c Wert 2 ) - uneinbringliche Außenstände in Höhe von 10.000 DM sowie weitere 25.000 DM für den Wert der Gegenstände, auf die der Angeklagte (ohne Berücksichtigung des Pkw) verzichtet hat, abgezogen und ist, da die Gewinne aus den Drogengeschäften verbraucht sind und der Angeklagte über keine weiteren Geldmittel verfügt, mithin der Verfall des Verkaufserlöses unmöglich geworden ist, für die Anordnung des Wertersatzverfalls nach § 73 a StGB von einem maßgeblichend A c e e e d A e d m u ge g e ac e e e Betrag von 129.200 DM (entsprechend 66.059 )sich keinen Rechtsfehler auf (vgl.
Z 2001, 42 ).
Deshalb scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Ermessensentscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB aus, solange und soweit der Angeklagte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem "verfallbaren" Betrag zurückbleibt (BGHR aaO). Diese Rechtsprechung ist aber nicht dahin zu verstehen, daß auf den "Wert" des vorhandenen Vermögens als solchen abzustellen sei, ohne daß seine Herkunft noch von Bedeutung wäre. Wie der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung dazu näher ausgeführt hat, liegt es in diesen Fällen nur "nahe" (vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 73 c Rdn. 4: in der Regel), daß der Wert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden ist. Doch ist das nicht mehr als eine widerlegbare Vermutung, die in Fällen greifen kann, in denen etwa im Zusammenhang mit Grundeigentum das aus Straftaten erlangte Geld zur Entschuldung des noch vorhandenen Grundstücks verwendet wurde (vgl. BGHSt 38, 23 , 25; BGHR aaO). So verhält es sich jedoch - wie der Generalbundesanwalt zu Recht meint - nicht, wenn, wie hier, zweifelsfrei feststeht, daß der fragliche Vermögenswert ohne jeden denkbaren Zusammenhang mit den abgeurteilten Straftaten (hier mehrere Jahre vor deren Begehung und zudem im Wege der Erbfolge) erworben wurde. Ist der "Wert des Erlangten", d.h. der Wert des dem Täter anfangs zugeflossenen Vermögensvorteils (Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 c Rdn. 10) verbraucht, so ist der "Wert" nicht deshalb im Vermögen "vorhanden", weil der Täter über weiteres Vermögen verfügt. Eine andere Auslegung des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB stünde auch im Widerspruch zum Wortlaut der Vorschrift, der gerade nicht auf den "Wert" des Vermögens, sondern auf den "Wert des Erlangten" in dem Vermögen abstellt. Eine effektive Gewinnabschöpfung über die Verfallvorschriften wird dadurch nicht in Frage gestellt. Denn vorhandenes Vermögen behält, auch wenn es in keiner denkbaren Beziehung zum - nicht mehr vorhandenen - "Wert des Erlangten" steht und deshalb die Anwendbarkeit des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB nicht hindert, seine Bedeutung im Rahmen der nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung (BGHSt aaO). Ob überhaupt und bejahendenfalls in welchem Umfang von der Anordnung des an sich verfallbaren Betrages abzusehen gerechtfertigt oder geboten sein kann, läßt sich sachgerecht nur unter Berücksichtigung der Auswirkungen dieser Maßnahme auf den Angeklagten entscheiden. Dazu gehören in erster Linie die wirtschaftlichen Folgen, wobei ein Absehen von der Verfallanordnung umso weniger in Betracht kommen wird, je weniger den Angeklagten die Anordnung gemessen an seinem Vermögen belastet.
Auch wenn danach das Landgericht seiner Entscheidung einen zu hohen Ausgangsbetrag zugrundegelegt hat (66.400 DM anstatt 40.000 DM), schließt der Senat jedoch aus, daß dies die Festsetzung des Verfallsbetrages im Ergebnis zu Ungunsten des Angeklagten W. beeinflußt hat. Denn das Landgericht hat gerade nicht den von ihm errechneten Bruttoerlös "abgeschöpft" d e g e e e g t e e c d n eg r e gd e e .e d p dund ist mit dem Betrag von 13.000 bsich anzusetzenden 40.000 DM geblieben, indem es sich -was den Angeklagten nicht beschwert -in erster Linie von "Resozialisierungsgründen" hat leiten lassen, damit der Angeklagte "nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe ... nicht mit einer immensen Verfallsschuld belastet ist". II. Revision des Angeklagten H. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat weder zum Schuld-noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Näherer Ausführungen bedarf nur folgendes: Die Annahme von Tatmehrheit in den Fällen II A 34 bis 36 der Urteilsgründe durch das Landgericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Angeklagte H. hatte die durch drei selbständige Erwerbsgeschäfte bezogenen Haschischmengen im Keller bei dem Mitangeklagten W. "gebunkert", um Lieferengpässe zu vermeiden. Lediglich eine "Teilmenge von 418,8 g Haschisch" ist davon "offensichtlich" in den Verkauf gelangt; der Großteil, nämlich 12.581,2 g, wurde dagegen sichergestellt. Der in dem "Keller-Depot" verwirklichte gleichzeitige Besitz der aus den drei Liefervorgängen stammenden BtM-Mengen ist als solcher - und zwar unbeschadet der unter den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs noch nicht abschließend geklärten Konkurrenzfrage zur sog. "Silotheorie" (vgl. nur BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 3 , 9 , 10 ) - nicht geeignet, mehrere selbständige Taten des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit zu verbinden (vgl. BGH NStZ 2000, 431 ). Anders verhält es sich nur, wenn aus einem einheitlichen, aus mehreren Einkäufen gebildeten Depot gleichzeitig aus mehreren Vorräten verkauft wird (BGHR aaO Bewertungseinheit 18). Die bloße Möglichkeit, daß es sich so verhält, genügt dafür jedoch nicht (std. Rspr.; BGHR aaO Bewertungseinheit 5, 20). Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Prüfung stand. Das Landgericht hat die Einzelstrafen jeweils dem gemäß § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG entnommen; das Vorliegen minder schwerer Fälle des § 29 a Abs. 2 StGB hat es verneint. Dabei hat das Landgericht sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafbemessung im engeren Sinne maßgeblich zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er "nicht etwa als letztes Glied der Kette für Endverbraucher und damit an einen von ihm überschaubaren Empfängerkreis abgab, sondern er vielmehr auf höherem Niveau auf Zwischenhändlerebene tätig wurde und damit keinen Einfluß darauf hatte, in wessen Hände das Rauschgift letztlich gelangte". Dies beanstandet die Revision im Ergebnis vergeblich. Daß das Landgericht die Tätigkeit des Angeklagten "auf der Zwischenhändlerebene" -zumal im Vergleich mit dem Angeklagten W. , bei dem dies nicht der Fall war -als strafschärfend gewertet hat, weil in dieser Einbindung in das hierarchisch gegliederte Vertriebssystem ein gesteigertes Maß an krimineller Energie zum Ausdruck kommt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich der Erwägung, der Angeklagte habe "damit keinen Einfluß darauf (gehabt), in wessen Hände das Rauschgift letztlich gelangte", weist der Beschwerdeführer zwar zutreffend darauf hin, daß es eher zum Regelbild des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gehört, daß der Betäubungsmittelhändler entweder nicht weiß, wer der Endverbraucher ist, oder er sich darüber zumindest keine Gedanken macht. Doch versteht der Senat diese Erwägung hier nur als weitere Umschreibung der Gefährlichkeit der Tätigkeit auf der "Zwischenhändlerebene" und damit des Schuldgehalts der Taten dieses Angeklagten. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB § 73 c Abs. 1 Die Anwendbarkeit der Ermessensvorschrift des § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Betroffene zum Zeitpunkt der Verfallsanordnung noch über Vermögen verfügt, das wertmäßig dem Verfallsbetrag zumindest entspricht, aber in keinem denkbaren Zusammenhang zu den verfallsbegründenden Straftaten steht (im Anschluß an BGHSt 38, 23 ). Permalink: http://openjur.de/u/65351.html Kommentare
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