Einer Patientin, bei der sich im Verlauf einer therapiebegleitenden Heparinbehandlung schmerzhafte Hämatome gebildet haben, steht ein Schadensersatzanspruch dann nicht zu, wenn sie der - fehlerfrei durchgeführten - Behandlung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt hätte (hypothetische Einwilligung). Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.02.2012 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen von ihr behaupteter unzureichender Aufklärung und ärztlicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer therapiebegleitenden Heparinisierung und Bildung eines Rektusscheidenhämatoms in Anspruch. Die Beklagte betreibt das I-Krankenhaus in N, in welchem die Klägerin bereits in den Jahren 2002 und 2006 stationär behandelt worden war. Jedenfalls bei der Behandlung im Jahr 2006 erhielt die Klägerin auch Heparinspritzen, wobei es lediglich zu Bildung oberflächlicher Hämatome kam. Am 03.07.2007 wurde die Klägerin im I-Krankenhaus zur Durchführung einer stationären Cortison-Infusionstherapie in der neurologischen Abteilung aufgenommen. Grund für die Behandlung war eine Plexusneuritis, die sich mit plötzlich auftretenden Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich mit Ausstrahlung in das rechte Bein der Klägerin sowie Parästhesien am Bein äußerte. Begleitend zur Cortison-Therapie erfolgte eine lowdose-Heparinisierung mit unfraktioniertem Heparin. Der Klägerin wurden täglich zwei Spritzen gesetzt. Die Spritzen wurden zunächst in den linken Oberschenkel gegeben. Als sich dort nach kurzer Zeit ein großer Bluterguss und Verhärtungen bildeten, machte die Klägerin einen Arzt der Beklagten hierauf aufmerksam und fragte, ob die Heparinisierung wirklich nötig sei. Daraufhin wurde der Injektionsbereich gewechselt, die Spritzen wurden nunmehr in den Bauchdeckenbereich gesetzt. In der Folge bildeten sich auch dort deutlich sichtbare oberflächliche Hämatome. Spätestens ab dem Morgen des 13.07.2007 klagte die Klägerin über Schmerzen im Bereich der rechten Leiste bzw. des rechten Unterbauchs. In der Nacht vom 13. auf den 14.07.2007 meldete sich die Klägerin gegen 1:00 Uhr morgens wegen zunehmender Unterbauchschmerzen. Eine ärztliche Untersuchung ergab ein weiches Abdomen bei Druckschmerz im rechten Unterbauch und keine nennenswerte Abwehrspannung. Die Klägerin gab an, sie habe sich am Donnerstag, 12.7., beim Aufrichten "verzerrt", seitdem habe sie diese Beschwerden. Die Klägerin erhielt Ibuprofen als Schmerzmittel. Der untersuchende Arzt zog differentialdiagnostisch auch eine Appendizitis in Betracht. Weitere Untersuchungen führte er zu diesem Zeitpunkt nicht durch, sondern ordnete für den kommenden Tag die Ermittlung der Laborwerte und gegebenenfalls die Einholung eines chirurgischen Konsils an. Bei einem chirurgischen Konsil am 14.7.2007 um 10.45 Uhr gab die Klägerin weiter starke Schmerzen im rechten Unterbauch an, eine Abwehrspannung war tastbar. Ärztlicherseits wurde differentialdiagnostisch weiterhin eine Appendizitis in Betracht gezogen und weitere Kontrollen (Laborwerte) und die chirurgische Wiedervorstellung angeordnet, die bei einer Verschlechterung des Beschwerdebildes sofort erfolgen sollte. Bei einer Untersuchung um 12.30 Uhr gab die Klägerin eine Verstärkung der Schmerzen an, insbesondere einen Druckschmerz im Bereich des rechten Abdomens. Sie war etwas kaltschweißig, der Blutdruck betrug 140/80, der Puls 80/min. Bei weiter zunehmenden Beschwerden erfolgte am Nachmittag des 14.07.2007 eine Sonographie des Bauchraumes und abends die Verlegung der Klägerin in die chirurgische Abteilung. Dort wurde ab 19:00 Uhr zunächst eine Laparotomie durchgeführt. Diese führte zur Entdeckung eines großen Rektusscheidenhämatoms. Daraufhin wurde zur Laparotomie übergegangen und das Hämatom mittels Dränage entlastet. Nach der Operation erhielt die Klägerin zunächst weiterhin Cortison und Heparin, letzteres nunmehr jedoch in niedermolekularer Form. Am 17.07.2007 erfolgte ein MRT der Lendenwirbelsäule. Am 20.07.2007 wurde die Klägerin zurück auf die neurologische Abteilung verlegt. Am 23.07.2007 erfolgte ein MRT des Beckenbereichs. Dabei wurde ein Hämatom im Bereich des kleinen Beckens festgestellt, welches konservativ behandelt wurde. Ein Kontroll -MRT am 30.07.2007 zeigte eine leichte Rückläufigkeit dieses Hämatoms. Am 01.08.2007 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen. Es schloss sich eine ambulante Weiterbehandlung an. Die Klägerin hat gerügt, dass sie nicht über die Risiken der Heparinisierung aufgeklärt worden sei, insbesondere nicht über die Erhöhung des Blutungs- bzw. Hämatomrisikos. Sie hat behauptet, dass sie sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht mit der weiteren Heparinisierung einverstanden erklärt hätte, zumindest aber in einen erheblichen Entscheidungskonflikt geraten wäre. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, dass die Heparinisierung medizinisch nicht indiziert gewesen sei. Jedenfalls habe die Heparinisierung aufgrund der Hämatomentwicklung im jeweiligen Injektionsbereich nicht in der praktizierten Form fortgeführt werden dürfen. Spätestens nach Entdeckung des "Bauchdeckenhäm "am 14.07.2007 habe die Heparinisierung zwingend unterlassen werden müssen. Die Heparinisierung habe die beiden tiefen Hämatome verursacht. Weiter hat die Klägerin behauptet, dass eine Heparininjektion am 11.07.2007 fehlerhaft vorgenommen worden sei. Die Injektion habe eine hierfür nicht qualifizierte Schwesternschülerin in Anwesenheit einer anderen Schwester vorgenommen. Der Einstich sei fast senkrecht in die Bauchdecke und in ein bereits vorhandenes oberflächliches Hämatom erfolgt und ungewöhnlich schmerzhaft gewesen. Diese Injektion habe das Rektusscheidenhämatom verursacht. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, dass sie ab dem 12.07.2007 Schmerzen in der rechten Bauchhälfte gehabt habe, die im Verlauf zugenommen hätten. Hiervon habe sie den Schwestern berichtet, die aber nicht reagiert hätten. Am Morgen des 13. Juli habe sie auch in der morgendlichen ärztlichen Visite von den Schmerzen berichtet. Abermals sei hierauf nicht reagiert worden. Die Schmerzen hätten im weiteren Tagesverlauf angehalten und sich noch gesteigert, auf entsprechende Äußerungen sei weiterhin nicht reagiert worden. Am Morgen des 14. Juli habe sie nicht mehr alleine aufstehen können, ihre Klagen seien weiterhin nicht ernst genommen worden. In Anbetracht dieses Verlaufes seien weitere bzw. frühere Untersuchungen geboten gewesen. Diese hätten früher zur Entdeckung des Rektusscheidenhämatoms geführt, ein Bauchschnitt sei vermeidbar gewesen. Die Klägerin hat zudem vorgetragen, dass sie auch nach der Operation vom 14. Juli unter ungewöhnlich starken Bauchschmerzen gelitten habe. Ursache dieser Schmerzen sei das noch unerkannte Hämatom im kleinen Becken gewesen. Der Chefarzt der Chirurgie habe ihre Beschwerden als nicht ungewöhnlich zurückgewiesen. In der Folge habe fehlerhaft keine Untersuchung des Beckenraums stattgefunden, obwohl sie gezielt über Schmerzen in diesem Bereich geklagt habe. Das Hämatom im Bereich des kleinen Beckens habe sich bis zum heutigen Tage nicht vollständig ab gebaut. Die Klägerin hat behauptet, dass es als Folge der Bildung der beiden großen Hämatome und der Operation zu erheblichen körperlichen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen sei und immer noch komme. Zudem hat sie verschiedene materielle Schäden als Folge der angeblich fehlerhaften Behandlung behauptet. Die Klägerin hat beantragt, 1 die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz i.H.v. 27.742,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2009 zu zahlen; 2 die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Betrag in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens je doch 30.000 €, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2009 zu zahlen; 3 die Beklagte zu verurteilen, ihr vierteljährlich im Voraus eine Haushaltsführungsrente beginnend ab dem 01.05.2010 in Höhe von 1.339,26 € zu zahlen, zahlbar jeweils zum fünften Werktag des Beginns eines Kalendervierteljahres nebst jeweils Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, verzinslich ab Fälligkeit, anteilig bis zum 22.11.2030; 4 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden künftigen Schaden zu ersetzen, der auf das Schadensereignis zurückzuführen ist, soweit diese Ansprüche nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Die Beklagte hat unter näherer Darlegung einen Behandlungsfehler und negative Folgen der Behandlung, insbesondere der Heparinisierung, bestritten. Sie hat behauptet, dass die Klägerin mündlich darüber informiert worden sei, dass die Blutungsneigung aufgrund des Heparin ein klein wenig höher sein könne. Zudem sei das Auftreten von schwer wiegenden Blutungskomplikationen unter einer lowdose-Heparinisierung eine extreme Rarität. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass die Klägerin der Heparinisierung in jedem Fall zugestimmt hätte, da der Nutzen, die Vermeidung von Thrombosen und Embolien, ungleich größer gewesen sei als das Risiko. Die Klägerin habe erstmals am Morgen des 13.07.2007 gegenüber dem Pflegepersonal über Schmerzen in der rechten Leiste geklagt. Gegenüber dem Arzt habe die Klägerin bei der morgendlichen Visite am selben Tage nur über Schlafstörungen und Missempfindungen im rechten Bein geklagt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Einholung eines chirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. L, der sein Gutachten im Kammertermin auch mündlich erläutert hat, und nach persönlicher Anhörung der Klägerin die Klage mit seinem am 02.02.2012 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte hafte weder unter dem Aspekt einer mangelhaften Aufklärung der Klägerin noch lasse sich ein schadensursächlicher Behandlungsfehler der Beklagten feststellen. Zwar habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass die Klägerin über ein erhöhtes Blutungsrisiko unter Heparin aufgeklärt worden sei. Hierauf komme es aber nicht an, da nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht festgestellt werden könne, dass die vorgenommene lowdose-Heparinisierung das am 14.7.2007 ausgeräumte Rektusscheidenhämatom verursacht oder maßgeblich gefördert habe. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Klägerin auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung der Maßnahme zugestimmt hätte. Ein Entscheidungskonflikt sei nicht plausibel dargelegt. Auf Seiten der Klägerin habe wegen des erheblichen Leidensdruckes eine starke Motivation zur Durchführung der Cortison-Behandlung bestanden. Diese habe aber ohne begleitende Heparinisierung nicht durchgeführt werden dürfen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung über die vergleichsweisen geringen Risiken der Heparinisierung die gesamte Behandlung abgelehnt oder noch anderweitigen ärztlichen Rat eingeholt hätte. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin bereits früher mit Heparin behandelt worden sei, ohne dass es zu schwerwiegenden Komplikationen gekommen sei. Eine Aufklärung speziell über das Risiko der Entstehung eines Rektusscheidenhämatoms sei nicht geboten gewesen. Dieses trete unter einer Lowdose-Heparinisierung zum einen nur äußerst selten auf und könne zum anderen typischerweise ohne schwerwiegende Folgen erfolgreich behandelt werden. Ob die Klägerin über die Möglichkeit der alternativen Verwendung eines niedermolekularen Heparins hätte aufgeklärt werden müssen, könne dahinstehen, da sich keine Kausalität speziell des zunächst gegebenen unfraktionierten Heparins für die fraglichen Ereignisse und Beschwerden feststellen lasse. Ein schadensursächlicher Behandlungsfehler sei nicht festzustellen. Die Hepariniserung sei im Hinblick auf die Cortisonbehandlung absolut indiziert gewesen. Eine Kontraindikation habe bei der Klägerin nicht vorgelegen. Die Wahl von unfraktioniertem Heparin sei nicht zu beanstanden, da die Blutungsneigung nur unwesentlich höher als bei der Gabe von niedermolekularem Heparin sei. Die Behandlung mit Heparin habe auch nicht abgebrochen werden müssen, als sich die Verhärtungen im Oberschenkelbereich gezeigt hätten. Auf diese sei mit einem Wechsel des Injektionsortes sachgerecht reagiert worden. Fehler bei der Verabreichung des Heparins seien ebenfalls nicht feststellbar. Insbesondere sei nicht von einer zu tiefen Injektion auszugehen. Soweit die Klägerin bei der Injektion durch eine Schwesternschülerin einen besonderen Schmerz wahrgenommen habe, sei dieser möglicherweise darauf zurückzuführen, dass ein Hautnerv getroffen worden sei. Diagnose- oder Befunderhebungsfehler im Hinblick auf das Rektusscheidenhämatom seien nicht ersichtlich. Weder sei feststellbar, dass andere als die tatsächlich durchgeführten Untersuchungen geboten gewesen wären noch, dass die durchgeführten Untersuchungen früher als erfolgt hätten vorgenommen werden müssen. Ein Bauchschnitt zur Ausräumung des Hämatoms sei letztlich nicht zu vermeiden gewesen. Dies gelte auch dann, wenn man der Beurteilung die Schilderung der Klägerin zu ihren Schmerzen und Schmerzbekundungen zugrunde lege. Schließlich sei auch hinsichtlich des Beckenhämatoms kein Fehler erkennbar. Der Beckenraum sei bereits von dem am 17.7.2007 vorgenommenen MRT erfasst worden, ohne dass das später festgestellte Hämatom zur Darstellung gelangt sei. Im Übrigen hätten auch weitere Untersuchungen des kleinen Beckens, bei denen das Hämatom ggfs. festgestellt worden wäre, nicht zu einem reaktionspflichtigen Befund geführt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin. Diese greift die erstinstanzliche Entscheidung in folgenden Punkten an: Die Feststellung des Landgerichts, sie habe einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel dargelegt, sei rechtsfehlerhaft. Sie habe gleich zu Beginn der Behandlung die Gabe des Heparins hinterfragt. Im Verlaufe der Behandlung habe sie dies unter Verweis auf die starke Hämatombildung wiederholt. Sie habe angegeben, dass sie im Zweifel die Cortison-Behandlung abgebrochen bzw. zumindest die Einholung oder anderen fachärztlichen Meinung für wünschenswert erachtet hätte. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, speziell auch über das Risiko der Entstehung eines Rektusscheidenhämatoms aufzuklären. Es handele sich hierbei um eine "fatale Komplikation". Aufgrund der festgestellten Blutungsneigung habe sie zumindest darüber aufgeklärt werden müssen, dass das verwendete unfraktionierte Heparin die Blutungsneigung gegenüber niedermolekularem Heparin erhöhe. Sowohl das Rektusscheidenhämatom als auch das Hämatom am kleinen Becken seien entgegen den Ausführungen des Sachverständigen auf die Heparingabe zurückzuführen. Die Klärung dieser Frage falle nicht in den Fachbereich eines Chirurgen, notwendig sei die Einholung eines hämatologischen Gutachtens; maßgeblich zu berücksichtigen seien eine Heparinunverträglichkeit, - allergie oder auch Gerinnungsstörung der Klägerin. Die Beklagte habe notwendige Überprüfungen der Blutgerinnung bzw. die Überprüfung einer Kontraindikation hinsichtlich der Vergabe des Heparins nicht durchgeführt. Schon die durchgeführte Cortisontherapie sei bei ihr zur Behandlung der Plexusneuritis nicht indiziert gewesen, da sie Fibromyalgiepatientin sei. Dies habe sie nunmehr nach Rücksprache mit der Praxis Prof. Dr. Dr. X erfahren, in der sie bereits vier Mal operativ im Vorfeld der Behandlung bei der Beklagten behandelt worden sei. Es seien andere Behandlungsmaßnahmen alternativ und vorrang in Betracht gekommen. Ohne die Cortisontherapie wäre jedoch auch die Heparingabe nicht notwendig gewesen. Die schwere Blutungskomplikation sei auf eine Kombination der Heparingabe und der Thrombozytenfunktionshemmung durch Ibuprofen zurückzuführen. Auch sei von einer fehlerhaften Verabreichung des Heparins am 11.7.2007 auszugehen. Es seien Fälle bekannt, in denen es durch einen zu steilen Injektionswinkel zur Ausbildung eines Bauchdeckenhämatoms gekommen sei. Sie habe bereits in der Nacht vom 12. auf den 13.7.2007 unter erheblichen Leistenbeschwerden gelitten; dies sei auch Gegenstand der Visite am 13.7. gewesen. Die notwendige Reaktion auf die Beschwerden habe daher schon am 13.7. erfolgen müssen. Wäre dies geschehen, so wäre ein dann durchgeführter Eingriff nicht in der Größe notwendig gewesen, ggfs. hätte sogar eine konservative Herangehensweise ausgereicht. Der im vorliegenden Fall eingetretene dramatische Verlauf sei Folge einer nicht hinreichenden Befunderhebung. Die Sonographie sei fehlerhaft durchgeführt oder fehlerhaft ausgewertet worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 02.02.2012 zu verurteilen, 1 an sie Schadensersatz i.H.v. 27.742,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2009 zu zahlen, 2 an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Betrag in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 30.000 € betragen sollte, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2009 zu zahlen, 3 ihr vierteljährlich im Voraus eine Haushaltsführungsrente beginnend ab dem 01.05.2010 in Höhe von 1339,26 € zu zahlen, zahlbar jeweils zum fünften Werktag des Beginns eines Kalendervierteljahres nebst jeweils Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, verzinslich ab Fälligkeit, anteilig bis zum 22.11.2030, 4 sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden künftigen Schaden zu ersetzen, der auf das Schadensereignis zurückzuführen ist, soweit diese Ansprüche nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor: Eine Gesamtwürdigung aller Angaben der Klägerin ergebe, dass ein Entscheidungskonflikt nicht plausibel sei. Die Berufung greife hingegen lediglich einzelne Aussagen heraus. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerfrei. Eine besondere Aufklärungspflicht über das Risiko eines Bauchdeckenhämatoms habe nicht bestanden. Ein solches Hämatom sei typischerweise gut zu behandeln und führe eben nicht typischer Weise zu schweren Beeinträchtigungen der Lebensführung. Zudem gehe der Sachverständige ohnehin davon aus, dass die anhaltenden Beschwerden der Klägerin nicht auf die Hämatome und deren Behandlung, sondern auf andere Ursachen zurückgehen würden. Die von der Klägerin nunmehr selbst vorgelegten Unterlagen würden belegen, dass eine Heparinunverträglichkeit nicht nachweisbar sei. Die Behauptung, die Cortisontherapie sei nicht indiziert gewesen, werde bestritten. Sie stelle zudem ein neues Angriffsmittel dar, mit welchem die Klägerin ausgeschlossen sei. Das Landgericht habe von der Notwendigkeit der Cortisonbehandlung ausgehen dürfen, da diese erstinstanzlich nicht streitig gewesen und keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass der Sachverhalt in dieser Richtung der weiteren Aufklärung bedurft habe. Das Vorbringen der Klägerin enthalte einen zusätzlichen, neuen Vorwurf. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum die Klägerin Einwände gegen die Grundtherapie nicht bereits erstinstanzlich habe vorbringen können. Der Sachverständige habe bereits in erster Instanz ausgeführt, dass die zeitliche Verzögerung zwischen dem Auftreten der ersten - unspezifischen - Symptome und der Diagnose nicht als behandlungsfehlerhaft anzusehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die im Protokoll genannten Krankenunterlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört und den Sachverständigen Prof. Dr. L ergänzend vernommen. Wegen des Ergebnisses und Anhörung und der Sachverständigenvernehmung wird das Sitzungsprotokoll sowie auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 02.09.2013 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weder vertragliche noch deliktische Haftungsansprüche aus dem streitgegenständlichen Behandlungsgeschehen zu. 1. Das Unterbleiben einer Aufklärung über die mit der Heparinbehandlung verbundenen Risiken begründet keine Haftung der Beklagten. Hierfür kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Heparingabe mit der erforderlichen Sicherheit (mit)ursächlich für die Entstehung des Rektusscheidenhämatoms und des Hämatoms am kleinen Becken gewesen ist. Denn das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin auch bei Vornahme der gebotenen Aufklärung über die Risiken der Heparingabe in die Behandlung eingewilligt hätte. Nach erneuter persönlicher Anhörung der Klägerin teilt der Senat die Bewertung des Landgerichts, dass die Klägerin einen wirklichen Entscheidungskonflikt nicht plausibel dargelegt hat. Auch bestand entgegen der Auffassung der Berufung hinsichtlich des Risikos eines Rektusscheidenhämatoms keine Aufklärungspflicht. Beweispflichtig für die hypothetische Einwilligung ist zwar grundsätzlich der behandelnde Arzt. Der Patient seinerseits muss jedoch, wenn eine Ablehnung der Behandlung medizinisch unvernünftig gewesen wäre, plausible Gründe dafür darlegen und das Gericht davon überzeugen, dass er sich in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte (vgl. Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 12. Aufl., Rn. 522 m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung sind neben der Dringlichkeit des Eingriffs, dem Risikospektrum und der Erfolgsprognose der Leidensdruck des Patienten und seine Risikobereitschaft.
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