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LG Freiburg, Urteil vom 4. November 2013 - Az. 12 O 83/13

Wirbt ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei dem namentlich benannten Autohaus unter Hinweis auf seine dienstlich

§ 1Pkw-En

VKV i.V.m. RL 1999/94/EG Nach § 1 Pkw-EnVKV haben Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen, hier bezüglich des konkret beworbenen Modells (Scirocco, 2.0l TDI). Täter eines solchen Verstoßes können jedoch nicht nur Fachhändler oder Hersteller und von ihnen beauftragte Personen sein. Nach Art. 6 der Richtlinie 1999/94/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Werbeschriften die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte der betreffenden Personenkraftwagen gemäß Anhang IV enthalten. Die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass anderes Werbematerial als die oben genannten Werbeschriften eine Angabe der offiziellen CO2-Emissionswerte und der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte des betreffenden Personenkraftwagenmodells beinhaltet. In hier gebotener richtlinienkonformer Auslegung (vergleiche dazu BGH GRUR 2012,842 - Neue Personenkraftwagen) sind demnach auch andere Personen, die entsprechendes anderes Werbematerial, das beim Inverkehrbringen neuer Personenkraftwagen genutzt wird (vergleiche Ziff. 11 der Erwägungen der Richtlinie), einsetzen, gehalten, die gebotenen Informationen zu erteilen (im Ergebnis wie hier OLG Stuttgart GRUR-RR 2009,343 - zitiert nach juris Rdnr. 91). Hierbei handelt es sich um wesentliche Informationen, die dem Verbraucher aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen (§ 5a Abs. 4 UWG; vergleiche BGH aaO - Neue Personenkraftwagen). Es handelt sich um eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG. Die Beklagte hat für diese geschäftliche Handlung ihres Mitarbeiters, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG auch der Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens dienen kann, einzustehen. 6.

§ 1Abs.

1 des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung i.V.m. RL 80/181/EWG Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung sind im geschäftlichen Verkehr Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben, wenn für sie Einheiten in einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz festgelegt sind. Für die gesetzlichen Einheiten sind die festgelegten Namen und Einheitenzeichen zu verwenden. Nach § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung in Verbindung mit Anl. 1 Nr. 50 ist die (alleinige) Angabe der Motorleistung in PS nicht statthaft. Es handelt sich hierbei um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, die dazu dient, eine informierte Entscheidung des Verbrauchers zu ermöglichen. Es geht vorliegend um den geschäftlichen Verkehr im Sinne von § 1 des Gesetzes. Trotz Einstellung in eine private Seite auf Facebook ist Ziel der Aktion die Förderung des Absatzes eines Unternehmens. Es werden ganz verschiedene Modelllinien und auch ein konkretes Modell beworben. Eines der beworbenen Fahrzeuge wird mit dem Bild des Fahrzeugs in herausgeputzten Zustand, ersichtlich eine Aufnahme aus einem Verkaufsraum mit im Hintergrund stehenden weiteren zum Verkauf stehenden Neufahrzeugen, vorgestellt. Der Mitarbeiter der Beklagten gibt seine geschäftliche Telefonadresse an. Es wird eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ("UPE") genannt, also ein Preis inklusive Umsatzsteuer, wie sie im Geschäftsverkehr mit einem Unternehmer, nicht aber im privaten Bereich anfällt. Die Informationspflicht aus dieser Richtlinie dient der informierten Entscheidung des Verbrauchers (vergleiche deren Einleitung, wonach In den meisten Bereichen der menschlichen Tätigkeit mit Einheiten im Meßwesen gearbeitet werde und bei deren Verwendung größtmögliche Klarheit herrschen müsse und den Hinweis darauf, dass (selbst) während der Übergangszeit jedoch bei der Verwendung der Einheiten im Meßwesen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten Klarheit herrschen müsse, um vor allem den Verbraucher zu schützen.). Deshalb beeinträchtigt ein Verstoß gegen die hieraus resultierenden Pflichten die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund zutreffender Informationen zu entscheiden, in spürbarer Weise (§ 3 Abs. 2 UWG) und kann nicht als Bagatellverstoß gewertet werden. Die Richtlinie 80/181/EWG ordnet Informationen im Sinne von § 5a Abs. 4 UWG an, die wesentlich sind (§ 5a Abs. 2 UWG; aA offensichtlich OLG Hamm MMR 2010,548 ; Köhler/Bornkamm UWG 31.A. § 4 Rdnr. 11.121). 7.

§ 5TMG Nach § 5 Abs.

1 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien die nachfolgend genannten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Zu den hiervon erfassten Telemedien (vergleiche § 1 Abs. 1 TMG) gehören die hier beworbenen elektronisch beworbenen Angebote (vergleiche OLG Hamburg OLGR 2008,912 ; OLG Frankfurt OLGR 2007,457 ). Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (§ 2 Nr. 1 TMG). Diensteanbieter ist damit diejenige natürliche oder juristische Person, die durch ihre Weisungen oder ihre Herrschaftsmacht über Rechner und Kommunikationskanäle Verbreitung oder Speichern von Informationen ermöglicht und nach außen als Erbringer von Diensten auftritt. Dies ist im Regelfall das für die Website insgesamt verantwortliche Unternehmen oder die verantwortliche Person. Entscheidend ist, wer über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann, unerheblich ist, wie der Diensteanbieter sein Angebot bewerkstelligt oder wessen Inhalte, Produkte oder Werbung auf einer Seite angezeigt werden. Auch derjenige, der nicht über einen eigenen Server verfügt, kann Anbieter eines Teledienstes sein (Müller-Broich, TMG § 2 Rdnr. 1). Somit ist die Beklagte, die die Werbung nicht in Facebook eingestellt hat und - mangels anderer einschlägiger Normen auch nicht für die Tätigkeit ihres Mitarbeiters einzustehen hat - nicht Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes. Der klägerische Antrag befasst sich ausweislich seiner Formulierung wie auch der Anspruchsbegründung nur mit der Beklagten als Diensteanbieterin, nicht aber mit dem Mitarbeiter der Beklagten als etwaigem Diensteanbieter. Im vorliegenden Verfahren beanstandet die Klägerin somit einen tatsächlich nicht begangenen Wettbewerbsverstoß. Der Beschluss der Kammer war insoweit aufzuheben. 8.

§ 5Abs.

1 S 2 Nr. 3 UWG Die Klägerin beanstandet, für die angesprochenen Verbraucher sei nicht ersichtlich, wer Inhaber des Autohauses und damit Anbieter des Fahrzeugs sei. Der Mitarbeiter der Beklagten spreche in der Werbung von "unsere neue Aktion bei B.-Auto". Man könnte daher davon ausgehen, dass der Mitarbeiter Inhaber des Unternehmens sei. Dies sei tatsächlich nicht der Fall. Die Werbung sei bezüglich des Anbieters des Fahrzeugs daher irreführend gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. Vorliegend kann offen bleiben, ob ein derartiger Wettbewerbsverstoß gegeben ist. Der klägerische Antrag befasst sich hiermit nämlich nicht in richtiger Konkretisierung. Im Wettbewerbsprozess besteht ein derartiges Gebot als materiellrechtliches Erfordernis, das sich an Inhalt und Reichweite des materiellen Unterlassungsanspruchs orientiert. Dieser richtet sich danach, was der Kläger an dem Wettbewerbsverhalten des Beklagten konkret beanstanden will. Der richtig konkretisierte Antrag muss das Charakteristische der konkret angegriffenen Verletzungshandlung erfassen (Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess 6.A. Rdnr. 28; vgl.a. BGH GRUR 2012, 1153 - Unfallersatzgeschäft), widrigenfalls der Antrag unbegründet ist. Die angesprochene Irreführung im Sinne von § Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG kommt in dem Antrag, in dem es um die Anbieterkennzeichnung im Sinne von § 5 TMG geht, auch nicht ansatzweise zum Ausdruck. Dementsprechend befasst sich die Entscheidung der Kammer vom 31. Juli 2013, um deren Bestätigung es geht, sich hiermit nicht. 9. Die Entscheidung beruht im übrigen auf den § 92 , 708 Nr. 6,712 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/653601.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.