← Deutschland

LG Aurich, Beschluss vom 29.10.2013 - 4 O 206/10

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Insolvenzgläubiger zu 1., 2. und 3. wird die im Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 17. Oktober 2007 festgesetzte Vergütung wie folgt geändert: Die Vergütun

§ 3Ins

VV bei Haarmeyer a. a. O. ist für eine besonders umfangreiche Forderungseinziehung (mehr als 200) ein Zuschlag von 5 bis 15 % ausgewiesen. Vorliegend wird die Einziehung von 8.900 Einzelforderungen geltend gemacht, wozu der Antragsteller als vorläufiger Insolvenzverwalter ausdrücklich im Bestellungsbeschluss ermächtigt war. Allerdings wird der tatsächlich mit der Aufgabe verbundene Personal- und Sachaufwand des Antragstellers – trotz Hinweises der Kammer – nicht vorgetragen. Nach Würdigung aller Umstände hält die Kammer einen Zuschlag in Höhe von 15 % = 117.100,57 € für diese Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters für angemessen. Dieser Betrag entspricht einem Zuschlag von 1.697,11 € für jeden Tag der vorläufigen Insolvenzverwaltung. 7. Hohe Gläubigerzahl beantragter Zuschlag 25 % Der Antragsteller trägt vor: „ … Aus der Buchhaltung der Schuldnerin konnten insgesamt 5.019 Gläubiger ermittelt werden, die sämtlich erfasst und mit Rundschreiben unterrichtet werden mussten. Ungeachtet dessen ist nachvollziehbar, dass angesichts der medialen Präsenz dieses Verfahrens unmittelbar nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung täglich Hunderte von Gläubigern versuchten, Kontakt mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter aufzunehmen, um weitere Informationen über den Fortgang des Verfahrens zu erhalten. Die Gläubigerinformation musste also während des Insolvenzeröffnungsverfahrens mit erheblichem Mehraufwand organisiert und kanalisiert werden, so dass sich auch aus der hohen Gläubigerzahl bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren eine signifikante Mehrbelastung des Verwalters ergab ….“

§ 3Ins

VV ist unter dem Stichwort „Gläubiger“ für 100 Gläubiger für den vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zuschlag von 5 bis 10 % ausgewiesen und für weitere 100 Gläubiger jeweils 5 bis 25 %. Bei der angegebenen Gläubigerzahl von etwas über 5.000 Gläubigern ist nach Würdigung aller Umstände der beantragte Zuschlag von 25 % nicht zu beanstanden. Er beträgt umgerechnet 195.167,62 € oder 2.828,52 € pro Tag der vorläufigen Insolvenzverwaltung. 8. Aus- und Absonderungsrechte beantragter Zuschlag 150 % Der Antragsteller macht insoweit geltend: „ … Dagegen war der vorläufige Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren gezwungen, einen erheblichen Teil seiner Tätigkeit der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten zu widmen. Es galt zunächst einmal, eine nahezu unübersehbare Vielzahl von Miet- und Leasingverträgen (mehr als 600 Verträge) zu erfassen und zu systematisieren, da im Rahmen des avisierten Unternehmensverkaufs eine möglichst große Vielzahl dieser Miet- bzw. Leasingverträge zur reibungslosen Fortsetzung der Geschäftstätigkeit durch die Käuferin bzw. Nachfolgegesellschaft übernommen werden sollte. Der vorläufige Verwalter war also gezwungen, diese oft komplexen Vertragskonstrukte zu systematisieren und transparent zu machen. Es handelt sich dabei bekanntlich um ein Volumen in einer Größenordnung von über 15 Millionen Euro. Mit Rücksicht auf die jüngere vergütungsrechtliche Rechtsprechung des BGH, insbesondere seiner Entscheidung vom 15.11.2012, a. a. O. , unterblieb auch wegen der Regelung in § 11 Abs. 1 S. 5 InsVV die Einbeziehung jeglicher Aus- und Absonderungsgegenstände in die Berechnungsgrundlage, unabhängig von einer durchaus bereits wegen der Betriebsfortführung vorliegenden erheblichen Befassung des vorläufigen Verwalters mit diesen Gegenständen. Für den Bereich der Absonderungsrechte hat aber der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 15.11.2012, IX ZB 130/10 , dort Textziffer 46, klargestellt, dass in diesem Fall ein ganz erheblicher Zuschlag auf die Vergütungen in Betracht kommt. Dies wird bei der Bemessung des Zuschlags für die noch darzustellende Beschäftigung mit Absonderungsgegenständen zu berücksichtigen sein, da diese nicht dem Ausschluss in § 11 Abs. 1 S. 5 InsVV unterliegen. Unter die Gegenstände mit Aussonderungsrechten fielen immaterielle Vermögensgegenstände wie Software und Lizenzen ebenso wie Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV, Kopiergeräte, Mobiltelefonverträge, Miet- und Leasingverträge mit Automobilherstellern und sonstigen Leasinggesellschaften. Neben diesen Gegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens waren auch Warenlieferungen betroffen. Diese waren sowohl für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Insolvenzschuldnerin im Interesse einer möglichst umfassenden Verwertung als auch für den Erhalt des Unternehmens von erheblicher Bedeutung. Sie waren auch entscheidend für die Vorgabe, welche Bauvorhaben fortgesetzt bzw. fertiggestellt werden sollten. Die branchenüblich mit erweitertem bzw. verlängertem Eigentumsvorbehalt beteiligten Lieferanten mussten individuell dazu bewogen werden, ihre gelieferten Waren zum einen nicht abzuziehen, damit diese bei Fertigstellung der Bauvorhaben verarbeitet bzw. eingesetzt werden konnten, und zum anderen die Belieferung fortzusetzen. Um dies zu erreichen, war oft zeitnah auch eine Zahlung für bereits gelieferte Waren zur Ablösung der Vorbehaltsrechte auszulösen, d. h., es musste in vielen Fällen unter zeitlichem Hochdruck durch den vorläufigen Insolvenzverwalter verantwortlich geprüft werden, welche Bestände an Waren oder Maschinen betroffen waren. Dies betraf vor allem solche Lieferanten, die nicht beliebig substituierbar waren. Gleiches galt für Lieferanten bzw. Gläubiger, die bei der Schuldnerin ein Konsignationslager unterhielten. Ganz abgesehen davon, dass diese Gläubiger eine umgehende Kontaktaufnahme durch den vorläufigen Insolvenzverwalter forderten bzw. die weitere Verwendung und Verarbeitung ihrer Waren untersagten, musste mit den entsprechenden Lieferanten eine Fortführungsvereinbarung getroffen werden. Dies geschah durch Rundschreiben sowie telefonische und persönliche Verhandlungen des vorläufigen Verwalters ebenfalls in Person bzw. in Einzelfällen auch der in seinem Büro tätigen Berufsträger. Orientiert man sich nur an dem späteren Lieferantenpool, so handelt es sich dabei um rund 800 Gläubiger, mit denen sich der vorläufige Verwalter zur Sicherstellung und Wahrung der Rechte aus Aus- bzw. Absonderungsrechten ins Benehmen setzen musste. Auch hinsichtlich dieses Lieferantenpools hat sich der vorläufige Verwalter sehr früh um dessen Konstituierung bemüht. Er hat zu diesem Zweck Kontakt mit dem Gläubigerausschussmitglied W. aufgenommen und zur Vorbereitung intensiv Informationen und Daten über die Lieferanten und die betroffenen Vermögensgegenstände sowie die daran bestehenden Fremdrechte auch unter Einbeziehung des Kreditversicherers erhoben und ausgetauscht. Der vorläufige Verwalter hat Verhandlungen über eine Aufteilung der Forderungen zwischen Lieferanten und dem Bankenpool sowie der Schuldnerin geführt, da nach den Sicherungsvereinbarungen Sicherungsrechte der Banken mit den Vorbehaltsrechten der Lieferanten in den allermeisten Fällen formal kollidierten. Hinzu kam die Schwierigkeit, dass die Sicherungsrechte des Bankenpools nicht oder nicht in vollem Umfang nachvollzogen werden konnten bzw. dokumentiert waren. Soweit überhaupt Sicherungsverträge vorgelegt werden konnten, waren diese oft zu unbestimmt bzw. hinsichtlich der Raumsicherungsverträge nicht mehr aktuell. Des Weiteren ergaben sich in erheblichem Umfang Anfechtungstatbestände, so dass es erforderlich war, eine pragmatische Lösung zu finden, um überhaupt unter Einbeziehung der Fremdrechtsgläubiger eine Geschäftsfortführung zu organisieren, die auch unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten für den vorläufigen Insolvenzverwalter akzeptabel war. Zu diesem Zweck wurden durchschnittliche Wareneinsatzquoten der Schuldnerin ermittelt, um so den Anteil der Vorbehaltsgläubiger an den bestehenden Debitorenforderungen eingrenzen zu können. Parallel dazu wurden die Gespräche mit den Banken intensiviert und es wurde daneben die Bildung eines Lieferantenpools auf die geschilderte Weise vorangetrieben. Flankiert wurden diese Aktivitäten des vorläufigen Verwalters mit erheblicher Mehrbelastung durch das organisatorische Erfordernis, an 62 Betriebsstätten und auf über 400 Baustellen in der gesamten Bundesrepublik das Inventar der Schuldnerin zu erfassen, um den Umfang der Fremdrechte an den tatsächlich vorhandenen Gegenständen feststellen zu können. Auch in diesem Zusammenhang argumentieren die Beschwerdeführer unzutreffend damit, dass sich der vorläufige Verwalter auf Kosten der Schuldnerin eines Dienstleisters bedient habe. Weder zur zuvor vollständig ausgehandelten Unternehmensveräußerung noch zur Klärung der Miet- und Leasingverhältnisse sowie sonstiger Fremdrechtsangelegenheiten hat der zur Inventarisierung eingeschaltete Dienstleister irgendetwas beigetragen, da dessen Gutachten erst am 28.06.2007, d. h. also zwei Tage vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, vorlag und sich dieses nach Eröffnung des Verfahrens in vielen Bereichen zudem noch als unzutreffend und unvollständig erwies. Eine Entlastung des vorläufigen Verwalters bei seinen spezifischen Aufgaben in diesem Verfahrensstadium ist jedenfalls dadurch nicht eingetreten …“ Gemäß Beschluss des Insolvenzgerichts vom 23.04.2007 Nr. 10 war der Antragsteller zusätzlich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, … ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht …“ In Nr. 10 dieses Beschlusses war der Schuldnerin aufgegeben, … a. ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte … vorzulegen. Im Gutachten des Antragstellers heißt es zu diesen Punkten auf Seite 12: „ … Zur Erfassung der vorhandenen Drittrechte am Anlagevermögen ist die Firma A. B. & L. GmbH & Co. KG, H. beauftragt worden, die über 12.500 Einzelpositionen an mehr als 400 Standorten und Baustellen im In- und Ausland zu erfassen und zu bewerten...“ Das Beschwerdegericht hat wegen seiner Beauftragung als Sachverständiger für diesen Aufgabenkreis und wegen der Mitwirkung des obengenannten Dienstleisters der Schuldnerin im Auflagen- und Hinweisbeschluss vom 04.06.2013 dem Antragsteller aufgegeben, zu seinem personellen und zeitlichen Aufwand als vorläufiger Insolvenzverwalters zur Erfassung der mehr als 600 Miet- und Leasingverträge Stellung zu nehmen; ferner, die Anlage B1 zum Kaufangebot, in der das Anlagevermögen aufgelistet ist, vorzulegen und dazu vorzutragen, wer diese Liste erarbeitet hat. Der Antragsteller hat dazu im Wesentlichen vorgetragen, es handele sich bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht um eine unmittelbare oder mittelbare Zeitvergütung, sondern um eine Tätigkeitsvergütung. Der mit der Erfassung der Miet- und Leasingverträge verbundene Aufwand könne naturgemäß auch nicht isoliert gesehen werden, weil er im Gesamtzusammenhang sukzessive während des Eröffnungsverfahrens ausgeübt worden sei. Die Anlage B1 zum Kaufangebot vom 22.06.2007 über das Anlagevermögen sei ursprünglich durch den Dienstleister, die Firma A. B. & L. GmbH & Co. KG, erstellt worden, habe sich aber in einer Vielzahl von Fällen als falsch erwiesen und habe deswegen unmittelbar vor und nach Eröffnung des Verfahrens vom vorläufigen Insolvenzverwalter intensiv geprüft werden müssen.

§ 3bei Haarmeyer a.

a. O. ist für den Bereich Aus- und Absonderungsrechte bei komplexen tatsächlichen Problemen (Pool, größeres Warenlager etc.) ein Zuschlag von 50 % ausgewiesen. Ein gleichhoher Zuschlag ist ausgewiesen, wenn schwierige Rechtsfragen zu bearbeiten waren. Zu berücksichtigen ist, dass dem Antragsteller für die Bearbeitung dieses Aufgabenfeldes als vorläufiger Insolvenzverwalter auch als Sachverständiger eine Vergütung zusteht. Ferner hat er Unterstützung bei der Erfassung der Aus- und Absonderungsrechte durch den vom Schuldner beauftragten Dienstleister erfahren, wie sich daran zeigt, dass die vom Dienstleister erstellte Inventarliste und nicht etwa eine vom Antragsteller selbst erstellte Inventarliste dem Kaufangebot vom 22.06.2007 zugrunde liegt. Auf der anderen Seite fällt angesichts des Umfangs der Aus- und Absonderungsrechte der vom Antragsteller dargelegte Prüfungsumfang – auch bezogen auf die Leistungen des Dienstleisters – ganz besonders ins Gewicht, auch wenn der Antragsteller zu seinem tatsächlichen Personal- und Sachaufwand keine für das Beschwerdegericht nachvollziehbaren Angaben macht. Unter Würdigung aller Umstände hält das Beschwerdegericht einen Zuschlag in Höhe von 50 % = 390.335,24 € für diesen Zuschlagstatbestand für angemessen und ausreichend. Dies entspricht einer zusätzlichen Vergütung von 5.657,04 € pro Tag der vorläufigen Insolvenzverwaltung.

  1. Gesamtwürdigung Zusammenfassend hat das Beschwerdegericht bei isolierter Betrachtung der Zuschlagstatbestände folgende Zuschläge für angemessen erachtet:
  2. Vorbereitung übertragende Sanierung 50 %
  3. Betriebsfortführung 75 %
  4. Avalmanagement 10 %
  5. Buchhaltung 10 %
  6. Arbeitnehmerangelegenheiten 65 %
  7. Debitoren 15 %
  8. Hohe Gläubigerzahl 25 %
  9. Aus- und Absonderungsrechte 50 %
  10. Beteiligungen 25 % Insgesamt 325 %. Die Grundvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt 25 % des einfachen Regelsatzes, umgerechnet für den Antragsteller 195.167,62 € oder 2.828,52 € pro Tag der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Da alle Kriterien des Regelfalls erfüllt sind, kommen Abschläge von dieser Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht in Betracht. Die Bemessung der vom Antragsteller geltend gemachten Zuschläge ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen, wobei jeder Zuschlagstatbestand einzeln zu bewerten ist. Eine gesonderte Festsetzung der einzelnen Zuschläge ist nicht erforderlich, allerdings auch nicht zu beanstanden. Eine Bindung an sogenannte „Faustregeltabellen“, z. B. wie bei Haarmeyer a. a. O., § 3 RN 78 besteht nicht. Maßgebend für den gesamten Zuschlag ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung mit nachvollziehbarer Begründung (vgl. BGH, Beschl. v. 11.05.2006, Az. IX ZB 249/04 , Fundstelle juris; BGH, Beschl. v. 22.03.07, Az. IX ZB 201/05 , Fundstelle juris). Entsprechend diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht einzeln jeden vom Antragsteller geltend gemachten Zuschlagstatbestand sowohl hinsichtlich seiner Begründung als auch im Hinblick auf den geltend gemachten Zuschlagsfaktor – wie bei den Zuschlagstatbeständen auch ausgeführt – geprüft und auch daran gemessen, welche Zuschläge in der „Faustregeltabelle“ bei Haarmeyer a. a. O. für die jeweils geltend gemachten Zuschlagstatbestände einschlägig waren, allerdings ohne sich an die Tabellenwerte gebunden zu fühlen. Es hat sich für eine gesonderte Festsetzung der einzelnen Zuschläge entschieden, weil diese Vorgehensweise angesichts der Größe des Unternehmens und des Umfangs und der Schwierigkeiten der sich dem vorläufigen Insolvenzverwalter stellenden Aufgaben eine bessere und angemessene Gesamtwürdigung zur Bildung eines Gesamtzuschlags erleichtert. In der Gesamtschau hat das Beschwerdegericht jedoch noch zu berücksichtigen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die von ihm erfüllten Zuschlagstatbestände nicht getrennt und isoliert voneinander bearbeitet hat, sondern mit Synergieeffekten gleichzeitig und parallel während des 69-tägigen vorläufigen Insolvenzverfahrens und die Zuschlagstatbestände sich zudem auch zumindest in Teilen überschneiden. So setzt die Vorbereitung für eine übertragende Sanierung des Unternehmens eine ordnungsgemäße Buchhaltung, die Klärung der Aus- und Absonderungsrechte, die Klärung der Beteiligungen und die Auseinandersetzung mit Debitoren und Kreditoren voraus, um sich z. B. ein Bild vom Verkaufswert des Unternehmens zu verschaffen. Auch eine Betriebsfortführung, durch die die Geschäftstätigkeit weiter läuft und die Belegschaft gehalten wird, sichert die Werthaltigkeit eines Unternehmens und erleichtert eine Übertragung des Unternehmens. Aber auch die bloße Betriebsfortführung selbst setzt ebenfalls eine ordnungsgemäße Buchhaltung, ein ordnungsgemäßes Avalmanagement, die Klärung von Ansprüchen der Arbeitnehmer, die Auseinandersetzung mit Aus- und Absonderungsrechten und die Auseinandersetzung mit Debitoren und Kreditoren voraus. Aber auch wenn diese Überschneidungen zu berücksichtigen sind, ist angesichts der Größe und der Struktur des Unternehmens, seiner Einbettung in den B. & D. - Konzern und der Größe und der Schwierigkeit der vom Antragsteller nachvollziehbar dargelegten Aufgaben zunächst eine Einzelbetrachtung und Bewertung notwendig, um anhand aller vom Antragsteller geltend gemachten Zuschlagstatbeständen insgesamt zu einem angemessen Gesamtzuschlag zu kommen. In der Gesamtschau aller Zuschlagstatbestände ist allerdings nicht eine bloße Addition, sondern eher eine „ verrechnende Betrachtung“ der Zuschlagstatbestände wegen ihrer Überschneidung in Teilen und der Parallelität ihrer Bewältigung geboten. Auch die Dauer des Verfahrens, die sich mit 69 Tagen noch innerhalb eines Normalfalls eines vorläufigen Insolvenzverfahrens bewegt, hat das Beschwerdegericht berücksichtigt, indem es zur Überprüfung der gefundenen Zuschläge den für angemessen erachteten Zuschlag jeweils auf einen Tag des vorläufigen Insolvenzverfahrens umgerechnet hat, auch wenn sich die Vergütung nicht nur und auch nicht in erster Linie nach dem Zeitaufwand des Antragstellers richtet. Daneben hat das Beschwerdegericht auch berücksichtigt, dass das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt hatte, zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen. Auch die damit verbundenen Aufgaben überschneiden sich teilweise mit den vom Antragsteller geltend gemachten Zuschlagstatbeständen. Dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 11 Abs. 4 InsVV für seine Tätigkeit als Sachverständiger eine gesonderte Vergütung nach dem Justizverwaltungs- und Entschädigungsgesetz zusteht, hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung des Zuschlags ebenfalls berücksichtigt. In der Gesamtbetrachtung ist nach Auffassung des Beschwerdegerichts dementsprechend ein Gesamtzuschlag in Höhe von 300 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters angemessen und ausreichend. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist daher insgesamt auf 325 % von 780.670,47 € = 2.537.179,03 € netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer = 482.064,02 € = 3.019.243,05 € brutto festzusetzen, umgerechnet 43.747,15 € pro Tag der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Kostenentscheidung, einschließlich des Verfahrens der Rechtsbeschwerde, folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Gegenstandswert wird auf 14.455.599,38 € festgesetzt. Gegen diese Entscheidung wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist – wie dargelegt – für den vorliegenden Fall durch frühere Entscheidungen des Rechtsbeschwerdegerichts hinreichend dem Grunde nach geklärt. Die Bewertung der Tatsachen zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage und die Bewertung der Zuschläge ist Aufgabe des Tatrichters, mithin des Beschwerdegerichts und von ihm zu verantworten und nicht des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2007, Az. IX ZB 201/05 , Fundstelle juris). Permalink: https://openjur.de/u/653136.html ( https://oj.is/653136 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 1 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.