeladenen

Pflegestufe I. Die Klägerin pflegte ihre Schwiegermutter in dieser Zeit nicht erwerbsmäßig, denn die Pflegetätigkeit diente nicht der Erzielung von Einkommen. Sie war neben der Pflege ihrer Schwiegermutter lediglich im Umfang von unter 30 Stunden wöchentlich selbstständig tätig, wie sich auch aus den mitgeteilten Öffnungszeiten ihres Lokals herleiten lässt. Darüber hinaus ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin ihre Schwiegermutter D. A. in dem hier streitigen Zeitraum im Umfang von mindestens 14 h wöchentlich gepflegt hat. Vorliegend ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Grundpflegebedarf der D. A. im hier maßgeblichen Zeitraum 51 Minuten täglich (357 min wöchentlich) betrug. Streitig ist allein der zeitliche Umfang für die hauswirtschaftliche Versorgung in Form von Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung sowie Beheizen im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI; umstritten ist insbesondere, ob die Klägerin für die hauswirtschaftliche Versorgung mindestens 8 h und 3 min (14 h = 840 min – 347 min = 483 min = 8 h 3 min) wöchentlich, d.h. mindestens 1 h 9 min täglich benötigt hat oder ob sie mit 1 h täglich auskommen konnte. Bei der Feststellung, ob die

§ 3Satz 1 Nr.

1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht wird, ist nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist. Weitergehende bzw. andere Pflegeleistungen bei Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens, die nicht im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI enthalten sind, etwa die Zeit, die für Betreuungsleistungen aufgewendet wird, die in § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB XI als ergänzende Pflege und Betreuung bezeichnet werden, sind

gefestigter Rechtsprechung 3 entgegen der Auffassung der Klägerin 3 bei der Ermittlung des Umfangs der Mindestpflegezeit von 14 h nicht mitzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom

  1. September 2011 – B 12 R 9/10 R und Urteil vom
  2. Oktober 2010 – B 12 R 21/09 R ). Der berücksichtigungsfähige Pflegeaufwand im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI und § 19 Satz 2 SGB XI kann damit nicht weitergehen, als der für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und ihrer Stufe maßgebende Bedarf. Zur Ermittlung des zeitlichen Umfangs der streitigen hauswirtschaftlichen Versorgung stellt der MDK gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XI im Einzelfall fest, ob und in welchem zeitlichen Umfang häusliche Pflege durch eine Pflegeperson erforderlich ist. Ergänzend haben der Pflegebedürftige oder die Pflegeperson darzulegen und auf Verlangen glaubhaft zu machen, dass Pflegeleistungen in diesem zeitlichen Umfang auch tatsächlich erbracht werden (§ 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XI). Die „Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit

dem Elften Buch des Sozialgesetzbuch (Begutachtungsrichtlinien)“ sehen im Abschnitt D 4.4 unter der Überschrift "Hauswirtschaftliche Versorgung" folgendes Procedere vor: "Es ist der tatsächlich anfallende individuelle Hilfebedarf zu bewerten und der Zeitaufwand in Stunden pro Woche abzuschätzen. Es sind nur die Tätigkeiten bei den folgenden Verrichtungen zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung des Antragstellers selbst beziehen. Die Versorgung möglicher weiterer Familienmitglieder bleibt unberücksichtigt." Es folgt die Aufzählung und Erläuterung der zu berücksichtigenden Verrichtungen Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und der Kleidung, Beheizen. Der Pflegebedarf und damit auch die Frequenz der erforderlichen Hilfeleistung sowohl bei der Hauswirtschaft als auch bei der Grundpflege ergeben sich aus Abschnitt D 4.0 / I der Begutachtungsrichtlinien. Dort heißt es: "Maßstab für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit (..) ist der individuelle Hilfebedarf des Antragstellers bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI abschließend genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen, orientiert an der tatsächlichen Hilfeleistung im Rahmen des medizinisch und pflegerisch Notwendigen. Für die Begutachtung kann also nur das berücksichtigt werden, was medizinisch und pflegerisch notwendig ist und innerhalb des damit vorgegebenen Rahmens liegt." Bei der Beurteilung der für die Annahme von Rentenversicherungspflicht wegen Pflege erforderlichen Mindestpflegezeit von 14 h wöchentlich ist

der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom

  1. September 2011 – B 12 R 9/10 R ) ein an der Laienpflege orientierter abstrakter objektiver Maßstab anzulegen. Es kommt daher nicht darauf an, welchen Zeitaufwand eine einzelne Pflegeperson für die konkrete Pflege subjektiv benötigt. Insofern gelten diejenigen Bedingungen, wie sie auch bei der Feststellung des Hilfebedarfs bei Pflegebedürftigen Anwendung finden. Das BSG verweist in seiner Entscheidung vom
  2. September 2011 dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des für das Leistungsrecht der Pflegeversicherung zuständigen
  3. Senats (BSG, Urteil vom
  4. Februar 2002 – B 3 P 12/01 R m.w.N.). Auch wenn in der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG der „an der Laienpflege orientierte objektiv abstrakte Maßstab“ ausschließlich zur Ermittlung der Grundpflegezeiten zum Tragen kam, weil zur Einstufung in eine Pflegestufe regelmäßig nur die Zeiten der Grundpflege streitentscheidend sind, ist dieser Maßstab

Auffassung des Senats grundsätzlich auch zur Beurteilung der hauswirtschaftlichen Versorgung bei Feststellung der Rentenversicherungspflicht anzulegen. Der MDK hat in seinen Gutachten 3 entgegen der Vorgaben in den Begutachtungsrichtlinien 3 keine eigenen Feststellungen zu den notwendigen Hilfeleistungen im Bereich der Hauswirtschaft getroffen. Der MDK hat in seinem ersten Gutachten vom

  1. Oktober 2003 für die hauswirtschaftliche Versorgung einen Aufwand von 45 min täglich, d.h. von 5 h und 15 min wöchentlich zu Grunde gelegt. Im nächsten Gutachten vom
  2. Februar 2004 setzte der Gutachter des MDK für die hauswirtschaftliche Versorgung den Zeitaufwand mit 0 min an. Im Gutachten

Aktenlage vom

  1. Mai 2004, mit dem schließlich die Pflegestufe I anerkannt wurde, heißt es lediglich, der Zeitaufwand für Hauswirtschaft betrage 45 min. Dr. G. vom MDK stellt hierzu in seinen Stellungnahmen vom
  2. Juli 2004 und
  3. Oktober 2004 klar, dass es sich bei dem Ansatz von 45 min um eine Pauschale handelt, die regelmäßig bei Pflegestufe I zu Grunde gelegt werde. In einem

folgenden Gutachten des MDK

Begutachtung in häuslicher Umgebung vom 21. Dezember 2004 wird ein Aufwand von 60 min täglich für die hauswirtschaftliche Versorgung rückwirkend ab August 2003 festgestellt. Im Gutachten heißt es, der von der Pflegeperson angegebene Zeitaufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung von 15 h und 32 min wöchentlich erscheine für eine zu pflegende Person zu hoch; der teilweise erhöhte Zeitaufwand bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erscheine angesichts der Wohnverhältnisse allerdings glaubhaft. Auch hinsichtlich des nunmehr von dem MDK zugrunde gelegten Aufwandes von 60 min erfolgten keine eigenen Feststellungen. Vielmehr handelt es sich wiederum um eine Pauschale, die sich

den Ausführungen von Frau H. vom MDK in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2013 am hauswirtschaftlichen Hilfebedarf von Kindern entsprechend den Begutachtungsrichtlinien 3 modifiziert durch die alltägliche Erfahrung der Gutachter 3 orientiere.

Auffassung des Senats können diese speziellen Orientierungswerte jedoch zur Beurteilung des Aufwands für Hauswirtschaft einer zum damaligen Zeitpunkt allein lebenden 83jährigen pflegebedürftigen Frau nicht zugrunde gelegt werden.

den Begutachtungsrichtlinien ist auch der Hilfebedarf bei Kindern in der Hauswirtschaft individuell festzustellen (Begutachtungsrichtlinien, 4.0/III./9.). Insbesondere bei Kindern

vollendetem 8. Lebensjahr ist der hauswirtschaftliche Mehrbedarf spezifiziert zu dokumentieren. Wenn der bestehende Mehrbedarf nicht quantitativ spezifiziert dargestellt werden kann, ist dies zu begründen. In diesen Fällen kann im Hinblick auf die Erfahrungswerte bei bestehendem Grundpflegemehrbedarf, der die Kriterien der Pflegestufe I erfüllt, ein hauswirtschaftlicher Mehrbedarf von wenigstens 45 min zugrunde gelegt werden. Bei einem Grundpflegebedarf, der die Kriterien der Pflegestufen II und III erfüllt, kann ein hauswirtschaftlicher Mehrbedarf von wenigstens 60 min zugrunde gelegt werden (Begutachtungsrichtlinien 4.0/III./9., am Ende). Im vorliegenden Fall ging es jedoch nicht um einen Mehrbedarf, sondern den Gesamtbedarf der hauswirtschaftlichen Versorgung im Rahmen des medizinischen und pflegerischen Notwendigen. Denn anders als ein minderjähriges Kind lebte die pflegebedürftige D. A. allein, d.h. die Reinigung der Wohnung, das Einkaufen, das Kochen und das Waschen der Wäsche kamen ausschließlich ihr zugute und keinem weiteren Familienmitglied. Zudem sehen auch die Begutachtungsrichtlinien bei Ermittlung des Zeitaufwands für die Hauswirtschaft bei Kindern eine individuelle Erhebung des Bedarfs vor, der vorliegend durch den MDK nicht erfolgt ist. Mangels konkreter Feststellungen des MDK ist die Zugrundlegung eines Hilfebedarfs von 60 min täglich für die hauswirtschaftliche Versorgung nicht schlüssig. Vielmehr sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XI die Angaben der Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson zu berücksichtigen; auf Verlangen sind diese Angaben glaubhaft zu machen. Dabei ist eine Tatsache

§ 23Abs.

1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch 3 Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen

dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Die Klägerin hat bereits in der Begründung des Widerspruchs ihrer Schwiegermutter mit Schreiben vom

  1. April 2003 gegen die Ablehnung der Pflegestufe I (Bescheid der Beigeladenen vom
  2. Februar 2003) die von ihr erledigten Arbeiten der hauswirtschaftlichen Versorgung im Einzelnen aufgelistet und dazu ausgeführt, dass häufig ein Umfang von 7 h wöchentlich, d.h. 1 h täglich, überschritten würde. In ihrem

folgenden Schreiben vom 18. Juni 2004 hat die Klägerin die zeitlichen Angaben konkretisiert und für die hauswirtschaftliche Versorgung insgesamt 15 h 32 min wöchentlich, d.h. rund 2 h 14 min täglich angegeben (Bl. 127 und 128 der Verwaltungsakte der Beklagten). Dabei sind

Auffassung des Senats insbesondere die sehr detaillierten Angaben der Klägerin für die Zeiten zur Reinigung der Wohnung und das Wechseln und Waschen von Wäsche und Kleidung glaubhaft. Die Klägerin hat für die Reinigung der rund 120 qm großen Wohnung einschließlich Fensterputzen im Wechsel (ohne das Putzen des Treppenhauses) einen Zeitaufwand von insgesamt 80 min wöchentlich angegeben. Für das zweimal wöchentliche Putzen bzw. Staubsaugen von Fußböden und Teppichen und für das Abstauben der Möbel benötigte die Klägerin dabei jeweils 30 min, d.h. wöchentlich 60 min. Zusätzlich putzte die Klägerin zwei Fenster wöchentlich im Wechsel; hierfür benötigte sie

vollziehbar 10 min pro Fenster, d.h. 20 min wöchentlich. Auch im Bereich „Wäsche“ sind die Zeitangaben für das Befüllen und Entleeren der Waschmaschine (5 min), das Wäscheauf- und -abhängen (10 min), Bügeln/Ausbessern/Einsortieren (15 min) sowie das Bettwäschewaschen, -aufhängen, - bügeln einschließlich Ab- und Beziehen (36 min) mit insgesamt 66 min durchaus

vollziehbar. Auch der Zeitangabe der Klägerin für einen Einkauf im Umfang von 120 min (ohne Planung bzw. Erstellen eines Einkaufszettels) ist angesichts der Entfernung der Wohnung von Geschäften und Läden und die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmittel zu folgen.

Auffassung des Senats erscheint es jedoch möglich, den größten Teil des Bedarfs an Lebensmitteln und Hygieneartikeln für einen Ein-Personen-Aufenthalt im Rahmen lediglich eines wöchentlichen Einkaufs zu besorgen und auch mittels öffentlicher Verkehrsmittel zu transportieren. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch im Rahmen ihrer eigenen Einkäufe, Lebensmittel wie z.B. Brot mitbringen kann. Der Aufwand für den Einkauf der Schwiegermutter ist im Falle eines gemeinsamen Einkaufs für beide Haushalte nicht abgrenzbar, so dass entsprechende Zeiten unberücksichtigt bleiben (vgl. Begutachtungsrichtlinien 4.4.). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist

Auffassung des Senats nicht geboten, da insoweit keine Tatschen festzustellen waren, die eine medizinische oder pflegerische Sachkunde voraussetzten (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2003 – B 3 P 6/02 R , Rn. 14, zit.

juris). Der Senat konnte sich mangels Erhebungen durch den MDK auf die detaillierten und

vollziehbaren Angaben der Klägerin zu ihrem zeitlichen Aufwand im Bereich „Reinigung der Wohnung“ und „Wäsche“ stützen, die im Übrigen durch ihren Ehemann in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom

  1. März 2003 (Bl. 233 und 234 der Gerichtsakte) bestätigt werden. Der Senat musste sich insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Zeiten für den Einkauf zur Einholung eines (hauswirtschaftlichen) Gutachtens gedrängt fühlen, sondern durfte sich insoweit auf die glaubhaften Angaben der Klägerin und seine eigene Einschätzung stützen. Für die zeitlichen Schnittstellen der Pflegestufen wird in Literatur und Rechtsprechung zudem die Anwendung eines großzügigen Maßstabs bei der richterlichen Schätzung für angemessen gehalten (vgl. z.B. BSG, Urteil vom
  2. Juli 2005, B 3 P 8/04 R ; Udsching, SGB XI, Kommentar,
  3. Aufl., § 15 Rn. 18). Für die hier im Streit stehende zeitliche Schnittstelle der Versicherungspflicht der Pflegeperson hat dies ebenso zu gelten. Der Sinn und Zweck des Gesetzes, die soziale Sicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson zu gewährleisten, um die Situation der häuslichen Pflege zu verbessern, spricht ebenfalls für einen großzügigen Maßstab, insbesondere wenn der MDK keine Feststellungen getroffen und die Pflegeperson glaubhafte Angaben gemacht hat. Hinsichtlich der übrigen Verrichtungen (Kochen, Spülen, Beheizen) kommt es

Auffassung des Senats nicht mehr darauf an, ob die von der Klägerin im Schreiben vom

  1. Juni 2004 angegebenen Zeiten im Einzelnen glaubhaft sind. Denn auch bei Berücksichtigung der vom MDK in seiner Stellungnahme vom
  2. Mai 2013 insoweit unstreitig gestellten Zeiten für Kochen (210 min), Spülen (50 min) und Beheizen (7 min) sowie den von der Klägerin

vollziehbar aufgelisteten Zeiten für Einkauf (120 min), Waschen und Wechseln der Wäsche (66 min) und Reinigung der Wohnung (80 min) ergibt sich ein Gesamtaufwand für die Hauswirtschaft von 533 min wöchentlich, d.h. von rund 1 h 16 min täglich, der gemeinsam mit dem (unstreitigen) Grundpflegebedarf von 357 min wöchentlich einen Gesamtpflegeaufwand in Höhe von mindestens 890 min, d.h. von mindestens 14 h 50 min wöchentlich ausmacht und damit die gesetzlich geforderte Mindestpflegezeit von 14 h überschreitet. Dabei ist es

Auffassung des Senats nicht erheblich, dass die Klägerin im Schriftsatz vom 18. Juni 2004 insgesamt 15 h 32 min für die hauswirtschaftliche Versorgung angegeben hat. Maßgeblich ist allein, dass der

Auffassung des Senats bestehende Pflegebedarf die gesetzlich vorgesehene Mindestpflegezeit von 14 h jedenfalls überschritten hat. Die Berücksichtigung von 1 h 16 min täglich für die hauswirtschaftliche Versorgung steht

Auffassung des Senats auch nicht im Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben der Klägerin im Widerspruchsschreiben vom

  1. April 2004, in dem sie auf einen durchschnittlichen Zeitaufwand von 1 h für Hauswirtschaft verwiesen hatte. Zu diesem Zeitpunkt war zwischen der Schwiegermutter der Klägerin und der beigeladenen Pflegekasse allein die Höhe der Pflegestufe und damit grundsätzlich nur der Grundpflegebedarf streitig. Entsprechend ausführlich hat die Klägerin im Pflegetagebuch Angaben zu Verrichtungen der Grundpflege gemacht. Die Angaben zur hauswirtschaftlichen Versorgung waren weder im Fokus der Klägerin noch des MDK, der 3 widersprüchlich 3 am
  2. September 2003 einen Zeitaufwand für Hauswirtschaft in Höhe von 45 min und am
  3. Februar 2004 von 0 min angenommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/653119.html ( https://oj.is/653119 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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